(1) Die in § 1 Abs. 4 bezeichneten Wirtschaftseinheiten, die bis zum 1. Juli 1990 noch nicht in Kapitalgesellschaften umgewandelt sind, werden nach den folgenden Vorschriften in Kapitalgesellschaften umgewandelt. Volkseigene Kombinate werden in Aktiengesellschaften, Kombinatsbetriebe und andere Wirtschaftseinheiten in Kapitalgesellschaften, vorzugsweise in Gesellschaften mit beschränkter Haftung (im weiteren als Gesellschaften mit beschränkter Haftung bezeichnet), umgewandelt.

(2) Vom 1. Juli 1990 an sind die in Abs. 1 bezeichneten Wirtschaftseinheiten Aktiengesellschaften oder Gesellschaften mit beschränkter Haftung. Die Umwandlung bewirkt gleichzeitig den Übergang des Vermögens aus der Fondsinhaberschaft der bisherigen Wirtschaftseinheit sowie des in Rechtsträgerschaft befindlichen Grund und Bodens in das Eigentum der Kapitalgesellschaft.

(3) Der Umwandlung gemäß Abs. 1 unterliegen nicht

-
Wirtschaftseinheiten, für die bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes ein Liquidationsvermerk im Register der volkseigenen Wirtschaft eingetragen wurde,
-
die Deutsche Post mit ihren Generaldirektionen, die Deutsche Reichsbahn, die Verwaltung von Wasserstraßen, die Verwaltung des öffentlichen Straßennetzes und andere Staatsunternehmen,
-
Gemeinden, Städten, Kreisen und Ländern unterstellte Betriebe oder Einrichtungen,
-
Außenhandelsbetriebe in Abwicklung, die gemäß Anlage 1 Artikel 8 § 4 Abs. 1 des Vertrages über die Schaffung einer Währungs-, Wirtschafts- und Sozialunion zwischen der Deutschen Demokratischen Republik und der Bundesrepublik Deutschland Forderungen und Verbindlichkeiten in westlichen Währungen abzuwickeln haben,
-
volkseigene Güter und staatliche Forstwirtschaftsbetriebe.

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Referenzen - Gesetze |

zitiert oder wird zitiert von 5 §§.

wird zitiert von 3 §§ in anderen Gesetzen.

Vermögenszuordnungsgesetz - VZOG | § 11 Umfang der Rückübertragung von Vermögenswerten


(1) Eine Rückübertragung von Vermögensgegenständen nach Artikel 21 Abs. 3 Halbsatz 1 und Artikel 22 Abs. 1 Satz 7 in Verbindung mit Artikel 21 Abs. 3 Halbsatz 1 des Einigungsvertrages (Restitution) kann unbeschadet der weiteren Voraussetzungen der Ar

Vermögenszuordnungsgesetz - VZOG | § 4 Grundvermögen von Kapitalgesellschaften


(1) Der Präsident der Treuhandanstalt oder eine von ihm zu ermächtigende Person kann durch Bescheid feststellen, welcher Kapitalgesellschaft, deren sämtliche Anteile sich unmittelbar oder mittelbar in der Hand der Treuhandanstalt befinden oder befund

Gesetz über die Spaltung der von der Treuhandanstalt verwalteten Unternehmen - SpTrUG | § 12 Heilung unwirksamer Einzelübertragungen, Haftung für Altverbindlichkeiten


(1) Sollte das Vermögen oder ein Teil des Vermögens eines Rechtsträgers, der ehemals eine Wirtschaftseinheit im Sinne des § 1 Abs. 1 der Verordnung zur Umwandlung von volkseigenen Kombinaten, Betrieben und Einrichtungen in Kapitalgesellschaften vom 1
wird zitiert von 1 anderen §§ im .

Treuhandgesetz - TreuhG | § 23


§ 11 Abs. 2 sowie § 15 Abs. 3 gelten auch für Umwandlungen, die auf Grund der Verordnung vom 1. März 1990 zur Umwandlung von volkseigenen Kombinaten, Betrieben und Einrichtungen in Kapitalgesellschaften (GBl. I Nr. 14 S. 107) vorgenommen worden sind;
zitiert 1 andere §§ aus dem .

Treuhandgesetz - TreuhG | § 1 Vermögensübertragung


(1) Das volkseigene Vermögen ist zu privatisieren. Volkseigenes Vermögen kann auch in durch Gesetz bestimmten Fällen Gemeinden, Städten, Kreisen und Ländern sowie der öffentlichen Hand als Eigentum übertragen werden. Volkseigenes Vermögen, das kommun

Referenzen - Urteile |

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26 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren .

Bundesgerichtshof Urteil, 12. Juli 2012 - III ZR 104/11

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 104/11 Verkündet am: 12. Juli 2012 K i e f e r Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 839 Fe; Ve

Bundesgerichtshof Beschluss, 17. Nov. 2005 - V ZR 74/05

bei uns veröffentlicht am 17.11.2005

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZR 74/05 vom 17. November 2005 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja TreuhG § 11 Abs. 2; EGBGB Art. 233 § 2a Abs. 9 VerkFlBerG §§ 3, 9 Abs. 1 Hat eine Kapitalgesellschaft nach § 11

Bundesgerichtshof Beschluss, 28. Apr. 2011 - V ZA 20/10

bei uns veröffentlicht am 28.04.2011

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZA 20/10 vom 28. April 2011 in dem Rechtsstreit Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. April 2011 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richter Dr. Lemke und Prof. Dr. Schmidt-Ränts

Bundesgerichtshof Urteil, 22. Nov. 2002 - V ZR 96/02

bei uns veröffentlicht am 22.11.2002

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 96/02 Verkündet am: 22. November 2002 K a n i k, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Der V. Zivilsenat des Bundesgericht

Bundesgerichtshof Urteil, 11. März 2004 - III ZR 90/03

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 90/03 Verkündet am: 11. März 2004 K i e f e r Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja TreuhG § 1 Abs.

Bundesgerichtshof Urteil, 23. Feb. 2001 - V ZR 463/99

bei uns veröffentlicht am 23.02.2001

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 463/99 Verkündet am: 23. Februar 2001 K a n i k , Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein

Bundesgerichtshof Urteil, 10. Dez. 2001 - II ZR 30/00

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL II ZR 30/00 Verkündet am: 10. Dezember 2001 Vondrasek Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR:

Bundesgerichtshof Urteil, 10. Jan. 2003 - V ZR 206/02

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 206/02 Verkündet am: 10. Januar 2003 K a n i k, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein

Bundesgerichtshof Urteil, 17. Nov. 2000 - V ZR 318/99

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Bundesgerichtshof Urteil, 27. März 2000 - II ZR 109/99

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL II ZR 109/99 Verkündet am: 27. März 2000 Vondrasek Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes

Bundesgerichtshof Beschluss, 16. Okt. 2006 - II ZB 32/05

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZB 32/05 vom 16. Oktober 2006 in dem Insolvenzeröffnungsverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO § 11 Abs. 1, 2 Nr. 1; TreuhG §§ 11 Abs. 3, 19 a) Eine in Vollzug gesetzte fehlerhafte Gesellscha

Bundesgerichtshof Urteil, 24. Juni 2003 - IX ZR 75/01

bei uns veröffentlicht am 24.06.2003

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 75/01 Verkündet am: 24. Juni 2003 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja GesO § 12 Abs. 1 Satz 1 (KO § 43; InsO § 47

Bundesverwaltungsgericht Urteil, 14. März 2018 - 10 C 3/17

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Tatbestand 1 Die Beteiligten streiten um die Vermögenszuordnung von neun Flurstücken der Flur ... der Gemarkung S. (Flurstücke a, b, c, d, e, f, g, h und i) und von Mite

Bundessozialgericht Urteil, 07. Dez. 2017 - B 5 RS 1/16 R

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Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 20. Jan. 2015 - 3 B 64/14

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Gründe 1 Die klagende Stadt beansprucht die Rückübertragung eines Grundstücks nach Art. 22 Abs. 1 Satz 7 i.V.m. Art. 21 Abs. 3 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990

Bundessozialgericht Urteil, 19. Juli 2011 - B 5 RS 3/10 R

bei uns veröffentlicht am 19.07.2011

Tenor Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 3. Juni 2010 wird zurückgewiesen.

Bundesverwaltungsgericht Urteil, 30. Juni 2011 - 3 C 30/10

bei uns veröffentlicht am 30.06.2011

Tatbestand 1 Die Klägerin, ein privatisierter ehemals volkseigener Betrieb, beansprucht von der Beklagten die Auskehrung des Erlöses aus der im Jahre 1994 vorgenommenen

Bundessozialgericht Urteil, 19. Okt. 2010 - B 5 RS 3/09 R

bei uns veröffentlicht am 19.10.2010

Tenor Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt vom 28. Mai 2009 aufgehoben.

Bundessozialgericht Urteil, 19. Okt. 2010 - B 5 RS 5/09 R

bei uns veröffentlicht am 19.10.2010

Tenor Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 9. Dezember 2008 aufgehoben.

Bundessozialgericht Urteil, 19. Okt. 2010 - B 5 RS 2/08 R

bei uns veröffentlicht am 19.10.2010

Tenor Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 12. September 2008 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses

Bundessozialgericht Urteil, 19. Okt. 2010 - B 5 RS 4/09 R

bei uns veröffentlicht am 19.10.2010

Tenor Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 27. Mai 2009 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Geric

Bundessozialgericht Urteil, 15. Juni 2010 - B 5 RS 10/09 R

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Tenor Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 8. September 2009 aufgehoben.

Bundessozialgericht Urteil, 15. Juni 2010 - B 5 RS 17/09 R

bei uns veröffentlicht am 15.06.2010

Tenor Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 8. September 2009 aufgehoben.

Bundessozialgericht Urteil, 15. Juni 2010 - B 5 RS 2/09 R

bei uns veröffentlicht am 15.06.2010

Tenor Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 19. Mai 2009 aufgehoben.

Bundessozialgericht Urteil, 15. Juni 2010 - B 5 RS 6/09 R

bei uns veröffentlicht am 15.06.2010

Tenor Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 21. Oktober 2008 aufgehoben.

Bundessozialgericht Urteil, 15. Juni 2010 - B 5 RS 16/09 R

bei uns veröffentlicht am 15.06.2010

Tenor Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 8. September 2009 aufgehoben.

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(1) Das volkseigene Vermögen ist zu privatisieren. Volkseigenes Vermögen kann auch in durch Gesetz bestimmten Fällen Gemeinden, Städten, Kreisen und Ländern sowie der öffentlichen Hand als Eigentum übertragen werden. Volkseigenes Vermögen, das kommunalen Aufgaben...