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§ 146Amtlich · § 5 UrhG

Bestätigungs- und Auskunftspflicht des Versicherers

Zeitreise: 26.05.2026

Der Versicherer ist verpflichtet, einem Hypothekengläubiger, der seine Hypothek angemeldet hat, die Anmeldung zu bestätigen und auf Verlangen Auskunft über das Bestehen von Versicherungsschutz sowie über die Höhe der Versicherungssumme zu erteilen.

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