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§ 147Amtlich · § 5 UrhG

Änderung von Anschrift und Name des Hypothekengläubigers

Zeitreise: 26.05.2026

Hat der Hypothekengläubiger dem Versicherer eine Änderung seiner Anschrift oder seines Namens nicht mitgeteilt, ist § 13 Abs. 1 auf die Anzeigen und Mitteilungen des Versicherers nach den §§ 142 und 143 entsprechend anzuwenden.

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