Bundesgerichtshof Beschluss, 11. Feb. 2020 - II ZR 130/19

bei uns veröffentlicht am11.02.2020
vorgehend
Landgericht Düsseldorf, 13 O 298/17, 05.09.2018
Oberlandesgericht Düsseldorf, 6 U 121/18, 29.05.2019

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
II ZR 130/19
vom
11. Februar 2020
in dem Rechtsstreit
ECLI:DE:BGH:2020:110220BIIZR130.19.0

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Februar 2020 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Drescher und die Richter Wöstmann, Born, Dr. Bernau und V. Sander
beschlossen:
Der Kläger wird, nachdem er die Nichtzulassungsbeschwerde gegen das am 29. Mai 2019 verkündete Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf zurückgenommen hat, dieses Rechtsmittels für verlustig erklärt. Die Kosten der Nichtzulassungsbeschwerde werden ihm auferlegt (§§ 565, 516 Abs. 3 ZPO). Streitwert: 105.000 €

Gründe:

1
Der Kläger war nach Rücknahme der Nichtzulassungsbeschwerde am 22. Januar 2020 mit der Kostenfolge gemäß § 565 Satz 1, § 516 Abs. 3 ZPO seines Rechtsmittels für verlustig zu erklären.
2
Der Kläger hat die Nichtzulassungsbeschwerde vor Erlass des Zurückweisungsbeschlusses zurückgenommen. Ohne Einwilligung des Gegners kann ein Beschwerdeführer nach § 565 Satz 1, § 516 Abs. 1 ZPO die Nichtzulassungsbeschwerde jedenfalls bis zum Erlass eines Zurückweisungsbeschlusses zurücknehmen (vgl. BGH, Beschluss vom 29. August 2017 - XI ZR 318/16, ZIP 2017, 1851 Rn. 3). Ein nicht zu verkündender Beschluss ist in dem Zeitpunkt erlassen, in dem sich das Gericht seiner in einer der Verkündung vergleichbaren Weise entäußert hat und er mit dem Willen des Gerichts aus dem inneren Geschäftsbetrieb herausgetreten ist (BGH, Urteil vom 1. April 2004 - IX ZR 117/03, NJW-RR 2004, 1575; Urteil vom 16. September 2016 - V ZR 3/16, WuM 2017, 234 Rn. 12; Beschluss vom 29. August 2017 - XI ZR 318/16, ZIP 2017, 1851 Rn. 3). Dafür kann es ausreichen, wenn der Geschäftsstellenbeamte den Beschluss in den äußeren Geschäftsgang gegeben hat. Das ist nicht schon der Fall, wenn der Geschäftsstellenbeamte eine Abschrift oder Ausfertigung zur Bekanntgabe an die Parteien auf den Abtrag gelegt hat, sondern erst, wenn die Entscheidung die Geschäftsstelle mit der Zweckbestimmung verlassen hat, den Parteien bekanntgegeben zu werden (vgl. BGH, Urteil vom 1. April 2004 - IX ZR 117/03, NJW-RR 2004, 1575; Beschluss vom 29. August 2017 - XI ZR 318/16, ZIP 2017, 1851 Rn. 3).
3
Die Rücknahmeerklärung des Beschwerdeführers ging am Nachmittag des 22. Januar 2020 und damit vor dem Erlass des Zurückweisungsbeschlusses am 23. Januar 2020 ein. Der Senat hat am 21. Januar 2020 die Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde beschlossen. Abschriften dieses Beschlusses wurden noch am Nachmittag des 22. Januar 2020 zur Bekanntgabe an die Parteien in den Postausgang der Geschäftsstelle gelegt, allerdings ausweislich des Speicherdatums erst nach dem Zeitpunkt des letzten Abtrags an diesem Tag. Damit ist davon auszugehen, dass sie die Geschäftsstelle erst am Morgen des 23. Januar 2020 mit dem nächsten Postabtrag verlassen haben.
Drescher Wöstmann Born Bernau V. Sander
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, Entscheidung vom 05.09.2018 - 13 O 298/17 -
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 29.05.2019 - I-6 U 121/18 -

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 565 Anzuwendende Vorschriften des Berufungsverfahrens


Die für die Berufung geltenden Vorschriften über die Anfechtbarkeit der Versäumnisurteile, über die Verzichtsleistung auf das Rechtsmittel und seine Zurücknahme, über die Rügen der Unzulässigkeit der Klage und über die Einforderung, Übersendung und Z

Zivilprozessordnung - ZPO | § 516 Zurücknahme der Berufung


(1) Der Berufungskläger kann die Berufung bis zur Verkündung des Berufungsurteils zurücknehmen. (2) Die Zurücknahme ist dem Gericht gegenüber zu erklären. Sie erfolgt, wenn sie nicht bei der mündlichen Verhandlung erklärt wird, durch Einreichung

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Die für die Berufung geltenden Vorschriften über die Anfechtbarkeit der Versäumnisurteile, über die Verzichtsleistung auf das Rechtsmittel und seine Zurücknahme, über die Rügen der Unzulässigkeit der Klage und über die Einforderung, Übersendung und Zurücksendung der Prozessakten sind auf die Revision entsprechend anzuwenden. Die Revision kann ohne Einwilligung des Revisionsbeklagten nur bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung des Revisionsbeklagten zur Hauptsache zurückgenommen werden.

(1) Der Berufungskläger kann die Berufung bis zur Verkündung des Berufungsurteils zurücknehmen.

(2) Die Zurücknahme ist dem Gericht gegenüber zu erklären. Sie erfolgt, wenn sie nicht bei der mündlichen Verhandlung erklärt wird, durch Einreichung eines Schriftsatzes.

(3) Die Zurücknahme hat den Verlust des eingelegten Rechtsmittels und die Verpflichtung zur Folge, die durch das Rechtsmittel entstandenen Kosten zu tragen. Diese Wirkungen sind durch Beschluss auszusprechen.

Die für die Berufung geltenden Vorschriften über die Anfechtbarkeit der Versäumnisurteile, über die Verzichtsleistung auf das Rechtsmittel und seine Zurücknahme, über die Rügen der Unzulässigkeit der Klage und über die Einforderung, Übersendung und Zurücksendung der Prozessakten sind auf die Revision entsprechend anzuwenden. Die Revision kann ohne Einwilligung des Revisionsbeklagten nur bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung des Revisionsbeklagten zur Hauptsache zurückgenommen werden.

(1) Der Berufungskläger kann die Berufung bis zur Verkündung des Berufungsurteils zurücknehmen.

(2) Die Zurücknahme ist dem Gericht gegenüber zu erklären. Sie erfolgt, wenn sie nicht bei der mündlichen Verhandlung erklärt wird, durch Einreichung eines Schriftsatzes.

(3) Die Zurücknahme hat den Verlust des eingelegten Rechtsmittels und die Verpflichtung zur Folge, die durch das Rechtsmittel entstandenen Kosten zu tragen. Diese Wirkungen sind durch Beschluss auszusprechen.

Die für die Berufung geltenden Vorschriften über die Anfechtbarkeit der Versäumnisurteile, über die Verzichtsleistung auf das Rechtsmittel und seine Zurücknahme, über die Rügen der Unzulässigkeit der Klage und über die Einforderung, Übersendung und Zurücksendung der Prozessakten sind auf die Revision entsprechend anzuwenden. Die Revision kann ohne Einwilligung des Revisionsbeklagten nur bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung des Revisionsbeklagten zur Hauptsache zurückgenommen werden.

(1) Der Berufungskläger kann die Berufung bis zur Verkündung des Berufungsurteils zurücknehmen.

(2) Die Zurücknahme ist dem Gericht gegenüber zu erklären. Sie erfolgt, wenn sie nicht bei der mündlichen Verhandlung erklärt wird, durch Einreichung eines Schriftsatzes.

(3) Die Zurücknahme hat den Verlust des eingelegten Rechtsmittels und die Verpflichtung zur Folge, die durch das Rechtsmittel entstandenen Kosten zu tragen. Diese Wirkungen sind durch Beschluss auszusprechen.

3
Dieser Beschluss, der nach § 329 Abs. 2 ZPO nicht zu verkünden war, ist aber nicht existent geworden. Er war nicht bereits mit seiner Übergabe an die Geschäftsstelle am 12. Juli 2017 erlassen. Zu seinem Erlass hätte es vielmehr der Hinausgabe aus dem inneren Geschäftsbetrieb bedurft. Hinausgegeben worden wäre der Beschluss erst zu dem Zeitpunkt, zu dem er die Geschäftsstelle mit der unmittelbaren Zweckbestimmung verlassen hätte, den Parteien bekannt gegeben zu werden (BGH, Urteile vom 1. April 2004 - IX ZR 117/03, MDR 2004, 1076 und vom 16. September 2016 - V ZR 3/16, WuM 2017, 234 Rn. 12; Beschluss vom 26. April 2017 - XII ZB 33/17, FamRZ 2017, 1247 Rn. 14, jeweils mwN). Dies ist aufgrund des sonstigen ganz erheblichen Arbeitsanfalls bis zum 28. Juli 2017 nicht geschehen. Damit hat der Kläger die Rücknahme innerhalb der Frist der § 565 Satz 1, § 516 Abs. 1 ZPO erklärt, die erst mit der Hinausgabe des Beschlusses vom 11. Juli 2017 aus dem inne- ren Geschäftsbetrieb als einer der Verkündung vergleichbaren Entäußerung (vgl. BGH, Urteil vom 16. September 2016 aaO) - wenn auch nicht noch später mit seinem Wirksamwerden gegenüber den Parteien durch Zustellung gemäß § 544 Abs. 4 Satz 3 ZPO - geendet hätte (vgl. BGH, Beschluss vom 30. März 2006 - III ZB 123/05, NJW 2006, 2124 Rn. 8 unter Verweis auf OLG Celle, OLG Report 2004, 336; Doukoff, Zivilrechtliche Berufung, 5. Aufl., Rn. 1126; Zimmermann, ZPO, 10. Aufl., § 516 Rn. 2; für ein Ende der Frist erst mit Zustellung dagegen Prütting/Gehrlein/Lemke, ZPO, 9. Aufl., § 516 Rn. 5; Wieczorek/ Schütze/Gerken, ZPO, 4. Aufl., § 516 Rn. 3).