Oberlandesgericht Koblenz Beschluss, 15. Jan. 2014 - 2 Ws 609/13
Tenor
Auf die weitere Beschwerde des Beschuldigten werden der Beschluss des Amtsgerichts Koblenz vom 7. März 2012 - 30 Gs 1496/12 - und der Beschluss des Landgerichts Koblenz vom 19. Dezember 2012 - 10 Qs 31/13 - aufgehoben.
Die Kosten der Beschwerde und der weiteren Beschwerde sowie die dem Beschuldigten insoweit entstandenen notwendigen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt.
Gründe
I.
- 1
Nach Anzeigeerstattung durch die D. AG hat die Staatsanwaltschaft Koblenz im August 2010 ein Ermittlungsverfahren gegen den Beschuldigten wegen des Verdachts der gewerbsmäßigen unerlaubten Verwertung urheberrechtlich geschützter Werke (§§ 106, 108a UrhG) und nach einer Anzeige durch die V. AG im September 2010 ein weiteres Ermittlungsverfahren gegen ihn wegen gewerbsmäßiger strafbarer Kennzeichenverletzung (§ 143 Abs. 1 und 2 MarkenG) eingeleitet. Beide Verfahren wurden alsbald miteinander verbunden.
- 2
Nach Auswertung der bei einer am 23. Februar 2011 bei dem Beschuldigten durchgeführten Wohnungsdurchsuchung sichergestellten Datenträger und weiteren Beweismittel wird dem Beschuldigten zur Last gelegt, in der Zeit von Januar 2008 bis Mai 2011 in einer Vielzahl von Fällen gewerblich aus China nachgebaute „Mercedes Benz Star Diagnose“-Systeme bezogen und diese Geräte zusammen mit der urheberrechtlich geschützten Diagnose-Software „Xentry Diagnostics“ und „Xentry DAS“, der Reparaturdatenbank „WIS/ASRA“ sowie der Ersatzteildatenbank „EPC“ gewinnbringend über das Internet - vorwiegend über die Internetplattform eBay unter der Händlerbezeichnung „newcarmedia“ - an Abnehmer aus dem In- und Ausland verkauft zu haben. Der Zugriff auf die Inhalte der Original-Software der D. AG soll technisch durch einen für befristete Zeiträume käuflich zu erwerbenden sog. Startkey geschützt sein. Dieser Schutzmechanismus soll bei den vertriebenen Geräten durch einen vorinstallierten gültigen Startkey und durch das Gerät generierte neue gültige Startkeys bei Ablauf des früheren umgangen worden sein. Außerdem soll der Beschuldigte ab dem Jahr 2009 in großem Umfang Plagiate von V.-Autoradiosystemen mit GPS-Navigation aus China bezogen und über die Internetplattform eBay gewinnbringend weiterverkauft haben. In den Verkaufsangeboten soll das Gerät mit dem im Display angezeigten VW-Emblem beworben und im Angebotstext als „GPS Navigation VW Golf Skoda Seat MD211S DVD GPS DVB-T“ beschrieben worden sein. Nach dem Einschalten der verkauften Geräte soll je nach den angegebenen, mit dem Gerät kompatiblen Fahrzeugtypen das Markenzeichen „VW“, „Seat“ oder „Skoda“ im Display des Geräts zu sehen gewesen sein.
- 3
Nach Eingang des Auswerte- und Abschlussberichts der Kriminalinspektion N. vom 13. Mai 2011 (Sachakte Bl. 202 ff.) bei der Staatsanwaltschaft Koblenz, Einleitung zahlreicher Ermittlungsverfahren gegen die Käufer der Geräte und Eingang der im Dezember 2011 angeforderten Auskünfte von Geldinstituten, zu denen der Beschuldigte Geschäftsbeziehungen unterhielt, beantragte die Staatsanwaltschaft Koblenz unter dem 1. März 2012 die Anordnung des dinglichen Arrestes in das Vermögen des Beschuldigten in Höhe von 130.791,18 € zur Sicherung der den Verletzten aus den Straftaten erwachsenen zivilrechtlichen Ansprüche (SB Vermögensabschöpfung, Bl. 1 f.).
- 4
Durch Beschluss vom 7. März 2012 ordnete das Amtsgericht Koblenz „zur Sicherung der den Verletzten aus den Straftaten erwachsenen zivilrechtlichen Ansprüche“ für das Land Rheinland-Pfalz vertreten durch die Staatsanwaltschaft Koblenz den dinglichen Arrest in der beantragten Höhe in das Vermögen des Beschuldigten an (a.a.O. Bl. 4 f), wobei der Arrestsumme Umsätze aus zum Nachteil der D. AG begangenen Taten in Höhe von 50.992,- € und Umsätze aus zum Nachteil der V. AG begangenen Taten in Höhe von 79.799,18 € (insgesamt 130.791,18 €) zugrunde gelegt wurden. Der Arrest wurde in der Folgezeit durch Erlass von Pfändungen in Bankguthaben des Beschuldigten in Höhe von rund 111.000,- € vollstreckt.
- 5
Am 27. März 2012 legte der Beschuldigte durch Verteidigerschriftsatz Beschwerde gegen die Anordnung des dinglichen Arrestes ein (a.a.O. Bl. 62 ff.), die er mit Schriftsatz vom 4. April 2012 ergänzend begründete (a.a.O. Bl. 67 ff.). Nach Nichtabhilfe durch das Amtsgericht Koblenz am 16. April 2012 (a.a.O. Bl. 86) lagen die Originalakten spätestens am 23. April 2012 der Strafkammer zur Entscheidung über die Beschwerde vor (a.a.O. Bl. 87). Mit Schriftsätzen vom 3. Mai 2012 und vom 29. Mai 2012 (a.a.O. Bl. 88 ff., 108 ff., sowie Sonderband Anlagen zum Schriftsatz vom 29. Mai 2012) begründete der Verteidiger das Rechtsmittel weitergehend.
- 6
Nach Erhebung einer am 7. Dezember 2012 bei dem Landgericht eingegangenen Verzögerungsrüge des Verteidigers hat die 10. Strafkammer - 3. Wirtschaftskammer - des Landgerichts Koblenz durch Beschluss vom 19. Dezember 2012 (a.a.O. Bl. 113 d.A.) die Arrestanordnung des Amtsgerichts dahin abgeändert, dass der dingliche Arrest in Höhe von 93.460,18 € in das Vermögen des Beschuldigten angeordnet wird. Dem Beschuldigten wurde gestattet, durch Hinterlegung eines der Arrestsumme entsprechenden Geldbetrags die Aufhebung des vollzogenen Arrestes zu beantragen. Die weitergehende Beschwerde hat die Strafkammer verworfen. In den Gründen der Entscheidung legt die Strafkammer näher dar, dass im Tatkomplex zum Nachteil der D. AG von einem Arrestanspruch in Höhe von 48.263,- € (vom Amtsgericht genannter Betrag abzüglich Versendungskosten und einer Differenz von 29,- € im Fall 26) und im Tatkomplex zum Nachteil der V. AG aufgrund der von dem Verteidiger eingereichten Unterlagen, wonach die abgeschlossenen schuldrechtlichen Verträge in zahlreichen Fällen nicht erfüllt wurden, von einem Verfallbetrag in Höhe von 45.197,18 € zur Sicherung von Ansprüchen der durch die Straftaten Verletzten und des staatlichen Anspruchs auf Verfall von Wertersatz auszugehen sei. Die übersteigenden Pfändungen hat die Staatsanwaltschaft daraufhin am 4. März 2013 freigegeben (a.a.O. Bl. 138 ff.).
- 7
Mit Verteidigerschriftsatz vom 7. Februar 2013 hat der Beschuldigte gegen die Beschwerdeentscheidung weitere Beschwerde eingelegt (a.a.O. Bl. 153 ff.). Dieser hat die Strafkammer mit Beschluss vom 19. Februar 2013 nicht abgeholfen (a.a.O. Bl. 149R). Ihr Vorsitzender hat am selben Tag veranlasst, dass die Akten der Staatsanwaltschaft Koblenz zur Weiterleitung an das Oberlandesgericht übersandt werden (a.a.O. Bl. 149).
- 8
Am 27. September 2013 hat die Generalstaatsanwaltschaft die Akten dem Senat zur Entscheidung über die weitere Beschwerde des Beschuldigten vorgelegt (SA Bl. 278). Nachdem der Verteidiger mit am 4. November 2013 bei dem Oberlandesgericht eingegangenem Schriftsatz zum Votum der Generalstaatsanwaltschaft vom 23. September 2013 Stellung genommen hatte, hat der Senat nach dem gegenwärtigen Ermittlungsstand angefragt. Mit Schreiben vom 6. Januar 2014, eingegangen am 8. Januar 2014 (SA Bl. 295), hat die Generalstaatsanwaltschaft Koblenz mitgeteilt, dass nach Auskunft der Staatsanwaltschaft Koblenz der Ermittlungsstand gegenüber den vorliegenden Akten unverändert sei.
II.
- 9
Die gemäß § 310 Abs. 1 Nr. 3 StPO zulässige weitere Beschwerde hat in der Sache Erfolg.
- 10
Der Senat kann aufgrund der Besonderheiten des Falles ausnahmsweise offen lassen, ob und mit welchem Grad der Verdacht besteht, dass die Voraussetzungen des Verfalls von Wertersatz vorliegen (§ 111b Abs. 2 und 3 StPO) oder nur deshalb nicht vorliegen, weil die Voraussetzungen des § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB gegeben sind (§ 111b Abs. 5 StPO), und ob ein Arrestgrund nach § 111d Abs. 2 StPO i.V.m. § 917 ZPO besteht. Auch wenn beides der Fall wäre, insbesondere dringender Verdacht der Voraussetzungen des Verfalls von Wertersatz vorläge und der dingliche Arrest deshalb nicht bereits wegen Überschreitens der Jahresfrist nach § 111b Abs. 3 Satz 3 StPO aufzuheben wäre, kommt eine Aufrechterhaltung des dinglichen Arrestes nicht in Betracht.
- 11
Die Fortdauer des dinglichen Arrestes ist wegen unzureichender Verfahrensförderung unverhältnismäßig.
- 12
Liegen dringende Gründe für die Annahme der Voraussetzungen für den später anzuordnenden Verfall vor, gelten die gesetzlichen Fristen des § 111b Abs. 3 StPO zwar nicht (BVerfG, Beschluss vom 7. Juli 2006 - 2 BvR 583/06 -, juris Rn. 5; OLG Köln StV 2004, 121, 122; Meyer-Goßner, StPO, 56. Aufl., § 111b Rn. 8). Bei ihrer Entscheidung haben die Gerichte aber zu berücksichtigen, dass dem Betroffenen auch durch die vorläufige Maßnahme ein erheblicher Nachteil zugefügt wird. Für die Zeit der Aufrechterhaltung der Maßnahme ist seine wirtschaftliche Handlungsfreiheit unter Umständen gravierend beeinträchtigt. Mittelbare Beeinträchtigungen, etwa im Beruf oder bei der Kreditwürdigkeit, sind auch nach einer eventuellen Aufhebung der Maßnahme und einer strafrechtlichen Entschädigung irreparabel (BVerfG a.a.O.; Beschluss vom 19. Januar 2006 - 2 BvR 1075/05 -, NJW 2006, 1048). Der lediglich vorläufig wirkende und nicht endgültig sichernde dingliche Arrest darf die Eigentumspositionen des hiervon Betroffenen nicht unbefristet beeinträchtigen. Die Dauer wird durch den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz begrenzt. Mit der den Eigentumseingriff intensivierenden Fortdauer der Maßnahme wachsen von Verfassungs wegen die Anforderungen an die Rechtfertigung der Anspruchssicherung (BVerfG, Beschluss vom 7. Juli 2006 - 2 BvR 583/06 -, juris Rn. 5 m.w.N.; OLG Köln StV 2004, 121 f. und 413 f.; OLG Frankfurt, Beschluss vom 14. September 2010 - 2 Ws 81/10 -, juris; Meyer-Goßner a.a.O.). Wenn die inhaltlichen und zeitlichen Anforderungen auch hinter dem zurückbleiben, was bei der Inhaftierung zu gelten hat (OLG Köln StV 2004, 121, 122), so ergibt sich daraus aber doch, dass der rechtskräftige Verfahrensabschluss nicht durch Umstände in der Sphäre des Staates unnötig verzögert werden darf, weil sonst nämlich eine durch die Sache nicht mehr gebotene und damit unverhältnismäßige Belastung des Betroffenen entsteht (OLG Köln a.a.O. sowie Beschluss vom 2. September 2013 - 2 Ws 311/13 -, juris Rn. 23).
- 13
Von einer gravierenden Verfahrensverzögerung, die - ungeachtet der etwaigen Dringlichkeit des Verdachts der Verfallanordnung bzw. seiner Nichtanordnung wegen Entgegenstehens von Ansprüchen der Verletzten - zur Unverhältnismäßigkeit der Fortdauer des dinglichen Arrestes führt, ist hier auszugehen. Der dingliche Arrest und die auf seiner Grundlage ausgebrachten Pfändungen in die hohen Bankguthaben des Beschuldigten, die seinerzeit sein gesamtes Geldvermögen ausmachten, bestehen seit nahezu zwei Jahren. Seit über zwei Jahren beschäftigt sich die Staatsanwaltschaft Koblenz in vorliegender Sache allein mit dem dinglichen Arrest statt mit der Entscheidung über die Anklageerhebung. Das Ermittlungsverfahren wird insoweit seit zweieinhalb Jahren überhaupt nicht betrieben, was bei Anlegung von Zweitakten zur Durchführung der Beschwerdeverfahren gegen die Arrestanordnung unproblematisch vermeidbar gewesen wäre. Durch den langen Zeitraum völligen Verfahrensstillstands unterscheidet sich der Fall von dem Sachverhalt, der der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 7. Juli 2006 - 2 BvR 583/06 - (juris) zugrunde lag. Dort war es zwar auch zu Verfahrensverzögerungen gekommen, die jedoch lediglich etwa ein Drittel der im Zeitpunkt der letzten fachgerichtlichen Entscheidung verstrichenen Arrestdauer ausmachten. Ebenso verbieten sich Vergleiche mit Fällen zweieinhalbjähriger Arrestdauer, die dem Umfang und der Schwierigkeit der teilweise im Ausland zu führenden Ermittlungen geschuldet war (vgl. OLG Frankfurt a.a.O.).
- 14
Der nahezu zweijährige Stillstand des Hauptsacheverfahrens nach der Arrestanordnung ist auch bei Anlegung großzügiger Maßstäbe in Anbetracht des Charakters einer vorläufigen Sicherungsmaßnahme aufgrund bloßen Tatverdachts mit den einhergehenden einschneidenden Verfügungs- und Nutzungsbeschränkungen der Eigentumsrechte des Beschuldigten mit dem Übermaßgebot nicht mehr zu vereinbaren (vgl. OLG Köln StV 2004, 413). Das gilt unabhängig davon, ob der dingliche Arrest hier letztlich der Absicherung von Ansprüchen der Verletzten dient oder der endgültigen Abschöpfung von Vermögensvorteilen durch Wertersatzverfall, auf die das Landgericht die Arrestanordnung in den Gründen seiner Entscheidung sekundär gestützt hat. Letztere käme im Falle der Verjährung der Ansprüche Verletzter, von der der Beschuldigte ausgeht, ungeachtet der Bestimmung des § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB zum Tragen (BGH StV 2006, 383; entgegen OLG Zweibrücken StV 2003, 160), wobei den staatlichen Belangen bei der Verhältnismäßigkeitsprüfung sogar größeres Gewicht zukommt, wenn die Maßnahme die endgültige Abschöpfung der Vermögensvorteile durch Verfall und nicht lediglich die vorübergehende Sicherung zivilrechtlicher Ansprüche bezweckt (BVerfG a.a.O. Rn. 6 m.w.N.).
- 15
Die Kostenentscheidung folgt aus § 467 StPO analog.
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(1) Wer in anderen als den gesetzlich zugelassenen Fällen ohne Einwilligung des Berechtigten ein Werk oder eine Bearbeitung oder Umgestaltung eines Werkes vervielfältigt, verbreitet oder öffentlich wiedergibt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(1) Handelt der Täter in den Fällen der §§ 106 bis 108 gewerbsmäßig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(1) Wer im geschäftlichen Verkehr widerrechtlich
- 1.
entgegen § 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 oder 2 ein Zeichen benutzt, - 2.
entgegen § 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ein Zeichen in der Absicht benutzt, die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung einer bekannten Marke auszunutzen oder zu beeinträchtigen, - 3.
entgegen § 14 Abs. 4 Nr. 1 ein Zeichen anbringt oder entgegen § 14 Abs. 4 Nr. 2 oder 3 eine Aufmachung oder Verpackung oder ein Kennzeichnungsmittel anbietet, in den Verkehr bringt, besitzt, einführt oder ausführt, soweit Dritten die Benutzung des Zeichens - a)
nach § 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 oder 2 untersagt wäre oder - b)
nach § 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 untersagt wäre und die Handlung in der Absicht vorgenommen wird, die Ausnutzung oder Beeinträchtigung der Unterscheidungskraft oder der Wertschätzung einer bekannten Marke zu ermöglichen,
- 4.
entgegen § 15 Abs. 2 eine Bezeichnung oder ein Zeichen benutzt oder - 5.
entgegen § 15 Abs. 3 eine Bezeichnung oder ein Zeichen in der Absicht benutzt, die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung einer bekannten geschäftlichen Bezeichnung auszunutzen oder zu beeinträchtigen,
(1a) (weggefallen)
(2) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 1 gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren.
(3) Der Versuch ist strafbar.
(4) In den Fällen des Absatzes 1 wird die Tat nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, daß die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält.
(5) Gegenstände, auf die sich die Straftat bezieht, können eingezogen werden. § 74a des Strafgesetzbuchs ist anzuwenden. Soweit den in § 18 bezeichneten Ansprüchen auf Vernichtung im Verfahren nach den Vorschriften der Strafprozeßordnung über die Entschädigung des Verletzten (§§ 403 bis 406c der Strafprozeßordnung) stattgegeben wird, sind die Vorschriften über die Einziehung (§§ 74 bis 74f des Strafgesetzbuches) nicht anzuwenden.
(6) Wird auf Strafe erkannt, so ist, wenn der Verletzte es beantragt und ein berechtigtes Interesse daran dartut, anzuordnen, daß die Verurteilung auf Verlangen öffentlich bekanntgemacht wird. Die Art der Bekanntmachung ist im Urteil zu bestimmen.
(7) (weggefallen)
(1) Beschlüsse, die von dem Landgericht oder von dem nach § 120 Abs. 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes zuständigen Oberlandesgericht auf die Beschwerde hin erlassen worden sind, können durch weitere Beschwerde angefochten werden, wenn sie
- 1.
eine Verhaftung, - 2.
eine einstweilige Unterbringung oder - 3.
einen Vermögensarrest nach § 111e über einen Betrag von mehr als 20 000 Euro
(2) Im übrigen findet eine weitere Anfechtung der auf eine Beschwerde ergangenen Entscheidungen nicht statt.
(1) Ist die Annahme begründet, dass die Voraussetzungen der Einziehung oder Unbrauchbarmachung eines Gegenstandes vorliegen, so kann er zur Sicherung der Vollstreckung beschlagnahmt werden. Liegen dringende Gründe für diese Annahme vor, so soll die Beschlagnahme angeordnet werden. § 94 Absatz 3 bleibt unberührt.
(2) Die §§ 102 bis 110 gelten entsprechend.
(1) Hat der Täter oder Teilnehmer durch eine rechtswidrige Tat oder für sie etwas erlangt, so ordnet das Gericht dessen Einziehung an.
(2) Hat der Täter oder Teilnehmer Nutzungen aus dem Erlangten gezogen, so ordnet das Gericht auch deren Einziehung an.
(3) Das Gericht kann auch die Einziehung der Gegenstände anordnen, die der Täter oder Teilnehmer erworben hat
(1) Ist die Annahme begründet, dass die Voraussetzungen der Einziehung oder Unbrauchbarmachung eines Gegenstandes vorliegen, so kann er zur Sicherung der Vollstreckung beschlagnahmt werden. Liegen dringende Gründe für diese Annahme vor, so soll die Beschlagnahme angeordnet werden. § 94 Absatz 3 bleibt unberührt.
(2) Die §§ 102 bis 110 gelten entsprechend.
(1) Die Vollziehung der Beschlagnahme eines Gegenstandes hat die Wirkung eines Veräußerungsverbotes im Sinne des § 136 des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Die Wirkung der Beschlagnahme wird von der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Betroffenen nicht berührt; Maßnahmen nach § 111c können in einem solchen Verfahren nicht angefochten werden.
(2) Eine beschlagnahmte bewegliche Sache kann dem Betroffenen zurückgegeben werden, wenn er einen den Wert der Sache entsprechenden Geldbetrag beibringt. Der beigebrachte Betrag tritt an die Stelle der Sache. Sie kann dem Betroffenen auch unter dem Vorbehalt jederzeitigen Widerrufs zur vorläufigen weiteren Benutzung bis zum Abschluss des Verfahrens überlassen werden; die Maßnahme kann davon abhängig gemacht werden, dass der Betroffene Sicherheit leistet oder bestimmte Auflagen erfüllt.
(3) Beschlagnahmtes Bargeld kann hinterlegt oder auf ein Konto der Justiz eingezahlt werden. Der mit der Einzahlung entstandene Auszahlungsanspruch tritt an die Stelle des Bargeldes.
(1) Der dingliche Arrest findet statt, wenn zu besorgen ist, dass ohne dessen Verhängung die Vollstreckung des Urteils vereitelt oder wesentlich erschwert werden würde.
(2) Als ein zureichender Arrestgrund ist es anzusehen, wenn das Urteil im Ausland vollstreckt werden müsste und die Gegenseitigkeit nicht verbürgt ist. Eines Arrestgrundes bedarf es nicht, wenn der Arrest nur zur Sicherung der Zwangsvollstreckung in ein Schiff stattfindet.
(1) Ist die Annahme begründet, dass die Voraussetzungen der Einziehung oder Unbrauchbarmachung eines Gegenstandes vorliegen, so kann er zur Sicherung der Vollstreckung beschlagnahmt werden. Liegen dringende Gründe für diese Annahme vor, so soll die Beschlagnahme angeordnet werden. § 94 Absatz 3 bleibt unberührt.
(2) Die §§ 102 bis 110 gelten entsprechend.
Tenor
Die Beschwerde wird verworfen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der insoweit entstandenen notwendigen Auslagen der Angeschuldigten X und Y fallen der Staatskasse zur Last.
1
Gründe:
2I.
3Zum Sachverhalt hat der Senat bereits im Beschluss vom 07.12.2012 (Az.: 2 Ws 867/12), mit dem die Beschwerde der Staatsanwaltschaft Köln unter anderem gegen den Nichterlass eines beantragten Haftbefehls gegen den Angeschuldigten X verworfen worden ist, ausgeführt:
4„Die Staatsanwaltschaft K. hat in dem Ermittlungsverfahren ... unter dem 31.10.2012 Anklage gegen den Angeschuldigten X wegen Untreue, Bankrott und Vereiteln der Zwangsvollstreckung erhoben. Der Angeschuldigte, zu dessen Taten seine mitangeklagte Ehefrau sowie der Mitangeklagte S. in einigen Fällen Beihilfe geleistet haben sollen, soll als Gesellschafter und Geschäftsführer der Wirtschaftsprüfer- und Steuerberatungsgesellschaft X und Partner GmbH Vorratsgesellschaften gegründet und für interessierte Personen bereitgehalten haben, zu denen auch der damalige Vorstandsvorsitzende der Sparkasse ... , der gesondert Verfolgte Sch. gehört haben soll, zu dem der Angeschuldigte X ein besonderes Vertrauensverhältnis gehabt haben soll. In Absprache mit dem gesondert Verfolgten Sch. soll der Angeschuldigte X im Jahre 2002 im Interesse der Sparkasse ...– die insoweit nach außen hin nicht in Erscheinung habe treten wollen – die P.- GmbH gegründet und der Sparkasse als Zweckgesellschaft zur Verfügung gestellt haben. Die P.-GmbH habe dann im Rahmen der Finanzierung eines Fonds-Projekts in K. - mit dem u.a. der Firmensitz eines Fernsehsenders habe errichtet werden sollen - eingesetzt werden sollen. Hinsichtlich der Einzelheiten des Projekts und der finanziellen Verflechtungen der im Einzelnen beteiligten Gesellschaften verweist der Senat auf die umfangreichen Ausführungen der Staatsanwaltschaft in der Anklageschrift vom 31.10.2012. Letztlich habe die P.-GmbH ihr zufließende Geldmittel im Sinne der Sparkasse außerhalb von deren Buchführung verwenden sollen. Als Geschäftsführer der P.-GmbH habe - da der Angeschuldigte X aus berufsrechtlichen Gründen nicht offiziell als Geschäftsführer habe fungieren können - unter Einbeziehung der beiden Mitangeklagten faktisch der Angeschuldigte X fungiert, dem zu diesem Zweck eine notarielle Generalvollmacht erteilt worden sei. Von den an die P.-GmbH geflossenen Geldmitteln in Höhe von insgesamt rd. 26,176 Mio € soll der Angeschuldigte X im Zeitraum zwischen November 2002 und Dezember 2006 in Unkenntnis der Sparkasse abrede- und treuwidrig in verschiedenen Teilbeträgen eine Summe von insgesamt 8,623 Mio € für eigene Zwecke vereinnahmt haben . Nach Scheitern des Fonds-Projekts soll der Angeschuldigte X im Zuge einer „Firmenbestattung“ im Jahre 2008 sämtliche Firmenunterlagen der P.-GmbH beiseite geschafft bzw. vernichtet haben. Nachdem das Finanzamt ... ab Oktober 2010 gegen den Angeschuldigten X die Vollstreckung wegen bei der Projecta angefallener Umsatzsteuerschulden in Höhe von 6,924 Mio. € betrieb, soll der Angeschuldigte X im Dezember 2010 mehrere Lebensversicherungen an seine Ehefrau abgetreten haben, so dass Pfändungen der Finanzkasse ins Leere gegangen seien.“
5Darauf nimmt der Senat Bezug.
6Bereits am 02.03.2011 hatte das Amtsgericht K. den dinglichen Arrest in das Vermögen des Angeschuldigten X in Höhe von 7.876.232,18 €, in das Vermögen der Angeschuldigten Y in Höhe von 4.215.000,00 € , in das Vermögen der N.- GmbH, deren Geschäftsführerin die Angeschuldigte Y ist, in Höhe von 4.215.000,00 € , in das Vermögen der S.- GmbH in Höhe von 774.500,00 € sowie in das Vermögen der E.I. AG in Höhe von 600.000,00 € , insgesamt in einer Höhe von 17.680.732,18 €, gemäß §§ 111b Abs. 2, Abs. 3, Abs. 5, 111d Abs. 1 S. 1, 111e Abs. 1 StPO in Verbindung mit §§ 73 Abs. 1 S. 2, 73a StGB in Verbindung mit §§ 266 Abs. 1, 263 Abs. 3 S. 2 Nr. 2, 27, 53 StGB zur Sicherung von Ansprüchen der durch die Straftat Verletzten und des staatlichen Anspruchs auf Verfall von Wertersatz angeordnet.
7Diese Arrestbefehle sind gemäß den Ausführungen in der Anklageschrift ab dem 22.03.2011 durch Pfändungen in Bankguthaben, in Guthaben bei Versicherungsgesellschaften, in den Kautionsrückzahlungsanspruch des Angeschuldigten X , der gegen Hinterlegung einer Kaution in Höhe von 1.000.000,00 € seinerzeit vom Vollzug der Untersuchungshaft verschont worden war, sowie durch Eintragungen in Zwangssicherungshypotheken vollstreckt worden, wobei durch die Staatsanwaltschaft zur Vermeidung von Härtefällen teilweise Vermögenswerte freigegeben wurden
8Die gegen diese Arrestbefehle bereits im März und April 2011 eingelegte Beschwerde der Angeschuldigten X und Y hat das Landgericht K. am 07.02.2012 als unbegründet verworfen, hierbei ausführlich den gegen die beiden vorgenannten Angeschuldigten bestehenden dringenden Tatverdacht dargelegt und hinsichtlich der Verhältnismäßigkeit der Arrestbeschlüsse ausgeführt, dass diese zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung (noch) gegeben sei und die Kammer (derzeit) davon ausgehe, dass die Sparkasse nach Akteneinsicht ihre Ansprüche binnen sechs bis zwölf Monaten gerichtlich geltend machen könne. Die in der Folge beantragte Akteneinsicht ist der Sparkasse über ihren Rechtsbeistand am 02.04.2012 gewährt worden.
9Der Angeschuldigte X hat mit Verteidigerschriftsatz vom 22.03.2013, die Angeschuldigte Y mit Verteidigerschriftsatz vom 09.04.2013 beantragt, die erlassenen Arreste aufgrund Zeitablaufs aufzuheben. Die Vorsitzende der ... Strafkammer des Landgerichts hat unter dem 15.04.2013 dem Rechtsbeistand der Sparkasse das bereits am 26.11.2012 beantragte Akteneinsichtsrecht gewährt und zudem mitgeteilt, dass ab dem 30.04.2013 jederzeit mit einer Entscheidung über die gestellten Anträge auf Aufhebung der angeordneten Arreste gerechnet werden müsse.
10Mit Schriftsatz vom 03.05.2013, eingegangen beim Landgericht am gleichen Tag, hat die Sparkasse im Adhäsionsverfahren beantragt, die Angeschuldigten als Gesamtschuldner zu verurteilten, an die Sparkasse 6.178.098,71 €, der Angeschuldigte X darüber hinaus 2.445.109,52 €, jeweils nebst Zinsen und bezifferter Rechtsverfolgungskosten zu zahlen .
11Das Landgericht K. hat mit Beschluss vom 10.05.2013 alle fünf oben genannten Arrestbeschlüsse des Amtsgerichts K. vom 02.03.2011 aufgehoben. Die Aufhebung der Arrestbeschlüsse hat das Landgericht mit dem fehlenden Sicherstellungsinteresse der Sparkasse begründet. Diese habe es über einen Zeitraum von zwei Jahren versäumt, selbst ihre zivilrechtlichen Ansprüche geltend zu machen und vorab für eigene Sicherungsmittel zu sorgen.
12Die ... Zivilkammer des Landgerichts K. hat am 04.06.2013 auf Antrag der Sparkasse den dinglichen Arrest in Höhe von 1.027.406,00 € in das Vermögen des Angeschuldigten X und in Höhe von 3.020.056,00 € in das Vermögen der Angeschuldigten Y angeordnet. Auf den Widerspruch beider Angeschuldigter hat das Landgericht mit Beschluss vom 24.07.2013 die Zwangsvollstreckung einstweilen eingestellt und Termin zur mündlichen Verhandlung auf den 10.09.2013 anberaumt. Auf weiteren Antrag der Sparkasse hat die ... Strafkammer des Landgerichts mit Beschlüssen vom 27.06.2013 und 19.07.2013 die Zwangsvollstreckung bzw. die Rangänderung gemäß §§ 111g, 111h StPO in die von der Staatsanwaltschaft K. zugunsten der Sparkasse gesicherten Vermögenswerte zugelassen bzw. angeordnet.
13Der Senat hat aufgrund der ihm bekannten Belastungssituation der ... Strafkammer des Landgerichts K. Auskünfte bei der Vorsitzenden dieser Kammer sowie bei dem Vorsitzenden der ... Strafkammer, bei der ein weiteres gegen den Angeschuldigten X geführtes Strafverfahren anhängig ist, im Hinblick darauf eingeholt, wann mit einer Förderung des Verfahren zu rechnen ist. Nach Auskunft der Vorsitzenden Richterin der ... Strafkammer des Landgerichts ist eine Förderung des Verfahrens aufgrund des dort derzeit zu verhandelnden Verfahrens ... nicht möglich . Selbst im Falle einer – zur Zeit noch ungewissen – Verbindung des Verfahrens mit dem bei der ... Strafkammer anhängigen Verfahren ... ist eine Förderung des Verfahrens im Jahre 2014 laut Auskunft des Vorsitzenden Richters der ... Strafkammer des Landgerichts K. nicht zu erwarten.
14Die Staatsanwaltschaft K. hat die ursprünglich gegen alle fünf Arrestbeschlüsse des Amtsgerichts K. vom 02.03.2011 am 16.05.2013 eingelegte Beschwerde am 09.08.2013 insoweit beschränkt, dass sie nur noch die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung des Landgerichts K. vom 10.05.2013 in Bezug auf dort erfolgte Aufhebung der Arreste in das Vermögen der Angeschuldigten Y in Höhe von 4.215.000,00 € und das Vermögen der N.- GmbH in Höhe von 4.215.000,00 €
15begehrt. Hinsichtlich der Aufhebung der drei weiteren Arrestbeschlüsse verfolgt die Staatsanwaltschaft die Beschwerde mangels Fortbestehens eines Arrestgrundes nicht weiter. Zur Begründung weist die Staatsanwaltschaft zum einen erneut auf das fortbestehende Sicherungsinteresse der Sparkasse ... hin und führt dies im Einzelnen aus. Zum anderen ist die Staatsanwaltschaft ungeachtet der Auskünfte der Vorsitzenden der ...und ... großen Strafkammer des Landgerichts K. der Auffassung, dass die Aufrechterhaltung der beiden Arrestbeschlüsse aufgrund einer vorzunehmenden Gesamtabwägung nicht unverhältnismäßig sei. Die Entscheidung über die Verhältnismäßigkeit habe allein aus heutiger Sicht zu erfolgen, da aufgrund insoweit nicht verlässlicher Auskünfte der Strafkammervorsitzenden, bei fehlender Stellungnahme des Präsidenten des Landgerichts K., nicht sicher auszuschließen sei, dass das Verfahren doch noch zeitnah gefördert werden könne. Letztlich regt die Staatsanwaltschaft an, den Ausgang des auf den 10.09.2013 terminierten Zivilverfahrens über die dort von der Sparkasse ...erwirkten Arreste abzuwarten.
16II.
17Die – nach teilweiser Rücknahme – noch zur Entscheidung gestellte Beschwerde gegen die Aufhebung der Arrestbeschlüsse des Amtsgerichts K. in das Vermögen der Angeschuldigten Y in Höhe von 4.215.000,00 € und das Vermögen der N. GmbH in Höhe von 4.215.000,00 € ist gemäß § 304 Abs. 1 StPO zulässig, hat in der Sache jedoch keinen Erfolg.
18Die Aufrechterhaltung der Arrestbeschlüsse ist unverhältnismäßig.
19Das Landgericht hat im Ergebnis zu Recht die Unverhältnismäßigkeit der Aufrechterhaltung der von den Angeschuldigten angefochtenen Arrestbeschlüsse angenommen.
20Entgegen der Auffassung des Landgerichts ist allerdings von einem fortbestehenden Sicherungsinteresses der Sparkasse ... auszugehen, welches diese bereits durch die Stellung von Adhäsisionsanträgen und – nach der Entscheidung des Landgerichts K. – die Erwirkung zivilrechtlicher Arreste sowie die Anträge auf Rangänderung und Zulassung der Zwangsvollstreckung hinreichend belegt hat.
21Das Landgericht K.öln ist zwar zutreffend davon ausgegangen, dass die strafprozessuale Anordnung der Rückgewinnungshilfe das zivilprozessuale Sicherungsbedürfnis nicht entfallen lässt (KG NStZ-RR 2010, 179 Rn. 5 zitiert nach juris; OLG Oldenburg NStZ 2012, 348, Rn. 4, zitiert nach juris), da sie nicht die umfassende Realisierung von Schadensersatzansprüchen des Verletzten gewährleistet, sondern diesen lediglich innerhalb des vom Zivilrecht vorgegebenen Rahmens bei der Durchsetzung seiner Ansprüche unterstützen kann (vgl. die Begründung zum Regierungsentwurf des Gesetzes zur Stärkung der Rückgewinnungshilfe und der Vermögensabschöpfung bei Straftaten, BT-Drucks 16/700, S. 14; dem folgend OLG Oldenburg ZInsO 2012, 1271, Rn. 51, zitiert nach juris).
22Das Landgericht hat im vorliegenden Fall jedoch überspannte Anforderungen an das Bestehen eines Sicherstellungsinteresses der Sparkasse ... gestellt, indem es den Ausführungen der ...Strafkammer des Landgerichts in dem Beschluss vom 07.02.2012 gefolgt ist, die Kammer gehe derzeit davon aus, dass es der Sparkasse ...nach Akteneinsicht binnen sechs bis zwölf Monaten möglich sei, ihre Ansprüche zivilrechtlich geltend zu machen, die Rechtswirkung einer gesetzlichen Ausschlussfrist beigemessen hat, nach deren Ablauf ein Sicherstellungsinteresse notwendig nicht mehr angenommen werden kann.
23Die zeitliche Vorgabe der .... Strafkammer stellt jedoch weder eine gesetzliche Ausschlussfrist noch eine richterliche Frist aufgrund besonderer gesetzlicher Ermächtigung dar (siehe hierzu Meyer Goßner, StGB, 55. Auflage, Vor § 42, Rn. 6 und 7). Vielmehr handelt es sich dabei lediglich um eine vorläufige und vorsichtige zeitliche Einschätzung, was die Kammer auch durch die Formulierung, „die Kammer gehe derzeit davon aus“ (Unterschtreichung durch den Senat) zum einen, und zum anderen durch die genannte große Zeitspanne „zwischen sechs und zwölf Monaten“ deutlich zum Ausdruck gebracht hat, in Kenntnis des Umstandes, dass aufgrund der Komplexität des Sachverhalts und bislang nicht erfolgter Anklageerhebung hinsichtlich des weiteren Fortgangs des Ermittlungsverfahrens noch gewisse Unwägbarkeiten bestehen. Diese haben sich in der Folge auch realisiert, beispielhaft wird auf die von dem Rechtsbeistand der Sparkasse ... am 26.11.2012 beantragte Akteneinsicht hingewiesen, bis zu diesem Zeitpunkt lagen der Sparkasse ... die Verfahrensakten lediglich mit Stand 02.04.2012 vor. Tatsächlich hat das Landgericht der Sparkasse ... erst am 15.04.2013 Akteneinsicht gewährt, fast fünf Monate nach Anklageerhebung durch die Staatsanwaltschaft K.
24Indem das Landgericht nach Mitteilung der Vorsitzenden der ... Strafkammer vom 15.04.2013, dass ab dem 30.04.2013 jederzeit mit einer Entscheidung über die beantragte Aufhebung der Arrestbeschlüsse gerechnet werden müsse, in Kenntnis des am 03.05.2013 gestellten Adhäsionsantrages die Arrestbeschlüsse am 10.05.2013 mit der Begründung eines fehlenden Sicherstellungsinteresses der Sparkasse ... aufgehoben hat, hat die Strafkammer dem von der ... Strafkammer genannten Zeitraum, ein Jahr nach der gewährten Akteneinsicht am 02.04.2012, die Rechtswirkung einer tatsächlich nicht bestehenden gesetzlichen Ausschlussfrist beigemessen, indem alle Anstrengungen der Sparkasse ... nach Ablauf dieses Zeitraumes bei der Beantwortung der Frage nach einem fortbestehenden Sicherstellungsinteresses der Sparkasse ... keine Berücksichtigung gefunden haben. Denn die Sparkasse ... hat schließlich durch Einreichung eines Adhäsionsantrages am 03.05.2013 im Umfang von 102 Seiten, dessen zeitnaher Eingang bereits im Schreiben vom 16.04.2013 mit dem Zusatz angekündigt worden war, dass zu gegebener Zeit weitere Schritte zur Verfolgung der Ansprüche der Sparkasse ... gegen die Angeschuldigten eingeleitet werden, aus Sicht des Senats ihr Sicherstellungsinteresse ausreichend dokumentiert und weiter, wie im Schreiben vom 16.04.2013 angekündigt, durch die Erwirkung von Arrestbeschlüssen der ... Zivilkammer des Landgerichts K. sowie der beantragten und durch die ... Strafkammer des Landgerichts gewährten Rangänderung gemäß §§ 111g, 111h StPO zusätzlich belegt.
25Die von den Angeschuldigten angefochtenen Arreste erweisen sich jedoch aus einem anderen Grund als unverhältnismäßig.
26Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, die der Senat teilt, bedeutet das Fehlen entsprechender Bestimmungen im Zusammenhang mit der Sicherstellung von Vermögenswerten (§§ 111b ff. StPO) nicht, dass insoweit der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht gelten würde. Dieser bindet vielmehr alles staatliche Handeln und beherrscht damit das gesamte Strafverfahren (BVerfG, Beschluss vom 07.06.2005, 2 BzR 1822/04, zitiert nach juris; BVerfG, Beschluss vom 14.06.2004, 2 BvR 1136/03, zitiert nach juris; SenE vom 25.04.2013, 2 Ws 215/13). Denn an die Zumutbarkeit von vorläufigen Sicherungsmaßnahmen sind allgemein besondere Anforderungen zu stellen. Es ist dabei zu berücksichtigen, dass das möglicherweise strafrechtlich erlangte Vermögen zu einem Zeitpunkt sichergestellt wird, in dem lediglich ein Tatverdacht besteht und noch nicht über die Strafbarkeit entschieden worden ist. Aus dem vorläufigen Charakter der Sicherungsmaßnahme folgt zudem, dass die Anforderungen an die Verhältnismäßigkeit einer Maßnahme mit der Dauer der Nutzungs- und Verfügungsbeschränkung steigen und darüber hinaus noch eine besonders sorgfältige Verhältnismäßigkeitsprüfung erfolgen muss, wenn im Wege vorläufiger Sicherungsmaßnahmen das gesamte oder nahezu das gesamte Vermögen der Verfügungsbefugnis des Betroffenen entzogen ist. (BVerfG, Beschluss vom 07.06.2005, 2 BzR 1822/04, zitiert nach juris). Aus dem Vorstehenden folgt nicht nur, dass ein Arrestbefehl geeignet und erforderlich sein muss, die Gegenstände und Vermögenswerte des Beschuldigten, deren Verfall oder Einziehung in Betracht kommt, bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens zu sichern. Es ergibt sich daraus vielmehr auch, dass dieser rechtskräftige Abschluss nicht durch Umstände, die aus der Sphäre des Staates kommen, unnötig verzögert werden darf, weil sonst nämlich eine durch die Sache nicht mehr gebotene und damit unverhältnismäßige Belastung des Betroffenen entsteht (SenE vom 25.04.2013, 2 Ws 215/13, SenE vom 04.06.2007, 2 Ws 683-684/06, SenE vom 10.02.2004, 2 Ws 704/03).
27Von einer unnötigen Verfahrensverzögerung, die zur Unverhältnismäßigkeit der von den Angeschuldigten angegriffenen und vom Landgericht aufgehobenen Arrestbeschlüsse führt, soweit sie von der Staatsanwaltschaft K. nach der Beschränkung der Beschwerde noch angegriffen werden, ist nach den vom Senat eingeholten und mit Billigung des Präsidiums des Landgerichts K. erteilten Auskünften der Vorsitzenden der ... und ... großen Strafkammer des Landgerichts K. auszugehen.
28Es sind weder Umstände in der Person der jeweiligen Angeschuldigten noch ist es die von der Staatsanwaltschaft K. zu Recht angeführte Komplexität der Sache, die einer Förderung des Verfahrens entgegenstehen. Die Verzögerung beruht vielmehr allein darauf, dass die zuständige Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts K. das Verfahren seit Eingang der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft am 20.11.2012 , mithin bereits über neun Monate, nicht gefördert hat, das Verfahren aufgrund ihrer Belastungssituation weder im Jahr 2013 noch im Jahr 2014 weiter fördern können wird und eine Förderung des Verfahrens durch eine Verbindung des Verfahrens mit dem bei der ... Strafkammer anhängigen Verfahren ebenso ungewiss ist, wie die Bildung einer weiteren Wirtschaftstrafkammer beim Landgericht K., die diese Sache verhandeln könnte.
29Die Vorsitzende der ... großen Strafkammer hat bereits am 23.11.2012 und noch klarer am 12.07.2013 mitgeteilt, dass aufgrund der Sitzungstätigkeit und Komplexität des von der Kammer derzeit verhandelten Strafverfahrens ..., dessen Umfang durch die Verbindung mit zwei weiteren Strafverfahren noch deutlich angewachsen ist, über die Eröffnung des hiesigen Verfahrens jedenfalls bis Mai 2014, wahrscheinlich noch darüber hinaus, nicht entschieden werden kann. Da die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Köln vom 31.10.2012 am 20.11.2012 beim Landgericht eingegangen ist, stünde damit eine Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens frühestens 1 Jahr und 6 Monate nach Eingang der Anklageschrift an, wobei dies aufgrund der erforderlichen weiteren Sitzungstage in dem Verfahren ... nach Auskunft der Vorsitzenden der ... Strafkammer eher unwahrscheinlich ist, ganz abgesehen davon, dass die Mitglieder der Strafkammer sich zunächst in den umfangreichen Prozessstoff einarbeiten müssten, da nach der aus Sicht des Senats nachvollziehbaren Auskunft der Vorsitzenden der ... Strafkammer eine Einarbeitung in den hiesigen komplexen Sachverhalt parallel zur Sitzungstätigkeit in dem Verfahren ... nicht möglich ist. Hinzu kommt, dass nach Auskunft der Vorsitzenden der ... Strafkammer in weiteren dort anhängigen Verfahren im Jahr 2015 die absolute Verfolgungsverjährung droht mit der Folge, dass der Förderung dieser Verfahren Vorrang eingeräumt werden könnte.
30Soweit die Staatsanwaltschaft anführt, dass über die Verbindung des Verfahrens ... mit dem bei der ... Strafkammer anhängigen Verfahren ... noch nicht abschließend entschieden sei und damit die Möglichkeit einer Förderung des Verfahrens durch die ... Strafkammer weiter bestehe, bleibt festzuhalten, dass das Präsidium am 27.11.2012 sich aus Rechtsgründen nicht in der Lage gesehen hat, die Verbindung der beiden vorgenannten Verfahren zu beschließen. Eine Verbindung der beiden Verfahren, die die ehemalige Vorsitzende der ... Strafkammer bereits am 23.11.2012 abgelehnt hat, hängt somit von der Bereitschaft zur Übernahme des Verfahrens durch die ... Strafkammer ab. Die Kammer hat zwar die Bereitschaft signalisiert, über eine Verbindung der Verfahren zu beraten . Im Ergebnis ist jedoch völlig ungewiss, ob, und wenn ja, wann es zu einer Verbindung der Verfahren kommen kann. Aber selbst im Falle einer Verbindung der Verfahren ist eine Förderung des Verfahrens im Jahre 2014 laut Auskunft des Vorsitzenden Richters der ... Strafkammer des Landgerichts K. nicht zu erwarten. Abgesehen davon, dass dem dort anhängigen Verfahren gegen H. und andere – insgesamt 12 Angeklagte – Vorrang einzuräumen ist, droht auch bei der ... Strafkammer in anderen anhängigen Verfahren sogar schon 2014 und auch 2015 der Eintritt der absoluten Verfolgungsverjährung. Schließlich müssten sich auch die Kammermitglieder der ... großen Strafkammer nicht nur in den Verfahrensstoff des bei ihnen bereits gegen den Angeschuldigten X anhängigen Verfahrens einarbeiten, sondern darüber hinaus auch in den umfangreichen und dieser Kammer noch unbekannten Sachverhalt des vorliegenden Verfahrens, bevor auch nur über die Eröffnung des Verfahrens entschieden werden kann.
31Soweit die Staatsanwaltschaft anführt, dass die eingeholten Auskünfte der Kammervorsitzenden keinesfalls verlässlich seien, die Dauer eines Verfahrens zu prognostizieren, und der Senat darüber hinaus bei dem Präsidium des Landgerichts K. hätte anfragen müssen, ob eventuell zeitnah Planungen über die Einrichtung neuer (Wirtschafts-)Strafkammern umgesetzt werden sollten, bleibt festzuhalten, dass aus Sicht des Senats zum einen die Kammervorsitzenden besser als jeder andere die Belastungssituation ihrer Kammern und die Möglichkeit der Förderung der bei ihren Kammern anhängigen Verfahren beurteilten können, und zum anderen die von den Vorsitzenden der ... und ... großen Strafkammer eingeholten Auskünfte mit Einverständnis des Präsidenten des Landgerichts K. erteilt worden sind.
32Aufgrund der vorstehenden Ausführungen, der dem Senat bekannten Belastungssituation aller Wirtschaftsstrafkammern des Landgerichts K. sowie der anlässlich einer Prüfung gemäß §§ 121, 122 StPO dienstlich erlangten Kenntnis von einem äußerst umfangreichen weiteren Wirtschaftsstrafverfahren mit mehreren inhaftierten Beschuldigten, das in naher Zukunft von der Staatsanwaltschaft K. bei einer der Wirtschaftsstrafkammern des Landgerichts K. angeklagt werden wird, vermag der Senat die Sicht der Staatsanwaltschaft K., bei der Beurteilung der Verhältnismäßigkeit der Aufrechterhaltung der Arrestbeschlüsse komme es allein auf den „Zeitpunkt der Entscheidung“ an und jedenfalls heute sei die Aufrechterhaltung der Arrestbeschlüsse noch verhältnismäßig, nicht zu teilen.
33Bei der Beantwortung der Frage, ob die Aufrechterhaltung arretierter Vermögenswerte, die jedenfalls einen wesentlichen Teil des Vermögens der Angeschuldigten ausmachen, noch verhältnismäßig ist, ist von ganz entscheidender Bedeutung, wann mit der Durchführung der Hauptverhandlung zu rechnen ist, denn je intensiver der Staat mit den Sicherungsmaßnahmen in den vermögensrechtlichen Freiheitsbereich des Einzelnen eingreift, desto höher sind die Anforderungen an die Rechtfertigung dieses Eingriffs, wobei die Anforderungen mit der Dauer der Nutzungs- und Verfügungsbeschränkung steigen (BVerfG, Beschluss vom 07.06.2005, 2 BvR 1822/04, zitiert nach juris). Soweit die Staatsanwaltschaft in diesem Zusammenhang anführt, dass die Belastungen der Angeschuldigten nicht unverhältnismäßig seien, da durch die Freigabe von Vermögenswerten „eine Fortführung des täglichen Lebens ohne erhebliche Einschränkungen“ möglich sei, rechtfertigt dies im Hinblick auf die Arretierung von Vermögenswerten in Höhe von insgesamt jedenfalls über 3 Mio. Euro (Zwangssicherungshypotheken in Höhe von insgesamt 2,2 Mio. Euro, eingetragenen in das unbelastete Grundstück N., und die der N.- GmbH gegen die Hinterlegungsstelle zustehende Forderung auf Rückzahlung der hinterlegten Kaution in Höhe von 1 Mio. Euro) keine andere Entscheidung, denn die arretieren Vermögenswerte stellen jedenfalls einen wesentlichen Teil des Vermögens der Angeschuldigten dar, was bereits aus der Freigabe von Vermögenswerten durch die Staatsanwaltschaft K. folgt, wodurch ein Härtefall gemäß § 73c StGB vermieden werden sollte.
34Der Verfahrensstillstand seit Einreichung der Anklageschrift vor neun Monaten ohne Aussicht auf einen Beginn der Hauptverhandlung noch im Jahr 2014 ist auch bei Anlegung großzügiger Maßstäbe in Anbetracht des Charakters einer vorläufigen Sicherungsmaßnahme aufgrund eines Tatverdachts mit den einhergehenden einschneidenden Verfügungs- und Nutzungsbeschränkungen der Eigentumsrechte der Angeschuldigten mit dem Übermaßgebot nicht mehr zu vereinbaren, so dass auch ein von der Staatsanwaltschaft angeregtes Zuwarten auf eine Entscheidung der ... Zivilkammer des Landgerichts K. über die dort erwirkten Arreste, die ohnehin keinen messbaren Einfluss auf die Beurteilung der Unverhältnismäßigkeit aufgrund unzureichender Förderung des Verfahrens haben kann, nicht in Betracht kommt.
(1) Hat der Täter oder Teilnehmer durch eine rechtswidrige Tat oder für sie etwas erlangt, so ordnet das Gericht dessen Einziehung an.
(2) Hat der Täter oder Teilnehmer Nutzungen aus dem Erlangten gezogen, so ordnet das Gericht auch deren Einziehung an.
(3) Das Gericht kann auch die Einziehung der Gegenstände anordnen, die der Täter oder Teilnehmer erworben hat
(1) Soweit der Angeschuldigte freigesprochen, die Eröffnung des Hauptverfahrens gegen ihn abgelehnt oder das Verfahren gegen ihn eingestellt wird, fallen die Auslagen der Staatskasse und die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten der Staatskasse zur Last.
(2) Die Kosten des Verfahrens, die der Angeschuldigte durch eine schuldhafte Säumnis verursacht hat, werden ihm auferlegt. Die ihm insoweit entstandenen Auslagen werden der Staatskasse nicht auferlegt.
(3) Die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten werden der Staatskasse nicht auferlegt, wenn der Angeschuldigte die Erhebung der öffentlichen Klage dadurch veranlaßt hat, daß er in einer Selbstanzeige vorgetäuscht hat, die ihm zur Last gelegte Tat begangen zu haben. Das Gericht kann davon absehen, die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten der Staatskasse aufzuerlegen, wenn er
- 1.
die Erhebung der öffentlichen Klage dadurch veranlaßt hat, daß er sich selbst in wesentlichen Punkten wahrheitswidrig oder im Widerspruch zu seinen späteren Erklärungen belastet oder wesentliche entlastende Umstände verschwiegen hat, obwohl er sich zur Beschuldigung geäußert hat, oder - 2.
wegen einer Straftat nur deshalb nicht verurteilt wird, weil ein Verfahrenshindernis besteht.
(4) Stellt das Gericht das Verfahren nach einer Vorschrift ein, die dies nach seinem Ermessen zuläßt, so kann es davon absehen, die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten der Staatskasse aufzuerlegen.
(5) Die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten werden der Staatskasse nicht auferlegt, wenn das Verfahren nach vorangegangener vorläufiger Einstellung (§ 153a) endgültig eingestellt wird.