(1) Die Steuer entsteht dadurch, daß vom im Steuergebiet ansässigen Versorger geleisteter Strom durch Letztverbraucher im Steuergebiet aus dem Versorgungsnetz entnommen wird, oder dadurch, daß der Versorger dem Versorgungsnetz Strom zum Selbstverbrauch entnimmt. Bei Eigenerzeugern entsteht die Steuer vorbehaltlich Satz 1 mit der Entnahme von Strom zum Selbstverbrauch im Steuergebiet.

(1a) Die Steuer entsteht nicht, wenn Strom nach diesem Gesetz von der Steuer befreit ist.

(2) Steuerschuldner ist in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 der Versorger und im Falle des Absatzes 1 Satz 2 der Eigenerzeuger.

(3) Strom gilt mit der Leistung an einen Versorger, der nicht Inhaber einer nach § 4 Abs. 1 erforderlichen Erlaubnis als Versorger ist, als durch einen Letztverbraucher im Steuergebiet aus dem Versorgungsnetz entnommen, wenn die Leistung des Stroms in der Annahme erfolgt, dass eine Steuer nach Absatz 1 Satz 1 entstanden sei. Eine Steuerentstehung durch die tatsächliche Entnahme des Stroms aus dem Versorgungsnetz bleibt dadurch unberührt. Dem Versorger ohne Erlaubnis wird die durch den an ihn leistenden Versorger entrichtete Steuer auf Antrag vergütet, soweit er nachweist, dass die durch die tatsächliche Entnahme des Stroms entstandene Steuer entrichtet worden ist, für den Strom keine Steuer entstanden ist oder der Strom steuerfrei entnommen worden ist.

(4) Stationäre Batteriespeicher, die dazu dienen, Strom vorübergehend zu speichern und anschließend in ein Versorgungsnetz für Strom einzuspeisen, gelten als Teile dieses Versorgungsnetzes.

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§ 39 StBGebV wird zitiert von 2 anderen §§ im Steuerberatervergütungsverordnung.

Stromsteuergesetz - StromStG | § 8 Steueranmeldung, Fälligkeit der Steuer


(1) Der Steuerschuldner hat für Strom, für den die Steuer nach § 5 Abs. 1 oder § 7 entstanden ist, vorbehaltlich des Absatzes 9 eine Steuererklärung abzugeben und darin die Steuer selbst zu berechnen (Steueranmeldung). (2) Der Steuerschuldner kan

Stromsteuergesetz - StromStG | § 11 Ermächtigungen


Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, zur Durchführung dieses Gesetzes durch Rechtsverordnung1.die nach § 1 Abs. 2 anzuwendende Fassung der Kombinierten Nomenklatur neu zu bestimmen und den Wortlaut dieses Gesetzes sowie der Durchführun
§ 39 StBGebV zitiert 2 andere §§ aus dem Steuerberatervergütungsverordnung.

Stromsteuergesetz - StromStG | § 4 Erlaubnis


(1) Wer als Versorger mit Sitz im Steuergebiet Strom leisten oder als Eigenerzeuger Strom zum Selbstverbrauch entnehmen oder als Letztverbraucher Strom aus einem Gebiet außerhalb des Steuergebiets beziehen will, bedarf der Erlaubnis. Einer Erlaubnis

Stromsteuergesetz - StromStG | § 11 Ermächtigungen


Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, zur Durchführung dieses Gesetzes durch Rechtsverordnung1.die nach § 1 Abs. 2 anzuwendende Fassung der Kombinierten Nomenklatur neu zu bestimmen und den Wortlaut dieses Gesetzes sowie der Durchführun

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15 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren § 39 StBGebV.

Finanzgericht München Urteil, 18. Mai 2017 - 14 K 3408/16

bei uns veröffentlicht am 18.05.2017

Tatbestand I. Die Klägerin betreibt an mehreren Standorten Biomasseheizkraftwerke. Den erzeugten Strom speist sie in das öffentliche Netz ein, die anfallende Wärme wird als Prozess- oder Fernwärme verkauft. Darüber hinaus be

Finanzgericht München Urteil, 18. Mai 2017 - 14 K 2093/14

bei uns veröffentlicht am 18.05.2017

Tatbestand I. Die Klägerin stellt …geräte her. Im Streitjahr (2009) bezog sie von einem Versorger versteuerten Strom; die ihr in Rechnung gestellte ermäßigte Stromsteuer, welche der Versorger entrichtete, betrug insgesamt

Finanzgericht München Urteil, 05. Juli 2018 - 14 K 2634/16

bei uns veröffentlicht am 05.07.2018

Tenor 1. Der Bescheid vom 23. Juni 2014 und die Einspruchsentscheidung vom 09. August 2016 werden dahingehend abgeändert, dass die Stromsteuer für das Jahr 2013 auf 82.840,93 € festgesetzt wird. 2. Der Beklagte trägt die K

Finanzgericht München Urteil, 29. Jan. 2015 - 14 K 2822/13

bei uns veröffentlicht am 29.01.2015

Tenor 1. Die Stromsteuer für das Kalenderjahr 2007 wird unter Änderung des Steuerbescheids vom 23. Dezember 2010 und der Steueränderungsbescheide vom 6. März 2012, 15. Oktober 2012 und 29. August 2013 und der Einspruchsentscheidung vom selb

Bundesfinanzhof Beschluss, 24. Feb. 2016 - VII R 7/15

bei uns veröffentlicht am 24.02.2016

Tenor Die Revision des Hauptzollamts gegen das Urteil des Finanzgerichts München vom 29. Januar 2015 14 K 2822/13 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Bundesfinanzhof Urteil, 06. Okt. 2015 - VII R 25/14

bei uns veröffentlicht am 06.10.2015

Tenor Auf die Revision der Klägerin werden das Urteil des Finanzgerichts München vom 3. April 2014  14 K 1039/11 sowie der Bescheid des Hauptzollamts vom 24. November 2010 in Gestalt der Einspruchs

Bundesfinanzhof Beschluss, 02. Sept. 2015 - VII B 18/15

bei uns veröffentlicht am 02.09.2015

Tenor Die Beschwerde des Klägers wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Hamburg vom 3. Dezember 2014  4 K 99/12 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Finanzgericht Düsseldorf Urteil, 08. Juli 2015 - 4 K 185/14 VSt

bei uns veröffentlicht am 08.07.2015

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die Revision wird zugelassen. 1(aus den Gründen) 2Die Klage ist unbegründet. 3Der Beklagte hat der Klägerin zu Recht die Vergütung der Stromsteuer nach § 9b Abs. 1 Satz

Bundesfinanzhof Urteil, 07. Juli 2015 - VII R 4/14

bei uns veröffentlicht am 07.07.2015

Tenor Auf die Revision des Hauptzollamts wird das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 17. April 2013  4 K 4692/12 VSt aufgehoben. Die Sache wird an das Finanzgericht Düsseldorf zurückverwiesen

Finanzgericht Hamburg Urteil, 03. Dez. 2014 - 4 K 99/12

bei uns veröffentlicht am 03.12.2014

Tatbestand 1 Der Kläger wendet sich als Insolvenzverwalter über das Vermögen der Firma A GmbH (im Folgenden: A-GmbH) gegen einen diese betreffenden Stromsteuerbescheid über die Nachforderung von Stromsteuer für die Kalenderjahre 2008 und 2009 für d

Bundesfinanzhof Urteil, 18. März 2014 - VII R 12/13

bei uns veröffentlicht am 18.03.2014

Tatbestand 1 I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist eine GmbH, die Tüten, Beutel und Taschen aus Papier sowie Kunststoffen herstellt und eine Erlaubnis nac

Bundesfinanzhof Urteil, 25. Sept. 2013 - VII R 64/11

bei uns veröffentlicht am 25.09.2013

Tatbestand 1 I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist ein Unternehmen des Produzierenden Gewerbes, das Wurst- und Schinkenerzeugnisse herstellt und eine Erla

Bundesfinanzhof Beschluss, 26. Okt. 2011 - VII R 64/10

bei uns veröffentlicht am 26.10.2011

Tatbestand 1 I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist Rechtsnachfolgerin einer im Jahr 2003 auf sie verschmolzenen Aktiengesellschaft, die im Jahr 1999 u.a.

Oberlandesgericht Stuttgart Urteil, 19. Nov. 2009 - 2 U 40/08

bei uns veröffentlicht am 19.11.2009

Tenor I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Vorsitzenden der 41. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Stuttgart vom 28. Februar 2008 (Az.: 41 O 191/07 KfH) a b g e ä n d e r t und wie folgt neu gefasst: 1. D

Finanzgericht Mecklenburg-Vorpommern Urteil, 18. Juni 2008 - 3 K 102/07

bei uns veröffentlicht am 18.06.2008

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen. Die Revision wird zugelassen. Der Streitwert beträgt ... €. Tatbestand 1 Die Beteiligten streiten darüber, ob die Blockheizkraftwerke (im Folgenden