Bundesgerichtshof Beschluss, 04. Feb. 2020 - 5 AR (VS) 64/19
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. Februar 2020 beschlossen:
2. Die Gegenvorstellung des Antragstellers gegen den Beschluss des Senats vom 9. Oktober 2019 wird zurückgewiesen.
Gründe:
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- Durch Beschluss vom 9. Oktober 2019 hat der Senat eine Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen einen Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm als unzulässig verworfen. Mit Schreiben vom 10. Dezember 2019 hat dieser „Wiedereinsetzung in den vorigen Stand“ beantragt, Gegenvorstellung gegen den Verwerfungsbeschluss erhoben sowie die hieran beteiligten Richter wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt, da sie auf die beabsichtigte Zurückweisung nicht hingewiesen und den Verwerfungsbeschluss nicht nachvollziehbar begründet hätten.
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- 1. Die Ablehnung von Richtern wegen Besorgnis der Befangenheit ist unzulässig, wenn sie sich nicht gegen die Beteiligung an einer zukünftigen, sondern gegen die Mitwirkung an einer vorangegangenen Entscheidung wendet. Entscheidet das Gericht im Beschlusswege, kann ein Ablehnungsgesuch in entsprechender Anwendung des § 25 Abs. 2 Satz 2 StPO nur so lange statthaft vorgebracht werden, bis die Entscheidung ergangen ist (BVerfG, NStZ 2007, 709; BGH, Beschlüsse vom 6. August 1993 – 3 StR 277/93, NStZ 1993, 600; vom 6. August 1997 – 3 StR 337/96; vom 24. Januar 2001 – 3 StR 389/00; vom 23. Februar 2017 – 5 ARs 54/16; KK-StPO/Scheuten, 8. Aufl., § 25 Rn. 12; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 62. Aufl., § 25 Rn. 11).
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- Hieran ändert die vom Betroffenen zugleich mit dem Ablehnungsgesuch erhobene Gegenvorstellung nichts. Für das Verfahren der Gegenvorstellung ist die Ablehnung der an der Ursprungsentscheidung beteiligten Richter ausgeschlossen , da es sich hierbei nicht um ein rechtsmittelähnliches Rechtsinstitut, sondern um einen im Gesetz nicht geregelten außerordentlichen Rechtsbehelf handelt. Formlose Gegenvorstellungen gegen eine rechtskräftige Entscheidung lassen das bereits untergegangene Ablehnungsrecht nicht wiederaufleben, und zwar auch nicht für die Entscheidung über die Gegenvorstellungen (BGH, Beschlüsse vom 6. August 1993 – 3 StR 277/93, NStZ 1993, 600; vom 24. Januar 2001 – 3 StR 389/00; OLG Düsseldorf, NStZ 1989, 86).
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- 2. Die – nicht fristgebundene – Gegenvorstellung des Verurteilten gibt keine Veranlassung, den Beschluss des Senats vom 9. Oktober 2019 im Wege der Selbstkorrektur einer rechtskräftigen Entscheidung aufzuheben. Auch als Antrag auf Nachholung rechtlichen Gehörs (§ 33a StPO) hätte sie keinen Erfolg. Der Senat hat mit seinem Beschluss vom 9. Oktober 2019 die Rechtsbeschwerde des Antragstellers schon deshalb als unzulässig zurückgewiesen, weil sie vom Oberlandesgericht nicht zugelassen worden ist (§ 29 Abs. 1 EGGVG) und der Rechtsweg mithin erschöpft ist. Eine Nichtzulassungsbeschwerde ist nicht vorgesehen (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Mai 2011 – 2 ARs 134/11, StraFo 2011, 319; KK-StPO/Mayer, 8. Aufl., § 29 EGGVG Rn. 8). Die vom Antragsteller zitierten Gerichtsentscheidungen und Literaturstellen stehen dem nicht entgegen. Sie betreffen lediglich die Frage der ausnahmsweisen nachträglichen Zulassung der (Rechts-)Beschwerde durch das Ausgangsgericht als eigenständige gerichtliche Abhilfemöglichkeit (vgl. MüKo-StPO/Ellbogen, § 29 EGGVG Rn. 3).
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- 3. Weitere, gleichgelagerte Eingaben in dieser Sache wird der Senat nicht mehr bescheiden.
Berger Mosbacher
Vorinstanz:
Hamm, OLG, 23.07.2019 – III-1 VAs 28/19
Annotations
(1) Die Ablehnung eines erkennenden Richters wegen Besorgnis der Befangenheit ist bis zum Beginn der Vernehmung des ersten Angeklagten über seine persönlichen Verhältnisse, in der Hauptverhandlung über die Berufung oder die Revision bis zum Beginn des Vortrags des Berichterstatters, zulässig. Ist die Besetzung des Gerichts nach § 222a Absatz 1 Satz 2 schon vor Beginn der Hauptverhandlung mitgeteilt worden, so muss das Ablehnungsgesuch unverzüglich angebracht werden. Alle Ablehnungsgründe sind gleichzeitig vorzubringen.
(2) Im Übrigen darf ein Richter nur abgelehnt werden, wenn
Nach dem letzten Wort des Angeklagten ist die Ablehnung nicht mehr zulässig.Hat das Gericht in einem Beschluss den Anspruch eines Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt und steht ihm gegen den Beschluss keine Beschwerde und kein anderer Rechtsbehelf zu, versetzt es, sofern der Beteiligte dadurch noch beschwert ist, von Amts wegen oder auf Antrag insoweit das Verfahren durch Beschluss in die Lage zurück, die vor dem Erlass der Entscheidung bestand. § 47 gilt entsprechend.