Treuhandgesetz - TreuhG | § 23a Übertragung von Vermögenswerten, Auflösung
Gesetz zur Privatisierung und Reorganisation des volkseigenen Vermögens Inhaltsverzeichnis
(1) Die Anstalt kann ihr Vermögen im Wege der Gesamt- oder Teilrechtsnachfolge jeweils als Gesamtheit unter genauer Bezeichnung und Aufteilung der Gegenstände des Aktiv- und Passivvermögens auf den Bund, Einrichtungen des Bundes oder Kapitalgesellschaften, deren Geschäftsanteile oder Aktien sich mehrheitlich unmittelbar oder mittelbar in der Hand des Bundes befinden, übertragen. Der zwischen der Anstalt und dem Rechtsnachfolger zu schließende Übertragungsvertrag bedarf der Schriftform; § 311b Abs. 3 und § 415 des Bürgerlichen Gesetzbuchs finden keine Anwendung. Mit der Übertragung tritt der Rechtsnachfolger in alle in Bezug auf die Vermögenswerte bestehenden Rechte und Pflichten der Anstalt ein. Für nach Satz 1 auf Einrichtungen des Bundes oder Kapitalgesellschaften übertragene Verbindlichkeiten haften der Bund und der Rechtsnachfolger unbeschadet einer abweichenden Regelung im Innenverhältnis als Gesamtschuldner.
(2) Das Bundesministerium der Finanzen löst die Anstalt nach vollständiger Abwicklung oder Übertragung ihres Vermögens auf. Die Auflösung ist im Bundesanzeiger bekannt zu machen.