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Amtlich · § 5 UrhG

§ 28 SVOrgSaarG

Zeitreise: 19.12.2007

(1) Die Rechte und Pflichten aus den Versicherungsverhältnissen sowie das Vermögen (Eigentum und alle sonstigen Vermögensrechte) und die Verbindlichkeiten der Eisenbahn-Versicherungsanstalt Saarbrücken gehen auf die Bundesbahn-Versicherungsanstalt über.

(2) § 5 Abs. 3 und § 6 gelten entsprechend.

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