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§ 140Amtlich · § 5 UrhG

Veräußerung des versicherten Schiffes

Zeitreise: 26.05.2026

Wird ein versichertes Schiff veräußert, endet abweichend von § 95 die Versicherung mit der Übergabe des Schiffes an den Erwerber, für unterwegs befindliche Schiffe mit der Übergabe an den Erwerber im Bestimmungshafen.

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