Website-Check: Rechtliche Überprüfung Ihres Internetauftritts

erstmalig veröffentlicht: 29.03.2007, letzte Fassung: 27.02.2024
Zusammenfassung des Autors

In der digitalen Welt von heute ist ein professioneller Internetauftritt für Unternehmen und Selbstständige unerlässlich. Doch ebenso wichtig wie das Design und die Funktionalität einer Website ist ihre rechtliche Absicherung. Ein Website-Check zur rechtlichen Überprüfung Ihres Internetauftritts kann dabei helfen, Risiken zu minimieren und rechtliche Fallstricke zu vermeiden. Dieser Artikel beleuchtet die wichtigsten Aspekte, die bei einem solchen Check berücksichtigt werden sollten.

1. Impressumspflicht

In Deutschland ist die Angabe eines Impressums auf Webseiten gesetzlich vorgeschrieben (§ 5 TMG). Das Impressum muss bestimmte Informationen enthalten, darunter Name und Anschrift des Webseitenbetreibers, Kontaktinformationen und gegebenenfalls Angaben zum Handelsregister. Eine Überprüfung stellt sicher, dass alle erforderlichen Angaben vollständig und korrekt sind.

 

2. Datenschutzerklärung

Die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) schreibt vor, dass Webseitenbesucher über die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung ihrer personenbezogenen Daten informiert werden müssen. Eine rechtssichere Datenschutzerklärung ist daher unverzichtbar. Ein Website-Check umfasst die Prüfung dieser Erklärung auf Aktualität und Vollständigkeit.

 

3. Urheberrecht und Bildrechte

Die Verwendung von Texten, Bildern und anderen Medien auf Ihrer Website unterliegt dem Urheberrecht. Es muss sichergestellt werden, dass für alle verwendeten Inhalte die notwendigen Nutzungsrechte vorliegen. Zudem ist zu prüfen, ob Quellenangaben korrekt erfolgen und keine Urheberrechte Dritter verletzt werden.

 

4. AGB und Widerrufsbelehrung

Für Online-Shops und Dienstleister sind Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) sowie eine korrekte Widerrufsbelehrung unerlässlich. Diese Dokumente müssen den gesetzlichen Anforderungen entsprechen und für den Verbraucher leicht zugänglich sein. Ein rechtlicher Check beinhaltet die Überprüfung dieser Unterlagen auf Vollständigkeit und Verständlichkeit.

 

5. Cookie-Richtlinie und Einwilligungsmanagement

Die Nutzung von Cookies und Tracking-Tools bedarf der informierten Einwilligung der Nutzer. Eine Überprüfung der Website sollte daher auch die Implementierung einer Cookie-Richtlinie sowie eines Einwilligungsmanagements (Consent Management) umfassen. Diese Elemente müssen den gesetzlichen Vorgaben entsprechen und dem Nutzer eine transparente Wahlmöglichkeit bieten.

 

6. E-Commerce-Recht

Für Betreiber von Online-Shops gelten spezielle rechtliche Anforderungen, unter anderem in Bezug auf Preisangaben, Produktbeschreibungen und Verbraucherinformationen. Ein Website-Check prüft, ob alle e-commerce-spezifischen Vorschriften eingehalten werden.

 

7. Haftungsausschluss und Nutzungsbedingungen

Ein Haftungsausschluss und klare Nutzungsbedingungen können dazu beitragen, das Risiko rechtlicher Auseinandersetzungen zu verringern. Diese Dokumente sollten Bestandteil des rechtlichen Checks sein und daraufhin überprüft werden, ob sie angemessen formuliert sind und den gesetzlichen Anforderungen entsprechen.

 

8. Professionelle Beratung

Angesichts der Komplexität des Internetrechts und der ständigen rechtlichen Weiterentwicklungen ist die Unterstützung durch einen spezialisierten Rechtsanwalt empfehlenswert. Eine professionelle rechtliche Beratung stellt sicher, dass Ihr Internetauftritt allen Anforderungen gerecht wird und hilft, rechtliche Risiken zu minimieren.

 

Fazit

Der rechtliche Website-Check ist ein unverzichtbarer Schritt, um die Konformität Ihres Internetauftritts mit den geltenden rechtlichen Vorschriften sicherzustellen. Er schützt nicht nur vor möglichen rechtlichen Konsequenzen, sondern stärkt auch das Vertrauen Ihrer Nutzer und Kunden. Indem Sie rechtliche Fallstricke vermeiden, legen Sie den Grundstein für den erfolgreichen Betrieb Ihrer Website.

Gesetze

Gesetze

1 Gesetze werden in diesem Text zitiert

Telemediengesetz - TMG | § 5 Allgemeine Informationspflichten


(1) Diensteanbieter haben für geschäftsmäßige, in der Regel gegen Entgelt angebotene Telemedien folgende Informationen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten: 1. den Namen und die Anschrift, unter der sie niedergelas

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Referenzen

(1) Diensteanbieter haben für geschäftsmäßige, in der Regel gegen Entgelt angebotene Telemedien folgende Informationen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten:

1.
den Namen und die Anschrift, unter der sie niedergelassen sind, bei juristischen Personen zusätzlich die Rechtsform, den Vertretungsberechtigten und, sofern Angaben über das Kapital der Gesellschaft gemacht werden, das Stamm- oder Grundkapital sowie, wenn nicht alle in Geld zu leistenden Einlagen eingezahlt sind, der Gesamtbetrag der ausstehenden Einlagen,
2.
Angaben, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation mit ihnen ermöglichen, einschließlich der Adresse der elektronischen Post,
3.
soweit der Dienst im Rahmen einer Tätigkeit angeboten oder erbracht wird, die der behördlichen Zulassung bedarf, Angaben zur zuständigen Aufsichtsbehörde,
4.
das Handelsregister, Vereinsregister, Partnerschaftsregister oder Genossenschaftsregister, in das sie eingetragen sind, und die entsprechende Registernummer,
5.
soweit der Dienst in Ausübung eines Berufs im Sinne von Artikel 1 Buchstabe d der Richtlinie 89/48/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen (ABl. EG Nr. L 19 S. 16), oder im Sinne von Artikel 1 Buchstabe f der Richtlinie 92/51/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über eine zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise in Ergänzung zur Richtlinie 89/48/EWG (ABl. EG Nr. L 209 S. 25, 1995 Nr. L 17 S. 20), zuletzt geändert durch die Richtlinie 97/38/EG der Kommission vom 20. Juni 1997 (ABl. EG Nr. L 184 S. 31), angeboten oder erbracht wird, Angaben über
a)
die Kammer, welcher die Diensteanbieter angehören,
b)
die gesetzliche Berufsbezeichnung und den Staat, in dem die Berufsbezeichnung verliehen worden ist,
c)
die Bezeichnung der berufsrechtlichen Regelungen und dazu, wie diese zugänglich sind,
6.
in Fällen, in denen sie eine Umsatzsteueridentifikationsnummer nach § 27a des Umsatzsteuergesetzes oder eine Wirtschafts-Identifikationsnummer nach § 139c der Abgabenordnung besitzen, die Angabe dieser Nummer,
7.
bei Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und Gesellschaften mit beschränkter Haftung, die sich in Abwicklung oder Liquidation befinden, die Angabe hierüber,
8.
bei audiovisuellen Mediendiensteanbietern die Angabe
a)
des Mitgliedstaats, der für sie Sitzland ist oder als Sitzland gilt sowie
b)
der zuständigen Regulierungs- und Aufsichtsbehörden.

(2) Weitergehende Informationspflichten nach anderen Rechtsvorschriften bleiben unberührt.