Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 05. Nov. 2012 - 2 VR 1/12
Gericht
Gründe
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I.
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Der Antragsteller steht als Regierungsamtsrat (BesGr A12 BBesO) im Dienst der Beklagten. Seit 1. November 2004 wird er beim Bundesnachrichtendienst (BND) verwendet. Seinen ersten mit BesGr A12 BBesO bewerteten Dienstposten hat der Antragsteller seit Dezember 2007 inne.
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Im Juli 2010 wurde beim BND der mit BesGr A13gD BBesO/VergG III, 1a 1 BAT bewertete Dienstposten ZYEA200 ausgeschrieben. In der Ausschreibung wurde darauf hingewiesen, dass aufgrund der aktuellen Planstellen-/Stellensituation Bewerbungen von Beamten nur ämtergleich, von Beschäftigten nur entsprechend der Wertigkeit der bereits übertragenen Aufgaben und Tätigkeiten vergütungsgleich und von Soldaten nur besoldungsgruppengleich berücksichtigt werden könnten. Mangels Bewerber wurde diese Ausschreibung geschlossen. Auch die unter denselben Bedingungen im Oktober 2010 durchgeführte Stellenausschreibung wurde mangels Bewerbungen beendet.
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Nachdem der BND wegen der Dringlichkeit der Besetzung des Dienstpostens ZYEA200 für diesen eine Planstelle BesGr A13gD BBesO reserviert hatte, wurde der vakante Dienstposten im Dezember 2010 unter der Kennziffer BB141 förderlich ausgeschrieben, worauf sich auch der Antragsteller bewarb. Auch diese Ausschreibung wurde vom BND ohne Auswahlentscheidung geschlossen. Als Grund hierfür gab der BND an, keiner der Bewerber habe das Anforderungsprofil und/oder die Verwendungs- und Fördergrundsätze erfüllt. Nach diesen Grundsätzen des BND setzt eine Beförderung in das Spitzenamt des gehobenen Dienstes (BesGr A13gD BBesO/E12 TVöD) grundsätzlich mindestens zwei Verwendungen auf nach BesGr A12 BBesO/E11 TVöD bewerteten Dienstposten sowie eine aktuelle überdurchschnittliche Beurteilung voraus. Den Widerspruch des Antragstellers gegen die Schließung dieser Ausschreibung BB141 wies der BND zurück.
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Im Mai 2011 wurde der Dienstposten mit denselben Aufgaben, aber neuem, abgeschwächtem Anforderungsprofil unter der Kennziffer BB221 erneut förderlich ausgeschrieben. Wiederum bewarb sich der Antragsteller, auch diese Ausschreibung wurde vom BND jedoch geschlossen. Der BND bestätigte zwar, dass der Antragsteller das Anforderungsprofil aufgrund seines langjährigen Einsatzes umfänglich erfülle. Der Antragsteller könne aber nicht in den engeren Bewerberkreis aufgenommen werden, weil er nicht die in den Grundsätzen des BND geforderten zwei Verwendungen auf Dienstposten nach BesGr A12 BBesO vorweisen könne. Dem Widerspruch des Antragstellers gegen die Schließung dieser Ausschreibung half der BND mit Widerspruchsbescheid vom 25. April 2012 ab.
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Im Januar 2012 erbat der Antragsteller vom BND eine schriftliche Bestätigung, dass die den Stellenausschreibungen BB141 und BB221 zugrunde liegende Beförderungsplanstelle bis zum Abschluss des Widerspruchsverfahrens sowie eines sich gegebenenfalls hieran anschließenden gerichtlichen Verfahrens nicht anderweitig besetzt wird. Dies lehnte der BND ab. Zugleich wurde dem Antragsteller mitgeteilt, wegen der erfolglosen Bemühungen um Nachbesetzung des Dienstpostens sei nunmehr beabsichtigt, diesen in einen mit BesGr A13hD-A14 BBesO bewerteten Dienstposten zu überführen und baldmöglichst zu besetzen. Im April 2012 entschied der BND jedoch, die Wertigkeit des Dienstpostens ZYEA200 nicht zu ändern.
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Im Februar 2012 hat der Antragsteller beantragt, der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, die den Ausschreibungen BB141 bzw. BB221 zugrunde liegende Beförderungsplanstelle BesGr A13gD anderweitig zu besetzen. Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor: Zwar habe der BND seinem Widerspruch gegen den Abbruch des Auswahlverfahrens BB221 abgeholfen. Dadurch sei aber seinem Begehren nicht Rechnung getragen worden. Die Fortführung dieses Auswahlverfahrens bedeute nicht zugleich, dass die erforderliche Beförderungsplanstelle tatsächlich bis zum Abschluss dieses Verfahrens gesichert sei. Eine solche Zusicherung habe der BND gerade abgelehnt.
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Der Antragsteller beantragt,
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der Antragsgegnerin im Wege einstweiliger Anordnung zu untersagen, die den Ausschreibungen BB141 bzw. BB221 zugrunde liegende Beförderungsplanstelle der Besoldungsgruppe A13gD BBesO anderweitig zu besetzen.
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Die Antragsgegnerin beantragt,
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den Antrag abzulehnen.
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Der Antragsteller könne nicht beanspruchen, dass bis zur endgültigen Klärung des Rechtsstreits eine bestimmte Planstelle für ihn reserviert werde. Die Zuordnung von Dienstposten zu statusrechtlichen Ämtern einer bestimmten Besoldungsgruppe obliege dem Dienstherrn im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben des Besoldungs- und Haushaltsrechts. Maßstab für die Schaffung und Besetzung von Planstellen sei nicht die dem Dienstherrn gegenüber dem Beamten obliegende Fürsorgepflicht, sondern das öffentliche Interesse an einer bestmöglichen Erfüllung der öffentlichen Aufgaben.
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Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze der Beteiligten sowie auf die von der Antragsgegnerin übersandten Verwaltungsvorgänge verwiesen.
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II.
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Für die Entscheidung über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 50 Abs. 1 Nr. 4 i.V.m. § 123 Abs. 2 Satz 1 VwGO zuständig.
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Der Antrag ist unbegründet. Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 VwGO liegen nicht vor. Der Antragsteller hat nicht die tatsächlichen Voraussetzungen des geltend gemachten Anordnungsanspruchs glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO).
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Der Antragsteller hat keinen Anspruch darauf, dass die Antragsgegnerin bis zur endgültigen Klärung des Ausgangs der im Geschäftsbereich des BND durchgeführten Ausschreibungen BB141 sowie BB221 eine Beförderungsplanstelle der BesGr A13gD BBesO reserviert. Aus dem Bewerbungsverfahrensanspruch nach Art. 33 Abs. 2 GG folgt nicht der Anspruch von Bewerbern, deren statusrechtliches Amt der Rangordnung nach niedriger ist als die Besoldungsgruppe, der der zu besetzende Dienstposten zugeordnet ist, dass der Dienstherr bei der Ausschreibung auch bis zum endgültigen Abschluss des Stellenbesetzungsverfahrens eine entsprechende Planstelle vorhält, so dass der Beamte, sollte er sich bei der Ausschreibung durchsetzen und in der Probezeit bewähren, schließlich auch befördert werden kann.
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Die Antragsgegnerin hat geltend gemacht, der beantragten einstweiligen Anordnung stehe entgegen, dass unklar sei, wann der Antragsteller die Erprobungszeit absolviert und ob er in dieser Zeit seine Eignung nachgewiesen habe (§ 22 BBG sowie § 32 Nr. 2 und § 34 BLV) sowie welche Position der Antragsteller dann in der Reihe der zur Beförderung in ein Amt der BesGr A13gD BBesO anstehenden Beamten einnehme. Auf dieses Vorbringen kommt es nicht an.
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Die Ausbringung von Planstellen im Haushaltsplan durch den Haushaltsgesetzgeber erfolgt gemäß dessen organisatorischer Gestaltungsfreiheit nach den Bedürfnissen der staatlichen Verwaltung (BVerfG, Urteile vom 11. Juni 1958 - 1 BvR 596/56 - BVerfGE 7, 377 <398> und vom 24. April 1991 - 1 BvR 1341/90 - BVerfGE 84, 133 <147> m.w.N.; Beschluss vom 5. Mai 1964 - 1 BvL 8/62 - BVerfGE 17, 371 <377>; Kammerbeschluss vom 4. Mai 1998 - 2 BvR 159/97 - ZBR 1998, 351; BVerwG, Urteil vom 31. Mai 1990 - BVerwG 2 C 16.89 - Buchholz 237.6 § 14 NdsLBG Nr. 1 S. 2). Das öffentliche Interesse an der bestmöglichen Erfüllung der öffentlichen Aufgaben ist auch für die dem Dienstherrn obliegende Bewirtschaftung der Planstellen maßgeblich, sofern nicht bereits der Haushaltsgesetzgeber die konkreten Entscheidungen getroffen hat (Urteile vom 25. April 1996 - BVerwG 2 C 21.95 - BVerwGE 101, 112 <114> = Buchholz 232 § 8 BBG Nr. 51 S. 2; vom 26. Oktober 2000 - BVerwG 2 C 31.99 - Buchholz 11 Art. 33 Abs. 4 GG Nr. 4 S. 2 m.w.N. und vom 16. August 2001 - BVerwG 2 A 3.00 - BVerwGE 115, 58 <59> = Buchholz 232 § 8 BBG Nr. 54 S. 2, jeweils m.w.N.).
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Das aus dem Organisationsrecht des Dienstherrn erwachsende organisations- und verwaltungspolitische Ermessen bei der haushaltsrechtlichen Ausbringung und der Bewirtschaftung von Planstellen des öffentlichen Dienstes ist ein anderes als das bei einer Stellenbesetzung zu beachtende Auswahlermessen (Urteile vom 25. April 1996 a.a.O. und vom 26. Oktober 2000 a.a.O.).
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Art. 33 Abs. 2 GG begründet kein Recht auf Einrichtung und Besetzung von Planstellen, sondern vermittelt dem Bewerber um ein Amt ein grundrechtsgleiches Recht auf leistungsgerechte Einbeziehung in die Bewerberauswahl. Jeder Bewerber um das Amt hat einen Anspruch darauf, dass der Dienstherr seine Bewerbung nur aus Gründen zurückweist, die durch den Leistungsgrundsatz gedeckt sind (Urteil vom 4. November 2010 - BVerwG 2 C 16.09 - BVerwGE 138, 102 = Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 47 jeweils Rn. 21). Der Anwendungsbereich des Art. 33 Abs. 2 GG ist aber erst auf der Grundlage einer im Rahmen der Organisationsgewalt zur Verfügung gestellten und für die Wahrnehmung bestimmter öffentlicher Aufgaben gewidmeten Stelle eröffnet. Die organisations- und haushaltsrechtlichen Vorentscheidungen des Dienstherrn, die zur Existenz eines verfügbaren öffentlichen Amtes führen, sind nicht Gegenstand, sondern Voraussetzung der Gewährleistungen des Art. 33 Abs. 2 GG (Urteil vom 22. Juli 1999 - BVerwG 2 C 14.98 - Buchholz 237.2 § 12 BlnLBG Nr. 3 S. 5; Gerichtsbescheid vom 21. September 2005 - BVerwG 2 A 5.04 - juris Rn. 21). Dies kommt auch in § 49 Abs. 1 BHO zum Ausdruck, wonach ein Amt nur zusammen mit der Einweisung in eine besetzbare Planstelle verliehen werden kann.
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Für einen Anspruch des Beamten auf fehlerfreie Ausübung des Organisationsermessens fehlt die dafür erforderliche Rechtsgrundlage (vgl. Urteile vom 4. November 1976 - BVerwG 2 C 40.74 - BVerwGE 51, 264 <267>, vom 11. Mai 1989 - BVerwG 3 C 63.87 - Buchholz 451.512 MGVO Nr. 17 S. 74 f., vom 26. Februar 1993 - BVerwG 8 C 20.92 - BVerwGE 92, 153 <156> = Buchholz 448.0 § 21 WPflG Nr. 47 S. 14, jeweils m.w.N. und vom 26. Oktober 2000 a.a.O.; Gerichtsbescheid vom 21. September 2005 a.a.O.). Rechtsvorschriften, die der Verwaltung ein Ermessen eröffnen, begründen einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung nur dann, wenn die das Ermessen einräumende Regelung - zumindest auch - dem Interesse des Betroffenen zu dienen bestimmt ist (stRspr, vgl. u.a. Urteile vom 4. November 1976 a.a.O. S. 267, vom 29. Juni 1990 - BVerwG 8 C 26.89 - BVerwGE 85, 220 <222 f.> = Buchholz 448.0 § 13a WPflG Nr. 20 S. 8, jeweils m.w.N., vom 26. Februar 1993 a.a.O. S. 156 bzw. S. 14, vom 30. September 1993 - BVerwG 5 C 41.91 - BVerwGE 94, 202 <204 f.> = Buchholz 436.0 § 93 BSHG Nr. 1 S. 2). Eine lediglich mittelbar-tatsächliche Begünstigung, hier die Eröffnung einer Beförderungsmöglichkeit, reicht zur Begründung eines Anspruchs auf fehlerfreie Ermessensausübung nicht aus (vgl. Urteil vom 13. Oktober 1994 - BVerwG 7 C 15.94 - Buchholz 428.1 § 4 InVorG Nr. 3 S. 3).
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Die Schaffung und Bewirtschaftung von Planstellen dienen allein dem öffentlichen Interesse an der bestmöglichen Erfüllung der öffentlichen Aufgaben. Sie erfolgen nicht in Wahrnehmung der Fürsorgepflicht des Dienstherrn gegenüber Bewerbern. Deren Rechte werden nicht berührt (BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 20. September 2007 - 2 BvR 1972/07 - ZBR 2008, 167 und vom 25. November 2011 - 2 BvR 2305/11 - ZBR 2012, 252 Rn. 13; BVerwG, Urteile vom 25. April 1996 a.a.O., vom 22. Juli 1999 a.a.O., vom 26. Oktober 2000 a.a.O., sowie Gerichtsbescheid vom 21. September 2005 a.a.O.).
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Auch der Umstand, dass der BND vor der ersten förderlichen Ausschreibung Mitte Dezember 2010 für den Dienstposten ZYEA200 wegen der Dringlichkeit der Besetzung eine Planstelle BesGr A13gD BBesO reserviert hat, begründet keinen durch eine einstweilige Anordnung zu sichernden Anspruch des Antragstellers auf Freihaltung dieser Planstelle bis zum endgültigen Abschluss der beiden förderlichen Ausschreibungen. Diese Entscheidung hat für den Dienstherrn keine bindende Wirkung, auf die sich ein Bewerber berufen könnte. Maßgeblich ist die dem Dienstherrn im öffentlichen Interesse obliegende Entscheidung, die Planstellen im Rahmen seines Organisationsermessens den Dienstposten so zuzuordnen, dass eine bestmögliche Erfüllung der verschiedenen öffentlichen Aufgaben gewährleistet ist. Von der zunächst beschlossenen Zuordnung einer Planstelle zu einem bestimmten Dienstposten kann der Dienstherr aufgrund der ihm zustehenden organisatorischen Gestaltungsfreiheit wieder abrücken, wenn er zu der Überzeugung gelangt, das Gebot der bestmöglichen Erfüllung der öffentlichen Aufgaben verlange wegen eines vorrangigen Bedarfs die Zuordnung dieser unbesetzten Planstelle zu einem anderen Dienstposten.
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Das vom Antragsteller zur Begründung seines Anordnungsbegehrens angeführte Urteil vom 21. August 2003 (- BVerwG 2 C 14.02 - BVerwGE 118, 370 <376> = Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 27 S. 11) betrifft nicht die hier gegebene Fallkonstellation, dass ein Bewerber die einstweilige Freihaltung der der Ausschreibung ursprünglich unterlegten Planstelle bis zum endgültigen Abschluss des Auswahlverfahrens einschließlich etwaiger gerichtlicher Verfahren begehrt. Gegenstand des Urteils ist die besondere Fallkonstellation, dass der Dienstherr die ausgeschriebene Planstelle mit einem Mitbewerber des Klägers besetzt und dabei die vom Kläger erwirkte einstweilige Anordnung des Verwaltungsgerichts bewusst übergangen hat, die vom Dienstherrn unverändert dem betreffenden Dienstposten zugeordnete Planstelle freizuhalten. Bei dem vom Antragsteller des Weiteren angeführten Beschluss vom 10. November 1993 (- BVerwG 2 ER 301.93 - Buchholz 232 § 8 BBG Nr. 50) geht es um die Sicherung des aus Art. 33 Abs. 2 GG folgenden Anspruchs des Bewerbers auf fehlerfreie Entscheidung über seine Bewerbung durch die Untersagung der Beförderung von Konkurrenten eines Bewerbers und nicht um den Gesichtspunkt, dass der Dienstherr an seine ursprüngliche Zuordnung einer Planstelle zu dem ausgeschriebenen Dienstposten gebunden ist und diese auch nicht mehr im Hinblick auf einen später auftretenden, anderweitigen vorrangigen Planstellenbedarf abändern kann.
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Annotations
(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.
(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.
(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.
(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.
(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.
(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.
(1) Für Beförderungen gelten die Grundsätze des § 9. Erfolgt die Auswahlentscheidung auf der Grundlage dienstlicher Beurteilungen, darf das Ende des letzten Beurteilungszeitraums zum Zeitpunkt der Auswahlentscheidung höchstens drei Jahre zurückliegen.
(2) Beförderungen, die mit einer höherwertigen Funktion verbunden sind, setzen eine mindestens sechsmonatige Erprobungszeit voraus.
(3) Ämter, die nach der Gestaltung der Laufbahn regelmäßig zu durchlaufen sind, dürfen nicht übersprungen werden.
(4) Eine Beförderung ist unzulässig vor Ablauf eines Jahres
- 1.
seit der Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe oder - 2.
- a)
seit der Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder - b)
seit der letzten Beförderung,
(5) Der Bundespersonalausschuss kann Ausnahmen von den Absätzen 2 bis 4 zulassen, wenn sie die Bundesregierung nicht durch Rechtsverordnung regelt.
Eine Beamtin oder ein Beamter kann befördert werden, wenn
- 1.
sie oder er nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ausgewählt worden ist, - 2.
im Fall der Übertragung einer höherwertigen Funktion die Eignung in einer Erprobungszeit nachgewiesen wurde und - 3.
kein Beförderungsverbot vorliegt.
(1) Die Erprobungszeit beträgt mindestens sechs Monate und soll ein Jahr nicht überschreiten. § 19 Absatz 4 gilt entsprechend.
(2) Die in § 33 Absatz 3 genannten Zeiten und Erprobungszeiten auf einem anderen Dienstposten gleicher Bewertung gelten als geleistete Erprobungszeit, wenn die Beamtin oder der Beamte bei Berücksichtigung sämtlicher Erkenntnisse die Erprobung aller Voraussicht nach erfolgreich absolviert hätte. Gleiches gilt für Zeiten, in denen während einer Beurlaubung gleichwertige Tätigkeiten in einer Forschungseinrichtung ausgeübt worden sind.
(3) Kann die Eignung nicht festgestellt werden, ist von der dauerhaften Übertragung des Dienstpostens abzusehen oder die Übertragung zu widerrufen.
(1) Zu besetzende Stellen sind auszuschreiben. Bei der Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern muss die Ausschreibung öffentlich sein. Ausnahmen von den Sätzen 1 und 2 kann die Bundesregierung durch Rechtsverordnung regeln.
(2) Die Art der Ausschreibung regelt die oberste Dienstbehörde nach Maßgabe des § 6 des Bundesgleichstellungsgesetzes. Sie kann diese Befugnis auf unmittelbar nachgeordnete Behörden übertragen.
(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.
(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.
(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.
(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.
(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.
(1) Zu besetzende Stellen sind auszuschreiben. Bei der Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern muss die Ausschreibung öffentlich sein. Ausnahmen von den Sätzen 1 und 2 kann die Bundesregierung durch Rechtsverordnung regeln.
(2) Die Art der Ausschreibung regelt die oberste Dienstbehörde nach Maßgabe des § 6 des Bundesgleichstellungsgesetzes. Sie kann diese Befugnis auf unmittelbar nachgeordnete Behörden übertragen.
(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.
(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.
(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.
(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.
(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.
(1) Ein Amt darf nur zusammen mit der Einweisung in eine besetzbare Planstelle verliehen werden.
(2) Wer als Beamter befördert wird, kann mit Wirkung vom Ersten des Monats, in dem seine Ernennung wirksam geworden ist, in die entsprechende, zu diesem Zeitpunkt besetzbare Planstelle eingewiesen werden. Er kann mit Rückwirkung von höchstens drei Monaten, zum Ersten eines Monats, in eine besetzbare Planstelle eingewiesen werden, wenn er während dieser Zeit die Obliegenheiten dieses oder eines gleichwertigen Amtes wahrgenommen und die beamtenrechtlichen Voraussetzungen für die Beförderung erfüllt hat.
(1) Ungediente Wehrpflichtige werden von den Karrierecentern der Bundeswehr in Ausführung des Musterungsbescheides zum Wehrdienst einberufen. Ort und Zeitpunkt des Diensteintritts werden durch Einberufungsbescheid bekannt gegeben. Im Einberufungsbescheid ist auch die Dauer des zu leistenden Wehrdienstes anzugeben; dies gilt nicht für die Einberufung zum Wehrdienst im Spannungs- oder Verteidigungsfall nach § 4 Absatz 1 Nummer 7 und zu Wehrübungen als Bereitschaftsdienst nach § 6 Absatz 6.
(2) Die Wehrpflichtigen haben sich entsprechend dem Einberufungsbescheid zum Wehrdienst in der Bundeswehr zu stellen.
(3) Der Einberufungsbescheid soll vier Wochen vor dem Diensteintrittstermin zugestellt sein. Als Ersatz für Ausfälle vorgesehene Wehrpflichtige sind schriftlich davon zu unterrichten, dass sie kurzfristig einberufen werden können. Wehrpflichtige können ohne Einhaltung einer Frist einberufen werden, wenn
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Wehrübungen als Bereitschaftsdienst angeordnet sind, - 2.
die Einberufung zu einer nach den Umständen gebotenen Erhöhung der Einsatzbereitschaft der Streitkräfte notwendig ist, - 3.
der Spannungs- oder Verteidigungsfall eingetreten ist, - 4.
das Bundesministerium der Verteidigung oder die von ihm bestimmte Stelle Wehrübungen von kurzer Dauer als Alarmübungen angeordnet hat oder - 5.
eine Hilfeleistung im Innern oder im Ausland zu erbringen ist.
(1) Wehrpflichtige, die sich vor Vollendung des 23. Lebensjahres mit Zustimmung der zuständigen Behörde auf mindestens vier Jahre zum ehrenamtlichen Dienst als Helfer im Zivilschutz oder Katastrophenschutz verpflichtet haben, werden nicht zum Wehrdienst herangezogen, solange sie als Helfer im Zivilschutz oder Katastrophenschutz mitwirken. Dies gilt auch bei von der zuständigen Behörde genehmigten Unterbrechungen der Mitwirkung, wenn die auf der Mindestverpflichtung beruhende vierjährige Mitwirkung noch bis zur Vollendung des 28. Lebensjahres erfüllt werden kann. Auf Verlangen des Bundesministeriums der Verteidigung ist zwischen diesem und dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat die Zahl, bis zu der Freistellungen möglich sind, unter angemessener Berücksichtigung des Personalbedarfs der Bundeswehr, des Zivilschutzes und des Katastrophenschutzes zu vereinbaren. Dabei kann auch nach Jahrgängen, beruflicher Tätigkeit und Ausbildungsstand unterschieden sowie die Zustimmung des Karrierecenters der Bundeswehr vorgesehen werden.
(2) Haben Wehrpflichtige vier Jahre im Zivilschutz oder Katastrophenschutz mitgewirkt, so erlischt ihre Pflicht, Grundwehrdienst zu leisten. Genehmigte Unterbrechungen der Mitwirkung (Absatz 1 Satz 2) gelten als Mitwirkung, soweit sie insgesamt einen Zeitraum von sechs Monaten nicht übersteigen. Endet die Mitwirkung aus Gründen, die nicht in der Person oder in dem Verhalten des Wehrpflichtigen liegen, vorzeitig, so ist die im Zivilschutz oder Katastrophenschutz zurückgelegte Zeit, soweit sie die Hälfte der Zeit nach Satz 1 übersteigt, anteilmäßig auf den Grundwehrdienst anzurechnen.
(3) Die zuständigen Behörden sind verpflichtet, der zuständigen Wehrersatzbehörde das Vorliegen sowie den Wegfall der Voraussetzungen für die Nichtheranziehung von Wehrpflichtigen zum Wehrdienst anzuzeigen.
(1) Die nach Absatz 2 zuständige Stelle stellt fest, ob die in den §§ 1 bis 3 genannten Voraussetzungen für das beabsichtigte Vorhaben vorliegen und der Vorhabenträger nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen hinreichende Gewähr für die Verwirklichung des Vorhabens bietet, und erteilt darüber einen Investitionsvorrangbescheid.
(2) Den Investitionsvorrangbescheid erteilt, soweit in diesem Gesetz nichts Abweichendes bestimmt ist, der Verfügungsberechtigte. Ist dieser eine Privatperson, so wird der Bescheid von dem Landkreis oder der kreisfreien Stadt erteilt, in dessen oder deren Gebiet der Vermögenswert liegt. Die für die Erteilung des Investitionsvorrangbescheids zuständige Stelle ist auch für die in § 13 Abs. 2, § 14 Abs. 1 und § 15 vorgesehenen Entscheidungen zuständig.
(2a) Ergehen Bescheide nach diesem Gesetz in elektronischer Form, so sind sie mit einer dauerhaft überprüfbaren Signatur nach § 37 Abs. 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes zu versehen.
(3) Vor der Erteilung des Investitionsvorrangbescheids muß eine Beschreibung der wesentlichen Merkmale des Vorhabens (Vorhabenplan) vorgelegt werden. Der Vorhabenplan muß mindestens den Vorhabenträger mit Namen und Anschrift, den betroffenen Vermögenswert, die voraussichtlichen Kosten der zugesagten Maßnahmen, ihre Art und die vorgesehene Dauer ihrer Ausführung, einen Kaufpreis sowie, je nach der Art des Vorhabens, angeben, wieviele Arbeitsplätze durch die Maßnahmen gesichert oder geschaffen und wieviel Wohnraum geschaffen oder wiederhergestellt werden soll.
(4) Das Rückübertragungsverfahren nach Abschnitt II des Vermögensgesetzes wird durch ein Verfahren nach diesem Gesetz unterbrochen. Die Unterbrechung beginnt mit der Unterrichtung des Amtes zur Regelung offener Vermögensfragen über das Verfahren oder einer öffentlichen Aufforderung zur Einreichung von Angeboten und endet mit dem Eintritt der Vollziehbarkeit der Entscheidung, spätestens jedoch nach Ablauf von drei Monaten von dem Eingang der Unterrichtung an. Ist bei Ablauf dieser Frist ein gerichtliches Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes über einen Investitionsvorrangbescheid anhängig, so wird das Rückübertragungsverfahren bis zum Abschluß dieses Verfahrens unterbrochen.
(5) Wer, ohne Angehöriger des Anmelders zu sein, dessen vermögensrechtlichen Anspruch durch Rechtsgeschäft oder in der Zwangsvollstreckung erwirbt, ist an Verfahren nach diesem Gesetz nicht beteiligt.
(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.
(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.
(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.
(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.
(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.
(1) Zu besetzende Stellen sind auszuschreiben. Bei der Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern muss die Ausschreibung öffentlich sein. Ausnahmen von den Sätzen 1 und 2 kann die Bundesregierung durch Rechtsverordnung regeln.
(2) Die Art der Ausschreibung regelt die oberste Dienstbehörde nach Maßgabe des § 6 des Bundesgleichstellungsgesetzes. Sie kann diese Befugnis auf unmittelbar nachgeordnete Behörden übertragen.
(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.
(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.
(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.
(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.
(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.