Landgericht Berlin Beschluss, 22. März 2024 - (544 KLs) 247 Js 70/23 (24/23)

originally published: 02/07/2024 18:56, updated: 04/07/2024 19:11
Landgericht Berlin Beschluss, 22. März 2024 - (544 KLs) 247 Js 70/23 (24/23)
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Landgericht Berlin

Beschluss vom 22. März 2024

Az.: (544 KLs) 247 Js 70/23 (24/23)

 

In dem Einziehungsverfahren g e g e n

O.,

geboren am xx.xx.xxxx in B.,

 

Rechtsbeistand

Rechtsanwalt Dirk Streifler, Wilelmstraße 46, 10117 Berlin,

 

hat die 44. große Strafkammer des Landgerichts Berlin am 22 . März 2024

b e s c h l o s s e n:

 

1. Die Eröffnung des selbstständigen Einziehungsverfahrens wird aus rechtlichen Gründen abgelehnt.

2. Die Landeskasse Berlin trägt die Kosten des Verfahrens und die dem Einziehungsbeteiligten entstandenen  notwendigen Auslagen.

 

Gründe:

Mit Antragsschrift vom 7. November  2023 hat die Staatsanwaltschaft Berlin beantragt,  im Nachgang zu dem gegen den Einziehungsbeteiligten geführten subjektiven Verfahren im selbstständigen   Einziehungsverfahren   die   Einziehung   eines   Geldbetrags   von   41 .600   Euro anzuordnen. Die Kammer hält das selbstständige Einziehungsverfahren für unzulässig, weil  über die Einziehung bereits rechtskräftig entschieden worden ist, § 76 Abs. 1 S. 3 StGB.

 

I.

Die Prozessgeschichte stellt sich nach Aktenlage wie folgt dar:

1. Gegen den Einziehungsbeteiligten wurde durch die Staatsanwaltschaft Berlin ab Februar 2022 unter dem Aktenzeichen 251 Js 132/22 ein Ermittlungsverfahren wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz geführt. In dessen Rahmen wurde die Wohnung des Einziehungsbeteiligten in der W.…..straße XY in B. am 24. März 2022 durchsucht. Neben Betäubungsmitteln und Handelsutensilien wurde an verschiedenen Stellen der Wohnung Bargeld aufgefunden .

Einige dieser Gelder wurden als mutmaßliche Handelserlöse beschlagnahmt: Auf einer Kommode im Schlafzimmer wurden  in einer Tasche 280 Euro Bargeld (Spurennummer 2.8.1.1.1) sichergestellt, im Kleiderschrank im Schlafzimmer wurden ein  Briefumschlag  mit  125 Euro Bargeld (Spurennummer 2.8.3.1), eine schwarze Tasche mit 5.300 Euro Bargeld (Spurennummer 2.8.3.3) und zwei zugeklebte Plastik-Geldbeutel mit gebündelten Geldscheinen (Spurennummer 2.8.3.2) beschlagnahmt.

Zu den beiden Geldbeuteln zu Spurennummer 2.8.3.2 gab der Einziehungsbeteiligte vor Ort gegenüber den Durchsuchungsbeamten an, dass  diese insgesamt 200.000 Euro  enthalten müssten. Eine Zählung der in den Geldbeuteln befindlichen Geldscheine am 5. April 2022 ergab ausweislich eines polizeilichen Vermerks von jenem Tag für den einen Geldbeutel einen  Betrag von 100.000 Euro und für den zweite Geldbeutel einen Betrag von 57.100 Euro.

2. Tatsächlich  enthielt  der  zweite  Geldbeutel  ausweislich  eines  polizeilichen  Vermerks   vom 25. November 2023 aber 98.700 Euro, was jedoch erst nach rechtskräftigem Abschluss des subjektiven Verfahrens beim Landgericht Berlin festgestellt  wurde.  Beschlagnahmt  wurden demnach tatsächlich insgesamt 204.405 Euro; bis  zur Aufdeckung des Zählfehlers wurde  von einem beschlagnahmten Gesamtbetrag von 162.805 Euro ausgegangen. Der Differenz zwischen beiden Beträgen beträgt 41.600 Euro.

3. Gegen den Einziehungsbeteiligten wurde durch die 6. Strafkammer des Landgerichts Berlin mit Urteil vom 29. September 2022 - 506 KLs 14/22 - wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln sowie wegen unerlaubten Handeltreibens mit  Betäubungsmitteln  in  nicht geringer Menge in drei Fällen eine Gesamtfreiheitsstrafe von . sechs Jahren und drei Monaten verhängt.  Daneben wurde  die erweiterte  Einziehung  von  sichergestelltem  Bargeld  in  Höhe von 127.611 Euro gemäß § 73a Abs. 1 StGB sowie die Einziehung von Wertersatz gemäß § 73 StGB in Höhe von 16.234 Euro angeordnet. Das Urteil ist seit dem 26. April 2023 rechtskräftig.

a. Den Urteilsgründen lässt sich entnehmen, dass die 6. Strafkammer bei ihrer Einziehungsentscheidung  davon  ausging, dass  die zwei  Geldbeutel  zur  Spurennummer  2.8.3.2 2 insgesamt 157.100 Euro Bargeld enthielten. Hierüber war in der Hauptverhandlung durch die Vernehmung zweier Durchsuchungsbeamter Beweis erhoben worden. Diese hatten in der Hauptverhandlung angegeben, in der Wohnung des Einziehungsbeteiligten außerdem Bargeldmengen von einmal 280 Euro und einmal 5 .300 Euro gefunden zu haben - die in der Beweiswürdigung genannten Beträge addieren sich auf  insgesamt 162.680 Euro. Der sichergestellte Briefumschlag mit 125 Euro Bargeld (Spurennummer 2.8.3.1) findet im Urteil keine Erwähnung.

b. Zur rechnerischen Begründung ihrer Einziehungsentscheidung führte  die 6. Strafkammer aus, dass sie irrtümlich statt von einem beschlagnahmten Gesamtbetrag von 162.580 [sie] Euro von einem beschlagnahmten Gesamtbetrag von 158.025 Euro ausgegangen sei.

c. Nach Überzeugung der 6. Strafkammer stellten sich die aufgefundenen Bargeldbeträge jedenfalls teilweise als Erlöse aus nicht anklagegegenständlichen Handelsgeschäften des Einziehungsbeteiligten mit Betäubungsmitteln dar. In den Ausführungen zur Einziehungsentscheidung befasste sich die 6. Strafkammer ausführlich mit der Einlassung des Einziehungsbeteiligten in der Hauptverhandlung, wonach es sich bei den in den beiden Geldbeuteln zu Spurennummer 2 .8.3.2 befindlichen  Geldscheinen um Zahlungen aus zwei Darlehen an ihn über jeweils 100.000 Euro - zum einen seiner Mutter, zum ,anderen seines Schwiegervaters - handele, was er mit zwei als „Schuldscheinen" bezeichneten Schreiben der vermeintlichen Darlehensgeber zu belegen versuchte. Hierüber hatte die 6. Strafkammer in der Hauptverhandlung durch Vernehmung der vermeintlichen Darlehensgeber,  der Ehefrau des Einziehungsbeteiligten und einer mit Finanzermittlungen · befassten Polizeibeamtin als Zeugen Beweis erhoben. In den Urteilsgründen würdigt die Kammer ausdrücklich die Diskrepanz zwischen der vom Einziehungsbeteiligten behaupteten Darlehenssumme in Höhe von insgesamt 200.000 Euro und dem damals in der Hauptverhandlung durch  Polizeizeugen behaupteten Inhalt der Geldtüten von insgesamt 157.100 Euro und wertete die Abweichung als Indiz dafür, dass es sich bei  dem  Bargeld  nicht  um  die behaupteten  Darlehensbeträge,  sondern  um  Handelserlöse gehandelt habe. Der in der Hauptverhandlung abgegebenen - und von den oben geschilderten Angaben am Durchsuchungstag abweichenden - Erklärung des Angeklagten, den Fehlbetrag von 43 .000 Euro habe er für seinen Lebensunterhalt verwendet, glaubte sie nicht. Im Ergebnis hielt die 6. Strafkammer die Behauptung des Einziehungsbeteiligten, wonach es sich bei den Geldscheinen aus den Geldbeuteln um solche aus Darlehen handelte, für unglaubhaft und ging aufgrund der Handelstätigkeit des Einziehungsbeteiligten und des Fehlens legaler Einkünfte davon aus, dass es sich bei den sichergestellten  Beträgen um Erlöse aus Betäubungsmittelgeschäften  handelte.

d. Ausgehend von dem irrtümlich zugrundegelegten Gesamtbetrag von 158.025 Euro, der beschlagnahmt worden sei, hielt es die Strafkammer für angezeigt, von diesem Betrag  einen solchen in Höhe von 16.234 Euro abzuziehen, weil in dieser Höhe Handelserlöse aus den verfahrensgegenständlichen und abgeurteilten Taten angefallen seien und mit dem Urteil die Wertersatzeinziehung  in dieser Höhe anzuordnen sei. Von dem verbleibenden  Betrag in Höhe von 141.791  Euro  nahm  die  6.  Strafkammer   sodann   einen  „Sicherheitsabschlag"   in  Höhe  von 10 Prozent vor, da sie „zumindest die theoretische Möglichkeit" gesehen hatte, dass ein Teilbetrag des sichergestellten Bargeldes durch den Einziehungsbeteiligten und seine Ehefrau angespart worden war . Im Ergebnis gelangte die Kammer so zu einem gemäß § 73a StGB einzuziehenden Bargeldbetrag in Höhe von 127.611 Euro.

4. Sämtliche beschlagnahmten Gelder wurden nach Verkündung des Urteils der 6. Strafkammer bei der Kosteneinziehungsstelle der Justiz eingezahlt.

5. Mit Verfügung vom 4. Juli 2023 leitete die Staatsanwaltschaft Berlin ein. Verfahren zur selbstständigen   Einziehung   des   Betrages   von   41 .600   Euro   ein.   Mit   Antragsschrift    vom 7. November 2023 beantragt sie unter Hinweis auf den Zählfehler dessen Einziehung und begründet dies mit den Erwägungen im Urteil vom 29. September 2022 zur Herkunft der sichergestellten  Gelder.

 

II.

Der Antrag  der  Staatsanwaltschaft  auf  Eröffnung  des  Einziehungsverfahrens wird gemäß  § 435 Abs. 3 i.V.m. § 204 Abs. 1 StPO aus Rechtsgründen abgelehnt, da die selbstständige Einziehung. nach Auffassung der Kammer gesetzlich nicht zulässig ist.

Ob die Anordnung der selbstständigen Einziehung gesetzlich zulässig ist, bestimmt das materielle Recht, mithin § 76a StGB. Gemäß § 76a Abs. 1 Satz 3 StGB darf die erweiterte Einziehung dann nicht angeordnet werden, wenn über sie bereits rechtskräftig entschieden ist. Nach' dem Willen des Gesetzgebers soll aus Gründen des Rechtsfriedens eine bereits durch ein Gericht getroffene Einziehungsentscheidung im selbstständigen Einziehungsverfahren nicht korrigiert werden können (vgl. BT-Drs.  18/9525 , Seite 72). Dies soll für Fälle gelten, in welchen ein Gericht die Einziehung bereits früher unanfechtbar · abgelehnt hat, etwa weil es die rechtlichen Voraussetzungen der Maßnahme verkannt hat. Anderes soll gelten, wenn das betreffende Gericht sich der Möglichkeit der Einziehung überhaupt nicht bewusst war oder weil es (konkludent oder ausdrücklich) von einer Entscheidung abgesehen hat. Dann soll die erweiterte Einziehung möglich sein (ebd.).

Die Zulässigkeit einer erweiterten Einziehung im hiesigen Fall richtet sich folglich auch danach, ob die 6. Strafkammer mit Urteil vom 29. September 2022 über die Einziehung der betreffenden Geldscheine bereits rechtskräftig entschieden hat.

Die Kammer ist der Auffassung, dass die „übersehenen" 41.600 Euro von der Rechtskraft der Einziehungsentscheidung im Urteil vom 29. September 2022 erfasst sind und daher insoweit nicht erneut entschieden werden darf.

Dies gilt unabhängig von der Frage, ob eine Einziehung sich auf den sich aus der Einzahlung der bei der Zählung am 5. April 2022 ,übersehenen" Geldscheine ergebenden Auszahlungsanspruch gegen die Kosteneinziehungsstelle  der Justiz in Höhe von 41.600 Euro (vgl. BGH, Beschluss vom 25. August 2021 - 3 StR 148/21 -, Rn. 5 , juris) zu richten hätte, oder ob aufgrund der durch die 6. Strafkammer angenommenen Vermischung der u.a. in den Geldbeuteln enthaltenen Handelserlöse mit legalen Ersparnissen des Einziehungsbeteiligten und seiner Ehefrau nunmehr allein eine erweiterte Wertersatzeinziehung nach den §§ 73a, 73c StGB infrage käme (vgl. BGH, Beschluss vom 25. Januar 2023 - 1 St R 406/22 -, Rn. 3, juris).

Dies deshalb, weil die 6. Strafkammer ausweislich der Urteilsgründe über die gesamte Menge des bei dem Einziehungsbeteiligten am 24. März 2022 sichergestellten Bargeldes eine Einziehungsentscheidung treffen wollte . Sie hat aufgrund der in der Hauptverhandlung durchgeführten Beweisaufnahme ermittelt, wie hoch die Gesamtsumme des beschlagnahmten Geldes war. Auf der Grundlage dieses - aus verschiedenen Gründen unzutreffend bestimmten Betrages hat die 6. Kammer sodann einen Einziehungsbetrag .errechnet. Die Einziehungsentscheidung ist zwar mit Blick auf .den Zählfehler in der Sache unrichtig - dies hätte mit dem Rechtsmittel der Revision korrigiert werden können - , sie entfaltet jedoch Sperrwirkung für das hiesige selbstständige Einziehungsverfahren.

Die 6.  Strafkammer  hat sich vor  dem  Hintergrund  der  vom  Einziehungsbeteiligten behaupteten Darlehen in Höhe von insgesamt 200.000 Euro mit der Herkunft und dem Wert der in den Geldbeuteln zu Spurennummer 2 .8.3.2 enthaltenen Geldscheine  explizit  auseinandergesetzt, hierzu durch Vernehmung von Polizeizeugen, der behaupteten  Darlehensgeber  und der  Ehefrau des Einziehungsbeteiligten Beweis erhoben und die diesbezügliche Einlassung des Einziehungsbeteiligten gewürdigt. Sie hat sich damit zu dem Fehlbetrag in ihrem Urteil durchaus verhalten, nämlich in der Form, dass · sie festgestellt hat, dass nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme Geldscheine von entsprechendem Wert nicht Teil des beschlagnahmten Geldes waren .

Hinzu kommt, dass die 6. Strafkammer den unzutreffend  ermittelten Gesamtbetrag von 158.025 Euro zur Rechengrundlage ihrer folgenden Erwägungen zur Einziehung gemacht hat. So hat sie nicht etwa lediglich die Einziehung der in den Geldbeuteln enthaltenen Scheine (in irrig  zu niedriger Menge) angeordnet, sondern vielmehr aus dem (fehlerhaft) rechnerisch ermittelten Gesamtbetrag der (angeblich) sichergestellten Gelder von 158.025 Euro unter Vornahme diverser Abschläge    (16.234   Euro   Handelserlöse   aus   den   abgeurteilten    Taten   und   ein   weiterer „Sicherheitsabschlag") einen Einziehungsbetrag errechnet. Der Wert der in den Geldbeuteln enthaltenen  Geldscheine  ist damit  lediglich zu einer  Kalkulationsgrundlage  geworden,  auf  deren Grundlage die 6. Strafkammer einen einheitlichen - auf sämtliche sichergestellten Bargeldmengen bezogenen - Einziehungsbetrag festgesetzt hat. Die hiesige Kammer sieht sich  durch  die insgesamt bindend gewordenen, teils aber auch widersprüchlichen  Urteilsfeststellungen gehindert, · durch erneute ·Wertung   und  Berechnung  zu  ermitteln,   welche   Geldscheine   der   Einziehung unterworfen sind und welche nicht.

 

III.

Die Kosten- und Auslagenentscheidung folgt aus § 467 Abs. 1 StPO.

 

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(1) Hat der Täter oder Teilnehmer durch eine rechtswidrige Tat oder für sie etwas erlangt, so ordnet das Gericht dessen Einziehung an. (2) Hat der Täter oder Teilnehmer Nutzungen aus dem Erlangten gezogen, so ordnet das Gericht auch deren Einzieh

(1) Soweit der Angeschuldigte freigesprochen, die Eröffnung des Hauptverfahrens gegen ihn abgelehnt oder das Verfahren gegen ihn eingestellt wird, fallen die Auslagen der Staatskasse und die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten der Staatskasse zu

Ist die Einziehung eines Gegenstandes wegen der Beschaffenheit des Erlangten oder aus einem anderen Grund nicht möglich oder wird von der Einziehung eines Ersatzgegenstandes nach § 73 Absatz 3 oder nach § 73b Absatz 3 abgesehen, so ordnet das Gericht

Annotations

Ist die Anordnung der Einziehung eines Gegenstandes unzureichend oder nicht ausführbar, weil nach der Anordnung eine der in den §§ 73c oder 74c bezeichneten Voraussetzungen eingetreten oder bekanntgeworden ist, so kann das Gericht die Einziehung des Wertersatzes nachträglich anordnen.

(1) Ist eine rechtswidrige Tat begangen worden, so ordnet das Gericht die Einziehung von Gegenständen des Täters oder Teilnehmers auch dann an, wenn diese Gegenstände durch andere rechtswidrige Taten oder für sie erlangt worden sind.

(2) Hat sich der Täter oder Teilnehmer vor der Anordnung der Einziehung nach Absatz 1 an einer anderen rechtswidrigen Tat beteiligt und ist erneut über die Einziehung seiner Gegenstände zu entscheiden, berücksichtigt das Gericht hierbei die bereits ergangene Anordnung.

(1) Hat der Täter oder Teilnehmer durch eine rechtswidrige Tat oder für sie etwas erlangt, so ordnet das Gericht dessen Einziehung an.

(2) Hat der Täter oder Teilnehmer Nutzungen aus dem Erlangten gezogen, so ordnet das Gericht auch deren Einziehung an.

(3) Das Gericht kann auch die Einziehung der Gegenstände anordnen, die der Täter oder Teilnehmer erworben hat

1.
durch Veräußerung des Erlangten oder als Ersatz für dessen Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung oder
2.
auf Grund eines erlangten Rechts.

(1) Ist eine rechtswidrige Tat begangen worden, so ordnet das Gericht die Einziehung von Gegenständen des Täters oder Teilnehmers auch dann an, wenn diese Gegenstände durch andere rechtswidrige Taten oder für sie erlangt worden sind.

(2) Hat sich der Täter oder Teilnehmer vor der Anordnung der Einziehung nach Absatz 1 an einer anderen rechtswidrigen Tat beteiligt und ist erneut über die Einziehung seiner Gegenstände zu entscheiden, berücksichtigt das Gericht hierbei die bereits ergangene Anordnung.

(1) Beschließt das Gericht, das Hauptverfahren nicht zu eröffnen, so muß aus dem Beschluß hervorgehen, ob er auf tatsächlichen oder auf Rechtsgründen beruht.

(2) Der Beschluß ist dem Angeschuldigten bekanntzumachen.

(1) Kann wegen der Straftat keine bestimmte Person verfolgt oder verurteilt werden, so ordnet das Gericht die Einziehung oder die Unbrauchbarmachung selbständig an, wenn die Voraussetzungen, unter denen die Maßnahme vorgeschrieben ist, im Übrigen vorliegen. Ist sie zugelassen, so kann das Gericht die Einziehung unter den Voraussetzungen des Satzes 1 selbständig anordnen. Die Einziehung wird nicht angeordnet, wenn Antrag, Ermächtigung oder Strafverlangen fehlen oder bereits rechtskräftig über sie entschieden worden ist.

(2) Unter den Voraussetzungen der §§ 73, 73b und 73c ist die selbständige Anordnung der Einziehung des Tatertrages und die selbständige Einziehung des Wertes des Tatertrages auch dann zulässig, wenn die Verfolgung der Straftat verjährt ist. Unter den Voraussetzungen der §§ 74b und 74d gilt das Gleiche für die selbständige Anordnung der Sicherungseinziehung, der Einziehung von Verkörperungen eines Inhalts und der Unbrauchbarmachung.

(3) Absatz 1 ist auch anzuwenden, wenn das Gericht von Strafe absieht oder wenn das Verfahren nach einer Vorschrift eingestellt wird, die dies nach dem Ermessen der Staatsanwaltschaft oder des Gerichts oder im Einvernehmen beider zulässt.

(4) Ein wegen des Verdachts einer in Satz 3 genannten Straftat sichergestellter Gegenstand sowie daraus gezogene Nutzungen sollen auch dann selbständig eingezogen werden, wenn der Gegenstand aus einer rechtswidrigen Tat herrührt und der von der Sicherstellung Betroffene nicht wegen der ihr zugrundeliegenden Straftat verfolgt oder verurteilt werden kann. Wird die Einziehung eines Gegenstandes angeordnet, so geht das Eigentum an der Sache oder das Recht mit der Rechtskraft der Entscheidung auf den Staat über; § 75 Absatz 3 gilt entsprechend. Straftaten im Sinne des Satzes 1 sind

1.
aus diesem Gesetz:
a)
Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat nach § 89a und Terrorismusfinanzierung nach § 89c Absatz 1 bis 4,
b)
Bildung krimineller Vereinigungen nach § 129 Absatz 1 und Bildung terroristischer Vereinigungen nach § 129a Absatz 1, 2, 4, 5, jeweils auch in Verbindung mit § 129b Absatz 1,
c)
Zuhälterei nach § 181a Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 3,
d)
Verbreitung, Erwerb und Besitz kinderpornografischer Inhalte in den Fällen des § 184b Absatz 2,
e)
gewerbs- und bandenmäßige Begehung des Menschenhandels, der Zwangsprostitution und der Zwangsarbeit nach den §§ 232 bis 232b sowie bandenmäßige Ausbeutung der Arbeitskraft und Ausbeutung unter Ausnutzung einer Freiheitsberaubung nach den §§ 233 und 233a,
f)
Geldwäsche nach § 261 Absatz 1 und 2,
2.
aus der Abgabenordnung:
a)
Steuerhinterziehung unter den in § 370 Absatz 3 Nummer 5 genannten Voraussetzungen,
b)
gewerbsmäßiger, gewaltsamer und bandenmäßiger Schmuggel nach § 373,
c)
Steuerhehlerei im Fall des § 374 Absatz 2,
3.
aus dem Asylgesetz:
a)
Verleitung zur missbräuchlichen Asylantragstellung nach § 84 Absatz 3,
b)
gewerbs- und bandenmäßige Verleitung zur missbräuchlichen Asylantragstellung nach § 84a,
4.
aus dem Aufenthaltsgesetz:
a)
Einschleusen von Ausländern nach § 96 Absatz 2,
b)
Einschleusen mit Todesfolge sowie gewerbs- und bandenmäßiges Einschleusen nach § 97,
5.
aus dem Außenwirtschaftsgesetz:vorsätzliche Straftaten nach den §§ 17 und 18,
6.
aus dem Betäubungsmittelgesetz:
a)
Straftaten nach einer in § 29 Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 in Bezug genommenen Vorschrift unter den dort genannten Voraussetzungen,
b)
Straftaten nach den §§ 29a, 30 Absatz 1 Nummer 1, 2 und 4 sowie den §§ 30a und 30b,
7.
aus dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen:
a)
Straftaten nach § 19 Absatz 1 bis 3 und § 20 Absatz 1 und 2 sowie § 20a Absatz 1 bis 3, jeweils auch in Verbindung mit § 21,
b)
Straftaten nach § 22a Absatz 1 bis 3,
8.
aus dem Waffengesetz:
a)
Straftaten nach § 51 Absatz 1 bis 3,
b)
Straftaten nach § 52 Absatz 1 Nummer 1 und 2 Buchstabe c und d sowie Absatz 5 und 6.

(1) Ist eine rechtswidrige Tat begangen worden, so ordnet das Gericht die Einziehung von Gegenständen des Täters oder Teilnehmers auch dann an, wenn diese Gegenstände durch andere rechtswidrige Taten oder für sie erlangt worden sind.

(2) Hat sich der Täter oder Teilnehmer vor der Anordnung der Einziehung nach Absatz 1 an einer anderen rechtswidrigen Tat beteiligt und ist erneut über die Einziehung seiner Gegenstände zu entscheiden, berücksichtigt das Gericht hierbei die bereits ergangene Anordnung.

Ist die Einziehung eines Gegenstandes wegen der Beschaffenheit des Erlangten oder aus einem anderen Grund nicht möglich oder wird von der Einziehung eines Ersatzgegenstandes nach § 73 Absatz 3 oder nach § 73b Absatz 3 abgesehen, so ordnet das Gericht die Einziehung eines Geldbetrages an, der dem Wert des Erlangten entspricht. Eine solche Anordnung trifft das Gericht auch neben der Einziehung eines Gegenstandes, soweit dessen Wert hinter dem Wert des zunächst Erlangten zurückbleibt.

(1) Soweit der Angeschuldigte freigesprochen, die Eröffnung des Hauptverfahrens gegen ihn abgelehnt oder das Verfahren gegen ihn eingestellt wird, fallen die Auslagen der Staatskasse und die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten der Staatskasse zur Last.

(2) Die Kosten des Verfahrens, die der Angeschuldigte durch eine schuldhafte Säumnis verursacht hat, werden ihm auferlegt. Die ihm insoweit entstandenen Auslagen werden der Staatskasse nicht auferlegt.

(3) Die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten werden der Staatskasse nicht auferlegt, wenn der Angeschuldigte die Erhebung der öffentlichen Klage dadurch veranlaßt hat, daß er in einer Selbstanzeige vorgetäuscht hat, die ihm zur Last gelegte Tat begangen zu haben. Das Gericht kann davon absehen, die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten der Staatskasse aufzuerlegen, wenn er

1.
die Erhebung der öffentlichen Klage dadurch veranlaßt hat, daß er sich selbst in wesentlichen Punkten wahrheitswidrig oder im Widerspruch zu seinen späteren Erklärungen belastet oder wesentliche entlastende Umstände verschwiegen hat, obwohl er sich zur Beschuldigung geäußert hat, oder
2.
wegen einer Straftat nur deshalb nicht verurteilt wird, weil ein Verfahrenshindernis besteht.

(4) Stellt das Gericht das Verfahren nach einer Vorschrift ein, die dies nach seinem Ermessen zuläßt, so kann es davon absehen, die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten der Staatskasse aufzuerlegen.

(5) Die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten werden der Staatskasse nicht auferlegt, wenn das Verfahren nach vorangegangener vorläufiger Einstellung (§ 153a) endgültig eingestellt wird.