Oberlandesgericht Koblenz Beschluss, 15. Jan. 2014 - 2 Ws 609/13

ECLI:ECLI:DE:OLGKOBL:2014:0115.2WS609.13.0A
15.01.2014

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Tenor

Auf die weitere Beschwerde des Beschuldigten werden der Beschluss des Amtsgerichts Koblenz vom 7. März 2012 - 30 Gs 1496/12 - und der Beschluss des Landgerichts Koblenz vom 19. Dezember 2012 - 10 Qs 31/13 - aufgehoben.

Die Kosten der Beschwerde und der weiteren Beschwerde sowie die dem Beschuldigten insoweit entstandenen notwendigen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt.

Gründe

I.

1

Nach Anzeigeerstattung durch die D. AG hat die Staatsanwaltschaft Koblenz im August 2010 ein Ermittlungsverfahren gegen den Beschuldigten wegen des Verdachts der gewerbsmäßigen unerlaubten Verwertung urheberrechtlich geschützter Werke (§§ 106, 108a UrhG) und nach einer Anzeige durch die V. AG im September 2010 ein weiteres Ermittlungsverfahren gegen ihn wegen gewerbsmäßiger strafbarer Kennzeichenverletzung (§ 143 Abs. 1 und 2 MarkenG) eingeleitet. Beide Verfahren wurden alsbald miteinander verbunden.

2

Nach Auswertung der bei einer am 23. Februar 2011 bei dem Beschuldigten durchgeführten Wohnungsdurchsuchung sichergestellten Datenträger und weiteren Beweismittel wird dem Beschuldigten zur Last gelegt, in der Zeit von Januar 2008 bis Mai 2011 in einer Vielzahl von Fällen gewerblich aus China nachgebaute „Mercedes Benz Star Diagnose“-Systeme bezogen und diese Geräte zusammen mit der urheberrechtlich geschützten Diagnose-Software „Xentry Diagnostics“ und „Xentry DAS“, der Reparaturdatenbank „WIS/ASRA“ sowie der Ersatzteildatenbank „EPC“ gewinnbringend über das Internet - vorwiegend über die Internetplattform eBay unter der Händlerbezeichnung „newcarmedia“ - an Abnehmer aus dem In- und Ausland verkauft zu haben. Der Zugriff auf die Inhalte der Original-Software der D. AG soll technisch durch einen für befristete Zeiträume käuflich zu erwerbenden sog. Startkey geschützt sein. Dieser Schutzmechanismus soll bei den vertriebenen Geräten durch einen vorinstallierten gültigen Startkey und durch das Gerät generierte neue gültige Startkeys bei Ablauf des früheren umgangen worden sein. Außerdem soll der Beschuldigte ab dem Jahr 2009 in großem Umfang Plagiate von V.-Autoradiosystemen mit GPS-Navigation aus China bezogen und über die Internetplattform eBay gewinnbringend weiterverkauft haben. In den Verkaufsangeboten soll das Gerät mit dem im Display angezeigten VW-Emblem beworben und im Angebotstext als „GPS Navigation VW Golf Skoda Seat MD211S DVD GPS DVB-T“ beschrieben worden sein. Nach dem Einschalten der verkauften Geräte soll je nach den angegebenen, mit dem Gerät kompatiblen Fahrzeugtypen das Markenzeichen „VW“, „Seat“ oder „Skoda“ im Display des Geräts zu sehen gewesen sein.

3

Nach Eingang des Auswerte- und Abschlussberichts der Kriminalinspektion N. vom 13. Mai 2011 (Sachakte Bl. 202 ff.) bei der Staatsanwaltschaft Koblenz, Einleitung zahlreicher Ermittlungsverfahren gegen die Käufer der Geräte und Eingang der im Dezember 2011 angeforderten Auskünfte von Geldinstituten, zu denen der Beschuldigte Geschäftsbeziehungen unterhielt, beantragte die Staatsanwaltschaft Koblenz unter dem 1. März 2012 die Anordnung des dinglichen Arrestes in das Vermögen des Beschuldigten in Höhe von 130.791,18 € zur Sicherung der den Verletzten aus den Straftaten erwachsenen zivilrechtlichen Ansprüche (SB Vermögensabschöpfung, Bl. 1 f.).

4

Durch Beschluss vom 7. März 2012 ordnete das Amtsgericht Koblenz „zur Sicherung der den Verletzten aus den Straftaten erwachsenen zivilrechtlichen Ansprüche“ für das Land Rheinland-Pfalz vertreten durch die Staatsanwaltschaft Koblenz den dinglichen Arrest in der beantragten Höhe in das Vermögen des Beschuldigten an (a.a.O. Bl. 4 f), wobei der Arrestsumme Umsätze aus zum Nachteil der D. AG begangenen Taten in Höhe von 50.992,- € und Umsätze aus zum Nachteil der V. AG begangenen Taten in Höhe von 79.799,18 € (insgesamt 130.791,18 €) zugrunde gelegt wurden. Der Arrest wurde in der Folgezeit durch Erlass von Pfändungen in Bankguthaben des Beschuldigten in Höhe von rund 111.000,- € vollstreckt.

5

Am 27. März 2012 legte der Beschuldigte durch Verteidigerschriftsatz Beschwerde gegen die Anordnung des dinglichen Arrestes ein (a.a.O. Bl. 62 ff.), die er mit Schriftsatz vom 4. April 2012 ergänzend begründete (a.a.O. Bl. 67 ff.). Nach Nichtabhilfe durch das Amtsgericht Koblenz am 16. April 2012 (a.a.O. Bl. 86) lagen die Originalakten spätestens am 23. April 2012 der Strafkammer zur Entscheidung über die Beschwerde vor (a.a.O. Bl. 87). Mit Schriftsätzen vom 3. Mai 2012 und vom 29. Mai 2012 (a.a.O. Bl. 88 ff., 108 ff., sowie Sonderband Anlagen zum Schriftsatz vom 29. Mai 2012) begründete der Verteidiger das Rechtsmittel weitergehend.

6

Nach Erhebung einer am 7. Dezember 2012 bei dem Landgericht eingegangenen Verzögerungsrüge des Verteidigers hat die 10. Strafkammer - 3. Wirtschaftskammer - des Landgerichts Koblenz durch Beschluss vom 19. Dezember 2012 (a.a.O. Bl. 113 d.A.) die Arrestanordnung des Amtsgerichts dahin abgeändert, dass der dingliche Arrest in Höhe von 93.460,18 € in das Vermögen des Beschuldigten angeordnet wird. Dem Beschuldigten wurde gestattet, durch Hinterlegung eines der Arrestsumme entsprechenden Geldbetrags die Aufhebung des vollzogenen Arrestes zu beantragen. Die weitergehende Beschwerde hat die Strafkammer verworfen. In den Gründen der Entscheidung legt die Strafkammer näher dar, dass im Tatkomplex zum Nachteil der D. AG von einem Arrestanspruch in Höhe von 48.263,- € (vom Amtsgericht genannter Betrag abzüglich Versendungskosten und einer Differenz von 29,- € im Fall 26) und im Tatkomplex zum Nachteil der V. AG aufgrund der von dem Verteidiger eingereichten Unterlagen, wonach die abgeschlossenen schuldrechtlichen Verträge in zahlreichen Fällen nicht erfüllt wurden, von einem Verfallbetrag in Höhe von 45.197,18 € zur Sicherung von Ansprüchen der durch die Straftaten Verletzten und des staatlichen Anspruchs auf Verfall von Wertersatz auszugehen sei. Die übersteigenden Pfändungen hat die Staatsanwaltschaft daraufhin am 4. März 2013 freigegeben (a.a.O. Bl. 138 ff.).

7

Mit Verteidigerschriftsatz vom 7. Februar 2013 hat der Beschuldigte gegen die Beschwerdeentscheidung weitere Beschwerde eingelegt (a.a.O. Bl. 153 ff.). Dieser hat die Strafkammer mit Beschluss vom 19. Februar 2013 nicht abgeholfen (a.a.O. Bl. 149R). Ihr Vorsitzender hat am selben Tag veranlasst, dass die Akten der Staatsanwaltschaft Koblenz zur Weiterleitung an das Oberlandesgericht übersandt werden (a.a.O. Bl. 149).

8

Am 27. September 2013 hat die Generalstaatsanwaltschaft die Akten dem Senat zur Entscheidung über die weitere Beschwerde des Beschuldigten vorgelegt (SA Bl. 278). Nachdem der Verteidiger mit am 4. November 2013 bei dem Oberlandesgericht eingegangenem Schriftsatz zum Votum der Generalstaatsanwaltschaft vom 23. September 2013 Stellung genommen hatte, hat der Senat nach dem gegenwärtigen Ermittlungsstand angefragt. Mit Schreiben vom 6. Januar 2014, eingegangen am 8. Januar 2014 (SA Bl. 295), hat die Generalstaatsanwaltschaft Koblenz mitgeteilt, dass nach Auskunft der Staatsanwaltschaft Koblenz der Ermittlungsstand gegenüber den vorliegenden Akten unverändert sei.

II.

9

Die gemäß § 310 Abs. 1 Nr. 3 StPO zulässige weitere Beschwerde hat in der Sache Erfolg.

10

Der Senat kann aufgrund der Besonderheiten des Falles ausnahmsweise offen lassen, ob und mit welchem Grad der Verdacht besteht, dass die Voraussetzungen des Verfalls von Wertersatz vorliegen (§ 111b Abs. 2 und 3 StPO) oder nur deshalb nicht vorliegen, weil die Voraussetzungen des § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB gegeben sind (§ 111b Abs. 5 StPO), und ob ein Arrestgrund nach § 111d Abs. 2 StPO i.V.m. § 917 ZPO besteht. Auch wenn beides der Fall wäre, insbesondere dringender Verdacht der Voraussetzungen des Verfalls von Wertersatz vorläge und der dingliche Arrest deshalb nicht bereits wegen Überschreitens der Jahresfrist nach § 111b Abs. 3 Satz 3 StPO aufzuheben wäre, kommt eine Aufrechterhaltung des dinglichen Arrestes nicht in Betracht.

11

Die Fortdauer des dinglichen Arrestes ist wegen unzureichender Verfahrensförderung unverhältnismäßig.

12

Liegen dringende Gründe für die Annahme der Voraussetzungen für den später anzuordnenden Verfall vor, gelten die gesetzlichen Fristen des § 111b Abs. 3 StPO zwar nicht (BVerfG, Beschluss vom 7. Juli 2006 - 2 BvR 583/06 -, juris Rn. 5; OLG Köln StV 2004, 121, 122; Meyer-Goßner, StPO, 56. Aufl., § 111b Rn. 8). Bei ihrer Entscheidung haben die Gerichte aber zu berücksichtigen, dass dem Betroffenen auch durch die vorläufige Maßnahme ein erheblicher Nachteil zugefügt wird. Für die Zeit der Aufrechterhaltung der Maßnahme ist seine wirtschaftliche Handlungsfreiheit unter Umständen gravierend beeinträchtigt. Mittelbare Beeinträchtigungen, etwa im Beruf oder bei der Kreditwürdigkeit, sind auch nach einer eventuellen Aufhebung der Maßnahme und einer strafrechtlichen Entschädigung irreparabel (BVerfG a.a.O.; Beschluss vom 19. Januar 2006 - 2 BvR 1075/05 -, NJW 2006, 1048). Der lediglich vorläufig wirkende und nicht endgültig sichernde dingliche Arrest darf die Eigentumspositionen des hiervon Betroffenen nicht unbefristet beeinträchtigen. Die Dauer wird durch den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz begrenzt. Mit der den Eigentumseingriff intensivierenden Fortdauer der Maßnahme wachsen von Verfassungs wegen die Anforderungen an die Rechtfertigung der Anspruchssicherung (BVerfG, Beschluss vom 7. Juli 2006 - 2 BvR 583/06 -, juris Rn. 5 m.w.N.; OLG Köln StV 2004, 121 f. und 413 f.; OLG Frankfurt, Beschluss vom 14. September 2010 - 2 Ws 81/10 -, juris; Meyer-Goßner a.a.O.). Wenn die inhaltlichen und zeitlichen Anforderungen auch hinter dem zurückbleiben, was bei der Inhaftierung zu gelten hat (OLG Köln StV 2004, 121, 122), so ergibt sich daraus aber doch, dass der rechtskräftige Verfahrensabschluss nicht durch Umstände in der Sphäre des Staates unnötig verzögert werden darf, weil sonst nämlich eine durch die Sache nicht mehr gebotene und damit unverhältnismäßige Belastung des Betroffenen entsteht (OLG Köln a.a.O. sowie Beschluss vom 2. September 2013 - 2 Ws 311/13 -, juris Rn. 23).

13

Von einer gravierenden Verfahrensverzögerung, die - ungeachtet der etwaigen Dringlichkeit des Verdachts der Verfallanordnung bzw. seiner Nichtanordnung wegen Entgegenstehens von Ansprüchen der Verletzten - zur Unverhältnismäßigkeit der Fortdauer des dinglichen Arrestes führt, ist hier auszugehen. Der dingliche Arrest und die auf seiner Grundlage ausgebrachten Pfändungen in die hohen Bankguthaben des Beschuldigten, die seinerzeit sein gesamtes Geldvermögen ausmachten, bestehen seit nahezu zwei Jahren. Seit über zwei Jahren beschäftigt sich die Staatsanwaltschaft Koblenz in vorliegender Sache allein mit dem dinglichen Arrest statt mit der Entscheidung über die Anklageerhebung. Das Ermittlungsverfahren wird insoweit seit zweieinhalb Jahren überhaupt nicht betrieben, was bei Anlegung von Zweitakten zur Durchführung der Beschwerdeverfahren gegen die Arrestanordnung unproblematisch vermeidbar gewesen wäre. Durch den langen Zeitraum völligen Verfahrensstillstands unterscheidet sich der Fall von dem Sachverhalt, der der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 7. Juli 2006 - 2 BvR 583/06 - (juris) zugrunde lag. Dort war es zwar auch zu Verfahrensverzögerungen gekommen, die jedoch lediglich etwa ein Drittel der im Zeitpunkt der letzten fachgerichtlichen Entscheidung verstrichenen Arrestdauer ausmachten. Ebenso verbieten sich Vergleiche mit Fällen zweieinhalbjähriger Arrestdauer, die dem Umfang und der Schwierigkeit der teilweise im Ausland zu führenden Ermittlungen geschuldet war (vgl. OLG Frankfurt a.a.O.).

14

Der nahezu zweijährige Stillstand des Hauptsacheverfahrens nach der Arrestanordnung ist auch bei Anlegung großzügiger Maßstäbe in Anbetracht des Charakters einer vorläufigen Sicherungsmaßnahme aufgrund bloßen Tatverdachts mit den einhergehenden einschneidenden Verfügungs- und Nutzungsbeschränkungen der Eigentumsrechte des Beschuldigten mit dem Übermaßgebot nicht mehr zu vereinbaren (vgl. OLG Köln StV 2004, 413). Das gilt unabhängig davon, ob der dingliche Arrest hier letztlich der Absicherung von Ansprüchen der Verletzten dient oder der endgültigen Abschöpfung von Vermögensvorteilen durch Wertersatzverfall, auf die das Landgericht die Arrestanordnung in den Gründen seiner Entscheidung sekundär gestützt hat. Letztere käme im Falle der Verjährung der Ansprüche Verletzter, von der der Beschuldigte ausgeht, ungeachtet der Bestimmung des § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB zum Tragen (BGH StV 2006, 383; entgegen OLG Zweibrücken StV 2003, 160), wobei den staatlichen Belangen bei der Verhältnismäßigkeitsprüfung sogar größeres Gewicht zukommt, wenn die Maßnahme die endgültige Abschöpfung der Vermögensvorteile durch Verfall und nicht lediglich die vorübergehende Sicherung zivilrechtlicher Ansprüche bezweckt (BVerfG a.a.O. Rn. 6 m.w.N.).

15

Die Kostenentscheidung folgt aus § 467 StPO analog.

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bei uns veröffentlicht am 02.09.2013

Tenor Die Beschwerde wird verworfen.Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der insoweit entstandenen notwendigen Auslagen der Angeschuldigten X und Y fallen der Staatskasse zur Last. 1Gründe:2I.3Zum Sachverhalt hat der Senat bereits im

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(1) Wer in anderen als den gesetzlich zugelassenen Fällen ohne Einwilligung des Berechtigten ein Werk oder eine Bearbeitung oder Umgestaltung eines Werkes vervielfältigt, verbreitet oder öffentlich wiedergibt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(1) Handelt der Täter in den Fällen der §§ 106 bis 108 gewerbsmäßig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(1) Wer im geschäftlichen Verkehr widerrechtlich

1.
entgegen § 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 oder 2 ein Zeichen benutzt,
2.
entgegen § 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ein Zeichen in der Absicht benutzt, die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung einer bekannten Marke auszunutzen oder zu beeinträchtigen,
3.
entgegen § 14 Abs. 4 Nr. 1 ein Zeichen anbringt oder entgegen § 14 Abs. 4 Nr. 2 oder 3 eine Aufmachung oder Verpackung oder ein Kennzeichnungsmittel anbietet, in den Verkehr bringt, besitzt, einführt oder ausführt, soweit Dritten die Benutzung des Zeichens
a)
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b)
nach § 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 untersagt wäre und die Handlung in der Absicht vorgenommen wird, die Ausnutzung oder Beeinträchtigung der Unterscheidungskraft oder der Wertschätzung einer bekannten Marke zu ermöglichen,
4.
entgegen § 15 Abs. 2 eine Bezeichnung oder ein Zeichen benutzt oder
5.
entgegen § 15 Abs. 3 eine Bezeichnung oder ein Zeichen in der Absicht benutzt, die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung einer bekannten geschäftlichen Bezeichnung auszunutzen oder zu beeinträchtigen,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(1a) (weggefallen)

(2) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 1 gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren.

(3) Der Versuch ist strafbar.

(4) In den Fällen des Absatzes 1 wird die Tat nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, daß die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält.

(5) Gegenstände, auf die sich die Straftat bezieht, können eingezogen werden. § 74a des Strafgesetzbuchs ist anzuwenden. Soweit den in § 18 bezeichneten Ansprüchen auf Vernichtung im Verfahren nach den Vorschriften der Strafprozeßordnung über die Entschädigung des Verletzten (§§ 403 bis 406c der Strafprozeßordnung) stattgegeben wird, sind die Vorschriften über die Einziehung (§§ 74 bis 74f des Strafgesetzbuches) nicht anzuwenden.

(6) Wird auf Strafe erkannt, so ist, wenn der Verletzte es beantragt und ein berechtigtes Interesse daran dartut, anzuordnen, daß die Verurteilung auf Verlangen öffentlich bekanntgemacht wird. Die Art der Bekanntmachung ist im Urteil zu bestimmen.

(7) (weggefallen)

(1) Beschlüsse, die von dem Landgericht oder von dem nach § 120 Abs. 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes zuständigen Oberlandesgericht auf die Beschwerde hin erlassen worden sind, können durch weitere Beschwerde angefochten werden, wenn sie

1.
eine Verhaftung,
2.
eine einstweilige Unterbringung oder
3.
einen Vermögensarrest nach § 111e über einen Betrag von mehr als 20 000 Euro
betreffen.

(2) Im übrigen findet eine weitere Anfechtung der auf eine Beschwerde ergangenen Entscheidungen nicht statt.

(1) Ist die Annahme begründet, dass die Voraussetzungen der Einziehung oder Unbrauchbarmachung eines Gegenstandes vorliegen, so kann er zur Sicherung der Vollstreckung beschlagnahmt werden. Liegen dringende Gründe für diese Annahme vor, so soll die Beschlagnahme angeordnet werden. § 94 Absatz 3 bleibt unberührt.

(2) Die §§ 102 bis 110 gelten entsprechend.

(1) Hat der Täter oder Teilnehmer durch eine rechtswidrige Tat oder für sie etwas erlangt, so ordnet das Gericht dessen Einziehung an.

(2) Hat der Täter oder Teilnehmer Nutzungen aus dem Erlangten gezogen, so ordnet das Gericht auch deren Einziehung an.

(3) Das Gericht kann auch die Einziehung der Gegenstände anordnen, die der Täter oder Teilnehmer erworben hat

1.
durch Veräußerung des Erlangten oder als Ersatz für dessen Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung oder
2.
auf Grund eines erlangten Rechts.

(1) Ist die Annahme begründet, dass die Voraussetzungen der Einziehung oder Unbrauchbarmachung eines Gegenstandes vorliegen, so kann er zur Sicherung der Vollstreckung beschlagnahmt werden. Liegen dringende Gründe für diese Annahme vor, so soll die Beschlagnahme angeordnet werden. § 94 Absatz 3 bleibt unberührt.

(2) Die §§ 102 bis 110 gelten entsprechend.

(1) Die Vollziehung der Beschlagnahme eines Gegenstandes hat die Wirkung eines Veräußerungsverbotes im Sinne des § 136 des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Die Wirkung der Beschlagnahme wird von der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Betroffenen nicht berührt; Maßnahmen nach § 111c können in einem solchen Verfahren nicht angefochten werden.

(2) Eine beschlagnahmte bewegliche Sache kann dem Betroffenen zurückgegeben werden, wenn er einen den Wert der Sache entsprechenden Geldbetrag beibringt. Der beigebrachte Betrag tritt an die Stelle der Sache. Sie kann dem Betroffenen auch unter dem Vorbehalt jederzeitigen Widerrufs zur vorläufigen weiteren Benutzung bis zum Abschluss des Verfahrens überlassen werden; die Maßnahme kann davon abhängig gemacht werden, dass der Betroffene Sicherheit leistet oder bestimmte Auflagen erfüllt.

(3) Beschlagnahmtes Bargeld kann hinterlegt oder auf ein Konto der Justiz eingezahlt werden. Der mit der Einzahlung entstandene Auszahlungsanspruch tritt an die Stelle des Bargeldes.

(1) Der dingliche Arrest findet statt, wenn zu besorgen ist, dass ohne dessen Verhängung die Vollstreckung des Urteils vereitelt oder wesentlich erschwert werden würde.

(2) Als ein zureichender Arrestgrund ist es anzusehen, wenn das Urteil im Ausland vollstreckt werden müsste und die Gegenseitigkeit nicht verbürgt ist. Eines Arrestgrundes bedarf es nicht, wenn der Arrest nur zur Sicherung der Zwangsvollstreckung in ein Schiff stattfindet.

(1) Ist die Annahme begründet, dass die Voraussetzungen der Einziehung oder Unbrauchbarmachung eines Gegenstandes vorliegen, so kann er zur Sicherung der Vollstreckung beschlagnahmt werden. Liegen dringende Gründe für diese Annahme vor, so soll die Beschlagnahme angeordnet werden. § 94 Absatz 3 bleibt unberührt.

(2) Die §§ 102 bis 110 gelten entsprechend.

Tenor

Die Beschwerde wird verworfen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der insoweit entstandenen notwendigen Auslagen der Angeschuldigten X und Y fallen der Staatskasse zur Last.


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(1) Hat der Täter oder Teilnehmer durch eine rechtswidrige Tat oder für sie etwas erlangt, so ordnet das Gericht dessen Einziehung an.

(2) Hat der Täter oder Teilnehmer Nutzungen aus dem Erlangten gezogen, so ordnet das Gericht auch deren Einziehung an.

(3) Das Gericht kann auch die Einziehung der Gegenstände anordnen, die der Täter oder Teilnehmer erworben hat

1.
durch Veräußerung des Erlangten oder als Ersatz für dessen Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung oder
2.
auf Grund eines erlangten Rechts.

(1) Soweit der Angeschuldigte freigesprochen, die Eröffnung des Hauptverfahrens gegen ihn abgelehnt oder das Verfahren gegen ihn eingestellt wird, fallen die Auslagen der Staatskasse und die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten der Staatskasse zur Last.

(2) Die Kosten des Verfahrens, die der Angeschuldigte durch eine schuldhafte Säumnis verursacht hat, werden ihm auferlegt. Die ihm insoweit entstandenen Auslagen werden der Staatskasse nicht auferlegt.

(3) Die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten werden der Staatskasse nicht auferlegt, wenn der Angeschuldigte die Erhebung der öffentlichen Klage dadurch veranlaßt hat, daß er in einer Selbstanzeige vorgetäuscht hat, die ihm zur Last gelegte Tat begangen zu haben. Das Gericht kann davon absehen, die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten der Staatskasse aufzuerlegen, wenn er

1.
die Erhebung der öffentlichen Klage dadurch veranlaßt hat, daß er sich selbst in wesentlichen Punkten wahrheitswidrig oder im Widerspruch zu seinen späteren Erklärungen belastet oder wesentliche entlastende Umstände verschwiegen hat, obwohl er sich zur Beschuldigung geäußert hat, oder
2.
wegen einer Straftat nur deshalb nicht verurteilt wird, weil ein Verfahrenshindernis besteht.

(4) Stellt das Gericht das Verfahren nach einer Vorschrift ein, die dies nach seinem Ermessen zuläßt, so kann es davon absehen, die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten der Staatskasse aufzuerlegen.

(5) Die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten werden der Staatskasse nicht auferlegt, wenn das Verfahren nach vorangegangener vorläufiger Einstellung (§ 153a) endgültig eingestellt wird.