Bundesgerichtshof Beschluss, 04. Feb. 2020 - 5 AR (VS) 64/19

bei uns veröffentlicht am04.02.2020
vorgehend

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
5 AR (VS) 64/19
vom
4. Februar 2020
in der Justizverwaltungssache
des
hier: Befangenheitsantrag und Gegenvorstellung des Antragstellers
ECLI:DE:BGH:2020:040220B5AR.VS.64.19.0

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. Februar 2020 beschlossen:
1. Das Ablehnungsgesuch des Antragstellers gegen den Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Sander, die Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Schneider sowie die Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. König, Prof. Dr. Mosbacher und Köhler wird als unzulässig verworfen.
2. Die Gegenvorstellung des Antragstellers gegen den Beschluss des Senats vom 9. Oktober 2019 wird zurückgewiesen.

Gründe:


1
Durch Beschluss vom 9. Oktober 2019 hat der Senat eine Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen einen Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm als unzulässig verworfen. Mit Schreiben vom 10. Dezember 2019 hat dieser „Wiedereinsetzung in den vorigen Stand“ beantragt, Gegenvorstellung gegen den Verwerfungsbeschluss erhoben sowie die hieran beteiligten Richter wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt, da sie auf die beabsichtigte Zurückweisung nicht hingewiesen und den Verwerfungsbeschluss nicht nachvollziehbar begründet hätten.
2
1. Die Ablehnung von Richtern wegen Besorgnis der Befangenheit ist unzulässig, wenn sie sich nicht gegen die Beteiligung an einer zukünftigen, sondern gegen die Mitwirkung an einer vorangegangenen Entscheidung wendet. Entscheidet das Gericht im Beschlusswege, kann ein Ablehnungsgesuch in entsprechender Anwendung des § 25 Abs. 2 Satz 2 StPO nur so lange statthaft vorgebracht werden, bis die Entscheidung ergangen ist (BVerfG, NStZ 2007, 709; BGH, Beschlüsse vom 6. August 1993 – 3 StR 277/93, NStZ 1993, 600; vom 6. August 1997 – 3 StR 337/96; vom 24. Januar 2001 – 3 StR 389/00; vom 23. Februar 2017 – 5 ARs 54/16; KK-StPO/Scheuten, 8. Aufl., § 25 Rn. 12; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 62. Aufl., § 25 Rn. 11).
3
Hieran ändert die vom Betroffenen zugleich mit dem Ablehnungsgesuch erhobene Gegenvorstellung nichts. Für das Verfahren der Gegenvorstellung ist die Ablehnung der an der Ursprungsentscheidung beteiligten Richter ausgeschlossen , da es sich hierbei nicht um ein rechtsmittelähnliches Rechtsinstitut, sondern um einen im Gesetz nicht geregelten außerordentlichen Rechtsbehelf handelt. Formlose Gegenvorstellungen gegen eine rechtskräftige Entscheidung lassen das bereits untergegangene Ablehnungsrecht nicht wiederaufleben, und zwar auch nicht für die Entscheidung über die Gegenvorstellungen (BGH, Beschlüsse vom 6. August 1993 – 3 StR 277/93, NStZ 1993, 600; vom 24. Januar 2001 – 3 StR 389/00; OLG Düsseldorf, NStZ 1989, 86).
4
2. Die – nicht fristgebundene – Gegenvorstellung des Verurteilten gibt keine Veranlassung, den Beschluss des Senats vom 9. Oktober 2019 im Wege der Selbstkorrektur einer rechtskräftigen Entscheidung aufzuheben. Auch als Antrag auf Nachholung rechtlichen Gehörs (§ 33a StPO) hätte sie keinen Erfolg. Der Senat hat mit seinem Beschluss vom 9. Oktober 2019 die Rechtsbeschwerde des Antragstellers schon deshalb als unzulässig zurückgewiesen, weil sie vom Oberlandesgericht nicht zugelassen worden ist (§ 29 Abs. 1 EGGVG) und der Rechtsweg mithin erschöpft ist. Eine Nichtzulassungsbeschwerde ist nicht vorgesehen (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Mai 2011 – 2 ARs 134/11, StraFo 2011, 319; KK-StPO/Mayer, 8. Aufl., § 29 EGGVG Rn. 8). Die vom Antragsteller zitierten Gerichtsentscheidungen und Literaturstellen stehen dem nicht entgegen. Sie betreffen lediglich die Frage der ausnahmsweisen nachträglichen Zulassung der (Rechts-)Beschwerde durch das Ausgangsgericht als eigenständige gerichtliche Abhilfemöglichkeit (vgl. MüKo-StPO/Ellbogen, § 29 EGGVG Rn. 3).
5
3. Weitere, gleichgelagerte Eingaben in dieser Sache wird der Senat nicht mehr bescheiden.
Sander Schneider König
Berger Mosbacher
Vorinstanz:
Hamm, OLG, 23.07.2019 – III-1 VAs 28/19

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Strafprozeßordnung - StPO | § 33a Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Nichtgewährung rechtlichen Gehörs


Hat das Gericht in einem Beschluss den Anspruch eines Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt und steht ihm gegen den Beschluss keine Beschwerde und kein anderer Rechtsbehelf zu, versetzt es, sofern der Beteiligte

Strafprozeßordnung - StPO | § 25 Ablehnungszeitpunkt


(1) Die Ablehnung eines erkennenden Richters wegen Besorgnis der Befangenheit ist bis zum Beginn der Vernehmung des ersten Angeklagten über seine persönlichen Verhältnisse, in der Hauptverhandlung über die Berufung oder die Revision bis zum Beginn de

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(1) Die Ablehnung eines erkennenden Richters wegen Besorgnis der Befangenheit ist bis zum Beginn der Vernehmung des ersten Angeklagten über seine persönlichen Verhältnisse, in der Hauptverhandlung über die Berufung oder die Revision bis zum Beginn des Vortrags des Berichterstatters, zulässig. Ist die Besetzung des Gerichts nach § 222a Absatz 1 Satz 2 schon vor Beginn der Hauptverhandlung mitgeteilt worden, so muss das Ablehnungsgesuch unverzüglich angebracht werden. Alle Ablehnungsgründe sind gleichzeitig vorzubringen.

(2) Im Übrigen darf ein Richter nur abgelehnt werden, wenn

1.
die Umstände, auf welche die Ablehnung gestützt wird, erst später eingetreten oder dem zur Ablehnung Berechtigten erst später bekanntgeworden sind und
2.
die Ablehnung unverzüglich geltend gemacht wird.
Nach dem letzten Wort des Angeklagten ist die Ablehnung nicht mehr zulässig.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
5 ARs 54/16
vom
23. Februar 2017
in der Justizverwaltungssache
der
hier: Befangenheitsantrag u.a.
ECLI:DE:BGH:2017:230217B5ARS54.16.0

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Februar 2017 beschlossen :
1. Das Ablehnungsgesuch der Beschwerdeführerin gegen den Vorsitzenden Richter am Bundesgerichtshof Dr. Mutzbauer, den Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Sander, die Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Schneider sowie die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Berger und Prof. Dr. Mosbacher wird als unzulässig verworfen.
2. Der Antrag auf Nachholung rechtlichen Gehörs gegen den Beschluss des Senats vom 26. Januar 2017 wird auf Kosten der Beschwerdeführerin als unbegründet verworfen.

Gründe:


1
1. Die Ablehnung von Richtern wegen Besorgnis der Befangenheit ist unzulässig, wenn sie sich nicht gegen die Beteiligung an einer zukünftigen, sondern gegen die Mitwirkung an einer vorangegangenen Entscheidung wendet. Entscheidet das Gericht im Beschlusswege, kann ein Ablehnungsgesuch in entsprechender Anwendung des § 25 Abs. 2 Satz 2 StPO nur so lange statthaft vorgebracht werden, bis die Entscheidung ergangen ist (BGH, Beschluss vom 6. August 1993 – 3 StR 277/93, NStZ 1993, 600). Etwas anderes gilt auch dann nicht, wenn die Ablehnung – wie hier – mit einem Antrag nach § 33a StPO verbunden wird, der sich jedoch deswegen als unbegründet erweist, weil die ge- rügte Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG nicht vorliegt, so dass nicht mehr in eine erneute Sachprüfung einzutreten ist, ob der Anspruch auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt worden ist (vgl. OLG Celle NStZ-RR 2015, 219; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 59. Aufl., § 25 Rn. 11). Denn § 33a StPO verfolgt – ähnlich wie § 356a StPO – allein den Zweck, dem Gericht, das durch Beschluss entschieden hat, Gelegenheit zu geben, im Falle eines Verstoßes gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör diesem Mangel durch erneute Sachprüfung selbst abzuhelfen, und hierdurch die Notwendigkeit eines Verfassungsbeschwerdeverfahrens zu vermeiden. Dagegen dient er nicht dazu, einem unzulässigen Ablehnungsgesuch durch die unzutreffende Behauptung einer Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG doch noch Geltung zu verschaffen (vgl. jeweils zu § 356a StPO, BGH, Beschlüsse vom 22. November 2006 – 1 StR 180/06, und vom 13. Februar 2007 – 3 StR 425/06, BGHR StPO § 26a Unzulässigkeit 17).
2
2. Der Antrag auf Nachholung rechtlichen Gehörs (§ 33a StPO) hat keinen Erfolg. Der Senat hat mit seinem Beschluss vom 26. Januar 2017 die Beschwerde schon deshalb als unzulässig zurückgewiesen, weil ihre Rechtsbeschwerden unstatthaft sind, da sie vom Oberlandesgericht nicht zugelassen worden sind (§ 29 Abs. 1 EGGVG) und der Rechtsweg mithin erschöpft ist.
3
3. Gleichgelagerte Eingaben der Beschwerdeführerin in dieser Sache wird der Senat nicht mehr bescheiden.
Mutzbauer Sander Schneider
Dölp Mosbacher

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
3 StR 389/00
vom
24. Januar 2001
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht
geringer Menge
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Januar 2001 einstimmig

beschlossen:
1. Das Ablehnungsgesuch des Verurteilten gegen den Vorsitzenden Richter am Bundesgerichtshof Kutzer, die Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Rissing-van Saan sowie die Richter am Bundesgerichtshof Winkler, Pfister und Becker wird als unzulässig verworfen.
2. Die Anträge des Verurteilten auf Neubescheidung seiner Revision gegen das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 14. April 2000, hilfsweise auf Aufhebung des die Revision verwerfenden Beschlusses des Senats vom 17. November 2000 im Wege der Gegenvorstellung werden zurückgewiesen.

Gründe:


Das Landgericht Düsseldorf hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei Fällen unter Einbeziehung der Einzelstrafen eines gesamtstrafenfähigen weiteren Urteils zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt. Mit Beschluß vom 17. November 2000 hat der Senat die auf zahlreiche Verfahrensrügen und die Sachrüge gestützte Revision gemäß § 349 Abs. 2 StPO als (offensichtlich ) unbegründet verworfen. Der Verurteilte hat mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 20. Dezember 2000 beantragt, seine Revision neu zu verbescheiden , hilfsweise den Beschluß des Senats vom 17. November 2000 im
Wege der Gegenvorstellung aufzuheben. Gleichzeitig hat er die Richter, die an dem Verwerfungsbeschluß beteiligt waren, wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Er trägt dazu im wesentlichen vor, der Verwerfungsbeschluß verstoße gegen Artikel 1, 2, 3, 19, 20 und 103 des Grundgesetzes sowie das grundrechtsgleiche Prinzip "im Zweifel für den Angeklagten" und sei deshalb objektiv sachwillkürlich. Über die nicht offensichtlich unbegründete Revision hätte nicht durch Beschluß entschieden werden dürfen; vielmehr hätte eine Hauptverhandlung vor dem Bundesgerichtshof durchgeführt werden müssen, welche die Begründetheit der Revision ergeben hätte. Der Senat habe die - vor allem wegen schwerster Verfahrensfehler - an sich begründete Revision als offensichtlich unbegründet verworfen, weil nach Überzeugung der Senatsmitglieder der Angeklagte zu Recht verurteilt worden sei, was er auf Grund einer unzulässigen eigenen Beweiswürdigung ermittelt habe. Außerdem habe er rechtsfehlerhaft absolute Revisionsgründe wie relative einer Erheblichkeitsprüfung unterzogen. Ausführungen des Revisionsvortrages habe er teilweise nicht zur Kenntnis genommen.
1. Das Ablehnungsgesuch des Verurteilten ist unzulässig, weil es nach Erlaß des Beschlusses vom 17. November 2000 und damit verspätet gestellt worden ist, § 26 a Abs. 1 Nr. 1, § 25 Abs. 2 Satz 2 StPO (BGH, Beschl. vom 6. August 1997 - 3 StR 337/96; Pfeiffer in KK 4. Aufl. § 25 Rdn. 5; Kleinknecht /Meyer-Goßner, StPO 44. Aufl. § 25 Rdn. 10).
Hieran ändert der zugleich mit dem Ablehnungsgesuch gestellte Antrag des Verurteilten auf "Neubescheidung" (der Revision) nichts. Auch insoweit handelt es sich der Sache nach um eine Gegenvorstellung gegen die Entscheidung des Senats vom 17. November 2000. Für das "Gegenvorstellungs-
verfahren" ist die Ablehnung der an der Entscheidung beteiligt gewesenen Richter aber ausgeschlossen, da es sich nicht um einen rechtsmittelähnlichen Rechtsbehelf, sondern um einen im Gesetz nicht geregelten außerordentlichen Rechtsbehelf handelt (BGH NStZ-RR 1998, 51; OLG Düsseldorf NStZ 1989, 86). Die nachträgliche Gewährung rechtlichen Gehörs im Verfahren gemäß § 33 a StPO scheidet aus, da dem Verwerfungsbeschluß nur solche Tatsachen und Erkenntnisse zugrunde gelegt worden sind, zu denen der Verurteilte sowohl in der Revisionsbegründung als auch in der Gegenerklärung zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts Stellung nehmen konnte und ein Anspruch auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung durch Artikel 103 Abs. 1 des Grundgesetzes nicht begründet wird (vgl. BVerfGE 5, 9, 11; 21, 73, 77).
2. Die Gegenvorstellung gibt keine Veranlassung, die Revision neu zu verbescheiden oder den Beschluß des Senats vom 17. November 2000 im Wege der Selbstkorrektur einer rechtskräftigen Entscheidung aufzuheben. Die im Zusammenhang mit der Auslegung des in § 349 Abs. 2 StPO verwendeten Begriffs "offensichtlich" behaupteten Grundrechtsverstöße, die den Senat ausnahmsweise zu einer Ä nderung seiner nicht weiter anfechtbaren Entscheidung berechtigen oder verpflichten könnten (vgl. BVerfGE 63, 77, 78 f.), liegen nicht vor.
Eine Revision kann auch dann durch Beschluß verworfen werden, wenn der jeweilige Spruchkörper einhellig die Auffassung vertritt, daß die von der Revision aufgeworfenen Rechtsfragen zweifelsfrei zu beantworten sind und die Durchführung der Hauptverhandlung keine neuen Erkenntnisse tatsächlicher oder rechtlicher Art erwarten läßt, die das gefundene Ergebnis in Zweifel ziehen könnten (vgl. BGH NJW 2001, 85). Diese Auslegung ist mit dem Geset-
zeswortlaut vereinbar und entspricht dem Sinn und Zweck der Regelung des § 349 Abs. 2 StPO, die dem Revisionsgericht den Aufwand einer Hauptverhandlung ersparen will, wenn rechtsstaatliche Garantien des Beschwerdeführers nicht in Gefahr geraten. Auf den Umfang des Verwerfungsbeschlusses kommt es daher nicht an.
Dieses Verständnis des § 349 Abs. 2 StPO liegt der Verwerfung der Revision im vorliegenden Fall zugrunde, in dem sich der Senat auf ausführliche Darlegungen des Generalbundesanwalts in dessen Antragsschrift und eine gefestigte Rechtsprechung zu den v on der Revision aufgeworfenen Rechtsproblemen stützen konnte. Soweit der Senat zu einzelnen Revisionsrügen der Rechtsmeinung des Generalbundesanwalts nicht gefolgt ist, hat er begründet, aus welchen Gründen er die Rügen dennoch für (offensichtlich) unbegründet hält und das Urteil auf den geltend gemachten Verfahrensfehlern nicht beruht. Eine eigene Beweiswürdigung hat er dabei nicht vorgenommen.
Kutzer Miebach Schluckebier von Lienen Becker

Hat das Gericht in einem Beschluss den Anspruch eines Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt und steht ihm gegen den Beschluss keine Beschwerde und kein anderer Rechtsbehelf zu, versetzt es, sofern der Beteiligte dadurch noch beschwert ist, von Amts wegen oder auf Antrag insoweit das Verfahren durch Beschluss in die Lage zurück, die vor dem Erlass der Entscheidung bestand. § 47 gilt entsprechend.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
2 ARs 134/11
2 AR 84/11
vom
5. Mai 2011
in der Justizverwaltungssache
des
wegen Änderung der Vollstreckungsreihenfolge
Az.: R 920 VRs 21 Js 24697/06 Staatsanwaltschaft Tübingen
Az.: 13 Zs 60/11 Generalstaatsanwaltschaft Stuttgart
Az.: 4 VAs 2/11 Oberlandesgericht Stuttgart
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts
und des Beschwerdeführers am 5. Mai 2011 beschlossen:
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 1. März 2011 - Az.: 4 VAs 2/11 - wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.

Gründe:

1
Der Beschluss ist gemäß § 29 Abs. 1 EGGVG nicht anfechtbar. Die Rechtsbeschwerde des Antragstellers ist unstatthaft, da das Oberlandesgericht sie in dem angefochtenen Beschluss nicht zugelassen hat. Das Schweigen über die Frage der Zulassung, deren Voraussetzungen nach § 29 Abs. 2 EGGVG das Oberlandesgericht von Amts wegen zu prüfen hatte, bedeutet die Nichtzulassung, die ihrerseits unanfechtbar ist (vgl. Meyer-Goßner, StPO 53. Aufl., § 29 EGGVG Rn. 2).
Fischer Berger Krehl