Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 04. Apr. 2013 - 2 B 86/12

published on 04/04/2013 00:00
Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 04. Apr. 2013 - 2 B 86/12
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Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 31. Juli 2012 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 25 212,98 € festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde der Klägerin kann keinen Erfolg haben. Die Klägerin hat nicht dargelegt, dass die Rechtssache die geltend gemachte rechtsgrundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO hat. Aufgrund des Darlegungserfordernisses nach § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO ist der Senat darauf beschränkt, über die Revisionszulassung ausschließlich aufgrund derjenigen rechtlichen Gesichtspunkte zu entscheiden, die die Klägerin in der Beschwerdebegründung geltend gemacht hat.

2

Die Klägerin ist seit 2002 angestellte Lehrerin im Landesdienst. Sie hat erhebliches Übergewicht (Adipositas dritten Grades; BMI-Index von mehr als 40 kg/m²). Im Hinblick darauf lehnte die Beklagte den Antrag der Klägerin auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe ab. Klage und Berufung sind erfolglos geblieben. In dem Berufungsurteil heißt es, der Klägerin fehle die für die Übernahme erforderliche gesundheitliche Eignung. Hierfür müsse mit hoher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden können, dass ein Bewerber vor Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze krankheitsbedingt dienstunfähig werde. Im Fall der Klägerin habe die Beklagte zu Recht eine ungünstige Prognose getroffen, weil bei Menschen mit Adipositas dritten Grades nach gesicherten wissenschaftlichen Erkenntnissen sowohl das Sterberisiko als auch das Risiko kardiovaskulärer Erkrankungen deutlich erhöht sei. Die Anwendung eines günstigeren Prognosemaßstabs komme nicht in Betracht, weil die Klägerin nicht behindert sei. Eine Behinderung im Rechtssinne setze voraus, dass die Teilhabe eines Menschen am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt sei, weil sein körperlicher, geistiger oder seelischer Zustand von dem für das Lebensalter typischen Zustand nicht nur vorübergehend abweiche. Eine derartige Beeinträchtigung könne für Menschen mit Adipositas dritten Grades nicht festgestellt werden. Die Klägerin übe ihren Beruf ohne Einschränkungen aus. Die Versagung des Zugangs zum Beamtenverhältnis begründe keine Behinderung.

3

Das Oberverwaltungsgericht hat in dem Berufungsurteil zwei entscheidungserhebliche allgemeine Rechtsfragen, nämlich die Fragen nach dem Bedeutungsgehalt der Begriffe der gesundheitlichen Eignung für die Übernahme als Beamter und der Behinderung im Sinne von Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG und § 1 AGG (Art. 1 der Richtlinie 2000/78/EG) unter Berufung auf Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH), des Bundesverfassungs- und des Bundesverwaltungsgerichts beantwortet. Dagegen kommt es nicht darauf an, ob die Eignungsprognose für behinderte Menschen nach einem günstigeren Maßstab vorzunehmen ist. Unerheblich ist auch, ob eine Behinderung anzunehmen ist, wenn der regelwidrige Zustand ein Hindernis für die Ausübung des gewählten Berufs darstellt.

4

Die Klägerin macht in Bezug auf die Rechtsauffassungen, die das Oberverwaltungsgericht zu den Rechtsbegriffen der gesundheitlichen Eignung und der Behinderung vertreten hat, keine Revisionszulassungsgründe geltend. Dies gilt insbesondere für die Annahme, eine Behinderung im Rechtssinne setze voraus, dass ein regelwidriger körperlicher, geistiger oder seelischer Zustand zu einer Beeinträchtigung der Teilhabe am sozialen Leben führt. Daher hat der Senat über die Revisionszulassung auf der Grundlage dieser das Berufungsurteil tragenden Rechtsauffassungen des Oberverwaltungsgerichts zu entscheiden.

5

Zudem ist der Senat an die in dem Berufungsurteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden, weil die Klägerin hiergegen keine Verfahrensrügen erhoben hat (§ 137 Abs. 2 VwGO). Daher hat der Senat über die Revisionszulassung auf der Grundlage des vom Oberverwaltungsgericht festgestellten Sachverhalts zu entscheiden. Dieses hat zum einen festgestellt, Menschen mit Adipositas dritten Grades seien einem erheblich erhöhten Risiko von Folgeerkrankungen ausgesetzt. Zum anderen hat es festgestellt, die sozialen Teilhabemöglichkeiten dieser Menschen seien nicht nennenswert beeinträchtigt.

6

Die Klägerin wirft als rechtsgrundsätzlich bedeutsam im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO die Fragen auf,

- ob Adipositas dritten Grades als Behinderung im Sinne des § 1 AGG bzw. des Art. 1 der Richtlinie 2000/78/EG zu qualifizieren ist;

- ob Adipositas dritten Grades zwar als Krankheit, nicht zugleich aber auch als Behinderung zu qualifizieren ist;

- ob es gerechtfertigt ist, bei der Bewertung der gesundheitlichen Eignung zwischen Bewerbern zu differenzieren, deren gesundheitliche Risiken aus ihrem Verhalten resultieren (Raucher, Betreiber von Extremsportarten), und solchen, insbesondere Übergewichtigen, bei denen Risiken körperlich manifest sind, und bei Angehörigen der zuletzt genannten Gruppe eine gesundheitliche Eignung auch dann zu verneinen, wenn das bei ihnen bestehende Risiko einer vorzeitigen Versetzung in den Ruhestand geringer ist als bei Angehörigen der zuerst genannten Gruppe.

7

Die Revisionszulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO setzt voraus, dass die von der Beschwerde aufgeworfene Frage sowohl entscheidungserhebliche Bedeutung für den Ausgang des Rechtsstreits hat als auch allgemein klärungsbedürftig ist (vgl. Beschluss vom 24. Januar 2011 - BVerwG 2 B 2.11 - NVwZ-RR 2011, 329 Rn. 4). Die Grundsatzrügen der Klägerin erfüllen diese Voraussetzungen nicht:

8

Mit der ersten Frage wirft die Klägerin keine allgemeine, über den zu entscheidenden Fall hinausreichende Rechtsfrage auf. Vielmehr wendet sie sich in der Art einer Revisionsbegründung gegen die rechtliche Würdigung des festgestellten Sachverhalts durch das Oberverwaltungsgericht. Dieses hat geprüft, ob Menschen mit Adipositas dritten Grades im Allgemeinen und die Klägerin im Besonderen bei der Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt sind, wie dies für die Annahme einer Behinderung erforderlich ist. Dabei hat es seine nach § 137 Abs. 2 VwGO bindenden, weil nicht mit Verfahrensrügen angegriffenen tatsächlichen Feststellungen dahingehend gewürdigt, dass Menschen mit Adipositas dritten Grades generell keinen Beeinträchtigungen unterlägen, die bei einer Gesamtbetrachtung die Schwelle zur Behinderung überschritten. Die Klägerin könne ihren Beruf als Lehrerin gegenwärtig ohne Einschränkungen ausüben.

9

In der Tat bietet der vom Oberverwaltungsgericht bindend festgestellte Sachverhalt zur Teilhabe der betroffenen Menschen am sozialen Leben keine Handhabe, um Adipositas dritten Grades als Behinderung im Rechtssinne würdigen zu können. Die Berufsausübung der Klägerin im Status der Tarifbeschäftigten anstelle des Beamtenstatus kann für sich genommen keine Behinderung begründen. Den von der Klägerin angeführten Stimmen im Schrifttum, die erhebliches Übergewicht als Behinderung ansehen, kommt angesichts der bindenden tatsächlichen Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts im vorliegenden Verfahren keine Bedeutung zu.

10

Die zweite Frage hat keine rechtsgrundsätzliche Bedeutung, weil sie sich auf der Grundlage der von der Klägerin nicht angegriffenen Rechtsauffassung des Oberverwaltungsgerichts zum Rechtsbegriff der Behinderung ohne Weiteres beantworten lässt. Danach reicht eine nicht nur vorübergehende Krankheit nicht aus, um eine Behinderung im Rechtssinne annehmen zu können. Hinzu kommen muss, dass die Teilhabe am sozialen Leben gerade aufgrund der Krankheit beeinträchtigt ist. Dies hat das Oberverwaltungsgericht bei Menschen mit Adipositas dritten Grades im Allgemeinen und für die Klägerin im Besonderen nicht festgestellt. Das von der Klägerin angeführte Urteil des Senats vom 19. Februar 2009 - BVerwG 2 C 18.07 - (BVerwGE 133, 143 = Buchholz 237.7 § 15 NWLBG Nr. 6) befasst sich mit dem Rechtsbegriff der Behinderung nicht.

11

Die dritte Frage hat keine rechtsgrundsätzliche Bedeutung, weil sie im vorliegenden Fall nicht entscheidungserheblich ist. Es kommt nicht darauf an, ob die Tatsachenbehauptung der Klägerin zutrifft, Raucher würden trotz erwiesener Gesundheitsschädlichkeit des Rauchens bei der Beurteilung der gesundheitlichen Eignung für die Übernahme als Beamte generell nicht als Risikogruppe angesehen. Gleiches gilt für die anderen Gruppen, die die Klägerin erwähnt hat. Auch wenn die Verwaltungspraxis bei der beamtenrechtlichen Eignungsprüfung bestimmte Risiken entgegen den wissenschaftlichen Erkenntnissen nicht berücksichtigen oder unterschätzen sollte, kann dies nicht dazu führen, dass auch andere Risiken außer Acht gelassen werden müssen. Die Klägerin fordert die Gleichbehandlung mit einer aus ihrer Sicht zu Unrecht bevorzugten Personengruppe. Nach allgemeiner Ansicht kann aber eine sachlich nicht gerechtfertigte Verwaltungspraxis keine Ansprüche auf Gleichheit im Unrecht begründen (BVerfG, Beschlüsse vom 17. März 1959 - 1 BvR 53/56 - BVerfGE 9, 213 <223> und vom 17. Januar 1979 - 1 BvL 25/77 - BVerfGE 50, 142 <166>; Urteil vom 27. Juni 1991 - 2 BvR 1493/89 - BVerfGE 84, 239 <284>; BVerwG, Urteil vom 26. Februar 1993 - BVerwG 8 C 20.92 - BVerwGE 92, 153 <157> = Buchholz 448.0 § 21 WPflG Nr. 47 S. 15).

12

Einer grundlegenden Neubewertung der gesundheitlichen Risiken bei der beamtenrechtlichen Eignungsprüfung, die die Klägerin aufgrund der behaupteten Besserstellung bestimmter Risikogruppen für geboten hält, steht bereits entgegen, dass der zeitliche Bezug der Prognoseentscheidung, das Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze im aktiven Dienst, durch Lebenszeit- und Alimentationsprinzip vorgegeben ist. Diese hergebrachten Grundsätze, die nach Art. 33 Abs. 5 GG Verfassungsrang genießen, gewährleisten die lebenslange amtsangemessene Versorgung der Ruhestandsbeamten. Dies rechtfertigt Vorkehrungen, die ein ausgewogenes Verhältnis von aktiver Dienstzeit und Ruhestandszeit sicherstellen sollen (vgl. Urteil vom 23. Februar 2012 - BVerwG 2 C 76.10 - BVerwGE 142, 59 = Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 54, jeweils Rn. 20). Hierzu gehört die Prognose, ob ein Beamtenbewerber bis zum Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze Dienst leisten kann. Dies gilt unabhängig davon, nach welchem Wahrscheinlichkeitsmaßstab die Prognose vorzunehmen ist.

13

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 GKG.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. (3) Ni

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

Annotations

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.

(2) Die Beschwerde ist bei dem Gericht, gegen dessen Urteil Revision eingelegt werden soll, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils einzulegen. Die Beschwerde muß das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem Gericht, gegen dessen Urteil Revision eingelegt werden soll, einzureichen. In der Begründung muß die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.

(4) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Wird der Beschwerde nicht abgeholfen, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Beschluß. Der Beschluß soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht wird das Urteil rechtskräftig.

(6) Liegen die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 3 vor, kann das Bundesverwaltungsgericht in dem Beschluß das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

Ziel des Gesetzes ist, Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität zu verhindern oder zu beseitigen.

(1) Die Revision kann nur darauf gestützt werden, daß das angefochtene Urteil auf der Verletzung

1.
von Bundesrecht oder
2.
einer Vorschrift des Verwaltungsverfahrensgesetzes eines Landes, die ihrem Wortlaut nach mit dem Verwaltungsverfahrensgesetz des Bundes übereinstimmt,
beruht.

(2) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die in dem angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden, außer wenn in bezug auf diese Feststellungen zulässige und begründete Revisionsgründe vorgebracht sind.

(3) Wird die Revision auf Verfahrensmängel gestützt und liegt nicht zugleich eine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 2 vor, so ist nur über die geltend gemachten Verfahrensmängel zu entscheiden. Im übrigen ist das Bundesverwaltungsgericht an die geltend gemachten Revisionsgründe nicht gebunden.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

Ziel des Gesetzes ist, Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität zu verhindern oder zu beseitigen.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Die Revision kann nur darauf gestützt werden, daß das angefochtene Urteil auf der Verletzung

1.
von Bundesrecht oder
2.
einer Vorschrift des Verwaltungsverfahrensgesetzes eines Landes, die ihrem Wortlaut nach mit dem Verwaltungsverfahrensgesetz des Bundes übereinstimmt,
beruht.

(2) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die in dem angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden, außer wenn in bezug auf diese Feststellungen zulässige und begründete Revisionsgründe vorgebracht sind.

(3) Wird die Revision auf Verfahrensmängel gestützt und liegt nicht zugleich eine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 2 vor, so ist nur über die geltend gemachten Verfahrensmängel zu entscheiden. Im übrigen ist das Bundesverwaltungsgericht an die geltend gemachten Revisionsgründe nicht gebunden.

(1) Ungediente Wehrpflichtige werden von den Karrierecentern der Bundeswehr in Ausführung des Musterungsbescheides zum Wehrdienst einberufen. Ort und Zeitpunkt des Diensteintritts werden durch Einberufungsbescheid bekannt gegeben. Im Einberufungsbescheid ist auch die Dauer des zu leistenden Wehrdienstes anzugeben; dies gilt nicht für die Einberufung zum Wehrdienst im Spannungs- oder Verteidigungsfall nach § 4 Absatz 1 Nummer 7 und zu Wehrübungen als Bereitschaftsdienst nach § 6 Absatz 6.

(2) Die Wehrpflichtigen haben sich entsprechend dem Einberufungsbescheid zum Wehrdienst in der Bundeswehr zu stellen.

(3) Der Einberufungsbescheid soll vier Wochen vor dem Diensteintrittstermin zugestellt sein. Als Ersatz für Ausfälle vorgesehene Wehrpflichtige sind schriftlich davon zu unterrichten, dass sie kurzfristig einberufen werden können. Wehrpflichtige können ohne Einhaltung einer Frist einberufen werden, wenn

1.
Wehrübungen als Bereitschaftsdienst angeordnet sind,
2.
die Einberufung zu einer nach den Umständen gebotenen Erhöhung der Einsatzbereitschaft der Streitkräfte notwendig ist,
3.
der Spannungs- oder Verteidigungsfall eingetreten ist,
4.
das Bundesministerium der Verteidigung oder die von ihm bestimmte Stelle Wehrübungen von kurzer Dauer als Alarmübungen angeordnet hat oder
5.
eine Hilfeleistung im Innern oder im Ausland zu erbringen ist.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.