Wehrpflichtgesetz - WehrPflG | § 21 Einberufung

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Wehrpflichtgesetz Inhaltsverzeichnis

(1) Ungediente Wehrpflichtige werden von den Karrierecentern der Bundeswehr in Ausführung des Musterungsbescheides zum Wehrdienst einberufen. Ort und Zeitpunkt des Diensteintritts werden durch Einberufungsbescheid bekannt gegeben. Im Einberufungsbescheid ist auch die Dauer des zu leistenden Wehrdienstes anzugeben; dies gilt nicht für die Einberufung zum Wehrdienst im Spannungs- oder Verteidigungsfall nach § 4 Absatz 1 Nummer 7 und zu Wehrübungen als Bereitschaftsdienst nach § 6 Absatz 6.

(2) Die Wehrpflichtigen haben sich entsprechend dem Einberufungsbescheid zum Wehrdienst in der Bundeswehr zu stellen.

(3) Der Einberufungsbescheid soll vier Wochen vor dem Diensteintrittstermin zugestellt sein. Als Ersatz für Ausfälle vorgesehene Wehrpflichtige sind schriftlich davon zu unterrichten, dass sie kurzfristig einberufen werden können. Wehrpflichtige können ohne Einhaltung einer Frist einberufen werden, wenn

1.
Wehrübungen als Bereitschaftsdienst angeordnet sind,
2.
die Einberufung zu einer nach den Umständen gebotenen Erhöhung der Einsatzbereitschaft der Streitkräfte notwendig ist,
3.
der Spannungs- oder Verteidigungsfall eingetreten ist,
4.
das Bundesministerium der Verteidigung oder die von ihm bestimmte Stelle Wehrübungen von kurzer Dauer als Alarmübungen angeordnet hat oder
5.
eine Hilfeleistung im Innern oder im Ausland zu erbringen ist.

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Wehrpflichtige, die bereits in der Bundeswehr gedient haben, werden nach Prüfung ihrer Verfügbarkeit durch die zuständigen Wehrersatzbehörden zum Wehrdienst einberufen. Sie sind zu hören, wenn seit dem Ausscheiden aus dem Wehrdienst mehr als zwei Jah

(1) Ungediente Wehrpflichtige werden vor der Heranziehung zum Wehrdienst gemustert. (2) Durch die Musterung entscheiden die Karrierecenter der Bundeswehr, welche ungedienten Wehrpflichtigen für den Wehrdienst zur Verfügung stehen. Weiterhin können F

(1) Der Widerspruch gegen Verwaltungsakte, die auf Grund dieses Gesetzes durch die Wehrersatzbehörden ergehen, ist binnen zwei Wochen nach Zustellung des Bescheides schriftlich oder zur Niederschrift bei der Behörde zu erheben, die den Verwaltungsakt
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(1) Der nach Maßgabe dieses Gesetzes zu leistende Wehrdienst umfasst 1. den Grundwehrdienst (§ 5),2. die Wehrübungen (§ 6),3. die besondere Auslandsverwendung (§ 6a),4. den freiwilligen zusätzlichen Wehrdienst im Anschluss an den Grundwehrdienst (§ 6

(1) Eine Wehrübung dauert grundsätzlich höchstens drei Monate. Über Ausnahmen entscheidet das Bundesministerium der Verteidigung. (2) Die Gesamtdauer der Wehrübungen beträgt bei Mannschaften höchstens sechs, bei Unteroffizieren höchstens neun und be
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Gründe 1 Die Beschwerde der Klägerin hat mit der Maßgabe Erfolg, dass der Rechtsstreit gemäß § 133 Abs. 6 VwGO zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Ober
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Tatbestand 1 I. Die Beteiligten streiten darüber, ob dem Kläger und Revisionskläger (Kläger) Kindergeld für April 2010 (Streitzeitraum) zusteht, obwohl sein Sohn A in di
published on 04/04/2013 00:00

Tenor Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 31. Juli 2012 wird zurückgewiesen.
published on 05/11/2012 00:00

Gründe I. 1 Der Antragsteller steht als Regierungsamtsrat (BesGr A12 BBesO) im Dienst d
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(1) Der nach Maßgabe dieses Gesetzes zu leistende Wehrdienst umfasst 1. den Grundwehrdienst (§ 5),2. die Wehrübungen (§ 6),3. die besondere Auslandsverwendung (§ 6a),4. den freiwilligen zusätzlichen Wehrdienst im Anschluss an den Grundwehrdienst (§ 6b),5. die...
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