Gesellschaftsrecht: Zur Geschäftsführerhaftung

published on 22/12/2017 13:03
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Der GmbH-Geschäftsführer haftet bei Verletzung seiner Obliegenheiten – BSP Rechtsanwälte – Anwalt für Gesellschaftsrecht Berlin

 

Verletzt ein GmbH-Geschäftsführer seine Obliegenheiten gegenüber der Gesellschaft dadurch, dass er die Aktiva einer GbR kauft, ohne einen entsprechenden Gegenwert zu erhalten bzw. den erworbenen „Firmenwert“ nicht entsprechend verwerten kann, macht er sich gegenüber der GmbH schadenersatzpflichtig. 

Das musste sich der ehemalige Geschäftsführer einer GmbH vor dem Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt a.M. sagen lassen. Er hatte die Aktiva einer GbR für 25.460 EUR gekauft, obwohl diese nur ca. 5400 EUR wert waren. Die Richter erläuterten, dass der Pflichtenkreis des Geschäftsführers maßgebend durch seine Aufgabe bestimmt werde, die Geschäfte der GmbH in einer dem Gesellschaftszweck entsprechenden Weise erfolgreich zu führen. Dabei müsse er die gesetzlichen und satzungsmäßigen Vorschriften beachten, sowie die Vorgaben der Gesellschafter. Der Geschäftsführer habe dabei die Sorgfalt eines ordentlichen, gewissenhaften Geschäftsmanns einzuhalten. Der Sorgfaltsstandard habe sich an der Person eines selbstständigen, treuhänderischen Verwalters fremder Vermögensinteressen zu orientieren.

Diese Sorgfalt habe der Geschäftsführer hier nicht eingehalten, sodass der Gesellschaft ein finanzieller Schaden entstanden sei. Diesen Schaden müsse er nun ersetzen.

Das Oberlandesgericht Frankfurt/Main hat in seinem Urteil vom 02.06.2017 (25 U 107/13) folgendes entschieden:

Der Geschäftsführer einer GmbH ist dieser zum Schadensersatz verpflichtet, wenn er beim Erwerb von Aktiva einer BGB-Gesellschaft für den Firmenwert einen überhöhten Preis gezahlt hat. Dies ist der Fall, wenn wertbildende Faktoren die den Wert eines Unternehmens für potentielle Käufer über den Wert der einzelnen Vermögensgegenstände hinaus im Hinblick auf künftige Ertragserwartungen unter Berücksichtigung aller Schulden steigern, nicht festzustellen sind.

Tenor:

Auf die Anschlussberufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Kassel vom 13.06.2013 - 11 O 4159/12 - abgeändert. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger weitere 20.083,00 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 08.11.2012 zu zahlen.

Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 8 % und der Beklagte 92 % zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung des Urteils durch Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn der Kläger nicht vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 120 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

Mit seiner Anschlussberufung verfolgt der Kläger Ansprüche gegen den Beklagten, den früheren Geschäftsführer und Alleingesellschafter der Insolvenzschuldnerin, wegen Obliegenheitsverletzungen beim Erwerb von Aktiva der A GbR durch die Insolvenzschuldnerin i.H.v. 20.087,00 €.

Die Insolvenzschuldnerin wurde 1997 als B GmbH mit Sitz in Stadt1 gegründet. Mit Beschluss der Gesellschafterversammlung vom 04.04.2006 wurde der Sitz nach Stadt2 an den Privatwohnsitz des Beklagten verlegt, der außerdem zum einzelvertretungsberechtigten Geschäftsführer bestellt wurde. Der Gegenstand des Unternehmens war die Beratung von Unternehmen in jeglicher Hinsicht bei der Entwicklung und Herstellung von Produkten aller Art, insbesondere im technischen Bereich, sowie die Vermittlung von Aufträgen; Handel mit technischen Geräten etc. insbesondere mit Modulen, durch Änderung des Gesellschaftsvertrages vom 12.06.2008 konkretisiert auf Solarmodule. Mit Beschluss der Gesellschafter vom 22.08.2006 wurde das Stammkapital von 27.000,00 € auf 32.400,00 € erhöht, Gesellschafter der Insolvenzschuldnerin waren der Beklagte, C und D mit einem Gesellschafteranteil von jeweils 10.800,00 €. Im Mai 2008 übernahm der Beklagte den Gesellschaftsanteil von D und im Juli 2010 auch den Gesellschaftsanteil von C, so dass er seit dem 14.07.2010 Alleingesellschafter und Alleingeschäftsführer der Insolvenzschuldnerin war. Zum 01.11.2011 erfolgte die Umfirmierung der Gemeinschuldnerin in die "E GmbH" und ihr Sitz wurde nach Stadt3, Gerichtsbezirk Stadt4, verlegt. 

Zugleich gründete der Beklagte mit Gesellschaftsvertrag vom 20.10.2011 an seinem Privatwohnsitz die B Service UG. Nachdem am 23.01.2012 Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der E GmbH beim Amtsgericht Stadt4 gestellt worden war, wurde am...05.2012 das Insolvenzverfahren über ihr Vermögen eröffnet und der Kläger zu ihrem Insolvenzverwalter bestellt.

Die Insolvenzschuldnerin kaufte Anfang 2008 die Aktiva der A, einer aus dem Beklagten und D bestehenden GbR. Nach Angaben des Beklagten wurde die A 1998 oder 1999 von dem bis Mitte 2004 als Berater der F AG tätigen Beklagten und dem in den USA als Programmierer an der University … tätigen D gegründet. Diese waren Inhaber eines am 24.10.2002 angemeldeten Patents über ein "Verfahren und Vorrichtung zur Ermittlung und Auswertung von Telekommunikationskosten". Ausweislich einer von dem Beklagten vorgelegten Inbetriebnahmeanleitung datierend vom 12.07.2004 hatte die A einen SunTracker Controller für zweiachsig nachgeführte Solaranlagen entwickelt, der basierend auf dem geografischen Standort und der Ortszeit die Position der Sonne am Himmel berechnete.

Die Bilanz der A. nach der die GbR in 2007 keine Umsatzerlöse erwirtschaftet hatte, wies zum 31.12.2007 ein Gesamtvermögen von 9.392,42 € aus, von dem ein Betrag von 5.377,00 € auf fertige Erzeugnisse und Waren und 2.365,00 € auf Sachanlagen entfiel. Das Eigenkapital von 7.115,07 € bestand im Wesentlichen aus einem Gesellschafterdarlehen des Beklagten über 19.604,69 € und einem Gesellschafterdarlehen von D i.H.v. - 12.489,62 €.

Nach der Rechnung der A vom 07.01.2008 berechnete diese "laut Beschluss der Gesellschafter und Vereinbarung mit der B GmbH über den Verkauf der A GbR D und G" der B GmbH 30.000 € für den Kauf von Aktiva der A. Von diesem Kaufpreis entfielen auf konkret aufgeführte Gegenstände, u.a. MS Office Einlage von G 50,00 €, Windows XP PC Spezialist 50,00 €, Teile f. Steuerung Solaranlage 300,00 €, Laptop Steuerung Solaranlage 800,00 €, 2 Rechnungs-Kontroll-Geräte ehem. Prototypen 150,00 €, Meteorologenmesswertgeber Fa. J 1.400,00 €, Notebook K 400,00 €, PC Aquado Computer-Studio L 700,00 €, Lab. M 20,00 €, insgesamt 4.540,00 € und auf den Firmenwert 25.460,00 €.

Die Insolvenzschuldnerin beabsichtigte 2008 den zuvor von ihr entwickelten Bezeichnung ST 12 zum Bezeichnung ST 20 ausweislich einer Beschreibung vom 05.08.2008 mit Vergleichen des Bezeichnung ST 12/ST 20 bzgl. des Azimuth Drehsystems und des Elevation Neigesystems weiterzuentwickeln und patentieren zu lassen. Ausweislich eines Schreibens der Patentanwälte R1 vom 17.11.2008 verfolgte die Insolvenzschuldnerin nach einer internen Kostenkalkulation und einer darauf basierenden Abschätzung des Vermarktungspotentials, nach der sie dem Projekt keine großen Erfolgsaussichten mehr einräumte, die ursprünglich beabsichtigte Europäische Patentanmeldung des Bezeichnung ST 20 Ende 2008 nicht mehr weiter.

Die Kläger hat von dem Beklagten Schadensersatz wegen Verstoßes gegen seine Geschäftsführerpflichten beim Kauf der A i.H.v. 25.460,00 € sowie aufgrund Insolvenzanfechtung Rückgewähransprüche i.H.v. 42.918,56 € gefordert.

Der Kläger hat behauptet, die A habe keinen Firmenwert i.H.v. 25.460,00 € gehabt. Die A habe weder über Mitarbeiter noch anderweitige wirtschaftliche Vorteile verfügt, die bei Umsatzerlösen von 0,00 € einen solchen Firmenwert rechtfertigten. Es seien auch keine erheblichen Vorleistungen der veräußernden Gesellschaft zur Entwicklung des Bezeichnung ST 20 genutzt worden. Die A habe aus dem Verkauf von Steuerungsanlagen in 2007 keine Verkaufserlöse erzielt. Selbständig bilanzierfähige Güter seien gesondert übertragen worden und könnten bei der Berechnung des Firmenwertes keine Berücksichtigung finden. Der Kaufpreis sei weit überhöht gewesen und habe einem Drittvergleich nicht standgehalten. Da der Beklagte zugleich Begünstigter des Geschäfts gewesen sei, habe er die bei einem "Self Dealing" zu beachtenden Grundsätze verletzt und so gegen seine Pflichten als Geschäftsführer verstoßen. Die Gesellschafter hätten auch keinen entsprechenden Gesellschafterbeschluss über den Kauf der A getroffen. C sei nicht über den wahren Firmenwert unterrichtet worden.

Der Kläger hat beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 68.378,56 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte hat behauptet, die A habe über einen eigenen geschaffenen Firmenwert verfügt, für den von der Insolvenzschuldnerin ein angemessener Preis gezahlt worden sei. Die damaligen Mitgesellschafter der B GmbH, auch C, seien ausdrücklich mit dem Kauf einverstanden gewesen. C habe in China die Hardware für die Solarsteuerung produziert und habe daher ein Interesse an der Übernahme des Geschäftsbetriebes der A durch die B GmbH gehabt. Er habe auch den Konditionen des Vertrages zugestimmt. Der Verkauf sei aufgrund eines einvernehmlichen Beschlusses der Gesellschafter der damaligen B GmbH erfolgt.

Die veräußerten Aktiva der A hätten auch den vereinbarten Firmenwert gehabt. Der Beklagte und D seien Inhaber eines Patents über ein Verfahren und Vorrichtung zur Ermittlung und Auswertung von Telekommunikationskosten gewesen, das von der A entwickelt worden sei. Die Entwicklungsunterlagen nebst Software hätten der A zugestanden und seien auch Gegenstand des Kaufvertrages gewesen. Außerdem habe sie für Solaranlagen, sog. "zweiachsige, aktive Nachführanlagen", eine Steuerung, den SunTracker Controller, entwickelt gehabt, dessen Verkaufspreis 1.280,00 € pro Stück betragen habe. Diese Steuerungsanlage sei von der Insolvenzschuldnerin sowohl für die zweiachsig nachgeführte Solaranlage Bezeichnung ST 12 wie auch die Weiterentwicklung, den Bezeichnung ST 20, die zum Patent angemeldet werden sollte, benötigt worden. Unter dem 05.08.2008 sei eine entsprechende Beschreibung für die Patentanmeldung gefertigt worden.

Das Landgericht Kassel hat mit Urteil vom 13.06.2013 den Beklagten zur Zahlung vom 42.918,56 € verurteilt und die Klage abgewiesen, soweit der Kläger mit ihr Schadensersatzansprüche i.H.v. 25.460,00 € wegen des Ankaufs von Aktiva der A verfolgt hat. Das Landgericht Kassel hat dies damit begründet, dass der Beklagte seit dem 14.07.2010 Alleingesellschafter und Alleingeschäftsführer der Insolvenzschuldnerin gewesen sei und aus diesem Umstand gefolgert, dass die Gesellschaft auf Ansprüche gegen den Beklagten nach § 43 GmbHG wirksam verzichtet habe.

Durch Teilurteil vom 31.10.2014 hat der Senat die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kassel vom 13.06.2013 zurückgewiesen.

Mit seiner innerhalb der bis zum 28.11.2013 verlängerten Berufungserwiderungsfrist eingelegten Anschlussberufung wendet sich der Kläger gegen die Abweisung seiner auf Schadensersatz wegen Verletzung von Geschäftsführerpflichten beim Erwerb der A gerichteten Klage i.H.v. 25.460,00 €. 

Mit Schriftsatz vom 10.05.2017 hat er seine Anschlussberufung i.H. des Umlaufvermögens der A am 31.12.2007 von 5.377,00 € zurückgenommen.

Er ist der Auffassung, dass Landgericht habe in seiner die Klage abweisenden Entscheidung nicht ausreichend berücksichtigt, dass die Insolvenzschuldnerin beim Erwerb von Aktiva der A aus 3 Gesellschaftern bestanden habe und weder eine Genehmigung noch ein Entlastungsbeschluss der Gesellschaft von dem Beklagten nachgewiesen worden sei. Im Übrigen sei der Insolvenzverwalter auch nicht an einen durch einen Alleingesellschafter und Alleingeschäftsführer gefassten Entlastungsbeschluss gebunden. Für die Entscheidung wäre es deshalb darauf angekommen, ob der Kaufpreis für die A angemessen gewesen sei und einem Drittvergleich standgehalten hätte. Soweit der Beklagte behaupte, unter dem Firmenwert seien auch 20 bereits gefertigte Steuerungen verstanden worden, ergäben sich weder aus der Rechnung über den Kauf der Aktiva noch aus den Bilanzen der Insolvenzschuldnerin Hinweise darauf, dass sie diese in ihren Bestand übernommen hätte. Der Firmenwert der A sei abgeschrieben worden, im Firmenbestand hätten sich auch keine Prototypen befunden. So habe der Beklagte im Insolvenzverfahren auch angegeben, dass die Gesellschaft über keinerlei Gegenstände verfüge. Selbst wenn sie Gegenstand des Vertrages gewesen seien, hätten sie keinen über den Wert des Umlaufvermögens von 5.337,00 € hinausgehenden Wert gehabt. Über das bilanzierte Umlaufvermögen hinaus habe die A keinen Wert besessen. Der behauptete immaterielle Vermögenswert habe nicht bestanden.

Der Kläger beantragt nach Rücknahme der Anschlussberufung i.H.v. 5.377, 00 €

unter teilweiser Abänderung des Urteils des LG Kassel vom 13.06.2013 - 11 O 4159/12 - den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger weitere 20.083,00 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,

die Anschlussberufung zurückzuweisen.

Der Beklagte behauptet, die bereits 1998 gegründete A habe elektronische Steuerungssysteme und online-basierte Anwendungen entwickelt. So sei sowohl ein Patent "Verfahren und Vorrichtung zur Ermittlung und Auswertung von Telekommunikationskosten" wie eine Steuerung für zweiachsige nachgeführte Solaranlagen entwickelt worden und die entsprechenden Unterlagen der Insolvenzschuldnerin übergeben worden. Zu ihren Verwertungsmöglichkeiten trägt der Beklagte in seinem an die Sachverständige gerichteten Schreiben, Anlage zum Schreiben seines Bevollmächtigten an die Sachverständige vom 23.10.2015 näher vor, auf die Bezug genommen wird.

In den Jahren 2003 und 2004 habe sich die A mit erneuerbaren Energien beschäftigt und in den Folgejahren eine weltweit einmalige Steuerung für zweiachsige astronomisch nachgeführte Solaranlagen entwickelt, nachdem neue Sensoren auf dem Markt verfügbar gewesen seien. Die Entwicklungstätigkeit habe im Jahr 2004 begonnen und im Mai 2004 sei schon die 3. Version der Software erstellt worden. So sei eine Inbetriebnahmeanleitung V 1.0, Stand 12.07.2004, der Steuerung von der A gefertigt worden. Die Steuerung sei bei dem Bezeichnung ST 12 installiert worden, von dem ein Prototyp erstellt worden sei. Unter dem 01.09.2004 habe die N GmbH nach einem Angebot über 18 Nachführungen komplett mit Windsteuerung ohne Montage gefragt. Der Verkaufspreis für die Steuerungsanlagen sei mit 5.500,00 € kalkuliert worden, so dass der Verkaufspreis für 20 gefertigte Steuerungen 110.000,00 € betragen habe.

Für die Entwicklung der astronomischen Steuerung sei der Erwerb von Software, für die u.a. 594,30 € aufgewandt worden sei, erforderlich gewesen und die Gesellschaft habe zwischen 2004 und 2007 neben Kommunikationskosten i.H.v. 1.800,00 € weitere Mittel für Software, Platinen, Notebooks etc. ausgegeben. Für die Programmierung seien 250 bis 300 Stunden aufgewandt worden, bei einer Vergütung von 70,00 € für einen Elektrotechniker seien Kosten für die Programmierung i.H.v. 17.500,00 € angefallen. Diese Steuerung sei Teil des Bezeichnung ST 12 gewesen und, wie sich aus einer Großhandelspreisliste der B ergebe, in ihren Vertrieb aufgenommen worden.

Der Beklagte hat weiter behauptet, dass in dem Vertrag zwischen der A und der Insolvenzschuldnerin unter Firmenwert neben der Know-how Übertragung auch die Übertragung von 20 von der A bereits entwickelten Prototypen der Steuerungen, die im Auftrag der A bereits vor dem Verkauf der A an die Insolvenzschuldnerin hergestellt worden seien, verstanden worden sei. Ihre Herstellungskosten hätten sich auf 870,00 € belaufen, so dass sie einen Gesamtwert von 17.400,00 € gehabt hätten. Diese seien wie auch eine Wetterstation auf die Insolvenzschuldnerin übertragen worden. Insoweit hat der Beklagte auch eine Reihe von Angeboten, Lieferscheinen, Auftragsbestätigungen und eine Rechnung aus dem Zeitraum Ende 2004 bis Ende 2006 vorgelegt, die Bauteile der Steuerungen betreffen sollen. Seine Angaben zu der Entwicklung der Steuerung wechseln dabei, so soll 2004 bereits die 3. Version entwickelt worden sein. andererseits soll erst im Jahr 2005 der erste Prototyp der astronomischen Steuerung herausgekommen sein. Schließlich wird im selben Schriftsatz ausgeführt, dass in den Jahren 2007/2008 die ersten Steuerungen in Auftrag gegeben worden seien. Die Produktionskosten hätten zwischen 800,00 und 900,00 € gelegen. Die Entwicklungsarbeit hätte sich über insgesamt 5 Jahre erstreckt. Der Beklagte beruft sich insoweit auf eine von D gefertigte schriftliche Erklärung, die mit Schriftsatz vom 19.01.2017 als Anlage B 5 zur Akte gereicht wurde. in der es heißt: "Nach dem Bau einiger Prototypen im Jahre 2008 war die Steuerung so weit entwickelt, dass wir von einem Auftragsfertiger 20 Steuerungen haben bauen lassen." Weiter heißt es:" Die vorhandenen 20 Steuerungen der A sollten für einen von der B geplanten Solarpark mit kleineren nachgeführten Solaranlagen verwendet werden." 

Der Beklagte hat selbst in seinem Schreiben an die Sachverständige erklärt: "Danach hat die B noch weiter in die Weiterentwicklung der Steuerung und des Bezeichnung ST investiert. Für die Steuerung gab es mit der Zeit effektivere Sensoren und bessere Software."

Das Gericht hat Beweis erhoben über den Firmenwert der A bei Verkauf an die Insolvenzschuldnerin durch Einholung eines Gutachtens der Sachverständigen SV1 vom 22.03.2016, auf das Bezug genommen wird.

Die fristgerecht innerhalb der Berufungserwiderungsfrist erhobene Anschlussberufung ist nach § 524 ZPO zulässig und hat, soweit sie nach teilweiser Rücknahme über 5.377,00 € von dem Kläger noch weiterverfolgt wird, Erfolg.

Der Kläger hat gegen den Beklagten einen Schadensersatzanspruch aus § 43 Abs. 2 GmbHG i.V.m. §§ 134, 143 InsO wegen einer Verletzung seiner Obliegenheiten als Geschäftsführer bei dem Erwerb der Aktiva der A i.H.v. 20.083,00 €.

Ein Schaden im Sinne des § 43 Abs. 2 GmbH ist jede Minderung des geldwerten Gesellschaftsvermögens. Das gebundene Sondervermögen der Insolvenzschuldnerin ist zum einen dadurch geschädigt worden, dass die Insolvenzschuldnerin einen unangemessenen und überhöhten Preis für den Firmenwert der Aktiva der A, unabhängig davon ob unter Firmenwert auch die Übertragung von 20 Steuerungsprototypen verstanden wurde, gezahlt hat. Zum anderen liegt er darin, dass der von Insolvenzschuldnerin von der A erworbene Firmenwert, insbesondere das Know-how, von ihr nicht wirtschaftlich genutzt und verwertet werden konnte.

Der Kläger hat dargetan und nachgewiesen, dass der Insolvenzschuldnerin ein Schaden i.H.v. 20.083,00 € durch den Erwerb der A entstanden ist. 

Denn diese hatte keinen 5.377,00 € überschreitenden Firmenwert. Dies gilt selbst dann, wenn man davon ausgeht, dass unter Firmenwert nicht nur der immaterielle Wert der A verstanden wurde, sondern auch die Übereignung fertiger Erzeugnisse und Waren, insbesondere Prototypen von Steuerungsanlagen/SunTracker Controller, die mit 5.377,00 € in der Bilanz zum 31.12.2007 verbucht worden waren.

Der Firmenwert ist ein immaterieller Wert, der den »Ruf« bzw. das Image eines Unternehmens repräsentieren soll. Er entspricht dem Betrag, den ein potenzieller Käufer für ein Unternehmen als Ganzes über den Wert der einzelnen Vermögensgegenstände hinaus im Hinblick auf künftige Ertragserwartungen unter Berücksichtigung aller Schulden zu zahlen bereit ist. Wertbildende Faktoren sind: Stammkundschaft, gutes Management, effiziente Herstellungsverfahren bzw. Betriebsorganisation, rationelle Verfahren, Know-how etc.

Dass bei der A solche wertbildenden Faktoren, insbesondere Know-how von erheblichem Wert, vorhanden waren und der Kauf der A durch die Insolvenzschuldnerin maßgebliche Synergieeffekte versprach und es zu solchen gekommen sein soll, ist nicht ersichtlich.

Da der Name der GbR nicht übernommen wurde und sie in 2007 keine Geschäftstätigkeit erkennen ließ, hätte ein Firmenwert allenfalls aus immateriellem, nicht bilanzierten Know-how resultieren können.

Zwar hat der Beklagte darauf verwiesen, dass die A bzw. deren Gesellschafter Inhaber eines Patents für "Verfahren und Vorrichtung zur Ermittlung und Auswertung von Telekommunikationskosten" gewesen seien und dieses nebst den Entwicklungsunterlagen der Insolvenzschuldnerin, die für 150,00 € auch auf dieses Patent zurückgehende "2 Rechnungs-Kontroll-Geräten ehem. Prototypen" erworben hatte, zur Verfügung gestellt habe. Die Sachverständige SV1 hat in ihrem Gutachten jedoch überzeugend ausgeführt, dass es sich bei diesem Patent um ein nicht wirtschaftlich verwertbares Patent gehandelt habe bzw. seine wirtschaftliche Verwertbarkeit nicht feststellbar sei. Das Patent, das auf das Jahr 2002 zurückgehe, sei von der A nicht verwertet worden. Aufgrund der Entwicklungen auf diesem Markt sei davon auszugehen, dass sich bis 2008 verbesserte Abrechnungssysteme auf dem Markt etabliert hätten. Auch der Umstand, dass das Patent aufgrund Nichtzahlung der Jahresgebühr durch die Insolvenzschuldnerin zum 01.05.2009 gelöscht worden sei, weise auf eine fehlende Verwertungsmöglichkeit schon Anfang 2008 hin. Der Bewertung des Patentes durch die Sachverständige mit 0,00 €, in der Bilanz der A waren zuletzt Immaterialgüter im Wert von 2,00 € ausgewiesen, ist der Beklagte nicht entgegengetreten.

Auch dem Know-how bzgl. der Entwicklung des Suntracker Controller vermag der Senat, selbst wenn die Übergabe der gefertigten Prototypen Gegenstand des Vertrags gewesen sein sollte, keinen Wert beizumessen, der 5.377,00 € übersteigt.

Zwar ergibt sich aus den von dem Beklagten zur Akte gereichten Unterlagen, insbesondere der Inbetriebnahmeanleitung V 1.0 Stand 12.07.2004. dass die A einen SunTracker Controller für doppelachsig nachgeführte Solaranlagen entwickelt hatte. Dieser SunTracker Controller war, wenn nicht Teil des von der B GmbH entwickelten Bezeichnung ST 12, der nach der Anlage B 6 von O finanziert worden war, so doch notwendiges Zubehör, um doppelachsig nachgeführte Solaranlagen entsprechend betreiben zu können. Es ist jedoch zu sehen, dass sich die von der B GmbH entwickelte doppelachsig nachgeführte Solaranlage Bezeichnung ST 12 auf dem Markt nicht durchsetzen konnte. Die Insolvenzschuldnerin war zum Zeitpunkt des Erwerbs der A anders als verschiedene Mitbewerber noch nicht in den Markt eingetreten. 

Nach den von dem Beklagten vorgelegten Unterlagen ist daher davon auszugehen, dass die Insolvenzschuldnerin den ursprünglich entwickelten Bezeichnung ST 12, für den von der A auch zumindest ein Prototyp des SunTracker Controllers gefertigt worden war, nicht erfolgreich auf den Markt bringen konnte und entsprechende Versuche gescheitert waren. Auch Bemühungen der A, den Controller selbst oder über die Insolvenzschuldnerin an Dritte, wie die P AG, zu verkaufen, waren nach den vorgelegten Unterlagen nicht erfolgreich. Der SunTracker Controller war damit weder als Steuerungsanlage für den von der B GmbH entwickelten Bezeichnung ST 12 noch als eigenständiges Produkt konkret verwertbar und hatte insoweit keinen messbaren Vermögenswert.

Von einer Werthaltigkeit des SunTracker Controller wäre daher nur dann auszugehen gewesen, wenn eine zukünftige bestimmte Verwertungsabsicht bestanden hätte und er entsprechende Synergieeffekte bei der weiteren Entwicklung von Solaranlagen durch die Insolvenzschuldnerin versprochen hätte. Solche konkreten Verwertungsmöglichkeiten des 2004 entwickelten SunTrackers vermag der Senat nicht zu erkennen. Die Sachverständige SV1 hat daher mit nachvollziehbaren Gründen unter Zugrundelegung eines betriebswirtschaftlich strengen Maßstabes wie bei einer Sachanlageprüfung eine Werthaltigkeit des Know-hows des SunTracker Controller verneint. Die Insolvenzschuldnerin konnte in der Folgezeit auch weder die von der A entwickelte Steuerungsanlage noch die von ihr weiterentwickelte Steuerungsanlage als eigenständiges Produkt oder als Zubehör des Bezeichnung ST 20 verwerten, so dass sich der Erwerb von Know-how für 25.460,00 € in keiner Weise als rentabel erwies. Ihr Erwerb stellt sich insoweit als Minderung des gesellschaftlichen Vermögens dar, der keine entsprechenden Einnahmen oder Wertsteigerungen gegenüberstanden.

Zwar hat die Insolvenzschuldnerin zunächst nach der mit Schriftsatz des Beklagten vom 29.01.2013 als Anlage B 2 vorgelegten Unterlagen zur B Bezeichnung ST 20 eine Weiterentwicklung des Bezeichnung ST 12 beabsichtigt, den sie auch zum Patent anmelden wollte. Diese Patentanmeldung für den Bezeichnung ST 20 wurde jedoch schon Ende 2008 nicht mehr weiterverfolgt. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass und inwieweit der nach der Inbetriebnahmeanleitung Stand 12.07.2004 von der A bereits 2004 entwickelte SunTracker Controller auch für den Bezeichnung ST 20 hätte genutzt werden können, ergeben sich aus den vorgelegten Unterlagen des Beklagten nicht.

Zwar erscheint es nachvollziehbar, dass auch für eine Nutzung des Bezeichnung ST 20 eine entsprechende Steuerung erforderlich war und der bereits entwickelte SunTracker Controller insoweit als Modell dienen konnte. Der Senat sieht jedoch nicht, dass darin ein Know-how zu sehen war, dem über die von der Insolvenzschuldnerin erworbenen materiellen Gegenstände, insbesondere die Prototypen, hinaus ein eigener zusätzlicher Vermögenswert zukam. Der Kläger hat durch seine Berufungsrücknahme zum Ausdruck gebracht, dass unter dem Firmenwert auch die fertigen Erzeugnisse, mithin die Prototypen des SunTracker Controller verstanden und für 5.377,00 € erworben worden seien sollen. Aus der Rechnung vom 07.01.2008 ergibt sich weiter, dass die Insolvenzschuldnerin auch die bei der A vorhandene, zur Programmierung der Steuerung erforderliche Soft- und Hardware erworben hatte, nämlich Teile für Steuerung Solaranlage. Laptop Steuerung Solaranlage. Notebook, PC, Meteorologenmesswertgeber Fa. J Notebooks etc.. Der Senat vermag daher nicht zu erkennen, welches zusätzlich werthaltige immaterielle Know-how übertragen worden sein soll. Aus den von dem Beklagten vorgelegten Unterlagen und seinem Vortrag ergibt sich schon nicht, dass es aus der Perspektive der B GmbH denkbar gewesen wäre, durch den Erwerb der bereits 2004 entwickelten SunTracker Controller Kosten für die Herstellung und Programmierung einer eigenen Steuereinrichtung für den Bezeichnung ST 20 zu ersparen.

Nach dem Vortrag des Beklagten und den vorgelegten Unterlagen unterschied sich der Bezeichnung ST 20, zu dessen Entwicklung sich die Insolvenzschuldnerin 2007/2008 entschloss, ganz wesentlich von dem Bezeichnung ST 12. Nach der mit Schriftsatz vom 29.01.2013 als Anlage B 2 vorgelegten Beschreibung wies er grundlegende Änderungen sowohl hinsichtlich des Azimuth Drehsystems und Drehmechanismus als auch des Elevation Neigesystems auf. Es ist daher davon auszugehen, dass der von der A entwickelte SunTracker Controller Prototyp grundlegend hätte überdacht werden müssen und eine neue Steuerung für den Bezeichnung ST 20 hätten hergestellt werden müssen, zumal sich zwischenzeitlich sowohl der Soft- wie der Hardwaremarkt maßgeblich weiterentwickelt hatte. So sprach D in seiner E-Mail vom 02.04.2008 von einer Traummeldung vom Sensor Markt. Darüber hinaus hatte der Beklagte selbst in seinem von seinem Bevollmächtigten mit Schriftsatz vom 23.10.2015 vorgelegten, an die Sachverständige gerichteten Schreiben ausgeführt. "Danach hat die B noch weiter in die Weiterentwicklung der Steuerung und des BEZEICHNUNG investiert. Für die Steuerung gab es mit der Zeit effektivere Sensoren und bessere Software." Letztlich dürfte daher die Insolvenzschuldnerin vor allem die ihr allerdings bereits aus der Zusammenarbeit mit der A bereits bekannte Idee eines Steuerungsgerätes, das den Sonnenstand basierend auf dem geografischen Standort und der Ortszeit berechnete, übernommen haben, nicht aber werthaltiges Know-how. Unabhängig davon, ob es sich nur um die Übernahme einer bereits bekannten Idee für ein entsprechendes Steuerungsgerät handelte oder verwertbares Know-how, konnte es die Insolvenzschuldnerin außerdem auch nicht verwerten, so dass ihr durch die Investition ein Schaden entstanden ist.

Soweit der Beklagte in seinem wenig geordneten Vortrag ausführt, dass ganz erhebliche Mittel für die Entwicklung des SunTracker Controllers in der Vergangenheit aufgewandt worden seien und auf die Kommunikationskosten, Kosten für die Anschaffung von Software und Computern und Zubehör verweist, ist darauf hinzuweisen, dass es nicht entscheidend darauf ankommt, welche Aufwendungen die A in die Entwicklung des SunTracker Controllers investiert hat, sondern allein darauf, wie dieser von der Insolvenzschuldnerin hätte weiter verwertet werden können und welchen Wert er für die Insolvenzschuldnerin hatte. Diesbezüglich ist jedoch, worauf auch die Sachverständige SV1 hingewiesen hat, festzustellen, dass weder die A noch die Insolvenzschuldnerin ihn veräußern oder gewinnbringend in ein Solarsystem einbauen konnte. Soweit der Beklagte darauf verweist, dass für die Programmierung 250 bis 300 Stunden aufgewendet wurden, ist im Übrigen nicht erkennbar, ob sich dies auf die ursprüngliche Steuerungsanlage oder auf eine Steuerungsanlage für den Bezeichnung ST 20 bezog, im letzteren Fall wären sie sowieso von der Insolvenzschuldnerin zu tragen gewesen. Schließlich kommt es auch nicht darauf an, welche Stunden die A auf die Programmierung verwandt hat, sondern allein darauf, inwieweit das Programm hätte nutzbringend weiterverwendet werden können. Dabei ist zu sehen, dass die Insolvenzschuldnerin neben den Prototypen den Laptop Steuerung Solaranlage gesondert für 800,00 € erworben hatte. Auch soweit der Beklagte darauf verweist, dass die 20 gefertigten Steuerungen einen Verkaufspreis von 110.000,00 € gehabt hätten, ist zu konstatieren, dass sie tatsächlich nicht veräußerbar waren. Schließlich ergibt sich aus der Bilanz der A zum 31.12.2007, dass in 2007 für geleistete Anzahlungen und Anlagen im Bau 2,00 € und im Jahr zuvor 288,00 € aufgewandt wurden. Danach müssen die Prototypen vor 2006 hergestellt worden sein, so dass sie Anfang 2008 bereits mehr als 2 Jahre alt gewesen sein müssen und dementsprechend kaum dem aktuellen Stand entsprochen haben können.

Soweit D in seiner mit Schriftsatz vom 19.01.2017 als Anlage B 5 abgegebenen Stellungnahme davon spricht, dass "nach dem Bau einiger Prototypen im Jahre 2008" "die Steuerung so weit entwickelt war, dass wir von einem Auftragsfertiger 20 Steuerungen haben bauen lassen", hätte es sich bei der Entwicklung dieser Steuerungen sowieso um Aufwendungen der Insolvenzschuldnerin gehandelt, da die A bereits zum Jahresanfang von der Insolvenzschuldnerin erworben worden war. Dies spricht letztlich auch dafür, dass auch die Steuerung für den Bezeichnung ST 20 grundlegend neu überdacht und konzipiert werden musste und die von der A bereits 2004 entwickelte Steuerung technisch überholt war und es sich nicht mehr um technisch werthaltiges Know-how handelte.

Soweit die Sachverständige darauf verwiesen hat, dass sich der Wert für Know-how bzgl. des SunTracker Controller an den Reproduktionskosten orientieren könne, vermag der Senat keinen über 5.377,00 € hinausgehenden Wert zu erkennen, auch wenn die A bereits 20 Prototypen hätte anfertigen lassen und diese Vertragsgegenstand geworden wären. Zum einen lässt sich aus dem Vortrag des Beklagten, wie bereits ausgeführt, schon nicht erkennen, inwieweit die 2004 entwickelte Steuerung aufgrund der Entwicklung der Software, der Sensoren und sonstigen Hardware überhaupt für eine Steuerung des 2008 weiterentwickelten Bezeichnung ST 20 verwendbar gewesen wäre. Insoweit ergeben sich aus dem Vortrag des Beklagten keinerlei Anhaltspunkte, dass durch das Know-how überhaupt Kosten hätten erspart werden können. Aufgrund des fehlenden Vortrages des Beklagten zu einer auch nur ansatzweisen konkreten Weiterverwendbarkeit der Arbeiten an der Steuerungsanlage, wie sie sich in der Inbetriebnahmeanleitung vom 12.07.2004 darstellt, bzw. vor 2008 hergestellten Prototypen war auch die Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens zu ersparten Reproduktionskosten nicht möglich.

Nachdem der Kläger seine Klage i.H.v. 5.377,00 € im Hinblick auf den Vortrag des Beklagten, dass unter dem Firmenwert auch die bereits gefertigten Steuerungsanlagen verstanden worden seien, zurückgenommen hat, ist für den Senat auch nicht erkennbar, über welches werthaltige Know-how die A außer den Steuerungselementen nebst dazugehörender Inbetriebnahmeanleitung verfügt haben soll. Denn aus den Prototypen nebst der Inbetriebnahmeanleitung dürften sich bereits die maßgeblichen technischen Daten ablesen lassen, die für die Insolvenzschuldnerin für die Weiterentwicklung eines SunTracker Controllers erforderlich waren. Mit dem Erwerb der Prototypen dürfte sie mithin auch die notwendigen Erkenntnisse für die Fertigung vergleichbarer Steuerungen erworben haben.

Im Hinblick darauf, dass die A selbst ihre fertigen Erzeugnisse und Waren, also die fertigen Steuerungen bzw. die Prototypen, in ihren Bilanzen für 2006 und 2007 mit 5.377,00 € bewertet hat, obwohl bei unverwertbaren fertigen Erzeugnissen eher ein Sinken des Wertes zu erwarten gewesen wäre, hat der Senat keine Veranlassung für die Annahme, dass der Wert der fertigen Erzeugnisse von der A, die an einem Verkauf ihrer Aktiva interessiert war, zu niedrig angegeben worden sein könnte.

Unabhängig davon, ob bei der Veräußerung der A unter dem Firmenwert auch die fertigen Erzeugnisse und Waren, insbesondere die Protoypen, verstanden wurden, ergeben sich für den Senat daher keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass dieser mehr als 5.377,00 € betragen haben könnte.

Damit hat der Kläger nachgewiesen, dass selbst bei Mitveräußerung der fertigen Erzeugnis und Waren allenfalls ein Firmenwert von 5.377,00 € angemessen gewesen wäre und der Erwerb des Firmenwertes für 25.460,00 € zu einem Schaden der Insolvenzschuldnerin geführt hat. Dieser besteht darin, dass sie zum einen keinen entsprechenden Gegenwert erhalten hat und andererseits den von ihr erworbenen "Firmenwert" auch nicht entsprechend verwerten konnte.

Dieser Schaden ist der Insolvenzschuldnerin auch durch ein pflichtwidriges Geschäftsführerverhalten des Beklagten, also einer Verletzung von dem Geschäftsführer gegenüber der Gesellschaft obliegenden Pflichten, gemäß § 43 Abs. 1 und 2 GmbHG entstanden. Der Pflichtenkreis des Geschäftsführers wird maßgebend durch seine Aufgaben bestimmt, die Geschäfte der GmbH in einer dem Gesellschaftszweck entsprechenden Weise unter Beachtung der gesetzlichen und satzungsmäßigen Vorschriften und der von den Gesellschaftern gesetzten Vorgaben erfolgreich zu führen. Der Geschäftsführer hat dabei - wie aus § 43 Absatz 1 GmbHG folgt - die Sorgfalt eines ordentlichen, gewissenhaften Geschäftsmanns einzuhalten. Der Sorgfaltsstandard hat sich dabei an der Person eines selbständigen, treuhänderischen Verwalters fremder Vermögensinteressen zu orientieren. Soweit der Gesellschaft ein Schaden im Sinne einer Vermögenseinbuße entstanden ist, die dem Pflichtenkreis des Geschäftsführers zuzuordnen ist und insoweit die Möglichkeit einer Pflichtverletzung des Geschäftsführers besteht, obliegt es diesem darzulegen und zu beweisen, dass er seiner Sorgfaltspflicht gemäß § 43 Abs. 1 GmbHG nachgekommen ist oder schuldlos nicht nachkommen konnte, oder dass der Schaden auch bei pflichtgemäßem Alternativverhalten eingetreten wäre. 

Soweit im Rahmen der Geschäftsführung unternehmerische Entscheidungen vom Geschäftsführer zu treffen sind, ist ein hier bestehender Ermessensspielraum zu berücksichtigen. Dieser Handlungsspielraum des Geschäftsführers schließt auch das bewusste Eingehen geschäftlicher Risiken mit der Gefahr von Fehlbeurteilungen und Fehlentscheidungen ein. Er ist aber dann überschritten, wenn ein von Verantwortungsbewusstsein getragenes, ausschließlich am Unternehmenswohl orientiertes, auf sorgfältige Ermittlung der Entscheidungsgrundlagen beruhendes unternehmerisches Handeln fehlt. wenn die Bereitschaft, unternehmerische Risiken einzugehen, in unverantwortlicher Weise überspannt worden ist oder wenn das Verhalten des Geschäftsführers aus anderen Gründen als pflichtwidrig gelten muss.

Wird ein Geschäftsführer zugleich im Namen der Gesellschaft und in eigenem Namen rechtsgeschäftlich oder tatsächlich tätig, unterliegt er nach ganz überwiegender Meinung außerdem zusätzlichen Bindungen. Seine Loyalitätspflicht gegenüber der Gesellschaft verlangt besondere Rücksicht. 

Liegt ein "Interessenkonflikt" vor, so hat er besonders darauf zu achten, dass die Maßnahme aus Sicht der Gesellschaft fair und angemessen ist.

Der Beklagte hat bei dem Erwerb des Firmenwertes der A für 25.460,00 € nicht mehr im Rahmen des ihm eingeräumten unternehmerischen Ermessens gehandelt. Wie bereits ausgeführt, gibt es keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die A einen Firmenwert von 25.460,00 € hatte bzw. über ein für die Insolvenzschuldnerin verwertbares Know-how von erheblichem Wert, das Synergieeffekte versprach, verfügte.

Der Beklagte hat keinerlei stichhaltigen Gründe dafür vortragen können, die den Erwerb des Firmenwertes der A für 25.460,00 € angemessen oder auch "vernünftigerweise" als angemessen erscheinen lassen. Die Entscheidung erscheint daher auch aus der ex ante Sicht objektiv nicht nachvollziehbar. Dass der Beklagte bei sorgfältiger Vorbereitung der Entscheidung alle verfügbaren Informationsquellen tatsächlicher und rechtlicher Art ausgeschöpft, auf dieser Grundlage die Vor- und Nachteile der Handlungsoptionen sorgfältig abgeschätzt und den erkennbaren Risiken Rechnung getragen hat. ist nicht im Ansatz erkennbar, so dass schon aus diesem Grund die Zubilligung unternehmerischen Ermessens ausscheidet.

Aus der vorliegenden Bilanz der A lässt sich weder für 2007, noch für das Vorjahr, also 2006, eine maßgebliche Geschäftstätigkeit ableiten; in 2006 betrug bei einer Betriebsleistung von 6.744,50 € das Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit - 5.162,88 € und 2007 bei einer Betriebsleistung von 0,00 € einer gewöhnlichen Geschäftstätigkeit von - 5.544,55 €. Das Eigenkapital der Gesellschaft bestand i.H.v. 7.115,07 € im Wesentlichen aus einem Gesellschafter-Darlehen des Beklagten von 19.604,69 € und einem Gesellschafter-Darlehen von D i.H.v. - 12.489,62. 

Bereits dieser Geschäftsverlauf der GbR spricht dagegen, dass das von ihr entwickelte Patent "Verfahren und Vorrichtung zur Ermittlung und Auswertung von Telekommunikationskosten" von 2002 und der von ihr nach der Inbetriebnahmeanleitung bereits 2004 entwickelte SunTracker Controller verwertbares Know-how mit einem entsprechenden Wert darstellte.

Bzgl. des Verfahrens zur Ermittlung und Auswertung von Telekommunikationskosten ist unstreitig, dass dieses keinen Verkehrswert hatte, wenn auch die Insolvenzschuldnerin die beiden Rechnungs-Kontrollgeräte, ehem. Prototypen, für 150,00 € erworben hat. Soweit der Beklagte vorträgt, dass Synergieeffekte durch die Übernahme der Aktiva der A zu erwarten waren, ist, wie bereits ausgeführt, nicht erkennbar, welche konkreten Vorteile die Insolvenzschuldnerin aus den bereits 2004 konzipierten SunTracker Controller für die zukünftige Weiterentwicklung des Bezeichnung ST 20 ziehen wollte, zumal sie sowohl den bereits vorhandenen Warenbestand an ihm erwarb, wie auch die technischen Geräte für die Steuerungslage, wie Teile für die Steuerung der Solaranlage und den Laptop Steuerung Solaranlage. Wie ausgeführt, ist auch davon auszugehen, dass für den neu entwickelten Bezeichnung ST 20 die Steuerungsanlage hätte grundlegend weiterentwickelt werden müssen. Da der Insolvenzschuldnerin aufgrund der vorherigen Zusammenarbeit mit der A bekannt war, welche Aufgaben die Steuerungsanlage zu erfüllen hatte, hätte es zu einer ordnungsgemäßen Vorbereitung der Entscheidung gehört, abzuwägen und eine Kalkulation aufzustellen, welche Entwicklungskosten ggf. gegenüber einer völligen Neuentwicklung hätten erspart werden können. Von einem von dem Beklagten abgeschlossenen Eigengeschäft, das den Anforderungen an ein fair und angemessen geschlossenes Geschäft genügt, kann daher nicht ausgegangen werden. 

Insoweit ist auch zu sehen, dass die A, die ihr Geschäft eingestellt hatte, offensichtlich kein Interesse an weiteren Investitionen in den SunTracker Controller hatte.

Dem Beklagten ist es mithin nicht gelungen, nachvollziehbare Gründe dafür vorzutragen, warum die Insolvenzschuldnerin den Firmenwert der A zu einem Betrag erworben hat, der weder zu dem zu ihrem Betriebsergebnis in der Vergangenheit noch der Verwertbarkeit ihres Know-how in der Vergangenheit in einem realistischen Verhältnis stand. Er hat auch keine konkreten Zukunftsperspektiven für einen gewinnbringenden Einsatz dargetan. Denn nach der bereits nicht gewinnbringenden Entwicklung des Bezeichnung ST 12 war völlig offen, ob der Bezeichnung ST 20 sich wirtschaftlich rechnen und durchsetzen würde. Dass der Beklagte den Wert einvernehmlich mit D festgesetzt haben will, ändert nichts daran, dass für eine solche Wertbestimmung, wie bereits ausgeführt, keine sachlichen Gründe ersichtlich sind. Andererseits ist offensichtlich, dass der Beklagte und D ein massives Eigeninteresse daran hatten, die Verluste schreibende A, deren Eigenkapital i.H.v. 7.115,07 € im Wesentlichen aus einem Gesellschafterdarlehen des Beklagten i.H.v. von 19.604.69 € und einem Gesellschafterdarlehen von D von - 12.489,62 € bestand, ohne eigene Verluste abzuwickeln.

Der Erwerb des Firmenwerts der A war daher, unabhängig davon, ob unter Firmenwert auch die Übergabe von 20 Steuerungseinheiten verstanden wurde oder nicht, nicht von dem dem Beklagten bei einer Unternehmensentscheidung eingeräumten Ermessen gedeckt.

Der Beklagte hat damit nicht dargetan und bewiesen, dass der durch den Erwerb des Firmenwertes der A für 25.460,00 € der Insolvenzschuldnerin entstandene Schaden nicht auf einer Verletzung seiner gegenüber der Gesellschaft obliegenden Pflichten beruht.

Eine Haftung des Beklagten scheidet auch nicht deshalb aus, weil er aufgrund einer wirksamen Weisung oder im Einverständnis mit den Gesellschaftern gehandelt hat. Für eine wirksame Weisung wäre ein Gesellschafterbeschluss der damals noch drei Gesellschafter notwendig gewesen. Dass es einen solchen gegeben hätte, hat der Beklagte weder vorgetragen, noch ihn vorgelegt. Dass auf der von der A ausgestellten Rechnung stand, "laut Beschluss der Gesellschafter und Vereinbarung mit der B GmbH" ist insoweit nicht ausreichend, zumal es sich nach dem Wortlaut und den gesamten Umständen allenfalls um einen Gesellschafterbeschluss der Rechnung stellenden A gehandelt haben kann. Soweit der Beklagte vorträgt, dass der Kaufpreis einvernehmlich von dem Beklagten und D festgelegt worden sei, übersieht der Beklagte, dass seinerzeit auch C Gesellschafter war. Da es weder einen Gesellschafterbeschluss noch einen schriftlichen Kaufvertrag, sondern nur die Rechnung gibt, ist auch nicht erkennbar wie dieser im Vorfeld eingebunden worden sein soll. Soweit der Beklagte behauptet, sämtliche Gesellschafter hätten dem Kauf des Geschäftsbetriebes der A zu diesen Konditionen zugestimmt, fehlt es an einem konkreten Vortrag, wann C welche Informationen insbesondere zur Bewertung des Firmenwertes erhalten hat und wann er konkret seine Zustimmung erteilt haben soll. Eine Beweisaufnahme durch Vernehmung des Zeugen D kommt daher nicht in Betracht. Im Übrigen ist darauf zu verweisen, dass der Beklagte nicht plausibel erklären konnte, welche Überlegungen und Kalkulationen der Ermittlung des Firmenwertes zu Grunde lagen und welche Überlegungen in diesem Zusammenhang angestellt worden sind. Ohne Mitteilung solcher grundlegenden Informationen zur Bewertung der Aktiva der A und zum Kaufpreis für den Firmenwert ist aber eine pauschal erklärte Zustimmung zu der Zusammenführung der Unternehmen auch unter dem Aspekt einer hypothetischen Einwilligung von ihm als nicht ausreichend dargetan anzusehen.

Soweit der Beklagte darauf verweist, dass er und D sich einig über den Verkauf der A an die Insolvenzschuldnerin, deren Gesellschafter sie waren, gewesen seien, ist dies für eine Freistellung von der Haftung nicht ausreichend. Denn Weisungen einer Gesellschaftermehrheit oder eines Mehrheitsgesellschafters ohne förmlichen Beschluss und bei fehlender Satzungsgrundlage stellen nicht frei. Eine Pflichtwidrigkeit des Geschäftsführerverhaltens ist in diesen Fällen selbst dann gegeben, wenn ein ordnungsgemäßer Beschuss ohne weiteres hätte herbeigeführt werden können. Unabhängig davon wäre der Beklagte, da es sich um ein In-sich-Geschäft handelte und es um seine Entlastung gegangen wäre, bei einer Beschlussfassung nach § 47 GmbHG nicht stimmberechtigt gewesen. Auch für D handelte es sich insoweit um die Vornahme eines Rechtsgeschäfts gegenüber einem Gesellschafter, die zum Ausschluss des Stimmrechts nach dieser Vorschrift geführt hätte.

Soweit die Ersatzpflicht des Geschäftsführers mangels zurechenbaren Schadens unter dem Gesichtspunkt alternativen pflichtgemäßen Handelns ausnahmsweise entfallen kann, hat der Beklagte weder dessen Voraussetzungen dargetan noch bewiesen. Denn er hat keine Umstände ausgeführt, aus denen sich zweifelsfrei ergibt, dass das betreffende Gremium unabhängig von der Problematik seiner eigenen Stimmberechtigung und der von D der Geschäftsführermaßnahme - auch bei vollständiger und richtiger Information über die entscheidungsrelevanten Umstände - zugestimmt hätte und der Beschluss mangelfrei zustande gekommen wäre.

Damit hat sich der Beklagte nach § 43 Abs. 2 GmbHG schadensersatzpflichtig gemacht. Im Insolvenzfall kann der Insolvenzverwalter den Anspruch aus § 43 Abs. 2 GmbHG geltend machen, ohne dass es eines Gesellschafterbeschlusses gemäß § 46 Nr. 8 GmbHG bedarf beck-online; Roth/Altmeppen/Altmeppen GmbHG, § 43 Rn. 93, beck-online).

Entgegen dem erstinstanzlichen Gericht liegen auch die Voraussetzungen für einen Verzicht der Gesellschaft auf eine Haftung des Geschäftsführers nicht vor. Zwar ist nach h.M. § 43 Abs. 3 GmbHG dahin auszulegen, dass ein Verzicht der Gesellschaft auf eine Haftung des Geschäftsführers möglich ist, soweit es nicht zu einer Verletzung der Kapitalerhaltungsvorschriften der §§ 30, 33 GmbHG gekommen ist.

Selbst wenn man davon ausgehen würde, dass es im Zeitpunkt, in dem der Beklagte alle Gesellschafteranteile erwarb, zu einem Verzicht auf Ansprüche nach § 43 Abs. 3 GmbHG gekommen ist, auch wenn ein entsprechender Gesellschafterbeschluss nicht nach § 48GmbHG dokumentiert wurde, kann sich der Beklagte darauf nicht berufen.

Denn der Kläger hat durch die Geltendmachung der Ansprüche nach § 43 GmbH zugleich einen möglichen Verzicht auf diese Ansprüche der Insolvenzschuldnerin durch den Beklagten als ihren Alleingesellschafter nach §§ 134, 143 InsO angefochten. Nach § 134InsO sind unentgeltliche Leistungen des Schuldners in den letzten vier Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens anfechtbar. Leistung des Schuldners in diesem Sinne ist jede Schmälerung des Schuldnervermögens, durch welche die Insolvenzgläubiger unmittelbar oder mittelbar benachteiligt werden. Der Erlass einer werthaltigen Forderung ohne Gegenleistung ist grundsätzlich als unentgeltlich zu bewerten. Da es sich bei einem Verzicht auf eine Schadensersatzforderung gegenüber dem Geschäftsführer durch den Gesellschafter um eine nach § 134 InsO unentgeltliche Leistungen der Insolvenzschuldnerin an den Geschäftsführer handelt, ist sie anfechtbar, es sei denn, sie ist früher als 4 Jahre vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden. Da das Insolvenzverfahren am...05.2012 eröffnet wurde, der Beklagte aber erst am 14.07.2010 Alleingesellschafter wurde, ist die 4-Jahresfrist noch nicht abgelaufen, so dass ein Verzicht auf einen Schadensersatzanspruch nach § 43 Abs. 2 GmbHG nach §§ 134, 143InsO anfechtbar ist.

Auf die Anschlussberufung des Klägers ist der Beklagte daher zu einer weiteren Zahlung von 20.083,00 € zu verurteilen.

Die Kostenentscheidung trägt dem Obsiegen und Unterliegen der Parteien gemäß §§ 91, 97, 516 Abs. 3 ZPO Rechnung. Die Entscheidung der Anordnung der vorläufigen Vollstreckbarkeit des Urteils folgt aus § 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO i.V.m. § 26 Nr. 8 EGZPO.

Die Revision ist nicht zuzulassen. Die Sache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch wirft sie Fragen auf, die zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern. Ausschlaggebend für die Beurteilung sind nicht klärungsbedürftige Rechtsfragen grundsätzlicher Art, sondern die besonderen tatsächlichen Umstände des Einzelfalles. Eine darüber hinausreichende Bedeutung des Streitfalles oder eine entscheidungserhebliche Abweichung von obergerichtlicher oder höchstrichterlicher Rechtsprechung ist nicht ersichtlich, ebenso wenig, dass die Streitsache im Interesse der Allgemeinheit Anlass zur Entwicklung höchstrichterlicher Leitsätze geben könnte.

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09/11/2019 06:55

Das Finanzgericht (FG) Münster hat entschieden, dass Pensionszahlungen an einen beherrschenden Gesellschafter, der daneben als Geschäftsführer tätig ist und hierfür ein Gehalt bezieht, nicht zwingend eine verdeckte Gewinnausschüttung darstellen – BSP Rechtsanwälte – Anwalt für Gesellschaftsrecht Berlin
31/01/2020 14:57

Um einer Haftung nach § 15b InsO zu entgehen, sollten Sie sich als Geschäftsführer eines Unternehmens über die Voraussetzungen der Ersatzpflicht im Klaren sein. Nach der genannten Vorschrift sind Zahlungen nach Eintritt eines Insolvenzgrundes (Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung) untersagt. Entscheidend ist daher die Beurteilung, wann ein solcher Insolvenzgrund tatsächlich vorliegt. In diesem Beitrag erfahren Sie Wichtiges zur Beurteilung, ob der Insolvenzgrund "Zahlungsunfähigkeit" vorliegt, wie und von wem dieser im Prozess ggf. darzulegen und zu beweisen ist und wie die Zahlungsunfähigkeit von der bloßen Zahlungsstockung abzugrenzen ist.
28/09/2017 17:13

Verzichtet ein Gesellschafter-Geschäftsführer auf seine werthaltigen Pensionsansprüche und hat dies eine verdeckte Einlage zur Folge, fließt ihm in Höhe des Verzichts Arbeitslohn zu.
Artikel zu GmbH-Geschäftsführer

Annotations

(1) Die Geschäftsführer haben in den Angelegenheiten der Gesellschaft die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes anzuwenden.

(2) Geschäftsführer, welche ihre Obliegenheiten verletzen, haften der Gesellschaft solidarisch für den entstandenen Schaden.

(3) Insbesondere sind sie zum Ersatz verpflichtet, wenn den Bestimmungen des § 30 zuwider Zahlungen aus dem zur Erhaltung des Stammkapitals erforderlichen Vermögen der Gesellschaft gemacht oder den Bestimmungen des § 33 zuwider eigene Geschäftsanteile der Gesellschaft erworben worden sind. Auf den Ersatzanspruch finden die Bestimmungen in § 9b Abs. 1 entsprechende Anwendung. Soweit der Ersatz zur Befriedigung der Gläubiger der Gesellschaft erforderlich ist, wird die Verpflichtung der Geschäftsführer dadurch nicht aufgehoben, daß dieselben in Befolgung eines Beschlusses der Gesellschafter gehandelt haben.

(4) Die Ansprüche auf Grund der vorstehenden Bestimmungen verjähren in fünf Jahren.

(1) Der Berufungsbeklagte kann sich der Berufung anschließen. Die Anschließung erfolgt durch Einreichung der Berufungsanschlussschrift bei dem Berufungsgericht.

(2) Die Anschließung ist auch statthaft, wenn der Berufungsbeklagte auf die Berufung verzichtet hat oder die Berufungsfrist verstrichen ist. Sie ist zulässig bis zum Ablauf der dem Berufungsbeklagten gesetzten Frist zur Berufungserwiderung. Diese Frist gilt nicht, wenn die Anschließung eine Verurteilung zu künftig fällig werdenden wiederkehrenden Leistungen (§ 323) zum Gegenstand hat.

(3) Die Anschlussberufung muss in der Anschlussschrift begründet werden. Die Vorschriften des § 519 Abs. 2, 4 und des § 520 Abs. 3 sowie des § 521 gelten entsprechend.

(4) Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Berufung zurückgenommen, verworfen oder durch Beschluss zurückgewiesen wird.

(1) Die Geschäftsführer haben in den Angelegenheiten der Gesellschaft die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes anzuwenden.

(2) Geschäftsführer, welche ihre Obliegenheiten verletzen, haften der Gesellschaft solidarisch für den entstandenen Schaden.

(3) Insbesondere sind sie zum Ersatz verpflichtet, wenn den Bestimmungen des § 30 zuwider Zahlungen aus dem zur Erhaltung des Stammkapitals erforderlichen Vermögen der Gesellschaft gemacht oder den Bestimmungen des § 33 zuwider eigene Geschäftsanteile der Gesellschaft erworben worden sind. Auf den Ersatzanspruch finden die Bestimmungen in § 9b Abs. 1 entsprechende Anwendung. Soweit der Ersatz zur Befriedigung der Gläubiger der Gesellschaft erforderlich ist, wird die Verpflichtung der Geschäftsführer dadurch nicht aufgehoben, daß dieselben in Befolgung eines Beschlusses der Gesellschafter gehandelt haben.

(4) Die Ansprüche auf Grund der vorstehenden Bestimmungen verjähren in fünf Jahren.

(1) Anfechtbar ist eine unentgeltliche Leistung des Schuldners, es sei denn, sie ist früher als vier Jahre vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden.

(2) Richtet sich die Leistung auf ein gebräuchliches Gelegenheitsgeschenk geringen Werts, so ist sie nicht anfechtbar.

(1) Was durch die anfechtbare Handlung aus dem Vermögen des Schuldners veräußert, weggegeben oder aufgegeben ist, muß zur Insolvenzmasse zurückgewährt werden. Die Vorschriften über die Rechtsfolgen einer ungerechtfertigten Bereicherung, bei der dem Empfänger der Mangel des rechtlichen Grundes bekannt ist, gelten entsprechend. Eine Geldschuld ist nur zu verzinsen, wenn die Voraussetzungen des Schuldnerverzugs oder des § 291 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorliegen; ein darüber hinausgehender Anspruch auf Herausgabe von Nutzungen eines erlangten Geldbetrags ist ausgeschlossen.

(2) Der Empfänger einer unentgeltlichen Leistung hat diese nur zurückzugewähren, soweit er durch sie bereichert ist. Dies gilt nicht, sobald er weiß oder den Umständen nach wissen muß, daß die unentgeltliche Leistung die Gläubiger benachteiligt.

(3) Im Fall der Anfechtung nach § 135 Abs. 2 hat der Gesellschafter, der die Sicherheit bestellt hatte oder als Bürge haftete, die dem Dritten gewährte Leistung zur Insolvenzmasse zu erstatten. Die Verpflichtung besteht nur bis zur Höhe des Betrags, mit dem der Gesellschafter als Bürge haftete oder der dem Wert der von ihm bestellten Sicherheit im Zeitpunkt der Rückgewähr des Darlehens oder der Leistung auf die gleichgestellte Forderung entspricht. Der Gesellschafter wird von der Verpflichtung frei, wenn er die Gegenstände, die dem Gläubiger als Sicherheit gedient hatten, der Insolvenzmasse zur Verfügung stellt.

(1) Die Geschäftsführer haben in den Angelegenheiten der Gesellschaft die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes anzuwenden.

(2) Geschäftsführer, welche ihre Obliegenheiten verletzen, haften der Gesellschaft solidarisch für den entstandenen Schaden.

(3) Insbesondere sind sie zum Ersatz verpflichtet, wenn den Bestimmungen des § 30 zuwider Zahlungen aus dem zur Erhaltung des Stammkapitals erforderlichen Vermögen der Gesellschaft gemacht oder den Bestimmungen des § 33 zuwider eigene Geschäftsanteile der Gesellschaft erworben worden sind. Auf den Ersatzanspruch finden die Bestimmungen in § 9b Abs. 1 entsprechende Anwendung. Soweit der Ersatz zur Befriedigung der Gläubiger der Gesellschaft erforderlich ist, wird die Verpflichtung der Geschäftsführer dadurch nicht aufgehoben, daß dieselben in Befolgung eines Beschlusses der Gesellschafter gehandelt haben.

(4) Die Ansprüche auf Grund der vorstehenden Bestimmungen verjähren in fünf Jahren.

(1) Die von den Gesellschaftern in den Angelegenheiten der Gesellschaft zu treffenden Bestimmungen erfolgen durch Beschlußfassung nach der Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

(2) Jeder Euro eines Geschäftsanteils gewährt eine Stimme.

(3) Vollmachten bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Textform.

(4) Ein Gesellschafter, welcher durch die Beschlußfassung entlastet oder von einer Verbindlichkeit befreit werden soll, hat hierbei kein Stimmrecht und darf ein solches auch nicht für andere ausüben. Dasselbe gilt von einer Beschlußfassung, welche die Vornahme eines Rechtsgeschäfts oder die Einleitung oder Erledigung eines Rechtsstreits gegenüber einem Gesellschafter betrifft.

(1) Die Geschäftsführer haben in den Angelegenheiten der Gesellschaft die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes anzuwenden.

(2) Geschäftsführer, welche ihre Obliegenheiten verletzen, haften der Gesellschaft solidarisch für den entstandenen Schaden.

(3) Insbesondere sind sie zum Ersatz verpflichtet, wenn den Bestimmungen des § 30 zuwider Zahlungen aus dem zur Erhaltung des Stammkapitals erforderlichen Vermögen der Gesellschaft gemacht oder den Bestimmungen des § 33 zuwider eigene Geschäftsanteile der Gesellschaft erworben worden sind. Auf den Ersatzanspruch finden die Bestimmungen in § 9b Abs. 1 entsprechende Anwendung. Soweit der Ersatz zur Befriedigung der Gläubiger der Gesellschaft erforderlich ist, wird die Verpflichtung der Geschäftsführer dadurch nicht aufgehoben, daß dieselben in Befolgung eines Beschlusses der Gesellschafter gehandelt haben.

(4) Die Ansprüche auf Grund der vorstehenden Bestimmungen verjähren in fünf Jahren.

Der Bestimmung der Gesellschafter unterliegen:

1.
die Feststellung des Jahresabschlusses und die Verwendung des Ergebnisses;
1a.
die Entscheidung über die Offenlegung eines Einzelabschlusses nach internationalen Rechnungslegungsstandards (§ 325 Abs. 2a des Handelsgesetzbuchs) und über die Billigung des von den Geschäftsführern aufgestellten Abschlusses;
1b.
die Billigung eines von den Geschäftsführern aufgestellten Konzernabschlusses;
2.
die Einforderung der Einlagen;
3.
die Rückzahlung von Nachschüssen;
4.
die Teilung, die Zusammenlegung sowie die Einziehung von Geschäftsanteilen;
5.
die Bestellung und die Abberufung von Geschäftsführern sowie die Entlastung derselben;
6.
die Maßregeln zur Prüfung und Überwachung der Geschäftsführung;
7.
die Bestellung von Prokuristen und von Handlungsbevollmächtigten zum gesamten Geschäftsbetrieb;
8.
die Geltendmachung von Ersatzansprüchen, welche der Gesellschaft aus der Gründung oder Geschäftsführung gegen Geschäftsführer oder Gesellschafter zustehen, sowie die Vertretung der Gesellschaft in Prozessen, welche sie gegen die Geschäftsführer zu führen hat.

(1) Die Geschäftsführer haben in den Angelegenheiten der Gesellschaft die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes anzuwenden.

(2) Geschäftsführer, welche ihre Obliegenheiten verletzen, haften der Gesellschaft solidarisch für den entstandenen Schaden.

(3) Insbesondere sind sie zum Ersatz verpflichtet, wenn den Bestimmungen des § 30 zuwider Zahlungen aus dem zur Erhaltung des Stammkapitals erforderlichen Vermögen der Gesellschaft gemacht oder den Bestimmungen des § 33 zuwider eigene Geschäftsanteile der Gesellschaft erworben worden sind. Auf den Ersatzanspruch finden die Bestimmungen in § 9b Abs. 1 entsprechende Anwendung. Soweit der Ersatz zur Befriedigung der Gläubiger der Gesellschaft erforderlich ist, wird die Verpflichtung der Geschäftsführer dadurch nicht aufgehoben, daß dieselben in Befolgung eines Beschlusses der Gesellschafter gehandelt haben.

(4) Die Ansprüche auf Grund der vorstehenden Bestimmungen verjähren in fünf Jahren.

(1) Das zur Erhaltung des Stammkapitals erforderliche Vermögen der Gesellschaft darf an die Gesellschafter nicht ausgezahlt werden. Satz 1 gilt nicht bei Leistungen, die bei Bestehen eines Beherrschungs- oder Gewinnabführungsvertrags (§ 291 des Aktiengesetzes) erfolgen oder durch einen vollwertigen Gegenleistungs- oder Rückgewähranspruch gegen den Gesellschafter gedeckt sind. Satz 1 ist zudem nicht anzuwenden auf die Rückgewähr eines Gesellschafterdarlehens und Leistungen auf Forderungen aus Rechtshandlungen, die einem Gesellschafterdarlehen wirtschaftlich entsprechen.

(2) Eingezahlte Nachschüsse können, soweit sie nicht zur Deckung eines Verlustes am Stammkapital erforderlich sind, an die Gesellschafter zurückgezahlt werden. Die Zurückzahlung darf nicht vor Ablauf von drei Monaten erfolgen, nachdem der Rückzahlungsbeschluß nach § 12 bekanntgemacht ist. Im Fall des § 28 Abs. 2 ist die Zurückzahlung von Nachschüssen vor der Volleinzahlung des Stammkapitals unzulässig. Zurückgezahlte Nachschüsse gelten als nicht eingezogen.

(1) Die Gesellschaft kann eigene Geschäftsanteile, auf welche die Einlagen noch nicht vollständig geleistet sind, nicht erwerben oder als Pfand nehmen.

(2) Eigene Geschäftsanteile, auf welche die Einlage vollständig geleistet ist, darf sie nur erwerben, sofern sie im Zeitpunkt des Erwerbs eine Rücklage in Höhe der Aufwendungen für den Erwerb bilden könnte, ohne das Stammkapital oder eine nach dem Gesellschaftsvertrag zu bildende Rücklage zu mindern, die nicht zur Zahlung an die Gesellschafter verwandt werden darf. Als Pfand nehmen darf sie solche Geschäftsanteile nur, soweit der Gesamtbetrag der durch Inpfandnahme eigener Geschäftsanteile gesicherten Forderungen oder, wenn der Wert der als Pfand genommenen Geschäftsanteile niedriger ist, dieser Betrag nicht höher ist als das über das Stammkapital hinaus vorhandene Vermögen. Ein Verstoß gegen die Sätze 1 und 2 macht den Erwerb oder die Inpfandnahme der Geschäftsanteile nicht unwirksam; jedoch ist das schuldrechtliche Geschäft über einen verbotswidrigen Erwerb oder eine verbotswidrige Inpfandnahme nichtig.

(3) Der Erwerb eigener Geschäftsanteile ist ferner zulässig zur Abfindung von Gesellschaftern nach § 29 Absatz 1, nach § 125 Satz 1 in Verbindung mit § 29 Absatz 1, nach § 207 Absatz 1, nach § 313 Absatz 1, nach § 327 in Verbindung mit § 313 Absatz 1 und nach § 340 Absatz 1 des Umwandlungsgesetzes, sofern der Erwerb binnen sechs Monaten nach dem Wirksamwerden der Umwandlung oder nach der Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung erfolgt und die Gesellschaft im Zeitpunkt des Erwerbs eine Rücklage in Höhe der Aufwendungen für den Erwerb bilden könnte, ohne das Stammkapital oder eine nach dem Gesellschaftsvertrag zu bildende Rücklage zu mindern, die nicht zur Zahlung an die Gesellschafter verwandt werden darf.

(1) Die Geschäftsführer haben in den Angelegenheiten der Gesellschaft die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes anzuwenden.

(2) Geschäftsführer, welche ihre Obliegenheiten verletzen, haften der Gesellschaft solidarisch für den entstandenen Schaden.

(3) Insbesondere sind sie zum Ersatz verpflichtet, wenn den Bestimmungen des § 30 zuwider Zahlungen aus dem zur Erhaltung des Stammkapitals erforderlichen Vermögen der Gesellschaft gemacht oder den Bestimmungen des § 33 zuwider eigene Geschäftsanteile der Gesellschaft erworben worden sind. Auf den Ersatzanspruch finden die Bestimmungen in § 9b Abs. 1 entsprechende Anwendung. Soweit der Ersatz zur Befriedigung der Gläubiger der Gesellschaft erforderlich ist, wird die Verpflichtung der Geschäftsführer dadurch nicht aufgehoben, daß dieselben in Befolgung eines Beschlusses der Gesellschafter gehandelt haben.

(4) Die Ansprüche auf Grund der vorstehenden Bestimmungen verjähren in fünf Jahren.

(1) Anfechtbar ist eine unentgeltliche Leistung des Schuldners, es sei denn, sie ist früher als vier Jahre vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden.

(2) Richtet sich die Leistung auf ein gebräuchliches Gelegenheitsgeschenk geringen Werts, so ist sie nicht anfechtbar.

(1) Was durch die anfechtbare Handlung aus dem Vermögen des Schuldners veräußert, weggegeben oder aufgegeben ist, muß zur Insolvenzmasse zurückgewährt werden. Die Vorschriften über die Rechtsfolgen einer ungerechtfertigten Bereicherung, bei der dem Empfänger der Mangel des rechtlichen Grundes bekannt ist, gelten entsprechend. Eine Geldschuld ist nur zu verzinsen, wenn die Voraussetzungen des Schuldnerverzugs oder des § 291 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorliegen; ein darüber hinausgehender Anspruch auf Herausgabe von Nutzungen eines erlangten Geldbetrags ist ausgeschlossen.

(2) Der Empfänger einer unentgeltlichen Leistung hat diese nur zurückzugewähren, soweit er durch sie bereichert ist. Dies gilt nicht, sobald er weiß oder den Umständen nach wissen muß, daß die unentgeltliche Leistung die Gläubiger benachteiligt.

(3) Im Fall der Anfechtung nach § 135 Abs. 2 hat der Gesellschafter, der die Sicherheit bestellt hatte oder als Bürge haftete, die dem Dritten gewährte Leistung zur Insolvenzmasse zu erstatten. Die Verpflichtung besteht nur bis zur Höhe des Betrags, mit dem der Gesellschafter als Bürge haftete oder der dem Wert der von ihm bestellten Sicherheit im Zeitpunkt der Rückgewähr des Darlehens oder der Leistung auf die gleichgestellte Forderung entspricht. Der Gesellschafter wird von der Verpflichtung frei, wenn er die Gegenstände, die dem Gläubiger als Sicherheit gedient hatten, der Insolvenzmasse zur Verfügung stellt.

(1) Anfechtbar ist eine unentgeltliche Leistung des Schuldners, es sei denn, sie ist früher als vier Jahre vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden.

(2) Richtet sich die Leistung auf ein gebräuchliches Gelegenheitsgeschenk geringen Werts, so ist sie nicht anfechtbar.

(1) Die Geschäftsführer haben in den Angelegenheiten der Gesellschaft die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes anzuwenden.

(2) Geschäftsführer, welche ihre Obliegenheiten verletzen, haften der Gesellschaft solidarisch für den entstandenen Schaden.

(3) Insbesondere sind sie zum Ersatz verpflichtet, wenn den Bestimmungen des § 30 zuwider Zahlungen aus dem zur Erhaltung des Stammkapitals erforderlichen Vermögen der Gesellschaft gemacht oder den Bestimmungen des § 33 zuwider eigene Geschäftsanteile der Gesellschaft erworben worden sind. Auf den Ersatzanspruch finden die Bestimmungen in § 9b Abs. 1 entsprechende Anwendung. Soweit der Ersatz zur Befriedigung der Gläubiger der Gesellschaft erforderlich ist, wird die Verpflichtung der Geschäftsführer dadurch nicht aufgehoben, daß dieselben in Befolgung eines Beschlusses der Gesellschafter gehandelt haben.

(4) Die Ansprüche auf Grund der vorstehenden Bestimmungen verjähren in fünf Jahren.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

(1) Der Berufungskläger kann die Berufung bis zur Verkündung des Berufungsurteils zurücknehmen.

(2) Die Zurücknahme ist dem Gericht gegenüber zu erklären. Sie erfolgt, wenn sie nicht bei der mündlichen Verhandlung erklärt wird, durch Einreichung eines Schriftsatzes.

(3) Die Zurücknahme hat den Verlust des eingelegten Rechtsmittels und die Verpflichtung zur Folge, die durch das Rechtsmittel entstandenen Kosten zu tragen. Diese Wirkungen sind durch Beschluss auszusprechen.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.