Kapitalmarktrecht: Kosten bei Rücknahme einer Rechtsbeschwerde gegen Musterverfahrensantrag

published on 04/02/2016 10:26
Kapitalmarktrecht: Kosten bei Rücknahme einer Rechtsbeschwerde gegen Musterverfahrensantrag
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Auch im Falle der Rücknahme der Beschwerde gegen einen Beschluss über die Bekanntmachung eines Musterverfahrensantrags ist eine Kostenentscheidung des Beschwerdegerichts nicht veranlasst.
Der BGH hat in seinem Beschluss vom 17.12.2015 (Az.: III ZB 14/15) folgendes entschieden:

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens bilden einen Teil der Kosten des Ausgangsrechtsstreits, welche die in der Sache unterliegende Partei unabhängig vom Ausgang des Beschwerde- und Rechtsbeschwerdeverfahrens nach §§ 91 ff ZPO zu tragen hat.


Gründe:

Der Ausspruch zum Verlust des Rechtsmittels beruht auf § 516 Abs. 3 ZPO analog.

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Die Antragsgegnerin wendet sich gegen die mit dem Bekanntmachungsbeschluss verbundene faktische Aussetzung des Ausgangsverfahrens. Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens bilden einen Teil der Kosten des Ausgangsrechtsstreits, welche die in der Sache unterliegende Partei unabhängig vom Ausgang des Beschwerde- und Rechtsbeschwerdeverfahrens nach §§ 91 ff ZPO zu tragen hat. Hieran ändert es nichts, wenn das Rechtsmittel zurückgenommen wird. § 516 Abs. 3 ZPO findet insoweit keine - analoge - Anwendung. Auch im Falle der Rücknahme der Beschwerde gegen einen Aussetzungsbeschluss bildet das Beschwerdeverfahren einen Bestandteil des Hauptsacheverfahrens. Es wäre im Übrigen sachlich nicht zu rechtfertigen, wenn der Beschwerdeführer bei einer Rücknahme seiner Beschwerde stets die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zu tragen hätte, bei einer Verwerfung oder Zurückweisung der Beschwerde durch das Rechtsmittelgericht jedoch nur dann, wenn er im Ausgangsrechtsstreit unterliegt.

Den Streitwert für das Rechtsbeschwerdeverfahren hat der Senat mit einem Fünftel des Streitwerts des Ausgangsverfahrens bemessen.
 
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(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

(1) Der Berufungskläger kann die Berufung bis zur Verkündung des Berufungsurteils zurücknehmen. (2) Die Zurücknahme ist dem Gericht gegenüber zu erklären. Sie erfolgt, wenn sie nicht bei der mündlichen Verhandlung erklärt wird, durch Einreichung
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published on 17/12/2015 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZB 14/15 vom 17. Dezember 2015 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja KapMuG § 3 (F: 19. Oktober 2012); ZPO §§ 91 ff, § 516 Abs. 3 (analog) Auch im Falle der Rücknahme der (Rechts-
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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
III ZB 14/15
vom
17. Dezember 2015
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
KapMuG § 3 (F: 19. Oktober 2012); ZPO §§ 91 ff, § 516 Abs. 3 (analog)
Auch im Falle der Rücknahme der (Rechts-)Beschwerde gegen einen Beschluss
über die Bekanntmachung eines Musterverfahrensantrags nach § 3 KapMuG ist eine
Kostenentscheidung des (Rechts-)Beschwerdegerichts nicht veranlasst. Die Kosten
des (Rechts-)Beschwerdeverfahrens bilden einen Teil der Kosten des Ausgangsrechtsstreits
, welche die in der Sache unterliegende Partei unabhängig vom Ausgang
des Beschwerde- und Rechtsbeschwerdeverfahrens nach §§ 91 ff ZPO zu tragen
hat.
BGH, Beschluss vom 17. Dezember 2015 - III ZB 14/15 - Kammergericht
LG Berlin
ECLI:DE:BGH:2015:171215BIIIZB14.15.0

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Dezember 2015 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Herrmann und die Richter Wöstmann, Tombrink, Dr. Remmert und Reiter

beschlossen:
Die Antragsgegnerin wird, nachdem sie ihre Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Kammergerichts vom 5. Januar 2015 - 10 Kap 4/14 - zurückgenommen hat, ihres Rechtsmittels für verlustig erklärt.
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.
Der Streitwert für das Rechtsbeschwerdeverfahren beträgt 1.717,95 €.

Gründe:


1
1. Der Ausspruch zum Verlust des Rechtsmittels beruht auf § 516 Abs. 3 ZPO analog.
2
2. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Die Antragsgegnerin wendet sich gegen die mit dem Bekanntmachungsbeschluss verbundene faktische Aussetzung des Ausgangsverfahrens (§ 5 KapMuG). Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens bilden einen Teil der Kosten des Ausgangsrechtsstreits, welche die in der Sache unterliegende Partei unabhängig vom Ausgang des Beschwerde- und Rechtsbeschwerdeverfahrens nach §§ 91 ff ZPO zu tragen hat (Senatsbeschluss vom 5. November 2015 - III ZB 69/14, WM 2015, 2308, 2311 Rn. 25; BGH, Beschlüsse vom 8. April 2014 - XI ZB 40/11, BKR 2014, 331, 333 f Rn. 26 und vom 2. Dezember 2014 - XI ZB 17/13, NJW-RR 2015, 299, 300 Rn. 20 mwN; vgl. BGH, Beschluss vom 12. Dezember 2005 - II ZB 30/04, MDR 2006, 704; auch MüKoZPO/Gehrlein, 4. Aufl., § 252 Rn. 18 mwN; Zöller/Greger, ZPO, 31. Aufl., § 252 Rn. 3; Prütting/Gehrlein/Anders, ZPO, 7. Aufl., § 252 Rn.7). Hieran ändert es nichts, wenn das Rechtsmittel zurückgenommen wird. § 516 Abs. 3 ZPO findet insoweit keine- analoge - Anwendung. Auch im Falle der Rücknahme der Beschwerde gegen einen Aussetzungsbeschluss bildet das Beschwerdeverfahren einen Bestandteil des Hauptsacheverfahrens. Es wäre im Übrigen sachlich nicht zu rechtfertigen, wenn der Beschwerdeführer bei einer Rücknahme seiner (Rechts-)Beschwerde stets die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zu tragen hätte, bei einer Verwerfung oder Zurückweisung der (Rechts-) Beschwerde durch das Rechtsmittelgericht jedoch nur dann, wenn er (auch) im Ausgangsrechtsstreit unterliegt.
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3. Den Streitwert für das Rechtsbeschwerdeverfahren hat der Senat mit einem Fünftel des Streitwerts des Ausgangsverfahrens (8.589,71 €) bemessen (§ 3 ZPO).
Herrmann Wöstmann Tombrink Remmert Reiter

Vorinstanzen:
LG Berlin, Entscheidung vom 27.08.2014 - 3 OH 13/14 KapMuG -
KG Berlin, Entscheidung vom 05.01.2015 - 10 Kap 4/14 -

(1) Der Berufungskläger kann die Berufung bis zur Verkündung des Berufungsurteils zurücknehmen.

(2) Die Zurücknahme ist dem Gericht gegenüber zu erklären. Sie erfolgt, wenn sie nicht bei der mündlichen Verhandlung erklärt wird, durch Einreichung eines Schriftsatzes.

(3) Die Zurücknahme hat den Verlust des eingelegten Rechtsmittels und die Verpflichtung zur Folge, die durch das Rechtsmittel entstandenen Kosten zu tragen. Diese Wirkungen sind durch Beschluss auszusprechen.