Treuhandgesetz - TreuhG | § 15

Treuhandgesetz - TreuhG | § 15
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(1) Die Kapitalgesellschaft ist von Amts wegen unter Bezugnahme auf dieses Gesetz in das Handelsregister einzutragen.

(2) Für die Eintragung in das Handelsregister sind dem Registergericht durch die Kapitalgesellschaft bis spätestens 16. Juli 1990 mitzuteilen:

1.
Name der bisherigen Wirtschaftseinheit;
2.
Firma und Sitz der Gesellschaft;
3.
Gegenstand des Unternehmens;
4.
Name jedes Mitgliedes des vorläufigen Vorstandes oder der vorläufigen Geschäftsführer.

(3) Der Treuhandanstalt und der zuständigen Treuhand-Aktiengesellschaft sind zeitgleich die Angaben nach Abs. 2 mitzuteilen. Bis zum 31. Juli 1990 sind ihnen darüber hinaus eine Aufstellung über das Vermögen der Kapitalgesellschaft zum Zeitpunkt der Umwandlung sowie eine vorläufige Konzeption für die Geschäftstätigkeit zu übergeben. Bei Vermögensposten, deren Bestandsmengen kurzfristigen Veränderungen unterliegen, ist auf den 1. Juli 1990 eine körperliche Bestandsaufnahme vorzunehmen.

(4) Bis zur Bestimmung des Stammkapitals oder Grundkapitals im Gesellschaftsvertrag oder in der Satzung beträgt das Stammkapital einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung 50.000 Deutsche Mark, das Grundkapital einer Aktiengesellschaft 100.000 Deutsche Mark.

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§ 11 Abs. 2 sowie § 15 Abs. 3 gelten auch für Umwandlungen, die auf Grund der Verordnung vom 1. März 1990 zur Umwandlung von volkseigenen Kombinaten, Betrieben und Einrichtungen in Kapitalgesellschaften (GBl. I Nr. 14 S. 107) vorgenommen worden sind;
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published on 09/12/2010 00:00

Tatbestand 1 I. Streitig ist, ob auf der Grundlage von in 2005 nachgereichten Steuererklärungen Steuerbescheide für die Streitjahre 1990 bis 1997 zu erlassen sind.
published on 19/10/2010 00:00

Tenor Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt vom 28. Mai 2009 aufgehoben.
published on 19/10/2010 00:00

Tenor Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 9. Dezember 2008 aufgehoben.
published on 19/10/2010 00:00

Tenor Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 12. September 2008 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses
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