Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
2 StR 534/12
vom
14. März 2013
in der Strafsache
gegen
wegen versuchten Mordes u.a.
hier: Anhörungsrüge u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. März 2013 beschlossen:
1. Das Ablehnungsgesuch des Verurteilten gegen die Richter Prof. Dr. Fischer, Prof. Dr. Schmitt, Dr. Berger, Prof. Dr. Krehl und Dr. Eschelbach wird als unzulässig verworfen. 2. Die Anhörungsrüge des Verurteilten vom 1. März 2013 gegen den Senatsbeschluss vom 12. Februar 2013 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Gründe:

1
1. Der Senat hat mit Beschluss vom 12. Februar 2013 die von dem Verurteilten eingelegte Revision gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 22. Juni 2012 gemäß § 349 Abs. 2 StPO verworfen. Hiergegen richtet sich die Anhörungsrüge des Verurteilten vom 1. März 2013, die er mit einer Ablehnung derjenigen Richter wegen Besorgnis der Befangenheit verbindet, die bereits am Revisionsverwerfungsbeschluss mitgewirkt hatten.
2
2. Das Ablehnungsgesuch des Verurteilten ist verspätet und daher unzulässig (§ 26a Abs. 1 Nr. 1 StPO). Entscheidet das Gericht über die Revision außerhalb der Hauptverhandlung im Beschlusswege, so kann ein Ablehnungsgesuch in entsprechender Anwendung des § 25 Abs. 2 Satz 2 StPO nur solange statthaft vorgebracht werden, bis die Entscheidung ergangen ist. Etwas anderes gilt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch dann nicht, wenn die Ablehnung mit einer Anhörungsrüge nach § 356a StPO verbunden wird, die sich - wie hier - mangels Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör gemäß Art. 103 Abs. 1 GG als unbegründet erweist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 13. Februar 2007 - 3 StR 425/06, NStZ 2007, 416, vom 7. August 2007 - 4 StR 142/07, NStZ 2008, 55, vom 24. Januar 2012 - 4 StR 469/11, vom 7. November 2009 - 5 StR 356/09, vom 4. August 2009 - 1 StR 287/09, NStZ-RR 2009, 353, vom 2. Mai 2012 - 1 StR 152/11, NStZ-RR 2012, 314, vom 31. Januar 2013 - 1 StR 595/12; Meyer-Goßner, StPO 55. Aufl., § 25 Rn. 11). Denn die Regelung des § 356a StPO soll dem Revisionsgericht die Möglichkeit geben, einem Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör durch erneute Sachprüfung selbst abzuhelfen; der Rechtsbehelf dient indes nicht dazu, einem unzulässigen Ablehnungsgesuch durch die unzutreffende Behauptung der Verletzung rechtlichen Gehörs doch noch Geltung zu verschaffen (BGH, Beschlüsse vom 22. November 2006 - 1 StR 180/06, BGHR StPO § 25 Abs. 2 Nach dem letzten Wort 1; vom 13. Februar 2007 - 3 StR 425/06, aaO).
3
Dem Antrag des Verurteilten, ihm die zur Entscheidung über sein Ablehnungsgesuch berufenen Gerichtspersonen namhaft zu machen, war nicht nachzukommen. § 24 Abs. 3 Satz 2 StPO findet keine Anwendung, wenn das Ablehnungsgesuch ohne Ausscheiden der abgelehnten Richter (§ 26a Abs. 2 Satz 1 StPO) als unzulässig zu verwerfen ist (BGH, Beschluss vom 13. Februar 2007 - 3 StR 425/06, aaO; BGH, Beschluss vom 24. Oktober 2005 - 5 StR 269/05, BGHR StPO § 24 Abs. 3 Satz 2 Besetzungsmitteilung 1).
4
3. Die Anhörungsrüge ist jedenfalls unbegründet, da keine Verletzung rechtlichen Gehörs vorliegt. Der Senat hat bei seiner Entscheidung keinen Verfahrensstoff verwertet, zu dem der Verurteilte nicht gehört worden wäre, noch hat er bei der Entscheidung zu berücksichtigendes Vorbringen des Verurteilten übergangen.
5
Auch die Mutmaßungen des Verurteilten über die Unterrichtung der Richter der Spruchgruppe über den Sach- und Streitstand mit der Behauptung, es hätten nicht sämtliche Richter die Akten gelesen, zeigen eine Verletzung rechtlichen Gehörs nicht auf. Zu der Frage, wie die einzelnen Mitglieder eines Spruchkörpers die erforderliche Kenntnis des Streitstoffs erlangen, enthalten weder das Verfahrens- noch das Verfassungsrecht nähere Vorgaben. Die Entscheidung , ob der Spruchkörper sich mit Blick auf die Arbeitsteilung im Kollegium darauf beschränkt, durch den Berichterstatter über den maßgeblichen Sach- und Streitstand informiert zu werden, oder die Vollständigkeit und Richtigkeit des Vortrags dadurch sichert und verstärkt, dass ein weiteres, mehrere oder alle Mitglieder des Spruchkörpers sich den Streitstoff aus den Akten selbst erarbeiten, ist ihm überlassen. Dabei ist es jedem Richter in Ausübung seiner Unabhängigkeit und persönlichen Verantwortung jederzeit unbenommen, sich selbst unmittelbar aus den Akten kundig zu machen, wenn er dies für seine Überzeugungsbildung für erforderlich hält und nicht allein auf den Vortrag des Berichterstatters zurückgreifen möchte (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Mai 2012 - 2 BvR 610/12 u. 2 BvR 625/12, NJW 2012, 2334, 2336 Tz. 25; siehe auch schon BVerfG, Beschluss vom 24. März 1987 - 2 BvR 677/86, NJW 1987, 2219, 2220; BGH, Beschluss vom 15. Februar 1994 - 5 StR 15/92, NStZ 1994, 353f.).
6
Eine Verletzung des verfassungsrechtlich gewährleisteten Rechts auf den gesetzlichen Richter kann mit der Anhörungsrüge nach § 356a StPO nicht geltend gemacht werden (vgl. Senat, Beschluss vom 13. Dezember 2012 - 2 StR 585/11 mwN; noch offen gelassen von BGH, Beschluss vom 24. März 2011 - 4 StR 637/10). Allerdings lag die vom Verurteilten behauptete Verletzung von Art. 101 Abs.1 Satz 2 GG ohnehin nicht vor: Der Senatsvorsitzende war bei der Beratung und Beschlussfassung urlaubsbedingt verhindert und ist von dem ohnehin der betreffenden Spruchgruppe angehörenden Stellvertre- tenden Vorsitzenden unter Hinzuziehung des nach der internen Geschäftsverteilung zur weiteren Vertretung berufenen Senatsmitglieds vertreten worden.
Becker Fischer Appl Berger Krehl

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(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.

(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.

(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.

(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.

(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.

(1) Das Gericht verwirft die Ablehnung eines Richters als unzulässig, wenn

1.
die Ablehnung verspätet ist,
2.
ein Grund zur Ablehnung oder ein Mittel zur Glaubhaftmachung nicht oder nicht innerhalb der nach § 26 Absatz 1 Satz 2 bestimmten Frist angegeben wird oder
3.
durch die Ablehnung offensichtlich das Verfahren nur verschleppt oder nur verfahrensfremde Zwecke verfolgt werden sollen.

(2) Das Gericht entscheidet über die Verwerfung nach Absatz 1, ohne daß der abgelehnte Richter ausscheidet. Im Falle des Absatzes 1 Nr. 3 bedarf es eines einstimmigen Beschlusses und der Angabe der Umstände, welche den Verwerfungsgrund ergeben. Wird ein beauftragter oder ein ersuchter Richter, ein Richter im vorbereitenden Verfahren oder ein Strafrichter abgelehnt, so entscheidet er selbst darüber, ob die Ablehnung als unzulässig zu verwerfen ist.

(1) Die Ablehnung eines erkennenden Richters wegen Besorgnis der Befangenheit ist bis zum Beginn der Vernehmung des ersten Angeklagten über seine persönlichen Verhältnisse, in der Hauptverhandlung über die Berufung oder die Revision bis zum Beginn des Vortrags des Berichterstatters, zulässig. Ist die Besetzung des Gerichts nach § 222a Absatz 1 Satz 2 schon vor Beginn der Hauptverhandlung mitgeteilt worden, so muss das Ablehnungsgesuch unverzüglich angebracht werden. Alle Ablehnungsgründe sind gleichzeitig vorzubringen.

(2) Im Übrigen darf ein Richter nur abgelehnt werden, wenn

1.
die Umstände, auf welche die Ablehnung gestützt wird, erst später eingetreten oder dem zur Ablehnung Berechtigten erst später bekanntgeworden sind und
2.
die Ablehnung unverzüglich geltend gemacht wird.
Nach dem letzten Wort des Angeklagten ist die Ablehnung nicht mehr zulässig.

Hat das Gericht bei einer Revisionsentscheidung den Anspruch eines Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt, versetzt es insoweit auf Antrag das Verfahren durch Beschluss in die Lage zurück, die vor dem Erlass der Entscheidung bestand. Der Antrag ist binnen einer Woche nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle beim Revisionsgericht zu stellen und zu begründen. Der Zeitpunkt der Kenntniserlangung ist glaubhaft zu machen. Hierüber ist der Angeklagte bei der Bekanntmachung eines Urteils, das ergangen ist, obwohl weder er selbst noch ein Verteidiger mit nachgewiesener Vertretungsvollmacht anwesend war, zu belehren. § 47 gilt entsprechend.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4 StR 469/11
vom
24. Januar 2012
in der Strafsache
gegen
wegen versuchten Mordes u.a.
hier: Anhörungsrüge u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Januar 2012 beschlossen
:
1. Die Befangenheitsanträge des Verurteilten vom 29. Dezember
2011 gegen Vorsitzenden Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Ernemann und Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Mutzbauer werden als unzulässig verworfen.
2. Die Anhörungsrüge sowie die "weiteren Grundrechtsrügen"
des Verurteilten vom 29. Dezember 2011 gegen
den Senatsbeschluss vom 21. Dezember 2011 werden
auf seine Kosten zurückgewiesen.

Gründe:


1
Der Senat hat mit Beschluss vom 21. Dezember 2011 die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des Landgerichts Kaiserslautern vom 26. Mai 2011 gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Mit seiner dagegen erhobenen Anhörungs- sowie einer "weiteren Grundrechtsrüge" beanstandet der Verurteilte unter anderem, dass das Beschlussverfahren nach § 349 Abs. 2, 3 StPO nicht durchgeführt werden durfte und das Anhörungsrügeverfahren gegen die Verfassung verstoße. Zugleich hat er den Vorsitzenden Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ernemann und Richter am Bundesgerichtshof Dr. Mutzbauer wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt.
2
1. Die Befangenheitsanträge sind unzulässig.
3
a) Ihnen liegt im Wesentlichen Folgendes zugrunde:
4
Der Verteidiger des Verurteilten hatte das Rechtsmittel gegen das Urteil des Landgerichts Kaiserslautern vom 26. Mai 2011, mit dem der Angeklagte wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt worden war, mit mehreren Verfahrensrügen und der Beanstandung der Anwendung des materiellen Rechts begründet. In seiner Antragsschrift vom 27. September 2011 nahm der Generalbundesanwalt zu der Sachrüge ausführlich Stellung, zu den erhobenen Verfahrensrügen führte er indes lediglich aus, dass die Beanstandung, ein Beweisantrag sei zu Unrecht zurückgewiesen worden, unzulässig sei, weil die Revision weder den Beweisantrag noch den daraufhin ergangenen Gerichtsbeschluss mitgeteilt habe.
5
Dies war offensichtlich unzutreffend. Deshalb nahm der Berichterstatter des Senats fernmündlich Kontakt mit dem Leiter des zuständigen Referats des Generalbundesanwalts auf und teilte ihm mit, dass die Antragsschrift zu den Verfahrensrügen den Vortrag des Revisionsführers nicht ausschöpfe. Bundesanwalt kündigte daraufhin eine ergänzende Stellungnahme an, die am 16. November 2011 beim Senat einging; in "Ergänzung" des Antrags vom 27. September 2011 nahm der Generalbundesanwalt dort zu den vom Verteidiger des Verurteilten erhobenen Verfahrensrügen im Einzelnen Stellung und kam zu dem Ergebnis, dass keine der Verfahrensrügen durchgreife. Zu der "Ergänzung" erklärte sich der Verteidiger des Verurteilten mit Schriftsatz vom 18. November 2011. Ferner wurde ihm mit Schreiben des Berichterstatters vom 21. November 2011 mitgeteilt, dass er innerhalb zwei Wochen nach Zugang der "Ergänzung" durch den Generalbundesanwalt, also innerhalb der Frist, die § 349 Abs. 3 Satz 2 StPO vorsehe, zu dieser Stellung nehmen könne. Nach- dem innerhalb dieser Frist keine weitere Stellungnahme eingegangen war, verwarf der Senat mit Beschluss vom 21. Dezember 2011 das Rechtsmittel als offensichtlich unbegründet.
6
Mit seinen Befangenheitsanträgen macht der Beschwerdeführer insbesondere geltend, dass ein "Prozesshandlungshindernis für die Bundesanwaltschaft als Antragstellerin" in dem Beschlussverfahren nach § 349 Abs. 2 StPO bestanden habe, da der Sachbearbeiter der Bundesanwaltschaft durch die "grobe Panne", nämlich die offensichtlich unzutreffende Behauptung zur Unzulässigkeit der Verfahrensrüge in der Antragsschrift vom 27. September 2011, befangen gewesen sei. Die abgelehnten Richter hätten ihre Pflicht verletzt, entweder auf die Ablösung des befangenen Staatsanwalts hinzuwirken oder - statt einen neuen Verwerfungsantrag zu bestellen - wegen "des Prozesshandlungshindernisses für den befangenen Staatsanwalt vom Beschlussverfahren nach § 349 Abs. 2 StPO abzuweichen" (S. 3 f. des Schriftsatzes des Verteidigers des Verurteilten vom 29. Dezember 2011).
7
b) Das Ablehnungsgesuch des Verurteilten ist verspätet und daher unzulässig (§ 26a Abs. 1 Nr. 1 StPO).
8
Entscheidet das Gericht außerhalb der Hauptverhandlung im Beschlusswege (hier gemäß § 349 Abs. 2 StPO), so kann ein Ablehnungsgesuch in entsprechender Anwendung des § 25 Abs. 2 Satz 2 StPO nur so lange statthaft vorgebracht werden, bis die Entscheidung ergangen ist (BVerfG, Beschluss vom 2. Mai 2007 - 2 BvR 2655/06, NStZ 2007, 709, 710; BGH, Beschlüsse vom 13. Februar 2007 - 3 StR 425/06, NStZ 2007, 416; vom 19. August 2010 - 4 StR 657/09; Meyer-Goßner, StPO, 54. Aufl., § 25 Rn. 11 mwN).
9
Dies in Frage zu stellen bietet der vorliegende Fall keinen Anlass. Denn dem Angeklagten war es nach Zustellung der "Ergänzung" des Antrags des Generalbundesanwalts vom 10. November 2011 und der erneuten Fristgewährung unter ausdrücklichem Hinweis auf § 349 Abs. 3 Satz 2 StPO, aus dem deutlich zu erkennen war, dass der Senat eine Entscheidung im Beschlussverfahren in Erwägung zieht, unbenommen, seine Ablehnungsanträge schon vor der Entscheidung des Senats vom 21. Dezember 2011 anzubringen.
10
Etwas anderes gilt auch dann nicht, wenn die Ablehnung mit einem Antrag nach § 356a StPO verbunden wird, der sich, wie im vorliegenden Fall (siehe unten 2.) deswegen als unbegründet erweist, weil die gerügte Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG nicht vorliegt, so dass insoweit nicht mehr in eine erneute Sachprüfung einzutreten ist. Denn § 356a StPO verfolgt allein den Zweck, dem Revisionsgericht, das in der Sache entschieden hat, Gelegenheit zu geben, im Falle des Verstoßes gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör diesem Mangel durch erneute Sachprüfung selbst abzuhelfen, um hierdurch ein Verfassungsbeschwerdeverfahren zu vermeiden. Der Rechtsbehelf dient hingegen nicht dazu, einem unzulässigen Ablehnungsgesuch durch die unzutreffende Behauptung einer Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG doch noch Geltung zu verschaffen (BGH aaO; ferner Beschluss vom 22. November 2006 - 1 StR 180/06).
11
Soweit der Verteidiger des Verurteilten die Befangenheitsanträge auf die "Überforderung" der abgelehnten Richter durch die Aufgabenzuweisungen in dem ab 1. Januar 2012 geltenden Geschäftsverteilungsplan des Bundesgerichtshofs stützt und meint, "ausnahmsweise rückwirkend" im Verfahren über die Anhörungsrüge diese Befangenheitsanträge anbringen zu können (S. 3 des Schriftsatzes vom 6. Januar 2012), verfängt auch dies nicht. Die dem zugrunde liegende Annahme des Verteidigers des - damals in Untersuchungshaft befindlichen - Verurteilten, der Senat habe am 21. Dezember 2011 im Beschlusswege über die Revision entschieden, weil er ab dem 1. Januar 2012 und in einer erst dann möglichen Hauptverhandlung nicht mehr ordnungsgemäß besetzt sei, entbehrt jeder Grundlage. Es besteht daher kein Anlass, die vom Verteidiger im Schriftsatz vom 23. Januar 2012 angekündigte Stellungnahme zu den "Entscheidungen vom 11. Januar 2012" (ersichtlich zur Besetzung des 2. und 4. Strafsenats des Bundesgerichtshofs) abzuwarten.
12
c) Infolge der Unzulässigkeit der Ablehnungsanträge bedurfte es weder der Einholung dienstlicher Stellungnahmen durch die abgelehnten Richter (vgl. Meyer-Goßner aaO § 26 Rn. 14 mwN), noch schieden diese aus dem Spruchkörper , der über die Anträge nach der Geschäftsverteilung des Senats zu entscheiden hat, aus (§ 26a Abs. 2 Satz 1 StPO).
13
2. Die Anhörungs- sowie die "weitere Grundrechtsrüge" des Verurteilten haben ebenfalls keinen Erfolg.
14
a) Der Senat hat bei seiner Revisionsentscheidung weder Verfahrensstoff noch Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen der Verurteilte zuvor nicht gehört worden ist. Auch wurde weder zu berücksichtigendes Vorbringen übergangen, noch in sonstiger Weise der Anspruch des Verurteilten auf rechtliches Gehör verletzt. Der Senat hat bei seiner Entscheidung vielmehr das Revisionsvorbringen des Angeklagten bzw. seines Verteidigers in vollem Umfang bedacht und gewürdigt, es aber für nicht durchgreifend erachtet. Da sich der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 27. September 2011 und der ergänzenden Stellungnahme vom 10. November 2011 sowohl zur Unbegründetheit der Sachrüge als auch zur Erfolglosigkeit der Verfahrensrügen ge- äußert hat, haben es weder Art. 103 Abs. 1 GG noch strafprozessuale Vorschriften geboten, im Rahmen der Entscheidung nach § 349 Abs. 2 StPO diese Ausführungen zu wiederholen oder zu ihnen - auch bei Berücksichtigung des Vorbringens in dem außerhalb der Revisionsbegründungsfrist eingereichten Schriftsatz vom 18. November 2011 - ergänzend Stellung zu nehmen (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 29. März 2007 - 2 BvR 120/07; vom 17. Juli 2007 - 2 BvR 496/07; vom 29. Januar 2008 – 2 BvR 2556/07; ferner: BVerfG, Beschluss vom 8. Dezember 2010 - 1 BvR 1382/10, NJW 2011, 1497).
15
Die "weitere Grundrechtsrüge" ist nicht statthaft. Sie hätte auch als Gegenvorstellung keinen Erfolg, zumal der Senat die Bedenken des Verteidigers des Verurteilten gegen die Verfassungsmäßigkeit von § 356a StPO und § 211 StGB nicht teilt.
16
b) Im Hinblick auf die Ausführungen des Verteidigers des Verurteilten in den Schriftsätzen vom 6. und 23. Januar 2012 bemerkt der Senat ergänzend:
17
Es entbehrt jeder Grundlage, dass der Senat beim Generalbundesanwalt einen Antrag "bestellt" habe. Dies wird nicht nur durch den Vermerk des Berichterstatters über das Telefongespräch mit Bundesanwalt vom 12. Oktober 2011 belegt, sondern auch dadurch, dass der Generalbundesanwalt seinen Verwerfungsantrag bereits mit der Übersendung der Akten an den Senat gestellt und später nicht abgeändert hat. Das Verfahren, mit dem dem Generalbundesanwalt Gelegenheit zur Ergänzung seiner Antragsschrift und anschließend dem Verteidiger zur nochmaligen Stellungnahme gegeben wurde, diente allein der Gewährung umfassenden rechtlichen Gehörs vor der Entscheidung des Senats.
18
c) Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 465 Abs. 1 StPO (BGH, Beschluss vom 14. April 2011 - 1 StR 676/10 mwN).
Ernemann Roggenbuck Franke
Mutzbauer Bender

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
1 StR 287/09
vom
4. August 2009
in der Strafsache
gegen
wegen Vergewaltigung u.a.
hier: Anhörungsrüge vom 22. Juli 2009
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. August 2009 beschlossen:
Die Anhörungsrüge des Verurteilten vom 22. Juli 2009 gegen den Senatsbeschluss vom 7. Juli 2009 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Gründe:


1
1. Der Senat entscheidet über die Gehörsrüge (§ 356a StPO) in der nach dem Geschäftsverteilungsplan des Bundesgerichtshofs und nach dem internen Geschäftsverteilungsplan des Senats bestimmten Besetzung. Dass dies grundsätzlich dieselben Richter sind, die auch über die Revision des Angeklagten entschieden haben, entspricht der Intention der Gehörsrüge. Die Prüfung und die Beseitigung gerichtlicher Gehörsverstöße obliegt in erster Linie dem mit der Sache befassten iudex a quo (vgl. BVerfG, Beschl. vom 8. Februar 2007 - 2 BvR 2578/06).
2
Dem Angeklagten wäre es nach Zustellung des Antrags des Generalbundesanwalts , gemäß § 349 Abs. 2 StPO zu entscheiden, unbenommen gewesen , die nach den Geschäftsverteilungsplänen zur Entscheidung über seine Revision berufenen Richter wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen, wenn er hierzu Anlass gesehen hätte. Im Zusammenhang mit der Anhörungsrüge kann dies - wie der Beschwerdeführer ersichtlich auch nicht verkennt - nicht nachgeholt werden (BGH, Beschl. vom 7. August 2007 - 4 StR 142/07).
3
2. Die Anhörungsrüge (§ 356a StPO) ist unbegründet.
4
Die Voraussetzungen für eine Entscheidung nach § 349 Abs. 2 StPO waren gegeben. Das Beschlussverfahren war nach Auffassung des Senats auch in diesem Fall sachgerecht. Dann besteht aber kein Anspruch des Angeklagten auf Revisionshauptverhandlung, weder nach einfachem Recht noch nach Verfassungsrecht (vgl. BVerfG, Beschl. vom 20. Juni 2007 - 2 BvR 746/07 m.w.N.).
5
Umfassendes rechtliches Gehör hatte der Angeklagte auch bei der Entscheidung nach § 349 Abs. 2 StPO. Denn der Senat hat bei seiner Entscheidung keine Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen der Revisionsführer zuvor nicht Stellung nehmen konnte. Der Senat hat kein Vorbringen übergangen. Über die Revision hat der Senat eingehend beraten, auch unter Berücksichtigung - „mit der gebotenen Sorgfalt“ - des Schriftsatzes des Verteidigers vom 30. Juni 2009, dessen Inhalt deshalb keineswegs „verhallt“ ist, auch wenn er den Senat nicht zu überzeugen und zu keiner anderen Entscheidung, als vom Generalbundesanwalt beantragt, zu veranlassen vermochte.
6
Eine Begründungspflicht für diese - letztinstanzliche, mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht mehr angreifbare - Revisionsentscheidung bestand nicht (vgl. BGH, Beschl. vom 22. August 2007 - 1 StR 233/07 m.w.N.).
Nack Wahl Hebenstreit Elf Sander

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
1 StR 152/11
vom
2. Mai 2012
in der Strafsache
gegen
wegen Steuerhinterziehung u.a.
hier: Anhörungsrüge
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. Mai 2012 beschlossen:
1. Das Ablehnungsgesuch des Verurteilten gegen den Vorsitzenden Richter am Bundesgerichtshof Nack und die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Wahl, Hebenstreit, Prof. Dr. Jäger und Prof. Dr. Sander wegen der Besorgnis der Befangenheit wird als unzulässig verworfen. 2. Der Antrag des Verurteilten auf Nachholung rechtlichen Gehörs gegen den Beschluss des Senats vom 9. Februar 2012 wird zurückgewiesen. 3. Der Verurteilte hat die Kosten der Anhörungsrüge zu tragen.

Gründe:

1
1. Das Ablehnungsgesuch des Verurteilten ist verspätet und daher unzulässig. Entscheidet das Gericht außerhalb der Hauptverhandlung im Beschlusswege (hier gemäß § 349 Abs. 2 StPO), so kann ein Ablehnungsgesuch in entsprechender Anwendung des § 25 Abs. 2 Satz 2 StPO nur so lange statthaft vorgebracht werden, bis die Entscheidung ergangen ist (BGH, Beschluss vom 13. Februar 2007 - 3 StR 425/06, BGHR StPO § 26a Unzulässigkeit 17; BGH, Beschluss vom 7. August 2007 - 4 StR 142/07, NStZ 2008, 55; BGH, Beschluss vom 19. August 2010 - 4 StR 657/09). Etwas anderes gilt auch dann nicht, wenn die Ablehnung mit einem Antrag nach § 356a StPO verbunden wird, der sich, wie auch im vorliegenden Fall (s. unten 2.), deswegen als unbegründet erweist, weil die gerügte Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG nicht vorliegt, so dass insoweit nicht mehr in eine erneute Sachprüfung einzutreten ist. Denn § 356a StPO verfolgt allein den Zweck, dem Revisionsgericht, das in der Sache entschieden hat, Gelegenheit zu geben, im Falle des Verstoßes gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör diesem Mangel durch erneute Sachprüfung selbst abzuhelfen, um hierdurch ein Verfassungsbeschwerdeverfahren zu vermeiden. Dieser Rechtsbehelf dient hingegen nicht dazu, einem unzulässigen Ablehnungsgesuch durch die unzutreffende Behauptung einer Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG doch noch Geltung zu verschaffen (BGH aaO).
2
Dem Antrag des Verurteilten, ihm die zur Entscheidung über sein Ablehnungsgesuch berufenen Gerichtspersonen namhaft zu machen, war nicht nachzukommen. § 24 Abs. 3 Satz 2 StPO findet keine Anwendung, wenn das Ablehnungsgesuch ohne Ausscheiden der abgelehnten Richter (§ 26a Abs. 2 Satz 1 StPO) als unzulässig zu verwerfen ist (BGH, Beschluss vom 13. Februar 2007 - 3 StR 425/06, BGHR StPO § 26a Unzulässigkeit 17; BGH, Beschluss vom 24. Oktober 2005 - 5 StR 269/05, BGHR StPO § 24 Abs. 3 Satz 2 Besetzungsmitteilung 1). Der beantragten Einholung dienstlicher Äußerungen der abgelehnten Richter bedurfte es daher ebenfalls nicht.
3
2. Die Anhörungsrüge ist unbegründet. Der Senat hat bei seiner Entscheidung keine Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen der Antragsteller zuvor nicht gehört wurde, kein zu berücksichtigendes Vorbringen übergangen und auch sonst den Anspruch auf rechtliches Gehör nicht verletzt. Insbesondere hat der Senat auch zu dem im Hinblick auf Art. 14 Abs. 1 Buchst. b EuAlÜbK durchgeführten Freibeweisverfahren keinen Verfahrensstoff berücksichtigt, zu dem der Antragsteller nicht hätte Stellung nehmen können.
4
Mit Antrag vom 20. Oktober 2010 hat der Generalbundesanwalt „im Hin- blick auf die nachträglich erlangten Erkenntnisse zum Aufenthaltsort des Ange- klagten“ die Voraussetzungendes Art. 14 Abs. 1 Buchst. b EuAlÜbK als gege- ben angesehen und deswegen beantragt, die Revision des Angeklagten durch Beschluss gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet zu verwerfen. Er hat dabei ausdrücklich darauf hingewiesen, dass er das in seiner ursprünglichen Antragsschrift hinsichtlich einzelner Taten aufgezeigte „vorläufige Verfahrenshin- dernis“ nicht mehr für gegebenhält. Auf seinen hierauf gestellten Antrag vom 9. November 2011 wurde dem Verteidiger des Angeklagten, Rechtsanwalt S. , Akteneinsicht gewährt. Am 27. November 2011 hat Rechtsanwalt S. dann in einem umfangreichen Schriftsatz zum Antrag des Generalbundesanwalts vom 20. Oktober 2011, die Revision des Angeklagten gemäß § 349 Abs. 2 StPO durch Beschluss zu verwerfen, Stellung genommen.
5
Der Senat hat über die Revision des Angeklagten - unter Berücksichtigung auch der in der Stellungnahme der Verteidigung vom 27. November 2011 neu vorgetragenen Argumente - eingehend beraten und dann dem Antrag des Generalbundesanwalts entsprechend durch Beschluss gemäß § 349 Abs. 2 StPO entschieden. Der Umstand, dass er der Rechtsauffassung der Revision nicht gefolgt ist, begründet keinen Gehörsverstoß. Art. 103 Abs. 1 GG zwingt die Gerichte nicht dazu, jedes Vorbringen eines Beteiligten ausdrücklich zu bescheiden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 20. Juni 2007 - 2 BvR 746/07; BGH, Beschluss vom 7. November 2011 - 1 StR 452/11). Nack Wahl Hebenstreit Graf Jäger

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
1 StR 595/12
vom
31. Januar 2013
in der Strafsache
gegen
wegen Betruges
hier: Anhörungsrüge u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 31. Januar 2013 beschlossen
:
Die Ablehnung des Vorsitzenden Richters am Bundesgerichtshof
Nack sowie der weiteren am Senatsbeschluss vom 9. Januar
2013 mitwirkenden Richter am Bundesgerichtshof Rothfuß,
Dr. Graf und Prof. Dr. Radtke und der Richterin am Bundesgerichtshof
Cirener wird als unzulässig zurückgewiesen.
Die Anhörungsrüge des Verurteilten vom 14. Januar 2013 gegen
den Senatsbeschluss vom 9. Januar 2013 wird auf seine Kosten
zurückgewiesen.

Gründe:

I.


1
Der Senat hat mit Beschluss vom 9. Januar 2013 die von dem Verurteilten eingelegte Revision gegen das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 11. Juli 2012 gemäß § 349 Abs. 2 StPO verworfen.
2
Mit Schreiben vom 14. Januar 2013, eingegangen am 17. Januar 2013, hat der Verurteilte die am Senatsbeschluss vom 9. Januar 2013 mitwirkenden Richter wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt und zugleich die Verletzung rechtlichen Gehörs im Revisionsverfahren gerügt. Mit der Anhörungsrüge beanstandet er im Kern, dem angegriffenen Senatsbeschluss vom 9. Januar 2013 sei eine inhaltliche Auseinandersetzung mit von seinem Verteidiger und von ihm selbst eingereichtem Verteidigungsvorbringen nicht zu entnehmen. Im Rahmen seines Revisionsvorbringens gestellte Wiedereinsetzungsanträge seien vom Senat nicht verbeschieden worden. Eine am 9. Januar 2013 in der Justizvollzugsanstalt zu Protokoll gegebene Erklärung habe der Senat nicht zur Kenntnis genommen. Schließlich trägt der Verurteilte wiederum zur Sache vor.

II.


3
1. Das Ablehnungsgesuch des Verurteilten ist verspätet und daher unzulässig (§ 26a Abs. 1 Nr. 1 StPO). Entscheidet das Gericht über die Revision außerhalb der Hauptverhandlung im Beschlusswege - etwa gemäß § 349 Abs. 2 StPO - so kann ein Ablehnungsgesuch in entsprechender Anwendung des § 25 Abs. 2 Satz 2 StPO nur solange statthaft vorgebracht werden, bis die Entscheidung ergangen ist (BGH, Beschlüsse vom 2. Mai 2012 - 1 StR 152/11, NStZ-RR 2012, 314; vom 19. August 2010 - 4 StR 657/09; vom 7. August 2007 - 4 StR 142/07, NStZ 2008, 55; vom 13. Februar 2007 - 3 StR 425/06, BGHR StPO § 26a Unzulässigkeit 17). Etwas anderes gilt auch dann nicht, wenn die Ablehnung mit einer Anhörungsrüge nach § 356a StPO verbunden wird, die sich - wie hier - mangels Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör gemäß Art. 103 Abs. 1 GG als unbegründet erweist. Denn die Regelung des § 356a StPO soll dem Revisionsgericht die Möglichkeit geben, einem Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör durch erneute Sachprüfung selbst abzuhelfen; der Rechtsbehelf dient indes nicht dazu, einem unzulässigen Ablehnungsgesuch durch die unzutreffende Behauptung der Verletzung rechtlichen Gehörs doch noch Geltung zu verschaffen (BGH, Beschluss vom 2. Mai 2012 - 1 StR 152/11, NStZ-RR 2012, 314 mwN).
4
2. Die zulässige Anhörungsrüge - einer Entscheidung über den zugleich gestellten, vorsorglichen Wiedereinsetzungsantrag bedurfte es in diesem Zusammenhang nicht - ist unbegründet. Der Senat hat bei seiner Entscheidung weder Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen der Verurteilte zuvor nicht gehört wurde, noch zu berücksichtigendes entscheidungserhebliches Vorbringen übergangen oder in sonstiger Weise den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt.
5
Der Senat hat über die mit dem Schriftsatz des Verteidigers vom 27. September 2012 und mit den zu Protokoll gegebenen Erklärungen und Schreiben des Verurteilten vom 19. Dezember 2012, 27. Dezember 2012 und 4. Januar 2013 vorgebrachten Anträge, Rügen und Argumente eingehend beraten. Daraus, dass er im Ergebnis der dort niedergelegten Rechtsauffassung des Verurteilten nicht gefolgt ist, lässt sich ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG ebenso wenig ableiten wie aus dem Umstand, dass der Senatsbeschluss zu den vom Verurteilten vorgebrachten einzelnen Argumenten nicht oder nicht in der vom Verurteilten angestrebten Begründungstiefe ausdrücklich Stellung nimmt. Art. 103 Abs. 1 GG zwingt die Gerichte nicht dazu, jedes Vorbringen eines Beteiligten ausdrücklich zu bescheiden (BVerfG, Beschluss vom 20. Juni 2007 - 2 BvR 746/07; BGH, Beschlüsse vom 2. Mai 2012 - 1 StR 152/11, NStZRR 2012, 314; und vom 7. November 2011 - 1 StR 452/11).
6
Die in der Justizvollzugsanstalt zu Protokoll genommene Erklärung des Verurteilten vom 9. Januar 2013 lag dem Senat bei seiner Entscheidung über die Revision nicht vor. Die Rüge bleibt indes auch insoweit erfolglos, denn die Erklärung vom 9. Januar 2013 enthielt keinerlei entscheidungserhebliches neues Vorbringen, sondern neben - ohnehin sachlich zwingenden - Verweisen auf früheren Vortrag lediglich Ergänzungen, die die Rechtsansicht des Verurteilten unterstützen sollten. Ohnehin war der Senat jedoch bei seiner Entscheidung über die Revision des Angeklagten schon aufgrund der erhobenen Sachrüge gehalten, eine umfassende sachlich-rechtliche Prüfung des Urteils vorzunehmen.
7
Auch die in der Anhörungsrüge darüber hinaus enthaltenen Ausführungen des Verurteilten geben lediglich seiner Rechtsmeinung und Erwartung den Ausgang des Revisionsverfahrens betreffend Ausdruck und stellen kein entscheidungserhebliches neues Vorbringen i.S.v. § 356a StPO dar.
Nack Rothfuß Graf
Cirener Radtke

Hat das Gericht bei einer Revisionsentscheidung den Anspruch eines Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt, versetzt es insoweit auf Antrag das Verfahren durch Beschluss in die Lage zurück, die vor dem Erlass der Entscheidung bestand. Der Antrag ist binnen einer Woche nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle beim Revisionsgericht zu stellen und zu begründen. Der Zeitpunkt der Kenntniserlangung ist glaubhaft zu machen. Hierüber ist der Angeklagte bei der Bekanntmachung eines Urteils, das ergangen ist, obwohl weder er selbst noch ein Verteidiger mit nachgewiesener Vertretungsvollmacht anwesend war, zu belehren. § 47 gilt entsprechend.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
1 StR 180/06
vom
22. November 2006
in der Strafsache
gegen
wegen versuchten Totschlags
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. November 2006 beschlossen
:
1. Der Antrag des Angeklagten vom 23. Oktober 2006 auf Nachholung
rechtlichen Gehörs gegen das Urteil des Senats vom
16. Oktober 2006 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
2. Die Ablehnung des Vorsitzenden Richters am Bundesgerichtshof
Nack sowie der weiteren Mitglieder des 1. Strafsenats des
Bundesgerichtshofs in der Besetzung anlässlich der Hauptverhandlung
vor dem Senat am 12. und 16. Oktober 2006 wegen
Besorgnis der Befangenheit wird als unstatthaft zurückgewiesen.

Gründe:


1
1. Für eine Entscheidung gemäß § 356a StPO ist kein Raum. Der Senat hat bei seiner Entscheidung weder Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet , zu denen der Angeklagte zuvor nicht gehört worden war, noch zu berücksichtigendes Vorbringen übergangen oder sonst dessen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt.
2
§ 356a StPO erfasst auch Urteile der Revisionsgerichte, „da Hauptverhandlungen vor dem Revisionsgericht auch ohne den Angeklagten und seinen Verteidiger stattfinden können und es dann möglich ist, dass sie ihren Anspruch auf rechtliches Gehör deshalb nicht wahrnehmen können, weil ihnen der Zeitpunkt der Hauptverhandlung versehentlich nicht oder nicht rechtzeitig mitgeteilt wurde oder weil sie durch andere Gründe am Erscheinen verhindert sind“. Demgegenüber ist aber „eine Verletzung des rechtlichen Gehörs kaum vorstellbar , wenn der Angeklagte oder sein Verteidiger vor dem Revisionsgericht anwesend sind, weil sie sich dann umfassend äußern können“ (BT-Drucks. 15/3706, S. 17).
3
In der Revisionshauptverhandlung dieses Verfahrens wurden die im Hinblick auf die Sachrüge maßgeblichen Aspekte der Beweiswürdigung der Strafkammer zu Beginn der Hauptverhandlung im ausführlichen Vortrag des Berichterstatters (§ 351 Abs. 1 StPO) dargelegt. Nicht nur der Vorsitzende, sondern bereits der Berichterstatter hat in seinem Vortrag auch darauf hingewiesen , dass die Ausführungen des Nebenklägervertreters im Rahmen der Begründung der Sachrüge zur Nichtberücksichtigung der in der Hauptverhandlung vor der Strafkammer verlesenen Passage aus „H. ’s Tagebuch“ zum Brief mit den Worten „Wenn sie sagt 'ja ich war’s', bin ich für Jahre im Knast“ im Urteil des Landgerichts als Formalrüge - Verletzung des § 261 StPO - angesehen werden könnten (Rechtsgedanke des § 300 StPO). Auch im Übrigen hat der Senat bei seiner Entscheidungsfindung keine Umstände berücksichtigt, die nicht in den Revisionsbegründungen angesprochen wurden oder Gegenstand der Erörterung während der Revisionshauptverhandlung waren. Zu all dem Stellung zu nehmen, hatten sowohl der Angeklagte als auch der Verteidiger in der Revisionshauptverhandlung am 12. Oktober 2006 umfassend Gelegenheit. Dies geschah nicht.
4
2. Der Befangenheitsantrag ist nicht statthaft, da er nach dem letzten Wort des Angeklagten gestellt wurde (§ 25 Abs. 2 Satz 2 StPO).
5
Anderes folgt auch nicht daraus, dass mit dem Befangenheitsantrag die Gehörsrüge gemäß § 356a StPO erhoben wurde und der Senat zunächst darüber befinden muss, ob der Anspruch auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt wurde. Denn diese Vorschrift - und entsprechende Normen in anderen Verfahrensgesetzen - wurden geschaffen, um dem Gericht, das in der Sache entschieden hat, im Falle von Verstößen gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör, Gelegenheit zu geben, selbst dem Mangel abzuhelfen, ohne dass es der Einlegung einer Verfassungsbeschwerde bedarf. Die Gehörsrüge dient jedoch nicht dazu, unstatthaften (§ 25 Abs. 2 Satz 2 StPO) Befangenheitsanträgen Geltung zu verschaffen.
6
Ob etwas anderes zu gelten hätte, wenn das rechtliche Gehör tatsächlich verletzt und deshalb nach Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nachzuholen wäre, kann dahinstehen, da ein solcher Fall hier nicht vorliegt. Der Angeklagte konnte im Revisionsverfahren umfassend Stellung nehmen (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Oktober 2001 - 3 StR 187/01 -).
Nack Wahl Boetticher Hebenstreit Graf

(1) Die Ablehnung eines erkennenden Richters wegen Besorgnis der Befangenheit ist bis zum Beginn der Vernehmung des ersten Angeklagten über seine persönlichen Verhältnisse, in der Hauptverhandlung über die Berufung oder die Revision bis zum Beginn des Vortrags des Berichterstatters, zulässig. Ist die Besetzung des Gerichts nach § 222a Absatz 1 Satz 2 schon vor Beginn der Hauptverhandlung mitgeteilt worden, so muss das Ablehnungsgesuch unverzüglich angebracht werden. Alle Ablehnungsgründe sind gleichzeitig vorzubringen.

(2) Im Übrigen darf ein Richter nur abgelehnt werden, wenn

1.
die Umstände, auf welche die Ablehnung gestützt wird, erst später eingetreten oder dem zur Ablehnung Berechtigten erst später bekanntgeworden sind und
2.
die Ablehnung unverzüglich geltend gemacht wird.
Nach dem letzten Wort des Angeklagten ist die Ablehnung nicht mehr zulässig.

(1) Ein Richter kann sowohl in den Fällen, in denen er von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen ist, als auch wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden.

(2) Wegen Besorgnis der Befangenheit findet die Ablehnung statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Mißtrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen.

(3) Das Ablehnungsrecht steht der Staatsanwaltschaft, dem Privatkläger und dem Beschuldigten zu. Den zur Ablehnung Berechtigten sind auf Verlangen die zur Mitwirkung bei der Entscheidung berufenen Gerichtspersonen namhaft zu machen.

(1) Das Gericht verwirft die Ablehnung eines Richters als unzulässig, wenn

1.
die Ablehnung verspätet ist,
2.
ein Grund zur Ablehnung oder ein Mittel zur Glaubhaftmachung nicht oder nicht innerhalb der nach § 26 Absatz 1 Satz 2 bestimmten Frist angegeben wird oder
3.
durch die Ablehnung offensichtlich das Verfahren nur verschleppt oder nur verfahrensfremde Zwecke verfolgt werden sollen.

(2) Das Gericht entscheidet über die Verwerfung nach Absatz 1, ohne daß der abgelehnte Richter ausscheidet. Im Falle des Absatzes 1 Nr. 3 bedarf es eines einstimmigen Beschlusses und der Angabe der Umstände, welche den Verwerfungsgrund ergeben. Wird ein beauftragter oder ein ersuchter Richter, ein Richter im vorbereitenden Verfahren oder ein Strafrichter abgelehnt, so entscheidet er selbst darüber, ob die Ablehnung als unzulässig zu verwerfen ist.

5 StR 269/05

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
vom 24. Oktober 2005
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer
Menge u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Oktober 2005

beschlossen:
1. Das Ablehnungsgesuch des Verurteilten gegen die Richter B , H , Dr. R , Dr. B und Sch wird als unzulässig verworfen.
2. Der Antrag des Verurteilten, das Verfahren wegen Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör in die Lage vor Erlass der Senatsentscheidung vom 23. August 2005 zurückzuversetzen, wird zurückgewiesen.
G r ü n d e

I.


Das Landgericht Leipzig hat gegen den Verurteilten wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz eine Freiheitsstrafe von vier Jahren verhängt. Mit Beschluss vom 23. August 2005 hat der Senat die hiergegen eingelegte Revision des Verurteilten nach § 349 Abs. 2 StPO verworfen. Gegen diesen Beschluss hat der Verurteilte mit einem am 12. September 2005 beim Bundesgerichtshof eingegangenen Schreiben seines Verteidigers gemäß § 356a StPO die "Gehörsrüge" erhoben. Gleichzeitig hat er die Richter, die an dem Verwerfungsbeschluss beteiligt waren, wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt.

II.


1. Der Befangenheitsantrag ist unzulässig. Der Senat braucht hier nicht zu entscheiden, ob nach der Einführung des § 356a StPO durch das
Anhörungsrügengesetz vom 9. Dezember 2004 (BGBl I 3220) an der Rechtsprechung festgehalten werden kann, nach der Ablehnungsgesuche, die nach Erlass eines Verwerfungsbeschlusses nach § 349 Abs. 2 StPO im Verfahren über eine Gegenvorstellung gestellt werden, als verspätet und damit als unzulässig nach § 26a Abs. 1 Nr. 1 StPO anzusehen sind, wenn ein (behaupteter ) Gehörsverstoß im Sinne des § 33a StPO (a.F.) nicht festgestellt werden kann (ebenso BGH, NStZ-RR 2005, 173, 174). Der Ablehnungsantrag des Verurteilten ist jedenfalls deshalb unzulässig, weil in ihm entgegen § 26a Abs. 1 Nr. 2 StPO kein Grund zur Ablehnung angegeben ist. Eine völlig ungeeignete Begründung steht dabei rechtlich einer fehlenden Begründung gleich (BGHR StPO § 26a Unzulässigkeit 2, 7; BGH NStZ 1999, 311; BGH, Beschl. vom 10. Mai 2001 – 1 StR 410/00; vgl. auch BVerfG, Beschl. vom 6. April 1999 – 2 BvR 532/99). So verhält es sich hier: Der Befangenheitsantrag wird zum einen darauf gestützt, dass der Senat die zulässig erhobene und begründete Angeklagtenrevision durch Beschluss nach § 349 Abs. 2 StPO verworfen habe, obwohl der Angeklagte die Durchführung einer Revisionshauptverhandlung beantragt hatte. Weil wegen der Antragspraxis des Generalbundesanwalts über Revisionen der Staatsanwaltschaft stets aufgrund einer Revisionshauptverhandlung entschieden werde, sei zu besorgen , „den Richtern sei das Schicksal des Angeklagten gleichgültig.“ Zum anderen wird eine Voreingenommenheit der abgelehnten Richter daraus hergeleitet , dass der Senat entgegen dem letzten Satz in dem genannten Schriftsatz ("Mit Mitteilung der zur Entscheidung berufenen Richter des Senats wird gebeten") es unterlassen habe, vor seiner Entscheidung die Gerichtsbesetzung mitzuteilen. Dieses Vorbringen ist zur Begründung eines Ablehnungsgesuchs ersichtlich völlig ungeeignet. Weder deutet die bei § 349 Abs. 2 StPO übliche Verfahrensweise auf eine Voreingenommenheit gegenüber dem Verurteilten hin, noch ist nachvollziehbar, warum die unterlassene Mitteilung der Senatsbesetzung auf eine Voreingenommenheit der zur Entscheidung berufenen Richter schließen lassen könnte, zumal für das entsprechende Begehren ein – wie auch immer gearteter – sachlicher Grund zu keinem Zeitpunkt erkennbar war und zudem die interne Geschäftsverteilung
des Senats jederzeit bei der Präsidialgeschäftsstelle des Bundesgerichtshofes eingesehen werden kann.
2. Der Antrag nach § 356a StPO ist unbegründet, da der Senat bei seiner Entscheidung weder Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet hat, zu denen der Verurteilte nicht gehört worden wäre, noch zu berücksichtigendes Vorbringen übergangen hat. Sämtliche Schriftsätze des Verteidigers des Verurteilten lagen dem Senat bei der Beschlussfassung am 23. August 2005 vor. Gegenteiliges wird vom Antragsteller auch nicht behauptet. Dieser meint vielmehr aus dem Umstand, dass der Senat eine Revisionshauptverhandlung nicht durchgeführt und seine Revision verworfen hat und damit seiner Rechtsauffassung nicht gefolgt ist, herleiten zu können, dass der Senat sein Vorbringen nicht zur Kenntnis genommen haben kann. Hierzu bedarf es keiner weiteren Ausführungen. Der Beschluss nach § 349 Abs. 2 StPO bedurfte keiner weiteren Begründung (vgl. BVerfG – Kammer – NStZ 2002, 487, 488; BGHR StPO § 349 Abs. 2 StPO Verwerfung 7; BGH NStZ 2004, 511). Danach ist die vom Verteidiger des Verurteilten beantragte Fristgewährung gegenstandslos , da die Anträge zu Ziffern 1 und 2 erfolglos bleiben. Ebenso ist der Antrag des Verurteilten auf Aufhebung, hilfsweise Außervollzugsetzung des Haftbefehls gegenstandslos, da das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 26. Januar 2004 mit Erlass des Senatsbeschlusses vom 23. August 2005 in Rechtskraft erwachsen und damit die Untersuchungshaft ohne weiteres in Strafhaft übergegangen ist (vgl. Meyer-Goßner StPO 48. Aufl. § 120 Rdn. 15).
3. Der Senat ist an einer abschließenden Beschlussfassung nicht dadurch gehindert, dass die Vorsitzende den Antrag, Rechtsanwalt M dem Angeklagten als Pflichtverteidiger beizuordnen, abgelehnt hat. Diese Entscheidung war zutreffend. Dem Angeklagten war bereits im Strafverfahren Rechtsanwältin L als Verteidigerin beigeordnet. Die Rechtswirkung der Verteidigerbestellung dauert für Nachtragsentscheidungen fort (vgl. BGHR StPO § 357 Entscheidung 2; Laufhütte in KK 5. Aufl.
§ 141 StPO Rdn. 10), so auch für das Verfahren nach § 356a StPO. Neben der bereits bestellten Verteidigerin dem Angeklagten einen weiteren Verteidiger zu bestellen, war hier nicht geboten.
Schließlich bestand auch kein Anlass, dem Verlangen des Verurteilten zu entsprechen, ihm nach § 24 Abs. 3 Satz 2 StPO die zur Entscheidung über das Ablehnungsgesuch berufenen Gerichtspersonen namhaft zu machen. Sinn und Zweck der Norm ist es, nach Geltendmachung zulässiger Ablehnungsgründe diese gegebenenfalls auch auf denjenigen Richter erstrecken zu können, der nach § 27 StPO berufen ist, über eine nicht als unzulässig verworfene Richterablehnung ohne Mitwirkung des abgelehnten Richters zu entscheiden. Eine Mitteilungspflicht besteht danach nicht, wenn die Ablehnung bereits – wie hier – nach § 26a StPO ohne Ausscheiden der abgelehnten Richter (§ 26a Abs. 2 Satz 1 StPO) als unzulässig verworfen wird.
Harms Basdorf Gerhardt Brause Schaal

(1) Ein Richter kann sowohl in den Fällen, in denen er von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen ist, als auch wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden.

(2) Wegen Besorgnis der Befangenheit findet die Ablehnung statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Mißtrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen.

(3) Das Ablehnungsrecht steht der Staatsanwaltschaft, dem Privatkläger und dem Beschuldigten zu. Den zur Ablehnung Berechtigten sind auf Verlangen die zur Mitwirkung bei der Entscheidung berufenen Gerichtspersonen namhaft zu machen.

Hat das Gericht bei einer Revisionsentscheidung den Anspruch eines Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt, versetzt es insoweit auf Antrag das Verfahren durch Beschluss in die Lage zurück, die vor dem Erlass der Entscheidung bestand. Der Antrag ist binnen einer Woche nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle beim Revisionsgericht zu stellen und zu begründen. Der Zeitpunkt der Kenntniserlangung ist glaubhaft zu machen. Hierüber ist der Angeklagte bei der Bekanntmachung eines Urteils, das ergangen ist, obwohl weder er selbst noch ein Verteidiger mit nachgewiesener Vertretungsvollmacht anwesend war, zu belehren. § 47 gilt entsprechend.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
2 StR 585/11
vom
13. Dezember 2012
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
hier: Richterablehnungen und Anhörungsrüge des Verurteilten E.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Dezember 2012 beschlossen
:
Die Ablehnungsgesuche der Verurteilten E. und O.
gegen den Vorsitzenden Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Ernemann und die Richter am Bundesgerichtshof
Prof. Dr. Fischer, Prof. Dr. Krehl, Dr. Berger und Dr. Eschelbach
werden verworfen.
Die Anhörungsrüge des Verurteilten E. gegen den
Senatsbeschluss vom 15. Februar 2012 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Damit ist der Senatsbeschluss vom 31. März 2012 über den Vollstreckungsaufschub
gegenstandslos.

Gründe:

I.

1
Der Senat hat über die Revisionen der Verurteilten durch Beschluss vom 15. Februar 2012, der am 16. Februar 2012 auf der Geschäftsstelle eingegangen ist, gemäß § 349 Abs. 2 und Abs. 4 StPO entschieden. Mit einem hiernach am 16. Februar 2012 um 17.43 Uhr per Telefax und am 17. Februar 2012 per Post eingegangenen Schriftsatz hat der Verurteilte E. die mitwirken- den Richter wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Auch der Verurteilte O. hat mit Schriftsatz vom 24. Februar 2012 diese Richter abgelehnt.
2
Der Verurteilte E. hat unter dem 12. März 2012 eine Anhörungsrüge erhoben, weil er auf Tatsachen, die nach seiner Ansicht eine Richterablehnung begründen könnten, nicht vor der Revisionsverwerfung hingewiesen worden sei.
3
Der Senat hat ihm durch Beschluss vom 31. März 2012 Vollstreckungsaufschub bis zur Entscheidung über die Anhörungsrüge gewährt.

II.

4
1. Die nachträgliche Richterablehnung derjenigen Senatsmitglieder, die am Beschluss vom 15. Februar 2012 mitgewirkt hatten, ist unzulässig.
5
Unabhängig von der Frage einer entsprechenden Anwendung von § 25 Abs. 2 Satz 2 StPO auf das Beschlussverfahren über die Begründetheit oder Unbegründetheit der Revision ist eine Richterablehnung im Revisionsverfahren nur statthaft, solange dieses noch nicht durch Wirksamwerden eines Beschlusses gemäß § 349 Abs. 2 StPO beendet ist (vgl. BGH, Beschluss vom 15. November 2012 - 3 StR 239/12; Jahn in: Festschrift für Fezer, 2008, S. 413, 424). Dies gilt auch dann, wenn die Richterablehnung mit einer Anhörungsrüge verbunden wird, die sich als unbegründet erweist.
6
Der Sonderrechtsbehelf nach § 356a StPO ist nach seinem Wortlaut und Normzweck, eine Durchsetzungsgarantie für das "prozessuale Urrecht" auf rechtliches Gehör zu schaffen (BVerfG, Beschluss vom 30. April 2004 - 1 PBvU 1/02, BVerfGE 107, 305, 408), nicht dazu bestimmt, dass damit auch behaupte- te Verletzungen von Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG geltend gemacht werden können. Für eine analoge Anwendung des § 356a StPO auf solche Fälle ist kein Raum (vgl. Jahn in: Festschrift für Fezer, 2008, S. 413, 427). Das Recht auf Richterablehnung ist Bestandteil des Gewährleistungsgehalts von Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG (vgl. BVerfG, Beschluss vom 8. Februar 1967 – 2 BvR 235/64, BVerfGE 21, 139, 145 f.; Beschluss vom 26. Januar 1971 – 2 BvR 443/69, BVerfGE 30, 149, 153), nicht desjenigen nach Art. 103 Abs. 1 GG. Daher ist das Nachschieben einer Richterablehnung mit einer Anhörungsrüge nach § 356a StPO nicht möglich.
7
2. Die Anhörungsrüge des Verurteilten E. ist unbegründet, weil der Senat Art. 103 Abs. 1 GG nicht verletzt hat.
8
Dem Senat lagen zurzeit der Entscheidung gemäß § 349 Abs. 2 und Abs. 4 StPO alle Äußerungen der Verteidigung vor, die bis zu jenem Zeitpunkt abgegeben worden waren. Alle auf das Revisionsverfahren bezogenen Schriftsätze waren Gegenstand der Beratung.
9
Der Senat war auch nicht dazu verpflichtet, die Verteidigung auf Umstände hinzuweisen, aus denen sich nach deren Ansicht Ablehnungsgründe hätten herleiten lassen. Die Selbstanzeige ist vielmehr ausschließlich nach § 30 StPO vorgesehen und danach in das Ermessen der einzelnen Richter gestellt.
10
Die insoweit von Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Krehl abgegebenen Erklärungen sind hier gegenstandslos, weil er urlaubsbedingt an der Entscheidung nicht mitwirkt.
11
Nach dem Maßstab aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 23. Mai 2012 – 2 BvR 610, 625/12 – (NJW 2012, 2334, 2337) wäre eine Richterablehnung im Übrigen unbegründet gewesen. Dann aber kann der Revi- sionsverwerfungsbeschluss auch nicht auf einer Verletzung des Anspruchs des Verurteilten E. auf rechtliches Gehör beruhen.
Becker Fischer Berger Eschelbach Ott

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4 StR 637/10
vom
24. März 2011
in der Strafsache
gegen
wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer
Menge u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. März 2011 beschlossen:
Die Gegenvorstellung des Angeklagten gegen den Beschluss des Senats vom 8. Februar 2011 wird zurückgewiesen.

Gründe:


1
Der Senat hat mit Beschluss vom 8. Februar 2011 die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dresden vom 4. Juni 2010 nach § 349 Abs. 2 StPO verworfen. Hiergegen richtet sich die mit Schriftsatz des Verteidigers vom 16. März 2011 erhobene Gegenvorstellung, mit welcher eine Verletzung des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG geltend gemacht und die Aufhebung des Senatsbeschlusses begehrt wird. Der Rechtsbehelf hat keinen Erfolg.
2
Eine Gegenvorstellung gegen einen nach § 349 Abs. 2 StPO ergangenen Beschluss ist als solche nicht statthaft. Ein derartiger Beschluss kann grundsätzlich weder aufgehoben noch abgeändert oder ergänzt werden (BGH, Beschluss vom 7. Februar 2006 - 5 StR 481/05; vom 10. Februar 1988 - 3 StR 579/87, BGHR StPO § 349 Abs. 2 Beschluss 2).
3
Ob eine Verletzung des verfassungsrechtlich gewährleisteten Rechts auf den gesetzlichen Richter in entsprechender Anwendung des § 356a StPO in dem dort für die Anhörungsrüge geregelten Verfahren geltend gemacht werden kann (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Februar 2006 - 5 StR 481/05; vom 17. Juli 2008 - V ZR 149/07, MDR 2008, 1175 zu § 321a ZPO), kann der Senat offen lassen. Denn die vom Angeklagten erhobene Beanstandung ist jedenfalls unbegründet. Der Senat war zur Entscheidung über die Revisionssache des Angeklagten berufen, weil der ebenfalls revidierende Mitangeklagte B. durch das Urteil des Landgerichts Dresden vom 4. Juni 2010 u.a. wegen fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs verurteilt worden war und es sich daher insgesamt um eine Verkehrsstrafsache im Sinne der Nr. 2 der Regelungen über die Zuständigkeit des 4. Strafsenats im Geschäftsverteilungsplan des Bundesgerichtshofs handelte.
Ernemann Solin-Stojanović Roggenbuck
Franke Bender

(1) Ausnahmegerichte sind unzulässig. Niemand darf seinem gesetzlichen Richter entzogen werden.

(2) Gerichte für besondere Sachgebiete können nur durch Gesetz errichtet werden.