Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 02. Apr. 2019 - 21 C 17.1425

published on 02/04/2019 00:00
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 02. Apr. 2019 - 21 C 17.1425
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Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

I.

Der Beklagte wendet sich mit seiner Beschwerde gegen die teilweise Aufhebung eines Kostenfestsetzungsbeschlusses durch das Verwaltungsgericht.

Mit Bescheid vom 18. Juni 2009 lehnte der Beklagte den Antrag des Klägers auf Eintragung in die Liste auswärtiger Dienstleister nach Art. 2 BauKaG ab. Dieser Bescheid ist von Rechtsanwalt B. als stellvertretendem Vorsitzenden des Beklagten unterschrieben.

Auf die hiergegen erhobene Klage verpflichtete das Verwaltungsgericht den Beklagten mit Urteil vom 22. September 2009 zur Eintragung.

Die mit Beschluss von 17. September 2009 zugelassene Berufung wies der Bayerische Verwaltungsgerichtshof mit Urteil vom 20. September 2011 mit der Maßgabe zurück, dass der Beklagte verpflichtet wurde, über den Antrag des Klägers auf Eintragung in die Architektenliste positiv zu entscheiden.

Im Rahmen der hiergegen erhobenen Revision setzte das Bundesverwaltungsgericht das Verfahren mit Beschluss vom 10. Juli 2013 aus und legte dem Europäischen Gerichtshof mehrere Rechtsfragen zur Entscheidung vor.

Am Termin vor dem Europäischen Gerichtshof am 9. Juli 2014 nahmen Rechtsanwalt B. und Rechtsanwalt G. von K. teil.

Mit Urteil vom 16. November 2015 hob das Bundesverwaltungsgericht das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 22. September 2009 und das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 20. September 2011 auf und wies die Klage ab.

Im Rahmen der Kostenfestsetzung machte der Beklagte als Kosten vor dem Europäischen Gerichtshof unter anderem Reisekosten, Übernachtungskosten sowie Tage- und Abwesenheitsgeld für zwei Personen geltend, die im Kostenfestsetzungsbeschluss vom 27. Mai 2016 antragsgemäß festgesetzt wurden.

Auf die hiergegen erhobene Erinnerung hob das Verwaltungsgericht den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 27. Mai 2016 mit Beschluss vom 19. Juni 2017 insoweit auf, als darin Kosten für eine zweite Person zur Wahrnehmung eines Termins vor dem Europäischen Gerichtshof als erstattungsfähig berücksichtigt wurden.

Hiergegen richtet sich die vorliegende Beschwerde.

II.

1. Die gemäß § 146 Abs. 1 und 3, § 147 Abs. 1 VwGO zulässige Beschwerde ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat auf die Erinnerung des Klägers den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 27. Mai 2016 zu Recht teilweise aufgehoben. Der Kostenerstattungsanspruch des Beklagten umfasst vorliegend nicht die Kosten für eine zweite Person zur Wahrnehmung des Termins vor dem Europäischen Gerichtshof.

Nach § 162 Abs. 1 VwGO gehören zu den erstattungsfähigen Kosten die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten. Dabei beurteilt sich die Notwendigkeit aus der Sicht einer verständigen Partei, wobei jeder Beteiligte verpflichtet ist, die Kosten so niedrig wie möglich zu halten.

Zu den erstattungsfähigen Kosten gehören dabei grundsätzlich, auch wenn das persönliche Erscheinen des Beteiligten nicht angeordnet ist, die Reisekosten eines Behördenvertreters und zwar auch im Falle anwaltlicher Vertretung (vgl. Schübel-Pfister in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 162 Rn. 11, 12, Olbertz in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, 32. EL Okt. 2016, § 162 Rn. 18).

Von diesem Grundsatz hat das Verwaltungsgericht zu Recht eine Ausnahme für den

vorliegenden Fall angenommen, weil hier die Besonderheit besteht, dass der Prozessbevollmächtigte des Beklagten, Rechtsanwalt G. K. im maßgeblichen Zeitraum als Vorsitzender des Beklagten und Rechtsanwalt B. als sein Stellvertreter fungierte, so dass beide zugleich Behördenvertreter waren. Hinzu kommt, dass beide Vertreter des Beklagten als Volljuristen auch über dieselbe fachliche Qualifikation verfügen. In dieser Konstellation besteht im Hinblick auf den Grundsatz der Kostenminimierung kein Bedürfnis für die Teilnahme zweier Vertreter des Beklagten, zumal im Verfahren vor dem Europäischen Gerichtshof Rechts- und nicht Tatsachenfragen inmitten standen, so dass es auf eine besondere Kenntnis der Verfahrensakten und damit die Anwesenheit des Sachbearbeiters nicht ankam.

2. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Da das Erinnerungsverfahren gerichtsgebührenfrei ist, war ein Streitwert nicht festzusetzen.

3. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochte

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens. (2) Die Gebühren und Auslage

Annotations

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Die Beschwerde ist bei dem Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung einzulegen. § 67 Abs. 4 bleibt unberührt.

(2) Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist bei dem Beschwerdegericht eingeht.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.