Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 06. Okt. 2014 - 6 B 1036/14
Gericht
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.
1
G r ü n d e :
2Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet.
3Aus den in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründen, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, ergibt sich nicht, dass das Verwaltungsgericht dem erstinstanzlich gestellten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hätte stattgeben müssen.
4Das Verwaltungsgericht hat die Anträge des Antragstellers,
5die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm vorläufig bis zur rechtskräftigen Entscheidung in dem Verfahren VG Düsseldorf - 15 K 4371/14 - für das Wintersemester 2014/2015 ein Forschungssemester zu bewilligen,
6hilfsweise die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, den Antrag auf Bewilligung eines Forschungssemesters für das Wintersemester 2014/2015 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden,
7abgelehnt. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Anträge seien auf eine Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung komme in solchen Fällen nur dann in Betracht, wenn der Antragsteller im Hauptsacheverfahren mit hoher Wahrscheinlichkeit obsiegen werde und ihm ohne Erlass der einstweiligen Anordnung schlechthin unzumutbare Nachteile drohten. Letzteres lasse sich hier nicht feststellen. Der Antragsteller habe nicht glaubhaft gemacht, dass die von ihm im Wintersemester 2014/2015 angestrebten Forschungsprojekte mit einem festen zeit- oder termingebundenen Ereignis in unmittelbarem Zusammenhang stünden. Davon abgesehen habe der Antragsteller im verwaltungsgerichtlichen Verfahren seine Bereitschaft angezeigt, mit der von ihm beabsichtigten Forschungstätigkeit auf das Sommersemester 2015 auszuweichen. Unzumutbare Nachteile im genannten Sinne entstünden dem Antragsteller auch deshalb nicht, weil die Antragsgegnerin erklärt habe, dass ein etwaiger neuer Antrag des Antragstellers auf Gewährung eines Forschungssemesters für das Wintersemester 2015/2016 vorrangig behandelt und von der Dekanin und dem Fachbereich Mathematik unterstützt werden würde.
8Diese weiter begründeten Erwägungen werden mit dem Beschwerdevorbringen nicht durchgreifend in Frage gestellt.
9Ohne Erfolg macht die Beschwerde unter Hinweis auf den Kammerbeschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 28. September 2009, 1 BvR 1702/09, juris, geltend, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht offen gelassen, ob der Antragsteller den für den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung erforderlichen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht habe. Nach der angeführten Entscheidung seien die Verwaltungsgerichte gemäß Art. 19 Abs. 4 GG gehalten, zu prüfen, ob der geltend gemachte Anordnungsanspruch bestehe, wenn das einstweilige Rechtsschutzverfahren - wie hier - vollständig die Bedeutung des Hauptsacheverfahrens übernehme und eine endgültige Verletzung der Rechte eines Beteiligten drohe und insoweit auch Grundrechtspositionen von Gewicht in Rede stünden. Dann habe eine sorgfältige und eingehende Bewertung des Anordnungsanspruchs und damit der Erfolgsaussichten in der Hauptsache Vorrang in der Prüfungsabfolge. Sofern mit der für eine Regelungsanordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO hinreichenden Wahrscheinlichkeit ein Erfolg des Antragstellers im Hauptsacheverfahren angenommen werden könne, sei der Anordnungsgrund bei solcher Sachlage von Verfassungs wegen indiziert. Die einstweilige Anordnung müsse dann zur Abwendung wesentlicher Nachteile ergehen, da andernfalls die Gefahr fortschreitender Rechtsvereitelung bestünde.
10Dieser Einwand greift nicht durch. In dem der angeführten Entscheidung zugrunde liegenden Fall hatte der Kläger eine auf ein Kalenderjahr befristete Ausnahmegenehmigung für ein betäubungsloses Schlachten (Schächten) nach § 4a Abs. 2 Nr. 2 TierSchG begehrt. Das Bundesverfassungsgericht hat hierzu festgestellt, dass eine solche Befristung bewirke, dass der für ein Kalenderjahr geltend gemachte Anspruch umso eher ganz oder teilweise vereitelt werden könne, je später eine behördliche oder gerichtliche Entscheidung darüber ergehe. Angesichts dessen könne dem Kläger eine Verweisung auf das Hauptsacheverfahren nicht zugemutet werden, weil er bei einer verspäteten Erteilung der Genehmigung Schächtungen nicht mehr “nachholen“ könne.
11Vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 28. September 2009, a.a.O., Rn. 17.
12Eine solche Konstellation liegt im Streitfall nicht vor. Dass dem Antragsteller durch die Verweisung auf das Hauptsacheverfahren eine endgültige Verletzung seiner Rechte durch Zeitablauf drohen könnte, ist nicht ersichtlich. Der Antragsteller hat in seinem Antrag vom 24. November 2013 angegeben, dass das Forschungssemester folgenden wissenschaftlichen Vorhaben diene: Im Rahmen des geplanten Graduiertenkollegs „Geometry in Action“ beabsichtige er, drei Projekte („Schnitttheorien von homogenen Räumen“, „Direkte Bilder in Witt-Gruppen“ und „Arakelov-Geometrie“) durch eigene Publikationen vorzubereiten. Desweiteren wolle er zur Vorbereitung des Schwerpunktprogramms der Deutschen Forschungsgemeinschaft (DFG) „Homotopy theory and algebraic geometry“ an einem Projekt über „quaternionische Kählermannigfaltigkeiten“ weiterarbeiten. Schließlich beabsichtige er, in dem Forschungsbereich „Rozansky-Witten-Invarianten und Ray-Singer-Torsion“ bereits erzielte Resultate zu „verfeinern“.
13Die Dekanin der mathematisch-naturwissenschaftlichen Fakultät der Antragsgegnerin, Dr. N, hat zu den vom Antragsteller beabsichtigten Vorarbeiten für das geplante Graduiertenkolleg „Geometry in Action“ unter dem 14. August 2014 ausgeführt, dass die DFG den dieses Forschungsprojekt betreffenden Vorantrag Anfang 2014 abgelehnt habe. Der designierte Sprecher dieser Initiative, Prof. Dr. T. , beabsichtige zu einem späteren Zeitpunkt einen überarbeiteten Vorantrag bei der DFG einzureichen. Eine weitere Beteiligung des Antragstellers an dieser Initiative sei jedoch nicht vorgesehen. Für das DFG-Schwerpunktprogramm „Homotopy theory and algebraic geometry“ sei die Einreichungsfrist für Förderanträge bereits am 23. Juli 2014 abgelaufen. Demzufolge könnten Vorarbeiten für dieses Programm im Wintersemester 2014/2015 nicht mehr fristgerecht geleistet werden. Die vorgenannten „Projektpläne“ des Antragstellers seien daher „gegenstandslos“. Die Vorarbeiten des Antragstellers zu dem Projekt „Rozansky-Witten-Invarianten und Ray-Singer-Torsion“ stammten bereits aus dem Jahre 2003. Angesichts dessen sei eine besondere Dringlichkeit des Projekts nicht ersichtlich.
14Dem ist die Beschwerde nicht substantiiert entgegengetreten. Erfolglos macht der Antragsteller geltend, zwar habe die DFG den Antrag auf Förderung des Graduiertenkollegs „Geometry in Action“ abgelehnt, die in seinem Antrag vom 24. November 2013 aufgeführten Forschungsprojekte würde er aber „dennoch gerne bearbeiten“, weil Graduiertenkollegs ohnehin „nicht primär auf Forschung, sondern auf Ausbildung auf hohem Niveau“ ausgerichtet seien. Mit diesem Vorbringen zeigt der Antragsteller nicht auf, aus welchen Gründen eine Verweisung auf das Hauptsacheverfahren unzumutbar sein sollte. Auch tritt er dem Einwand der Dekanin in deren an den Rektor der Antragsgegnerin gerichteten Stellungnahme vom 2. Dezember 2013 nicht entgegen, wonach die Vorbereitung für Teilprojekte eines Graduiertenkollegs „zu den normalen Aufgaben einer Professur (gehört), die neben einer regulären Lehrtätigkeit geleistet werden kann und soll“.
15Ohne Erfolg bleibt der pauschale Einwand, wissenschaftliche Forschung stehe „generell – aber auch individuell im Fall des [Antragstellers] – unter “Zeitdruck“ und ist eilbedürftig“. Vor dem Hintergrund, dass Vorarbeiten des Antragstellers zu dem Projekt „Rozansky-Witten-Invarianten und Ray-Singer-Torsion“ nach seinen Angaben im Bewilligungsantrag vom 24. November 2013 schon aus dem Jahr 2003 stammen (Köhler/Weingart, Quaternionic analytic torsion, Advances in Mathematics 178, 2003), ist nicht ohne Weiteres ersichtlich, dass die zur Bearbeitung anstehenden Forschungsthemen nunmehr dadurch „obsolet“ werden könnten, „dass ein anderer sie erfolgreich bearbeitet“ (Seite 5 der Beschwerdebegründung vom 15. September 2014), zumal der Antragsteller an anderer Stelle vorgetragen hat, dass „die Mathematik keine besonders kurzlebige Wissenschaft (ist)“ und Resultate sehr oft viele Jahre benötigen, um entwickelt zu werden“ (Seite 8 des letztgenannten Schriftsatzes). Aus diesem Grunde bleibt auch der Einwand erfolglos, dass es auf den Forschungsgebieten des Antragstellers „durchaus Konkurrenz gibt“ und „denkbar“ sei, dass gerade die in seinem am 14. November 2014 erscheinenden Buch „Differentialgeometrie und homogene Räume“ publizierten Vorarbeiten „wieder jemand anderen die entscheidenden Hinweise zur Lösung der in den Projekten formulierten Probleme liefern“. Abgesehen davon richtet sich dieses auf die Vermittlung von Grundlagenkenntnissen ausgerichtete Buch jedenfalls nach den Angaben des Verlags insbesondere an Studierende der Mathematik ab dem 5. Semester (vgl. www.springer.com), sodass nicht ohne Weiteres ersichtlich ist, dass es Anstoß zu konkreten Forschungsprojekten geben könnte.
16Zu keiner anderen rechtlichen Bewertung führt der Umstand, dass Gutachtern der DFG am 17. Dezember 2014 bestimmte Einzelprojekte („quaternionische Kählermannigfaltigkeiten“ sowie „Rozansky-Witten-Invarianten und Ray-Singer-Torsion“) vorgestellt werden sollen und es sich nach den Angaben des Antragstellers für diese Projekte positiv auswirke, wenn diesbezügliche Vorarbeiten noch weiter vorangeschritten seien. Dieser Umstand lässt es nicht als unzumutbar erscheinen, den Antragsteller hinsichtlich des begehrten Forschungssemesters auf das Hauptsacheverfahren zu verweisen. Denn zum einen ist die Einreichungsfrist für diese Projekte bereits am 23. Juli 2014 abgelaufen und zum anderen hat der Antragsteller mit der Beschwerde nicht hinreichend dargelegt, dass und welche (weiteren) Vorarbeiten er für diese Projekte derzeit noch zu leisten beabsichtigt.
17Eine Vorwegnahme der Hauptsache ist auch nicht deshalb gerechtfertigt, weil die Antragsgegnerin dem Antragsteller zuletzt im Jahr 2006 ein Forschungssemester bewilligt hat und der Antragsteller nach seinen Angaben „den Anschluss an aktuelle Entwicklungen im Spitzenbereich seines Gebiets“ verlieren könnte, weil er „nicht die Zeit (hat), sich neue Arbeiten von Kollegen in dem notwendigen Umfang anzueignen“. Dieser Vortrag zeigt nicht hinreichend auf, dass es dem Antragsteller nicht möglich und zumutbar ist, neben der Wahrnehmung seines Lehrauftrages an der mathematisch-naturwissenschaftlichen Fakultät der Antragsgegnerin auch Forschungsergebnisse von Kollegen im gebotenen Umfang zur Kenntnis zu nehmen. Davon abgesehen hat die Antragsgegnerin ihm mit Schriftsatz vom 12. August 2014 zugesichert, dass ein Antrag auf Bewilligung eines Forschungssemesters für das Wintersemester 2015/2016 „vorrangig behandelt“ und von der Dekanin und dem Fachbereich unterstützt werden würde.
18Angesichts der vorstehenden Ausführungen kann offen bleiben, ob dem Antragsteller, wie das Verwaltungsgericht ausgeführt hat, ohne Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung schon deswegen keine unzumutbaren Nachteile drohen, weil er im erstinstanzlichen Verfahren seine Bereitschaft angezeigt hat, mit der von ihm beabsichtigten Forschungstätigkeit auf das Sommersemester 2015 auszuweichen.
19Vor dem Hintergrund der zutreffenden Feststellung des Verwaltungsgerichts, die Anträge des Antragstellers seien auf eine unzulässige Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet, ist es nicht zu beanstanden, dass es offen gelassen hat, ob der Antragsteller einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht hat.
20Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 45 Abs. 1, 47 Abs. 1, 52 Abs. 2 GKG. Eine den grundsätzlich vorläufigen Charakter des Eilverfahrens berücksichtigende Verminderung des sich aus diesen Vorschriften ergebenden Wertes ist nicht geboten, da der für die Streitwertbemessung maßgebliche Rechtsschutzantrag - wie ausgeführt - auf die Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet ist.
21Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
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(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.
(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.
(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.
(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.
(5) u. (6) (weggefallen)
(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.
(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.
(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.
(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.
(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.
(1) Ein warmblütiges Tier darf nur geschlachtet werden, wenn es vor Beginn des Blutentzugs zum Zweck des Schlachtens betäubt worden ist.
(2) Abweichend von Absatz 1 bedarf es keiner Betäubung, wenn
- 1.
sie bei Notschlachtungen nach den gegebenen Umständen nicht möglich ist, - 2.
die zuständige Behörde eine Ausnahmegenehmigung für ein Schlachten ohne Betäubung (Schächten) erteilt hat; sie darf die Ausnahmegenehmigung nur insoweit erteilen, als es erforderlich ist, den Bedürfnissen von Angehörigen bestimmter Religionsgemeinschaften im Geltungsbereich dieses Gesetzes zu entsprechen, denen zwingende Vorschriften ihrer Religionsgemeinschaft das Schächten vorschreiben oder den Genuss von Fleisch nicht geschächteter Tiere untersagen oder - 3.
dies als Ausnahme durch Rechtsverordnung nach § 4b Nr. 3 bestimmt ist.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) In einer Klage und in einer Widerklage geltend gemachte Ansprüche, die nicht in getrennten Prozessen verhandelt werden, werden zusammengerechnet. Ein hilfsweise geltend gemachter Anspruch wird mit dem Hauptanspruch zusammengerechnet, soweit eine Entscheidung über ihn ergeht. Betreffen die Ansprüche im Fall des Satzes 1 oder 2 denselben Gegenstand, ist nur der Wert des höheren Anspruchs maßgebend.
(2) Für wechselseitig eingelegte Rechtsmittel, die nicht in getrennten Prozessen verhandelt werden, ist Absatz 1 Satz 1 und 3 entsprechend anzuwenden.
(3) Macht der Beklagte hilfsweise die Aufrechnung mit einer bestrittenen Gegenforderung geltend, erhöht sich der Streitwert um den Wert der Gegenforderung, soweit eine der Rechtskraft fähige Entscheidung über sie ergeht.
(4) Bei einer Erledigung des Rechtsstreits durch Vergleich sind die Absätze 1 bis 3 entsprechend anzuwenden.
(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.
(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.
(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.
(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.