Wehrpflichtgesetz - WehrPflG | § 4 Arten des Wehrdienstes
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Wehrpflichtgesetz Inhaltsverzeichnis
(1) Der nach Maßgabe dieses Gesetzes zu leistende Wehrdienst umfasst
- 1.
den Grundwehrdienst (§ 5), - 2.
die Wehrübungen (§ 6), - 3.
die besondere Auslandsverwendung (§ 6a), - 4.
den freiwilligen zusätzlichen Wehrdienst im Anschluss an den Grundwehrdienst (§ 6b), - 5.
die Hilfeleistung im Innern (§ 6c), - 6.
die Hilfeleistung im Ausland (§ 6d) und - 7.
den unbefristeten Wehrdienst im Spannungs- oder Verteidigungsfall.
(2) (weggefallen)
(3) Der Wehrdienst kann auch freiwillig geleistet werden. Wer auf Grund freiwilliger Verpflichtung einen Wehrdienst nach Absatz 1 leistet, hat die Rechtsstellung eines Soldaten, der auf Grund der Wehrpflicht Wehrdienst leistet. Das gilt auch für eine besondere Auslandsverwendung nach § 6a, den freiwilligen zusätzlichen Wehrdienst im Anschluss an den Grundwehrdienst nach § 6b, die Hilfeleistung im Innern nach § 6c und die Hilfeleistung im Ausland nach § 6d.
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Steuerfrei sind1.a)Leistungen aus einer Krankenversicherung, aus einer Pflegeversicherung und aus der gesetzlichen Unfallversicherung,b)Sachleistungen und Kinderzuschüsse aus den gesetzlichen Rentenversicherungen einschließlich der Sachleistungen nac
(1) Bei versicherungspflichtig Beschäftigten, denen nach § 1 Abs. 2 des Arbeitsplatzschutzgesetzes Entgelt weiterzugewähren ist, gilt das Beschäftigungsverhältnis als durch den Wehrdienst nach § 4 Abs. 1 und § 6b Abs. 1 des Wehrpflichtgesetzes nicht
(1) Dieses Gesetz gilt für Reservistendienst Leistende. Reservistendienst Leistende sind Personen, die Wehrdienst nach dem Vierten Abschnitt des Soldatengesetzes leisten. Teilnehmerinnen oder Teilnehmer an dienstlichen Veranstaltungen nach § 81 des S
Diese Verordnung gilt für 1.Soldatinnen und Soldaten im Dienstverhältnis einer Berufssoldatin, eines Berufssoldaten, einer Soldatin auf Zeit oder eines Soldaten auf Zeit,2.Soldatinnen und Soldaten, die Wehrdienst nach § 58b des Soldatengesetzes oder
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(1) Ungediente Wehrpflichtige werden von den Karrierecentern der Bundeswehr in Ausführung des Musterungsbescheides zum Wehrdienst einberufen. Ort und Zeitpunkt des Diensteintritts werden durch Einberufungsbescheid bekannt gegeben. Im Einberufungsbesc
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(1) Grundwehrdienst leisten Wehrpflichtige, die zu dem für den Diensteintritt festgesetzten Zeitpunkt das 23. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.Abweichend hiervon leisten Grundwehrdienst Wehrpflichtige, die zu dem für den Diensteintritt festgeset
(1) Eine Wehrübung dauert grundsätzlich höchstens drei Monate. Über Ausnahmen entscheidet das Bundesministerium der Verteidigung.
(2) Die Gesamtdauer der Wehrübungen beträgt bei Mannschaften höchstens sechs, bei Unteroffizieren höchstens neun und be
(1) Wehrpflichtige können im Anschluss an den Grundwehrdienst freiwilligen zusätzlichen Wehrdienst leisten. Der freiwillige zusätzliche Wehrdienst dauert mindestens einen, längstens 17 Monate.
(2) Die Einberufung zum freiwilligen zusätzlichen Wehrdi
(1) Zu Verwendungen, die auf Grund eines Übereinkommens, eines Vertrages oder einer Vereinbarung mit einer über- oder zwischenstaatlichen Einrichtung oder mit einem auswärtigen Staat auf Beschluss der Bundesregierung im Ausland oder außerhalb des deu
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published on 22/09/2016 00:00
Tenor
1. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Sächsischen Landesarbeitsgerichts vom 24. Juni 2015 - 2 Sa 57/15 - wird zurückgewiesen.
published on 29/01/2015 00:00
Tenor
Dem Kläger wird unter Änderung des Aufhebungs- und Ablehnungsbescheides vom 20. Dezember 2013 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 6. März 2014 Kindergeld für das Kind A für die Monate August und September 2013 in gesetzlicher Höhe (36
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(1) Grundwehrdienst leisten Wehrpflichtige, die zu dem für den Diensteintritt festgesetzten Zeitpunkt das 23. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.Abweichend hiervon leisten Grundwehrdienst Wehrpflichtige, die zu dem für den Diensteintritt festgesetzten Zeitpunkt...
(1) Eine Wehrübung dauert grundsätzlich höchstens drei Monate. Über Ausnahmen entscheidet das Bundesministerium der Verteidigung.
(2) Die Gesamtdauer der Wehrübungen beträgt bei Mannschaften höchstens sechs, bei Unteroffizieren höchstens neun und bei Offizieren...
(1) Zu Verwendungen, die auf Grund eines Übereinkommens, eines Vertrages oder einer Vereinbarung mit einer über- oder zwischenstaatlichen Einrichtung oder mit einem auswärtigen Staat auf Beschluss der Bundesregierung im Ausland oder außerhalb des deutschen...
(1) Wehrpflichtige können im Anschluss an den Grundwehrdienst freiwilligen zusätzlichen Wehrdienst leisten. Der freiwillige zusätzliche Wehrdienst dauert mindestens einen, längstens 17 Monate.
(2) Die Einberufung zum freiwilligen zusätzlichen Wehrdienst erfolgt...
(1) Zu Verwendungen der Streitkräfte im Rahmen der Amtshilfe oder zur Hilfeleistung bei einer Naturkatastrophe oder einem besonders schweren Unglücksfall nach Artikel 35 des Grundgesetzes kann ein gedienter Wehrpflichtiger herangezogen werden, soweit er sich dazu...
(1) Zu Verwendungen der Streitkräfte im Rahmen von humanitären Hilfeleistungen im Ausland kann ein gedienter Wehrpflichtiger herangezogen werden, soweit er sich dazu schriftlich bereit erklärt hat.
(2) Es gelten die Vorschriften über Wehrübungen mit der Maßgabe...
(1) Zu Verwendungen, die auf Grund eines Übereinkommens, eines Vertrages oder einer Vereinbarung mit einer über- oder zwischenstaatlichen Einrichtung oder mit einem auswärtigen Staat auf Beschluss der Bundesregierung im Ausland oder außerhalb des deutschen...
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(2) Die Einberufung zum freiwilligen zusätzlichen Wehrdienst erfolgt...
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