Stromsteuergesetz - StromStG | § 9a Erlass, Erstattung oder Vergütung der Steuer für bestimmte Prozesse und Verfahren
Stromsteuergesetz - StromStG | § 9a Erlass, Erstattung oder Vergütung der Steuer für bestimmte Prozesse und Verfahren
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Stromsteuergesetz Inhaltsverzeichnis
(1) Auf Antrag wird die Steuer für nachweislich versteuerten Strom erlassen, erstattet oder vergütet, den ein Unternehmen des Produzierenden Gewerbes
- 1.
für die Elektrolyse, - 2.
für die Herstellung von Glas und Glaswaren, keramischen Erzeugnissen, keramischen Wand- und Bodenfliesen und -platten, Ziegeln und sonstiger Baukeramik, Zement, Kalk und gebranntem Gips, Erzeugnissen aus Beton, Zement und Gips, keramisch gebundenen Schleifkörpern, mineralischen Isoliermaterialien und Erzeugnissen daraus, Katalysatorenträgern aus mineralischen Stoffen, Waren aus Asphalt und bituminösen Erzeugnissen, Waren aus Graphit oder anderen Kohlenstoffen, Erzeugnissen aus Porenbetonerzeugnissen zum Trocknen, Kalzinieren, Brennen, Schmelzen, Erwärmen, Warmhalten, Entspannen, Tempern oder Sintern der vorgenannten Erzeugnisse oder der zu ihrer Herstellung verwendeten Vorprodukte, - 3.
für die Metallerzeugung und -bearbeitung sowie im Rahmen der Herstellung von Metallerzeugnissen für die Herstellung von Schmiede-, Press-, Zieh- und Stanzteilen, gewalzten Ringen und pulvermetallurgischen Erzeugnissen und zur Oberflächenveredlung und Wärmebehandlung jeweils zum Schmelzen, Erwärmen, Warmhalten, Entspannen oder sonstigen Wärmebehandlung oder - 4.
für chemische Reduktionsverfahren
(2) Erlass-, erstattungs- oder vergütungsberechtigt ist das Unternehmen des Produzierenden Gewerbes, das den Strom entnommen hat.
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Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, zur Durchführung dieses Gesetzes durch Rechtsverordnung1.die nach § 1 Abs. 2 anzuwendende Fassung der Kombinierten Nomenklatur neu zu bestimmen und den Wortlaut dieses Gesetzes sowie der Durchführun
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published on 14/03/2019 00:00
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Die Revision wird zugelassen.
Gründe
I.
Die Klägerin ist ein auf die Herstellung von Dämmstoffen spezialisi
published on 07/09/2017 00:00
URTEIL DES GERICHTSHOFS (Neunte Kammer)
7. September 2017 (
*1
)
„Vorlage zur Vorabentscheidung – Steuerwesen – Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom – Richtlinie 2003/96/EG – Geltungsbereich – Ar
Subjectsaktuelle Gesetzgebung
published on 11/09/2015 00:00
Tatbestand
1
Die Klägerin begehrt die Entlastung von Stromsteuer.
2
Die Klägerin, vormals A GmbH, stellte am 05.11.2012, vertreten durch die bevollmächtigte B AG, einen Antrag auf Entlastung von Stromsteuer nach § 14a der Verordnung zur Durch
published on 11/09/2015 00:00
Tatbestand
1
Die Klägerin begehrt die Entlastung von Stromsteuer.
2
Die A GmbH, Rechtsvorgängerin der B GmbH, deren Rechtsnachfolgerin die Klägerin ist, stellte am 17.07.2012, vertreten durch die bevollmächtigte C AG, einen Antrag auf Entlast
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