Urheberrechtsgesetz - UrhG | § 108a Gewerbsmäßige unerlaubte Verwertung

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Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte Inhaltsverzeichnis

(1) Handelt der Täter in den Fällen der §§ 106 bis 108 gewerbsmäßig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.

(2) Der Versuch ist strafbar.

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Wirtschaftsrecht / Existenzgründung / Insolvenzrecht / Gesellschaftsrecht / Strafrecht
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(1) Wer in anderen als den gesetzlich zugelassenen Fällen ohne Einwilligung des Berechtigten ein Werk oder eine Bearbeitung oder Umgestaltung eines Werkes vervielfältigt, verbreitet oder öffentlich wiedergibt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jah
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published on 23/01/2019 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 5 StR 479/18 vom 23. Januar 2019 in der Strafsache gegen wegen Geldwäsche u.a. ECLI:DE:BGH:2019:230119U5STR479.18.0 Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 23. Januar 2019, a
published on 11/10/2012 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 1 StR 213/10 vom 11. Oktober 2012 BGHSt: ja BGHR: ja Nachschlagewerk: ja Veröffentlichung: ja _____________________________ UrhG § 106 Abs. 1, § 108a, § 17 AEUV Art. 34, 36 StGB § 17, § 27 1. B
published on 01/03/2016 00:00

Tenor Die Angeklagten sind jeweils der gewerbsmäßigen unerlaubten Verwertung urheberrechtlich geschützter Werke in Tateinheit mit gewerbsmäßigen unerlaubten Eingriffs in verwandte Schutzrechte in 152 Fällen sowie des unerlaubten Handeltreibens mit B
published on 15/01/2014 00:00

weitere Fundstellen ... Diese Entscheidung zitiert Tenor Auf die weitere Beschwerde des Beschuldigten werden der Beschluss des Amtsgerichts Koblenz vom 7. März 2012 - 30 Gs 1496/12 - und der Beschluss des Landgerichts Koblenz vom 19. Dezembe
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