Bundesgerichtshof Urteil, 29. Sept. 2011 - VII ZR 162/09

published on 29/09/2011 00:00
Bundesgerichtshof Urteil, 29. Sept. 2011 - VII ZR 162/09
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Landgericht Magdeburg, 9 O 2304/04, 17/04/2008
Oberlandesgericht Naumburg, 4 U 66/08, 27/08/2009

Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VII ZR 162/09 Verkündet am:
29. September 2011
Seelinger-Schardt,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Eine nach Prozesseinleitung vermögenslos gewordene Partei, die den Prozess
nach einer Abtretung und Ermächtigung durch den Zessionar, die Forderung
prozessual geltend zu machen, fortführt, handelt grundsätzlich nicht rechtsmissbräuchlich.
BGH, Urteil vom 29. September 2011 - VII ZR 162/09 - OLG Naumburg
LG Magdeburg
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 29. September 2011 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kniffka und
die Richter Dr. Kuffer, Dr. Eick, Halfmeier und Prof. Leupertz

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin zu 1 wird das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 27. August 2009 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Klage der Klägerin zu 1 als unzulässig abgewiesen worden ist. Die Sache wird in diesem Umfang zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Die Klägerin zu 1 hat Werkleistungen am Hause des Beklagten erbracht. Sie verlangt dafür vom Beklagten Werklohn. In der Revision geht es um die Frage, ob die Klage zulässig ist, obwohl die inzwischen vermögenslose und im Handelsregister gelöschte Klägerin zu 1 die ihr angeblich zustehende Werklohnforderung abgetreten hat und sie diese in gewillkürter Prozessstandschaft für die Zessionarin geltend macht.
2
Auf Antrag der Klägerin zu 1 vom 13. Dezember 2003 hat das Amtsgericht M. am 13. Januar 2004 einen Mahnbescheid über eine Werklohnforderung in Höhe von 31.482,58 € nebst Zinsen erlassen. Der Beklagte hat am 26. Januar 2004 Widerspruch eingelegt. Mit Schriftsatz vom 27. September 2004 hat die Klägerin zu 1 die Durchführung des streitigen Verfahrens beim Landgericht M. beantragt und ihren Werklohnanspruch begründet, den sie nunmehr mit 33.123,98 € aus Abschlagsrechnungen beziffert hat.
3
Am 10. November 2004 beantragte die Klägerin zu 1 beim Insolvenzgericht M. die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen. Der Antrag wurde mit Beschluss vom 23. Februar 2005 mangels Masse abgewiesen.
4
Mit Schriftsatz vom 11. Januar 2005 hat die Klägerin zu 1 im Prozess offengelegt , dass sie die streitige Werklohnforderung bereits am 28. Mai 2004 an die spätere Klägerin zu 2 abgetreten hatte. Die Abtretungsvereinbarung enthält eine Ermächtigung der Zedentin zur gerichtlichen Geltendmachung der abgetretenen Forderung im eigenen Namen auf Rechnung der Zessionarin. Die Klägerin zu 1 hat ihren Klageantrag auf Zahlung an die Klägerin zu 2 umgestellt.
5
Die Parteien streiten über den Umfang der von der Klägerin zu 1 erbrachten Leistungen, über die Richtigkeit und Ordnungsgemäßheit der erteilten Schlussrechnungen sowie darüber, inwieweit der Beklagte persönlich für die Werklohnforderung der Klägerin zu 1 haftet.
6
Das Landgericht hat der Klage nach Beweiserhebung ganz überwiegend stattgegeben.
7
Am 14. Juni 2007 wurde im Handelsregister die Löschung der Klägerin zu 1 wegen Vermögenslosigkeit eingetragen. Mit Schriftsatz vom 14. Mai 2009 haben die Klägerin zu 1 und die nunmehrige Klägerin zu 2 den Beitritt der Klägerin zu 2 im laufenden Rechtsstreit erklärt und die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung von nunmehr 92.248,30 € an die Klägerin zu 2 beantragt. Mit Be- schluss vom 11. Juni 2009 hat das Amtsgericht S. für die Klägerin zu 1 einen Nachtragsliquidator bestellt.
8
Das Berufungsgericht hat auf die Berufung des Beklagten das Ersturteil abgeändert und sowohl die Klage der Klägerin zu 1 als auch diejenige der Klägerin zu 2 als unzulässig abgewiesen.
9
Der Senat hat auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin zu 1 die Revision gegen das Berufungsurteil zugelassen und die Beschwerde der Klägerin zu 2 gegen die Nichtzulassung der Revision im Berufungsurteil zurückgewiesen. Mit ihrer Revision verfolgt die Klägerin zu 1 ihre Zahlungsansprüche weiter.

Entscheidungsgründe:

10
Die Revision der Klägerin zu 1 führt im Umfang der Anfechtung zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

I.

11
Das Berufungsgericht hält die Klage der Klägerin zu 1 für unzulässig, weil weder die Voraussetzungen der gesetzlichen noch der gewillkürten Prozessstandschaft vorlägen. Daher könne die Frage fehlender Partei- oder Prozessfähigkeit der Klägerin zu 1 dahinstehen.
12
Eine gesetzliche Prozessstandschaft scheide aus, weil die Abtretung vor der Rechtshängigkeit der Klage nach Zustellung der Anspruchsbegründung im Mahnverfahren gemäß § 253 Abs. 1, § 261 Abs. 1, § 697 Abs. 2 ZPO erfolgt sei. Denn eine Vorverlegung der Rechtshängigkeit nach § 696 Abs. 3 ZPO auf den Zeitpunkt der Zustellung des Mahnantrages komme nicht in Betracht, weil die Abgabe des Verfahrens an das Gericht der Hauptsache nicht alsbald nach Erhebung des Widerspruchs erfolgt sei.
13
Auch eine gewillkürte Prozessstandschaft sei vorliegend nicht zulässig. Zwar lasse sich die Ermächtigung der Klägerin zu 1 zur gerichtlichen Geltendmachung der Werklohnforderung durch die Klägerin zu 2 aus der Abtretungsvereinbarung vom 28. Mai 2004 entnehmen.
14
Es fehle bei der Klägerin zu 1 jedoch das notwendige schutzwürdige Eigeninteresse an der weiteren gerichtlichen Geltendmachung der Forderung im eigenen Namen. Dieses sei zu verneinen, wenn - wie hier - eine vermögenslose , liquidierte und deswegen gelöschte Gesellschaft klage, die keine Aussicht mehr habe, sich weiterhin geschäftlich am Markt zu bewegen und kein Interesse an einer Tilgung ihrer ohnehin gegenstandslos gewordenen Verbindlichkeiten haben könne (Bezug auf BGH, Urteil vom 24. Oktober 1985 - VII ZR 337/84, BGHZ 96, 151). Vielmehr würde der Beklagte bei Zulassung der Prozessstandschaft durch das allein von ihm zu tragende prozessuale Kostenrisiko in unzumutbarer Weise belastet. Die hierzu von der Rechtsprechung zugelassene Ausnahme, wenn der Vermögensverfall des Prozessstandschafters erst nach Erhebung der Klage eintritt, liege nicht vor, weil die Anspruchsbegründung erst am 15. Oktober 2004 zugestellt worden sei und nicht einmal einen Monat später die Klägerin Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt habe, der wegen Schulden der Klägerin zu 1 in Höhe von 257.619,31 € mangels Masse abgewiesen worden sei. Wegen dieser kurzen Zeitspanne sei aller Lebenser- fahrung nach mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit, zumindest aber unwiderlegt prima facie davon auszugehen, dass auch bereits bei Klageerhebung ein gravierender und weitreichender Vermögensverfall bei der Klägerin zu 1 zu konstatieren gewesen sei, der den Beklagten unbillig mit einem prozessualen Kostenrisiko belaste.

II.

15
Das hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
16
1. Richtig erkennt das Berufungsgericht allerdings, dass die Voraussetzungen für eine gesetzliche Prozessstandschaft nach § 265 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen, weil die Abtretung vor Rechtshängigkeit des Anspruchs erfolgte, § 697 Abs. 2 i.V.m. § 696 Abs. 3 ZPO. Das wird von der Revision hingenommen.
17
2. Zu Unrecht verneint das Berufungsgericht jedoch die Voraussetzungen einer gewillkürten Prozessstandschaft.
18
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs darf jemand ein fremdes Recht im eigenen Namen im Prozess geltend machen, wenn ihm der Berechtigte eine entsprechende Ermächtigung erteilt hat und wenn er an der Durchsetzung des Rechts ein eigenes schutzwürdiges Interesse hat (sog. gewillkürte Prozessstandschaft, vgl. BGH, Urteil vom 3. April 2003 - IX ZR 287/99, BauR 2003, 1036 = NZBau 2003, 436 = ZfBR 2003, 755; Urteil vom 24. Oktober 1985 - VII ZR 337/84, BGHZ 96, 151, 152). Die Ermächtigung zur Prozessführung im eigenen Namen hat das Berufungsgericht fehlerfrei festgestellt. Anhaltspunkte dafür, dass sie nachträglich entfallen sein könnte, sind nicht vorhanden.
19
Das erforderliche eigene schutzwürdige Interesse der Ermächtigten an der Geltendmachung des fremden Rechts im eigenen Namen kann der Klägerin zu 1 nicht abgesprochen werden.
20
a) Ein schutzwürdiges Interesse an der Geltendmachung der abgetretenen Forderung kann der Klägerin nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht deshalb abgesprochen werden, weil sie mittlerweile im Handelsregister gelöscht ist. Allerdings hat der Senat entschieden, dass einer überschuldeten, vermögenslosen GmbH oder GmbH & Co. KG, die keine Aussicht hat, die Geschäfte fortzuführen, in aller Regel das schutzwürdige Interesse daran fehlt, abgetretene Forderungen nach Offenlegung der Abtretung im eigenen Namen und auf eigene Kosten mit Ermächtigung des neuen Gläubigers zu dessen Gunsten einzuklagen (BGH, Urteil vom 24. Oktober 1985 - VII ZR 337/84, BGHZ 96, 151, 155). Er hat jedoch von dieser Regel Ausnahmen anerkannt. Eine solche Ausnahme ist z.B. dann gegeben, wenn die Vermögenslosigkeit der klagenden Partei erst während des Prozesses eingetreten ist und kein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der Überschuldung, der Offenlegung der Abtretung und der Ermächtigung zur Prozessführung besteht (BGH, Urteil vom 22. Dezember 1988 - VII ZR 129/88, BauR 1989, 359 = ZfBR 1989, 112; Urteil vom 19. September 1995 - VI ZR 166/94, NJW 1995, 3186; Urteil vom 3. April 2003 - IX ZR 287/99, aaO). An das Fortbestehen des schutzwürdigen Eigeninteresses des Zedenten sind in einem solchen Fall keine zu strengen Anforderungen zu stellen (BGH, Urteil vom 22. Dezember 1988 - VII ZR 129/88, BauR 1989, 359 = ZfBR 1989, 112). Ein schutzwürdiges Interesse des zur Prozessführung ermächtigten Zedenten besteht allerdings nur dann, wenn die beklagte Partei durch die gewählte Art der Prozessführung nicht unbillig benachteiligt wird (BGH, Urteil vom 24. Oktober 1985 - VII ZR 337/84, BGHZ 96, 151, 155; Urteil vom 22. Dezember 1988 - VII ZR 129/88, aaO). Ein solcher Fall liegt nicht vor, wenn die gewählte Art der Prozessführung der be- klagten Partei missbräuchlich das Risiko auferlegt, bei einer erfolglosen Klage aller Voraussicht nach den ihr zustehenden Kostenerstattungsanspruch infolge der Zahlungsunfähigkeit des Prozessstandschafters nicht durchsetzen zu können. Denn ein erkennbarer Missbrauch der gewillkürten Prozessstandschaft kann nicht hingenommen werden (BGH, Urteil vom 11. Mai 1989 - VII ZR 150/88, BauR 1989, 610, 611 = ZfBR 1989, 199; Urteil vom 21. Dezember 1989 - VII ZR 84/89, BauR 1990, 254, 255 = ZfBR 1990, 137; Urteil vom 11. März 1999 - III ZR 205/97, NJW 1999, 1717, 1718).
21
b) Für eine missbräuchliche Verlagerung des Kostenrisikos auf die Beklagte ist nichts erkennbar. Die Klägerin hat den Mahnbescheid in einem Zeitpunkt eingereicht, in dem sie noch selbst Inhaberin der Forderung war. Der Umstand, dass sie den selbst eingeleiteten Prozess nach Abtretung und Ermächtigung zur Prozessführung auch selbst weiterführte, lässt keine rechtsmissbräuchlichen Tendenzen erkennen. Das gilt auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass zu diesem Zeitpunkt schon ein weitreichender Vermögensverfall vorlag, wie das Berufungsgericht annehmen will. Denn eine nach Prozesseinleitung vermögenslos gewordene Partei, die den Prozess nach einer Abtretung und Ermächtigung durch den Zessionar, die Forderung prozessual geltend zu machen, fortführt, handelt grundsätzlich nicht rechtsmissbräuchlich. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Klage erst mit der Anspruchsbegründung rechtshängig geworden ist. Eine missbräuchliche nicht hinnehmbare "gezielte Prozessrollenverschiebung" ist nicht erkennbar. Dagegen spricht, dass die Klägerin zu 2 eine Garantie für die Prozesskosten angeboten hat. Ein rechtsmissbräuchliches Verhalten kann auch nicht deshalb angenommen werden , weil die Klägerin zu 1 später ihre Klage deutlich erweitert hat. Dem Prozessstandschafter ist es grundsätzlich nicht verwehrt, die Klage zu erhöhen, obwohl er vermögenslos geworden ist. Das könnte allenfalls in Ausnahmefällen angenommen werden, in denen eine Benachteiligungsabsicht erkennbar ist.
Ansonsten liegt in der Erhöhung der Klage lediglich die Verfolgung des zunächst berechtigt erscheinenden Interesses, die abgetretene Forderung vollständig durchzusetzen. Eine Aufteilung des schutzwürdigen Interesses, wie es der Beklagten vorschwebt, das zu einer teilweisen Abweisung der Werklohnklage führen müsste, würde zu untragbaren prozessrechtlichen Folgen führen.
22
3. Das Urteil ist auch nicht aus anderem Grund richtig, wie die Revisionserwiderung meint.
23
Die Klägerin zu 1 ist trotz ihrer Liquidation und Löschung im Handelsregister im Prozess parteifähig. Mit Beschluss des Registergerichts S. vom 11. Juni 2009 wurde für die Klägerin zu 1 die Nachtragsliquidation angeordnet und ein Nachtragsliquidator für diesen Rechtsstreit eingesetzt. Damit ist sie rechts- und auch parteifähig und, vertreten durch den Nachtragsliquidator, auch prozessfähig, § 50 Abs. 1, § 51 Abs. 1 ZPO (vgl. BAG, NJW 2003, 80, 81; Scholz/Karsten Schmidt, GmbHG, 10. Aufl., § 74 Rn. 24).

III.

24
Nach alledem kann das Berufungsurteil nicht bestehen bleiben; es ist aufzuheben. Da hinreichende tatrichterliche Feststellungen des Berufungsgerichts zur sachlichen Berechtigung der der Klägerin zu 1 vom Landgericht zugesprochenen Forderung fehlen, ist der Senat zu eigener abschließender Ent- http://www.juris.de/jportal/portal/t/ip5/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=2&fromdoctodoc=yes&doc.id=BJNR005330950BJNE066503301&doc.part=S&doc.price=0.0#focuspoint - 10 - scheidung nicht in der Lage (§ 563 Abs. 3 ZPO). Die Sache ist daher zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Kniffka Kuffer Eick Halfmeier Leupertz
Vorinstanzen:
LG Magdeburg, Entscheidung vom 17.04.2008 - 9 O 2304/04 -
OLG Naumburg, Entscheidung vom 27.08.2009 - 4 U 66/08 -
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(1) Im Falle der Aufhebung des Urteils ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Berufungsgerichts erfolgen. (2) Das Berufungsgerich

(1) Die Erhebung der Klage erfolgt durch Zustellung eines Schriftsatzes (Klageschrift). (2) Die Klageschrift muss enthalten:1.die Bezeichnung der Parteien und des Gerichts;2.die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Ansp
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published on 21/02/2014 00:00

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published on 05/11/2013 00:00

Tenor 1. Der Antrag auf Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs des Einzelschiedsrichters Prof. Dr. W... vom 19.1.2011 wird verworfen. 2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Vollstreckbarerklärungsverfahrens einschließlich der Kosten
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Annotations

(1) Die Fähigkeit einer Partei, vor Gericht zu stehen, die Vertretung nicht prozessfähiger Parteien durch andere Personen (gesetzliche Vertreter) und die Notwendigkeit einer besonderen Ermächtigung zur Prozessführung bestimmt sich nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts, soweit nicht die nachfolgenden Paragraphen abweichende Vorschriften enthalten.

(2) Das Verschulden eines gesetzlichen Vertreters steht dem Verschulden der Partei gleich.

(3) Hat eine nicht prozessfähige Partei, die eine volljährige natürliche Person ist, wirksam eine andere natürliche Person schriftlich mit ihrer gerichtlichen Vertretung bevollmächtigt, so steht diese Person einem gesetzlichen Vertreter gleich, wenn die Bevollmächtigung geeignet ist, gemäß § 1814 Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs die Erforderlichkeit einer Betreuung entfallen zu lassen.

(1) Die Erhebung der Klage erfolgt durch Zustellung eines Schriftsatzes (Klageschrift).

(2) Die Klageschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung der Parteien und des Gerichts;
2.
die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs, sowie einen bestimmten Antrag.

(3) Die Klageschrift soll ferner enthalten:

1.
die Angabe, ob der Klageerhebung der Versuch einer Mediation oder eines anderen Verfahrens der außergerichtlichen Konfliktbeilegung vorausgegangen ist, sowie eine Äußerung dazu, ob einem solchen Verfahren Gründe entgegenstehen;
2.
die Angabe des Wertes des Streitgegenstandes, wenn hiervon die Zuständigkeit des Gerichts abhängt und der Streitgegenstand nicht in einer bestimmten Geldsumme besteht;
3.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(4) Außerdem sind die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze auch auf die Klageschrift anzuwenden.

(5) Die Klageschrift sowie sonstige Anträge und Erklärungen einer Partei, die zugestellt werden sollen, sind bei dem Gericht schriftlich unter Beifügung der für ihre Zustellung oder Mitteilung erforderlichen Zahl von Abschriften einzureichen. Einer Beifügung von Abschriften bedarf es nicht, soweit die Klageschrift elektronisch eingereicht wird.

(1) Durch die Erhebung der Klage wird die Rechtshängigkeit der Streitsache begründet.

(2) Die Rechtshängigkeit eines erst im Laufe des Prozesses erhobenen Anspruchs tritt mit dem Zeitpunkt ein, in dem der Anspruch in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht oder ein den Erfordernissen des § 253 Abs. 2 Nr. 2 entsprechender Schriftsatz zugestellt wird.

(3) Die Rechtshängigkeit hat folgende Wirkungen:

1.
während der Dauer der Rechtshängigkeit kann die Streitsache von keiner Partei anderweitig anhängig gemacht werden;
2.
die Zuständigkeit des Prozessgerichts wird durch eine Veränderung der sie begründenden Umstände nicht berührt.

(1) Die Geschäftsstelle des Gerichts, an das die Streitsache abgegeben wird, hat dem Antragsteller unverzüglich aufzugeben, seinen Anspruch binnen zwei Wochen in einer der Klageschrift entsprechenden Form zu begründen. § 270 Satz 2 gilt entsprechend.

(2) Bei Eingang der Anspruchsbegründung ist wie nach Eingang einer Klage weiter zu verfahren. Soweit der Antrag in der Anspruchsbegründung hinter dem Mahnantrag zurückbleibt, gilt die Klage als zurückgenommen, wenn der Antragsteller zuvor durch das Mahngericht über diese Folge belehrt oder durch das Streitgericht auf diese Folge hingewiesen worden ist. Zur schriftlichen Klageerwiderung im Vorverfahren nach § 276 kann auch eine mit der Zustellung der Anspruchsbegründung beginnende Frist gesetzt werden.

(3) Geht die Anspruchsbegründung nicht rechtzeitig ein, so wird bis zu ihrem Eingang Termin zur mündlichen Verhandlung nur auf Antrag des Antragsgegners bestimmt. Mit der Terminsbestimmung setzt der Vorsitzende dem Antragsteller eine Frist zur Begründung des Anspruchs; § 296 Abs. 1, 4 gilt entsprechend.

(4) Der Antragsgegner kann den Widerspruch bis zum Beginn seiner mündlichen Verhandlung zur Hauptsache zurücknehmen, jedoch nicht nach Erlass eines Versäumnisurteils gegen ihn. Die Zurücknahme kann zu Protokoll der Geschäftsstelle erklärt werden.

(5) Zur Herstellung eines Urteils in abgekürzter Form nach § 313b Absatz 2, § 317 Absatz 5 kann der Mahnbescheid an Stelle der Klageschrift benutzt werden. Ist das Mahnverfahren maschinell bearbeitet worden, so tritt an die Stelle der Klageschrift der maschinell erstellte Aktenausdruck.

(1) Wird rechtzeitig Widerspruch erhoben und beantragt eine Partei die Durchführung des streitigen Verfahrens, so gibt das Gericht, das den Mahnbescheid erlassen hat, den Rechtsstreit von Amts wegen an das Gericht ab, das in dem Mahnbescheid gemäß § 692 Abs. 1 Nr. 1 bezeichnet worden ist, wenn die Parteien übereinstimmend die Abgabe an ein anderes Gericht verlangen, an dieses. Der Antrag kann in den Antrag auf Erlass des Mahnbescheids aufgenommen werden. Die Abgabe ist den Parteien mitzuteilen; sie ist nicht anfechtbar. Mit Eingang der Akten bei dem Gericht, an das er abgegeben wird, gilt der Rechtsstreit als dort anhängig. § 281 Abs. 3 Satz 1 gilt entsprechend.

(2) Ist das Mahnverfahren maschinell bearbeitet worden, so tritt, sofern die Akte nicht elektronisch übermittelt wird, an die Stelle der Akten ein maschinell erstellter Aktenausdruck. Für diesen gelten die Vorschriften über die Beweiskraft öffentlicher Urkunden entsprechend. § 298 findet keine Anwendung.

(3) Die Streitsache gilt als mit Zustellung des Mahnbescheids rechtshängig geworden, wenn sie alsbald nach der Erhebung des Widerspruchs abgegeben wird.

(4) Der Antrag auf Durchführung des streitigen Verfahrens kann bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung des Antragsgegners zur Hauptsache zurückgenommen werden. Die Zurücknahme kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden. Mit der Zurücknahme ist die Streitsache als nicht rechtshängig geworden anzusehen.

(5) Das Gericht, an das der Rechtsstreit abgegeben ist, ist hierdurch in seiner Zuständigkeit nicht gebunden.

(1) Die Rechtshängigkeit schließt das Recht der einen oder der anderen Partei nicht aus, die in Streit befangene Sache zu veräußern oder den geltend gemachten Anspruch abzutreten.

(2) Die Veräußerung oder Abtretung hat auf den Prozess keinen Einfluss. Der Rechtsnachfolger ist nicht berechtigt, ohne Zustimmung des Gegners den Prozess als Hauptpartei an Stelle des Rechtsvorgängers zu übernehmen oder eine Hauptintervention zu erheben. Tritt der Rechtsnachfolger als Nebenintervenient auf, so ist § 69 nicht anzuwenden.

(3) Hat der Kläger veräußert oder abgetreten, so kann ihm, sofern das Urteil nach § 325 gegen den Rechtsnachfolger nicht wirksam sein würde, der Einwand entgegengesetzt werden, dass er zur Geltendmachung des Anspruchs nicht mehr befugt sei.

(1) Wird rechtzeitig Widerspruch erhoben und beantragt eine Partei die Durchführung des streitigen Verfahrens, so gibt das Gericht, das den Mahnbescheid erlassen hat, den Rechtsstreit von Amts wegen an das Gericht ab, das in dem Mahnbescheid gemäß § 692 Abs. 1 Nr. 1 bezeichnet worden ist, wenn die Parteien übereinstimmend die Abgabe an ein anderes Gericht verlangen, an dieses. Der Antrag kann in den Antrag auf Erlass des Mahnbescheids aufgenommen werden. Die Abgabe ist den Parteien mitzuteilen; sie ist nicht anfechtbar. Mit Eingang der Akten bei dem Gericht, an das er abgegeben wird, gilt der Rechtsstreit als dort anhängig. § 281 Abs. 3 Satz 1 gilt entsprechend.

(2) Ist das Mahnverfahren maschinell bearbeitet worden, so tritt, sofern die Akte nicht elektronisch übermittelt wird, an die Stelle der Akten ein maschinell erstellter Aktenausdruck. Für diesen gelten die Vorschriften über die Beweiskraft öffentlicher Urkunden entsprechend. § 298 findet keine Anwendung.

(3) Die Streitsache gilt als mit Zustellung des Mahnbescheids rechtshängig geworden, wenn sie alsbald nach der Erhebung des Widerspruchs abgegeben wird.

(4) Der Antrag auf Durchführung des streitigen Verfahrens kann bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung des Antragsgegners zur Hauptsache zurückgenommen werden. Die Zurücknahme kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden. Mit der Zurücknahme ist die Streitsache als nicht rechtshängig geworden anzusehen.

(5) Das Gericht, an das der Rechtsstreit abgegeben ist, ist hierdurch in seiner Zuständigkeit nicht gebunden.

(1) Parteifähig ist, wer rechtsfähig ist.

(2) Ein Verein, der nicht rechtsfähig ist, kann klagen und verklagt werden; in dem Rechtsstreit hat der Verein die Stellung eines rechtsfähigen Vereins.

(1) Die Fähigkeit einer Partei, vor Gericht zu stehen, die Vertretung nicht prozessfähiger Parteien durch andere Personen (gesetzliche Vertreter) und die Notwendigkeit einer besonderen Ermächtigung zur Prozessführung bestimmt sich nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts, soweit nicht die nachfolgenden Paragraphen abweichende Vorschriften enthalten.

(2) Das Verschulden eines gesetzlichen Vertreters steht dem Verschulden der Partei gleich.

(3) Hat eine nicht prozessfähige Partei, die eine volljährige natürliche Person ist, wirksam eine andere natürliche Person schriftlich mit ihrer gerichtlichen Vertretung bevollmächtigt, so steht diese Person einem gesetzlichen Vertreter gleich, wenn die Bevollmächtigung geeignet ist, gemäß § 1814 Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs die Erforderlichkeit einer Betreuung entfallen zu lassen.

(1) Im Falle der Aufhebung des Urteils ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Berufungsgerichts erfolgen.

(2) Das Berufungsgericht hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde gelegt ist, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

(3) Das Revisionsgericht hat jedoch in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Aufhebung des Urteils nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist.

(4) Kommt im Fall des Absatzes 3 für die in der Sache selbst zu erlassende Entscheidung die Anwendbarkeit von Gesetzen, auf deren Verletzung die Revision nach § 545 nicht gestützt werden kann, in Frage, so kann die Sache zur Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.