Bundesgerichtshof Beschluss, 23. Mai 2018 - 5 StR 170/18

published on 23/05/2018 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 23. Mai 2018 - 5 StR 170/18
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Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
5 StR 170/18
vom
23. Mai 2018
in der Strafsache
gegen
wegen schwerer Vergewaltigung u.a.
ECLI:DE:BGH:2018:230518B5STR170.18.0

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 23. Mai 2018 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 8. November 2017 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit von einer Unterbringung in einer Entziehungsanstalt abgesehen worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe:


1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer Vergewaltigung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Die hiergegen gerichtete und auf Verfahrensrügen sowie die Sachbeschwerde gestützte Revision des Angeklagten führt zur Aufhebung des Urteils, soweit von einer Unterbringung in einer Entziehungsanstalt abgesehen worden ist. Im Übrigen ist sie entsprechend den Ausführungen des Generalbundesanwalts unbegründet nach § 349 Abs. 2 StPO.
2
1. Hinsichtlich der erhobenen Beweisantragsrüge kann der Senat jedenfalls ausschließen, dass das Urteil auf der geltend gemachten verkürzten Erörterung der Beweisbehauptungen beruhen würde. Denn der Angeklagte hat eingeräumt , mit der Nebenklägerin am Tattag – wenngleich kurzen – Geschlechtsverkehr gehabt zu haben. Die allein in einer schriftlichen Verteidigererklärung bestehende und damit in ihrem Beweiswert zutreffend als untergeordnet gewertete Einlassung des Angeklagten, er habe in den Tagen vor dem Tattag am 17. Januar 2017 jeden Tag bei der Nebenklägerin übernachtet, hat die Strafkammer darüber hinaus schon für sich genommen als nicht glaubhaft angesehen (UA S. 23). Dass sich Spermien auch dann absondern können, wenn es nicht zum Samenerguss kommt, ist allgemein bekannt.
3
2. Der Schuldspruch wird von den aufgrund einer im Übrigen sorgfältigen Beweiswürdigung getroffenen Feststellungen getragen. Die unzureichende Darstellung des DNA-Gutachtens (vgl. zu den Anforderungen BGH, Beschluss vom 31. Mai 2017 – 5 StR 149/17, NStZ 2017, 723, 724 mwN) gefährdet den Bestand des Urteils letztlich nicht, weil der Angeklagte die Ausübung des Geschlechtsverkehrs zugestanden hat.
4
3. Jedoch bestehen insofern rechtliche Bedenken, soweit das Landgericht die Voraussetzungen des § 64 Satz 1 StGB nicht erörtert hat, obwohl dies angezeigt gewesen wäre.
5
Ausweislich der Feststellungen konsumiert der Angeklagte seit 2013 mindestens mehrfach monatlich Amphetamin und je nach Verfügbarkeit auch Kokain, meist gemeinsam mit Alkohol. Nach dem Gutachten des psychiatrischen Sachverständigen ist die Kombination von Drogenkonsum und Aggressi- vität für ihn kennzeichnend; seine frühere Lebensgefährtin hat ihn als „dauerhigh“ bezeichnet (UA S. 51). Wegen eines durch den Drogenkonsum begüns- tigten „durchgängigen aggressiven Sturms“ hat das Landgericht verminderte Schuldfähigkeit im Sinne von § 21 StGB nicht ausschließen können.
6
Soweit das Landgericht § 64 Satz 1 StGB möglicherweise deswegen nicht erkennbar geprüft hat, weil es dem Sachverständigen folgend eine Rauschmittelabhängigkeit des Angeklagten verneint hat (UA S. 52), wäre es von einem zu engen Begriff des „Hangs“ ausgegangen. Denn hierfür ist eine Abhängigkeit nicht erforderlich; vielmehr genügt eine eingewurzelte, aufgrund psychischer Disposition bestehende oder durch Übung erworbene intensive Neigung, immer wieder Rauschmittel im Übermaß zu sich zu nehmen (st. Rspr., vgl. etwa BGH, Beschluss vom 4. August 2011 – 3 StR 235/11 mwN). Eine derartige Neigung des Angeklagten liegt hier nahe.
7
Die Frage der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt bedarf deshalb der Verhandlung und Entscheidung. Dass nur der Angeklagte Revision eingelegt hat, würde die Nachholung der Unterbringungsanordnung nicht hindern (§ 358 Abs. 2 Satz 3 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Nichtanwendung des § 64 StGB nicht von seinem Rechtsmittelangriff ausgenommen.
Sander König Berger
Mosbacher Köhler
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(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen. (2) Das Revisionsgeric

Ist die Fähigkeit des Täters, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, aus einem der in § 20 bezeichneten Gründe bei Begehung der Tat erheblich vermindert, so kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.

Hat eine Person den Hang, alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen, und wird sie wegen einer rechtswidrigen Tat, die sie im Rausch begangen hat oder die auf ihren Hang zurückgeht, verurteilt oder nur deshalb

(1) Das Gericht, an das die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung verwiesen ist, hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung des Urteils zugrunde gelegt ist, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen. (2) Das angefochtene Urte
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Annotations

(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.

(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.

(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.

(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.

(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.

Hat eine Person den Hang, alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen, und wird sie wegen einer rechtswidrigen Tat, die sie im Rausch begangen hat oder die auf ihren Hang zurückgeht, verurteilt oder nur deshalb nicht verurteilt, weil ihre Schuldunfähigkeit erwiesen oder nicht auszuschließen ist, so soll das Gericht die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt anordnen, wenn die Gefahr besteht, dass sie infolge ihres Hanges erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird. Die Anordnung ergeht nur, wenn eine hinreichend konkrete Aussicht besteht, die Person durch die Behandlung in einer Entziehungsanstalt innerhalb der Frist nach § 67d Absatz 1 Satz 1 oder 3 zu heilen oder über eine erhebliche Zeit vor dem Rückfall in den Hang zu bewahren und von der Begehung erheblicher rechtswidriger Taten abzuhalten, die auf ihren Hang zurückgehen.

Ist die Fähigkeit des Täters, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, aus einem der in § 20 bezeichneten Gründe bei Begehung der Tat erheblich vermindert, so kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.

Hat eine Person den Hang, alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen, und wird sie wegen einer rechtswidrigen Tat, die sie im Rausch begangen hat oder die auf ihren Hang zurückgeht, verurteilt oder nur deshalb nicht verurteilt, weil ihre Schuldunfähigkeit erwiesen oder nicht auszuschließen ist, so soll das Gericht die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt anordnen, wenn die Gefahr besteht, dass sie infolge ihres Hanges erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird. Die Anordnung ergeht nur, wenn eine hinreichend konkrete Aussicht besteht, die Person durch die Behandlung in einer Entziehungsanstalt innerhalb der Frist nach § 67d Absatz 1 Satz 1 oder 3 zu heilen oder über eine erhebliche Zeit vor dem Rückfall in den Hang zu bewahren und von der Begehung erheblicher rechtswidriger Taten abzuhalten, die auf ihren Hang zurückgehen.

(1) Das Gericht, an das die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung verwiesen ist, hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung des Urteils zugrunde gelegt ist, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

(2) Das angefochtene Urteil darf in Art und Höhe der Rechtsfolgen der Tat nicht zum Nachteil des Angeklagten geändert werden, wenn lediglich der Angeklagte, zu seinen Gunsten die Staatsanwaltschaft oder sein gesetzlicher Vertreter Revision eingelegt hat. Wird die Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus aufgehoben, hindert diese Vorschrift nicht, an Stelle der Unterbringung eine Strafe zu verhängen. Satz 1 steht auch nicht der Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder einer Entziehungsanstalt entgegen.

Hat eine Person den Hang, alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen, und wird sie wegen einer rechtswidrigen Tat, die sie im Rausch begangen hat oder die auf ihren Hang zurückgeht, verurteilt oder nur deshalb nicht verurteilt, weil ihre Schuldunfähigkeit erwiesen oder nicht auszuschließen ist, so soll das Gericht die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt anordnen, wenn die Gefahr besteht, dass sie infolge ihres Hanges erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird. Die Anordnung ergeht nur, wenn eine hinreichend konkrete Aussicht besteht, die Person durch die Behandlung in einer Entziehungsanstalt innerhalb der Frist nach § 67d Absatz 1 Satz 1 oder 3 zu heilen oder über eine erhebliche Zeit vor dem Rückfall in den Hang zu bewahren und von der Begehung erheblicher rechtswidriger Taten abzuhalten, die auf ihren Hang zurückgehen.