(1) Von der Steuer ist befreit:

1.
Strom, der in Anlagen mit einer elektrischen Nennleistung von mehr als zwei Megawatt aus erneuerbaren Energieträgern erzeugt und vom Betreiber der Anlage am Ort der Erzeugung zum Selbstverbrauch entnommen wird;
2.
Strom, der zur Stromerzeugung entnommen wird;
3.
Strom, der in Anlagen mit einer elektrischen Nennleistung von bis zu zwei Megawatt aus erneuerbaren Energieträgern oder in hocheffizienten KWK-Anlagen mit einer elektrischen Nennleistung von bis zu zwei Megawatt erzeugt wird und der
a)
vom Betreiber der Anlage als Eigenerzeuger im räumlichen Zusammenhang zu der Anlage zum Selbstverbrauch entnommen wird oder
b)
von demjenigen, der die Anlage betreibt oder betreiben lässt, an Letztverbraucher geleistet wird, die den Strom im räumlichen Zusammenhang zu der Anlage entnehmen;
4.
Strom, der in Anlagen erzeugt wird, soweit diese der vorübergehenden Stromversorgung im Falle des Ausfalls oder der Störung der sonst üblichen Stromversorgung dienen (Notstromanlagen);
5.
Strom, der auf Wasserfahrzeugen oder in Luftfahrzeugen erzeugt und eben dort verbraucht wird, sowie Strom, der in Schienenfahrzeugen im Schienenbahnverkehr erzeugt und zu begünstigten Zwecken nach Absatz 2 entnommen wird;
6.
Strom, der in Anlagen mit einer elektrischen Nennleistung von bis zu zwei Megawatt erzeugt und am Ort der Erzeugung verwendet wird, sofern die Anlagen weder mittel- noch unmittelbar an das Netz der allgemeinen Versorgung mit Strom angeschlossen sind und zur Stromerzeugung nachweislich versteuerte Energieerzeugnisse eingesetzt werden;
7.
Strom, für den bei der Entnahme die Voraussetzungen vorliegen nach
a)
Artikel XI des Abkommens vom 19. Juni 1951 zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrags über die Rechtsstellung ihrer Truppen (BGBl. 1961 II S. 1183, 1190) in der jeweils geltenden Fassung und den Artikeln 65 bis 67 des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 zu dem Abkommen vom 19. Juni 1951 zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechtsstellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten ausländischen Truppen (BGBl. 1961 II S. 1183, 1218) in der jeweils geltenden Fassung,
b)
Artikel 15 des Abkommens vom 13. März 1967 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Obersten Hauptquartier der Alliierten Mächte, Europa, über die besonderen Bedingungen für die Einrichtung und den Betrieb internationaler militärischer Hauptquartiere in der Bundesrepublik Deutschland (BGBl. 1969 II S. 1997, 2009) in der jeweils geltenden Fassung und
c)
den Artikeln III bis V des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika vom 15. Oktober 1954 über die von der Bundesrepublik Deutschland zu gewährenden Abgabenvergünstigungen für die von den Vereinigten Staaten im Interesse der gemeinsamen Verteidigung geleisteten Ausgaben (BGBl. 1955 II S. 821, 823) in der jeweils geltenden Fassung;
8.
Strom, der von in internationalen Übereinkommen vorgesehenen internationalen Einrichtungen entnommen wird.

(1a) Strom ist nicht nach Absatz 1 Nummer 1 von der Steuer befreit, wenn er in ein Netz der allgemeinen Versorgung mit Strom eingespeist wird. Ein Einspeisen liegt auch dann vor, wenn Strom lediglich kaufmännisch-bilanziell weitergegeben und infolge dessen als eingespeist behandelt wird.

(2) Strom unterliegt einem ermäßigten Steuersatz von 11,42 Euro für eine Megawattstunde, wenn er im Verkehr mit Oberleitungsomnibussen oder für den Fahrbetrieb im Schienenbahnverkehr, mit Ausnahme der betriebsinternen Werkverkehre und Bergbahnen, entnommen wird und nicht gemäß Absatz 1 von der Steuer befreit ist.

(2a) (weggefallen)

(3) Strom unterliegt einem ermäßigten Steuersatz von 0,50 Euro für eine Megawattstunde, wenn er im Fall einer landseitigen Stromversorgung von Wasserfahrzeugen für die Schifffahrt, mit Ausnahme der privaten nichtgewerblichen Schifffahrt, verbraucht wird. Satz 1 gilt nicht für die landseitige Stromversorgung von Wasserfahrzeugen während ihres Aufenthaltes in einer Werft.

(4) Der Erlaubnis bedarf, wer

1.
nach Absatz 1 Nummer 1 bis 3 von der Steuer befreiten Strom entnehmen will,
2.
nach Absatz 2 oder Absatz 3 begünstigten Strom entnehmen will oder
3.
von der Steuer befreiten Strom nach Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe b an Letztverbraucher leisten will.
Die Erlaubnis wird auf Antrag unter Widerrufsvorbehalt Personen erteilt, gegen deren steuerliche Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen. Sie ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzung nach Satz 2 nicht mehr erfüllt ist.

(5) (weggefallen)

(6) Der Erlaubnisinhaber darf den steuerbegünstigt bezogenen Strom nur zu dem in der Erlaubnis genannten Zweck entnehmen. Die Steuer entsteht für Strom, der zu anderen als in der Erlaubnis genannten Zwecken entnommen wird, nach dem Steuersatz des § 3. Besteht die Steuerbegünstigung in einer Steuerermäßigung, gilt Satz 2 nur für den ermäßigten Teil der Steuer. Steuerschuldner ist der Erlaubnisinhaber.

(7) (weggefallen)

(8) Wird Strom steuerbegünstigt an einen Nichtberechtigten geleistet, entsteht die Steuer auch in der Person des Nichtberechtigten. Mehrere Steuerschuldner sind Gesamtschuldner.

(9) Die Steuerbefreiungen nach Absatz 1 Nummer 1 und 3 und die Steuerermäßigungen nach den Absätzen 2 und 3 werden gewährt nach Maßgabe und bis zum Auslaufen der hierfür erforderlichen Freistellungsanzeigen bei der Europäischen Kommission nach der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung; ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1; L 283 vom 27.9.2014, S. 65), die durch die Verordnung (EU) 2017/1084 (ABl. L 156 vom 20.6.2017, S. 1) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung. Das Auslaufen der Freistellungsanzeigen ist vom Bundesministerium der Finanzen im Bundesgesetzblatt gesondert bekannt zu geben.

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Referenzen - Gesetze | § 1582 BGB

§ 1582 BGB zitiert oder wird zitiert von 7 §§.

§ 1582 BGB wird zitiert von 2 §§ in anderen Gesetzen.

Energiewirtschaftsgesetz - EnWG 2005 | § 111f Verordnungsermächtigung zum Marktstammdatenregister


Zur näheren Ausgestaltung des Marktstammdatenregisters wird das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zu regeln:1.zur Umsetzung des § 111e Absatz 2 die registrierungspflichtige

Energiesteuergesetz - EnergieStG | § 53 Steuerentlastung für die Stromerzeugung


(1) Eine Steuerentlastung wird auf Antrag gewährt für Energieerzeugnisse, die1.nachweislich nach § 2 Absatz 1 Nummer 9 und 10, Absatz 3 Satz 1 oder Absatz 4a versteuert worden sind und2.zur Stromerzeugung in ortsfesten Anlagen verwendet worden sind,s
§ 1582 BGB wird zitiert von 4 anderen §§ im Bürgerliches Gesetzbuch.

Stromsteuergesetz - StromStG | § 10 Erlass, Erstattung oder Vergütung in Sonderfällen


(1) Die Steuer für nachweislich versteuerten Strom, den ein Unternehmen des Produzierenden Gewerbes für betriebliche Zwecke, ausgenommen solche nach § 9 Absatz 2 oder Absatz 3, entnommen hat, wird auf Antrag nach Maßgabe der nachfolgenden Absätze erl

Stromsteuergesetz - StromStG | § 4 Erlaubnis


(1) Wer als Versorger mit Sitz im Steuergebiet Strom leisten oder als Eigenerzeuger Strom zum Selbstverbrauch entnehmen oder als Letztverbraucher Strom aus einem Gebiet außerhalb des Steuergebiets beziehen will, bedarf der Erlaubnis. Einer Erlaubnis

Stromsteuergesetz - StromStG | § 8 Steueranmeldung, Fälligkeit der Steuer


(1) Der Steuerschuldner hat für Strom, für den die Steuer nach § 5 Abs. 1 oder § 7 entstanden ist, vorbehaltlich des Absatzes 9 eine Steuererklärung abzugeben und darin die Steuer selbst zu berechnen (Steueranmeldung). (2) Der Steuerschuldner kan

Stromsteuergesetz - StromStG | § 11 Ermächtigungen


Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, zur Durchführung dieses Gesetzes durch Rechtsverordnung1.die nach § 1 Abs. 2 anzuwendende Fassung der Kombinierten Nomenklatur neu zu bestimmen und den Wortlaut dieses Gesetzes sowie der Durchführun
§ 1582 BGB zitiert 1 andere §§ aus dem Bürgerliches Gesetzbuch.

Stromsteuergesetz - StromStG | § 3 Steuertarif


Die Steuer beträgt 20,50 Euro für eine Megawattstunde.

Referenzen - Urteile | § 1582 BGB

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42 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren § 1582 BGB.

Finanzgericht München Urteil, 18. Mai 2017 - 14 K 3408/16

bei uns veröffentlicht am 18.05.2017

Tatbestand I. Die Klägerin betreibt an mehreren Standorten Biomasseheizkraftwerke. Den erzeugten Strom speist sie in das öffentliche Netz ein, die anfallende Wärme wird als Prozess- oder Fernwärme verkauft. Darüber hinaus be

Finanzgericht München Urteil, 18. Mai 2017 - 14 K 2093/14

bei uns veröffentlicht am 18.05.2017

Tatbestand I. Die Klägerin stellt …geräte her. Im Streitjahr (2009) bezog sie von einem Versorger versteuerten Strom; die ihr in Rechnung gestellte ermäßigte Stromsteuer, welche der Versorger entrichtete, betrug insgesamt

Finanzgericht München Urteil, 05. Juli 2018 - 14 K 2634/16

bei uns veröffentlicht am 05.07.2018

Tenor 1. Der Bescheid vom 23. Juni 2014 und die Einspruchsentscheidung vom 09. August 2016 werden dahingehend abgeändert, dass die Stromsteuer für das Jahr 2013 auf 82.840,93 € festgesetzt wird. 2. Der Beklagte trägt die K

Finanzgericht München Urteil, 03. Apr. 2014 - 14 K 1039/11

bei uns veröffentlicht am 03.04.2014

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Die Revision wird zugelassen. Tatbestand I. Streitig ist, ob die Klägerin einen Anspruch auf Erteilung einer Erlaubnis

Finanzgericht München Urteil, 18. Sept. 2014 - 14 K 441/11

bei uns veröffentlicht am 18.09.2014

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. Tatbestand I. Streitig ist, ob das Hauptzollamt (HZA) zu Recht eine Erlaubnis der Klägerin zur steuerbegünstigten Entnahme von

Bundesfinanzhof Beschluss, 25. Apr. 2018 - VII R 15/17

bei uns veröffentlicht am 25.04.2018

Tenor Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 28. März 2017  11 K 2427/13 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Bundesfinanzhof Urteil, 26. Sept. 2017 - VII R 26/16

bei uns veröffentlicht am 26.09.2017

Tenor Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 25. Februar 2016  6 K 1482/13 Z wird als unbegründet zurückgewiesen.

Finanzgericht Baden-Württemberg Urteil, 28. März 2017 - 11 K 2427/13

bei uns veröffentlicht am 28.03.2017

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen.2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.3. Die Revision wird zugelassen. Tatbestand 1 Streitig ist hauptsächlich, ob der zum Betrieb einer Lüftungsanlage entnommene Strom vom Betreiber dieser Anlage oder a

Bundesfinanzhof Urteil, 13. Dez. 2016 - VII R 3/16

bei uns veröffentlicht am 13.12.2016

Tenor Auf die Revision des Hauptzollamts wird das Urteil des Finanzgerichts Hamburg vom 11. September 2015 4 K 52/14 aufgehoben.

Bundesfinanzhof Urteil, 13. Dez. 2016 - VII R 4/16

bei uns veröffentlicht am 13.12.2016

Tenor Auf die Revision des Hauptzollamts wird das Urteil des Finanzgerichts Hamburg vom 11. September 2015 4 K 56/14 aufgehoben.

Bundesfinanzhof Urteil, 06. Okt. 2015 - VII R 25/14

bei uns veröffentlicht am 06.10.2015

Tenor Auf die Revision der Klägerin werden das Urteil des Finanzgerichts München vom 3. April 2014  14 K 1039/11 sowie der Bescheid des Hauptzollamts vom 24. November 2010 in Gestalt der Einspruchs

Finanzgericht Hamburg Urteil, 11. Sept. 2015 - 4 K 56/14

bei uns veröffentlicht am 11.09.2015

Tatbestand 1 Die Klägerin begehrt die Entlastung von Stromsteuer. 2 Die Klägerin, vormals A GmbH, stellte am 05.11.2012, vertreten durch die bevollmächtigte B AG, einen Antrag auf Entlastung von Stromsteuer nach § 14a der Verordnung zur Durch

Finanzgericht Hamburg Urteil, 11. Sept. 2015 - 4 K 52/14

bei uns veröffentlicht am 11.09.2015

Tatbestand 1 Die Klägerin begehrt die Entlastung von Stromsteuer. 2 Die A GmbH, Rechtsvorgängerin der B GmbH, deren Rechtsnachfolgerin die Klägerin ist, stellte am 17.07.2012, vertreten durch die bevollmächtigte C AG, einen Antrag auf Entlast

Finanzgericht Düsseldorf Urteil, 27. Mai 2015 - 4 K 1961/14 VSt

bei uns veröffentlicht am 27.05.2015

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die Revision wird nicht zugelassen. 1Tatbestand: 2Die Klägerin beantragte am 04.09.2013 die Entlastung nach § 9b des Stromsteuergesetzes (StromStG) für das Jahr 2011 in

Bundesfinanzhof Urteil, 24. Feb. 2015 - VII R 50/13

bei uns veröffentlicht am 24.02.2015

Tenor Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Finanzgerichts München vom 25. Juli 2013  14 K 3916/10 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Finanzgericht Düsseldorf Urteil, 21. Jan. 2015 - 4 K 1956/13 VSt

bei uns veröffentlicht am 21.01.2015

Tenor Der Bescheid des Beklagten vom 18. Dezember 2012 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 10. Mai 2013 wird aufgehoben. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige K

Finanzgericht Hamburg Urteil, 07. Nov. 2014 - 4 K 95/14

bei uns veröffentlicht am 07.11.2014

Tatbestand 1 Die Klägerin begehrt eine Energie- sowie eine Stromsteuerentlastung. 2 Ihre wirtschaftliche Tätigkeit beschreibt die Klägerin mit "Produktion eines Schwerölprodukts durch Aufarbeitung von flüssigen ölhaltigen Abfällen". Als Haupt

Bundesfinanzhof Urteil, 24. Sept. 2014 - VII R 39/13

bei uns veröffentlicht am 24.09.2014

Tatbestand 1 I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist ein Versorgungsunternehmen und ein Unternehmen des Produzierenden Gewerbes, das durch Ausgliederung aus

Bundesfinanzhof Beschluss, 21. Aug. 2014 - VII R 11/13

bei uns veröffentlicht am 21.08.2014

Tatbestand 1 I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist eine Großbäckerei, die ihre Produkte über ein Netz von Filialen vertreibt, die sie mit Teigrohlingen be

Bundesfinanzhof Urteil, 18. März 2014 - VII R 12/13

bei uns veröffentlicht am 18.03.2014

Tatbestand 1 I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist eine GmbH, die Tüten, Beutel und Taschen aus Papier sowie Kunststoffen herstellt und eine Erlaubnis nac

Bundesfinanzhof Urteil, 25. Sept. 2013 - VII R 64/11

bei uns veröffentlicht am 25.09.2013

Tatbestand 1 I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist ein Unternehmen des Produzierenden Gewerbes, das Wurst- und Schinkenerzeugnisse herstellt und eine Erla

Bundesfinanzhof Beschluss, 17. Sept. 2013 - VII B 160/13

bei uns veröffentlicht am 17.09.2013

Tatbestand 1 I. Die Antragstellerin und Beschwerdeführerin (Antragstellerin) ist eine Kommanditgesellschaft. An ihr sind Herr K als Kommanditist und die X-GmbH als persö

Oberlandesgericht Naumburg Urteil, 23. Mai 2013 - 1 U 70/12

bei uns veröffentlicht am 23.05.2013

Tenor Die Berufung der Beklagten gegen das am 20. März 2012 verkündete Urteil des Landgerichts Halle wird zurückgewiesen. Die Beklagte trägt die Kosten ihres Rechtsmittels. Dieses, wie auch das angefochtene Urteil des Landgerichts sind ohne

Bundesfinanzhof Urteil, 19. März 2013 - VII R 15/11

bei uns veröffentlicht am 19.03.2013

Tatbestand 1 I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist ein Unternehmen des Produzierenden Gewerbes. Auf sie wurden im Jahr 1999 mehrere Gesellschaften verschm

Bundesfinanzhof Urteil, 19. März 2013 - VII R 57/11

bei uns veröffentlicht am 19.03.2013

Tatbestand 1 I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) wurde mit der Eintragung im Handelsregister am 24. März 1997 unter der Firma X-gesellschaft mbH als Vorrats

Finanzgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 24. Jan. 2013 - 6 K 2349/10 Z

bei uns veröffentlicht am 24.01.2013

Diese Entscheidung zitiert Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Revision wird zugelassen. Tatbestand 1 Streitig ist die Zurechnung der Stromentnahmen in den durc

Bundesfinanzhof Urteil, 13. Dez. 2011 - VII R 73/10

bei uns veröffentlicht am 13.12.2011

Tatbestand 1 I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) betrieb u.a. eine Müll- und Klärschlammverbrennungsanlage (MKV), mit der sie Strom erzeugte. Das bei der Ve

Bundesfinanzhof Urteil, 22. Nov. 2011 - VII R 22/11

bei uns veröffentlicht am 22.11.2011

Tatbestand 1 I. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Hauptzollamt --HZA--) hatte der X-GmbH (GmbH) mit Verfügung vom 19. Mai 1999 die Erlaubnis erteilt, Strom zum erm

Bundesfinanzhof Beschluss, 26. Okt. 2011 - VII R 64/10

bei uns veröffentlicht am 26.10.2011

Tatbestand 1 I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist Rechtsnachfolgerin einer im Jahr 2003 auf sie verschmolzenen Aktiengesellschaft, die im Jahr 1999 u.a.

Bundesfinanzhof Beschluss, 09. Sept. 2011 - VII R 75/10

bei uns veröffentlicht am 09.09.2011

Tatbestand 1 I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) betreibt seit 2008 ein Blockheizkraftwerk (BHKW) mit einer vorgeschalteten Biogasanlage, in der insbesonder

Bundesfinanzhof Urteil, 07. Juni 2011 - VII R 54/09

bei uns veröffentlicht am 07.06.2011

Tatbestand 1 I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) betreibt ein Blockheizkraftwerk (BHKW) in Form einer Kraft-Wärme-Kopplungs-Anlage (KWK-Anlage). Der im BHKW

Bundesfinanzhof Urteil, 07. Juni 2011 - VII R 55/09

bei uns veröffentlicht am 07.06.2011

Tatbestand 1 I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) betreibt ein Blockheizkraftwerk (BHKW) in Form einer Kraft-Wärme-Kopplungs-Anlage (KWK-Anlage). Der im BHKW

Bundesfinanzhof Beschluss, 28. Sept. 2010 - VII B 85/10

bei uns veröffentlicht am 28.09.2010

Tatbestand 1 I. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Hauptzollamt --HZA--) hat den Antrag des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) auf Vergütung von Mineralölsteuer

Bundesfinanzhof Beschluss, 22. Juni 2010 - VII B 244/09

bei uns veröffentlicht am 22.06.2010

Tatbestand 1 I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) ist ein Unternehmen des Produzierenden Gewerbes i.S. des § 2 Nr. 3 des Stromsteuergesetzes (StromStG), das

Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht Urteil, 04. Dez. 2009 - 5 K 123/04

bei uns veröffentlicht am 04.12.2009

Tatbestand 1 Streitig ist die Gewährung von Investitionszulagen gemäß § 2 Investitionszulagengesetz 1999 (InvZulG) für die Kalenderjahre 1999 und 2000 für Investitionen der Klägerin in ihrer Betriebsstätte in A. 2 ..

Oberlandesgericht Stuttgart Urteil, 19. Nov. 2009 - 2 U 40/08

bei uns veröffentlicht am 19.11.2009

Tenor I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Vorsitzenden der 41. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Stuttgart vom 28. Februar 2008 (Az.: 41 O 191/07 KfH) a b g e ä n d e r t und wie folgt neu gefasst: 1. D

Finanzgericht Mecklenburg-Vorpommern Urteil, 18. Juni 2008 - 3 K 102/07

bei uns veröffentlicht am 18.06.2008

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen. Die Revision wird zugelassen. Der Streitwert beträgt ... €. Tatbestand 1 Die Beteiligten streiten darüber, ob die Blockheizkraftwerke (im Folgenden

Finanzgericht Baden-Württemberg Urteil, 22. Mai 2007 - 11 K 157/02

bei uns veröffentlicht am 22.05.2007

Tatbestand   1 Streitig ist die Mineralölsteuervergütung nach § 25 Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe a i. V. m. Abs. 3 Nr. 4.1 des Mineralölsteuergesetzes in der Fassung des Gesetzes vom 24. März 1999 (BGBl. I S. 378, im folgenden MinöStG). 2 Die K

Finanzgericht Baden-Württemberg Urteil, 27. März 2007 - 11 K 428/04

bei uns veröffentlicht am 27.03.2007

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen.II. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.III. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand  1 Streitig ist die rückwirkende Erteilung einer Erlaubnis zur steuerbegünstigten Verwendung von Mineralöl nach

Finanzgericht Baden-Württemberg Urteil, 07. Dez. 2004 - 11 K 125/01

bei uns veröffentlicht am 07.12.2004

Tatbestand   1  (Überlassen von Datev) 2  Streitig ist die Erteilung einer Erlaubnis zur Entnahme von steuerbegünstigtem Strom für die Jahre 1999 und 2000. 3  Mit Schreiben vom 11

Finanzgericht Baden-Württemberg Urteil, 27. Juli 2004 - 11 K 333/04

bei uns veröffentlicht am 27.07.2004

Tatbestand   1  (Überlassen von Datev) 2  Streitig ist, ob die Klägerin - eine Herstellerin von sogenannten Frischmenüs - dem produzierenden Gewerbe zuzuordnen und ihr damit eine Erlaubnis zum Bezug von ste

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