Treuhandgesetz - TreuhG | § 19

Treuhandgesetz - TreuhG | § 19
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Unverzüglich nach der Eintragung der Aktiengesellschaft im Aufbau oder der Gesellschaft mit beschränkter Haftung im Aufbau in das Handelsregister hat deren vorläufiges Leitungsorgan die für die Gründung einer Aktiengesellschaft oder einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung gesetzlich erforderlichen Maßnahmen für die Gründung einzuleiten.

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(1) Das vorläufige Leitungsorgan hat die Durchführung der Maßnahmen nach § 19 bei dem Handelsregister anzumelden. Der Anmeldung sind beizufügen: 1. der Gesellschaftsvertrag oder die Satzung;2. die Eröffnungsbilanz;3. der Gründungsbericht;4. der Prüfu
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published on 16/10/2006 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZB 32/05 vom 16. Oktober 2006 in dem Insolvenzeröffnungsverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO § 11 Abs. 1, 2 Nr. 1; TreuhG §§ 11 Abs. 3, 19 a) Eine in Vollzug gesetzte fehlerhafte Gesellscha
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