Bundesgerichtshof Beschluss, 27. Nov. 2018 - 2 ARs 295/18

published on 27/11/2018 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 27. Nov. 2018 - 2 ARs 295/18
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Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
2 ARs 295/18
2 AR 73/18
vom
27. November 2018
in der Strafsache
gegen
wegen fahrlässiger Tötung
Az.: 700 AR 42/18 Generalstaatsanwaltschaft Oldenburg
390 Js 54287/16 Staatsanwaltschaft Oldenburg
42 Ds 87/17 Amtsgericht Westerstede
6 Ds 19/18 Amtsgericht Emden
ECLI:DE:BGH:2018:271118B2ARS295.18.0

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 27. November 2018 beschlossen:
Die Untersuchung und Entscheidung der Sache obliegt dem Amtsgericht – Schifffahrtsgericht – Emden.

Gründe:

I.

1
Die Staatsanwaltschaft Oldenburg hat unter dem 26. Juni 2017 Anklage vor dem Amtsgericht – Strafrichter – in Westerstede wegen fahrlässiger Gefährdung des Schiffsverkehrs (§ 315a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Nr. 2 StGB) in Tateinheit mit fahrlässiger Tötung in zwei sowie fahrlässiger Körperverletzung in vier Fällen (§§ 222, 229 StGB) erhoben.
2
Dem Angeschuldigten wird zur Last gelegt, am 27. August 2016 zu nächtlicher Stunde mit einer Blutalkoholkonzentration von mindestens 1,89 ‰ ein Motorsportboot auf dem B. Tief geführt und dabei infolge alkoholbedingter Aufmerksamkeits- und Konzentrationsmängel, deutlicher Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 10 km/h sowie aufgrund des Umstandes, dass er trotz der nächtlichen Sichtverhältnisse keinen der weiteren Bootsinsassen als Ausguck bestellt hatte, eine Kollision mit einem anderen Motorsportboot verursacht zu haben. Die vier Insassen jenes Motorsportbootes wurden dabei erheblich, zwei von ihnen sogar tödlich verletzt; auch der Angeschuldigte selbst sowie zwei seiner Beifahrerinnen erlitten Verletzungen.
3
Nachdem das Amtsgericht – Strafrichter – Westerstede die Staatsanwaltschaft bereits zuvor auf seine fehlende sachliche Zuständigkeit und Zweifel an seiner örtlichen Zuständigkeit geäußert hatte, die Staatsanwaltschaft dem jedoch entgegen getreten war, erklärte sich das Amtsgericht – Strafrichter – Westerstede mit Beschluss vom 12. Januar 2018 für sachlich und örtlich unzuständig und verwies das Verfahren an das Amtsgericht – Schifffahrtsgericht – Emden.
4
Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, die Sache falle als Binnenschifffahrtssache gemäß § 2 Abs. 3 Satz 1 Buchst. a) BinSchGerG in die sachliche Zuständigkeit der Schifffahrtsgerichte, da die verfahrensgegenständliche Tat auf einem Binnengewässer begangen worden sei und ihr Schwerpunkt in der Verletzung schifffahrtspolizeilicher Vorschriften liege, wozu unter den obwaltenden Umständen auch § 315a und § 222 StGB zählten. Im Übrigen sei das Amtsgericht Westerstede auch örtlich unzuständig. Es fehle an den für die Annahme eines Gerichtsstands gemäß § 7 Abs. 1 StPO erforderlichen hinreichenden Anhaltspunkten dafür, dass der Tatort im Bezirk dieses Gerichts liege, weil sich die Bootskollision, deren genaue Lage nicht mehr geklärt werden könne , in einem Bereich ereignet haben müsse, in dem der überwiegende Teil des Gewässers zum Bezirk des Amtsgerichts Cloppenburg gehöre, das wegen des dortigen Wohnsitzes des Angeschuldigten ohnehin gemäß § 8 Abs. 1 StPO örtlich zuständig sei.
5
Daraufhin legte die Staatsanwaltschaft Oldenburg die Akten dem Amtsgericht – Schifffahrtsgericht – Emden vor, das ohne vorherige Anhörung der nach § 7 BinSchGerG zuständigen Staatsanwaltschaft Aurich mit Beschluss vom 5. Februar 2018 die Übernahme des Verfahrens ablehnte und sich für sachlich unzuständig erklärte.
6
Zur Begründung verwies es im Wesentlichen darauf, dass keine schifffahrtspolizeiliche Vorschrift verletzt sei, die besondere Sachkunde des Binnenschifffahrtsgerichts bei Unfällen kleinerer Wasserfahrzeuge nicht zum Tragen komme und der Schwerpunkt des Fahrlässigkeitsvorwurfs in der Alkoholisierung des Angeschuldigten und der damit verbundenen Fahruntüchtigkeit liege.
7
Die Staatsanwaltschaft Oldenburg leitete deshalb die Akten an das Amtsgericht – Strafrichter – Westerstede zurück, das die Sache mit Verfügung vom 22. Februar 2018 dem Oberlandesgericht Oldenburg zur Entscheidung des Zuständigkeitsstreits vorlegte.
8
Der Generalstaatsanwalt in Oldenburg nahm zu der Vorlage unter dem 2. März 2018 Stellung und sprach sich für eine Übertragung der Sache an das Amtsgericht – Schifffahrtsgericht – Emden aus.
9
Durch Beschluss vom 22. März 2018 stellte das Oberlandesgericht Oldenburg fest, nicht zur Entscheidung berufen zu sein und legte das Verfahren dem Bundesgerichtshof vor.

II.

10
1. Über den Zuständigkeitsstreit hat der Bundesgerichtshof als das gemeinschaftliche obere Gericht in entsprechender Anwendung der §§ 14, 19 StPO zu befinden. Obgleich beide streitende Amtsgerichte zum Bezirk des Oberlandesgerichts Oldenburg gehören, ist dieses zur Entscheidung des Zuständigkeitsstreits nicht berufen. Für Verfahren, in denen das Amtsgericht Emden als Schifffahrtsgericht angerufen wird, ist das nächstobere Gericht allein das Hanseatische Oberlandesgericht – Schifffahrtsobergericht – Hamburg. Diesem ist gemäß § 4 Abs. 3 BinSchGerG i.V.m. Art. 2 des Staatsvertrages zwischen der Freien Hansestadt Bremen, der Freien und Hansestadt Hamburg sowie den Ländern Niedersachsen und Schleswig-Holstein über die gerichtliche Zuständigkeit in Binnenschifffahrtssachen vom 10. Februar 1984 (Nds. GVBl. S. 17) die Verhandlung und Entscheidung über die Berufungen und Beschwerden , mithin bei sämtlichen in Binnenschifffahrtssachen statthaften Rechtsmitteln (§ 10 BinSchGerG), übertragen.
11
2. Gleichwohl ist die Vorlage an den Bundesgerichtshof zur Entscheidung über den negativen sachlichen Kompetenzkonflikt in entsprechender Anwendung der §§ 14, 19 StPO zulässig. Während die Strafprozessordnung für die Behebung eines Streites über die örtliche Zuständigkeit Regelungen in den §§ 14, 19 StPO enthält, fehlen solche für den Fall eines negativen sachlichen Zuständigkeitsstreits. Der Gesetzgeber hat Vorschriften hierüber für nicht erforderlich gehalten, da er die Zuständigkeitsregelung in den §§ 209, 209a, 225a, 269, 270, 328 Abs. 2 und § 355 StPO für ausreichend hielt. Der Bundesgerichtshof erachtet eine entsprechende Anwendung der §§ 14, 19 StPO auf den negativen sachlichen Kompetenzkonflikt dann für zulässig, wenn andernfalls mangels einer ausdrücklichen Bestimmung das Verfahren unter Umständen nicht fortgesetzt und zum Stillstand kommen würde; ein solches Ergebnis wäre mit der Aufgabe der Strafrechtspflege nicht vereinbar (vgl. Senat, Beschlüsse vom 15. Mai 1963 – 2 ARs 66/63, BGHSt 18, 381, 383 f., vom 3. September 1982 – 2 ARs 249/82, NStZ 1983, 30, und vom 29. April 1983 – 2 ARs 118/83, BGHSt 31, 361, 362; BGH, Beschluss vom 17. März 1999 – 3 ARs 2/99, BGHSt 45, 26, 28); eine entsprechende Anwendung scheidet allerdings dann aus, wenn der Zuständigkeitsstreit durch eines der beteiligten Gerichte verbindlich entschieden werden kann oder zu seiner Klärung andere Rechtsbehelfe zur Verfügung stehen (Senat, Beschluss vom 21. Dezember 1982 – 2 ARs 388/82, BGHSt 31, 183, 184 f.; BGH, Beschluss vom 17. März 1999 – 3 ARs 2/99, BGHSt 45, 26, 29 f.).
12
Nach dieser Maßgabe ist der Bundesgerichtshof zur Entscheidung berufen.
13
Für eine Konkurrenz der allgemeinen sachlichen Zuständigkeit der Amtsgerichte in Strafsachen und der (besonderen) sachlichen Zuständigkeit des Amtsgerichts – Schifffahrtsgericht – in Strafsachen fehlt eine ausdrückliche Regelung (vgl. Schifffahrtsobergericht Karlsruhe, Beschluss vom 12. Juni 2017 – 4 Ws 1/17, juris Rn. 7).
14
Das Verfahren ist nach Anklageerhebung im Juni 2017 seit nunmehr knapp 18 Monaten in der Sache nicht mehr gefördert worden, so dass durch den Zuständigkeitsstreit faktisch ein Verfahrensstillstand eingetreten ist. Dies ist mit Blick auf die Aufgaben der Strafrechtspflege schon deshalb unvertretbar, weil es sich um einen Tatvorwurf mit schwerwiegenden Folgen handelt und erhebliche Beweisverluste drohen.
15
Der Zuständigkeitsstreit kann nicht durch eines der beteiligten Gerichte verbindlich entschieden werden und es stehen auch keine Rechtsbehelfe zu einer zeitnahen Klärung zur Verfügung. Zwar könnte die Staatsanwaltschaft Oldenburg – worauf der Generalbundesanwalt in seiner Zuschrift zutreffend hinweist – verschiedene Wege beschreiten, um doch noch eine Klärung des Zuständigkeitsstreits zu bewirken. Angesichts der bereits eingetretenen – unvertretbaren – Verzögerungsieht der Senat jedoch von der vom Generalbundesanwalt angeregten Rückgabe der Sache an die Staatsanwaltschaft Oldenburg ab und bestimmt selbst das sachlich und örtlich zuständige Gericht.
16
3. Die Untersuchung und Entscheidung der Sache obliegt dem Amtsgericht – Schifffahrtsgericht – Emden. Es handelt sich um eine den Schifffahrtsgerichten übertragene Binnenschifffahrtssache im Sinne von § 2 Abs. 3 Satz 1 Buchst. a) BinSchGerG.
17
a) Hiernach fallen in die sachliche Zuständigkeit der Schifffahrtsgerichte „Strafsachen wegen Taten, die auf oder an Binnengewässern unter Verletzung schifffahrtspolizeilicher Vorschriften begangen sind und deren Schwerpunkt in der Verletzung dieser Vorschriften liegt, soweit für die Strafsachen nach den Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes die Amtsgerichte zuständig sind“.
18
Bereits aus den Gesetzgebungsmaterialien ergibt sich, dass der Schwerpunkt der Tat in der Verletzung schifffahrtspolizeilicher Vorschriften liegt, wenn z.B. eine fahrlässige Körperverletzung auf der Verletzung von schifffahrtspolizeilichen Vorschriften beruht oder eine Gefährdung des Schifffahrtsverkehrs nach § 315a StGB vorliegt; in solchen Fällen bildet die Verletzung der schifffahrtspolizeilichen Vorschriften gleichsam den Kern des Schuldvorwurfs, so dass überwiegende Gründe dafür sprechen, die Entscheidung dem dafür besonders sachkundigen Schifffahrtsgericht zu übertragen (vgl. BT-Drs. 7/1261, S. 46).
19
Schifffahrtspolizeiliche Vorschriften sind alle dem Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung auf Binnengewässern dienende Rechtsnormen (Senat, Beschluss vom 27. Februar 1998 – 2 ARs 37/98, NStZ-RR 1998, 367). Es kommt dabei nicht auf die Rechtsnatur der Regelungen, sondern nur auf ihren Regelungszweck – die Abwehr schifffahrtsspezifischer Gefahren – an. Auch die bereichsspezifischen Ausprägungen des allgemeinen und von der Rechtsprechung im Einzelfall zu konkretisierenden rechtlichen Gebots, nicht eigens kodifizierte schifffahrtsspezifische Sorgfaltsanforderungen zu beachten, sind schifffahrtspolizeiliche Vorschriften.
20
b) Gemessen daran gründet der gegen den Angeschuldigten vorliegend erhobene Schuldvorwurf schwerpunktmäßig in der Verletzung schifffahrtspolizeilicher Vorschriften. Der Straftatbestand der Gefährdung des Schiffsverkehrs nach § 315a StGB ist eine schifffahrtspolizeiliche Vorschrift, die der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung speziell im Bereich der Schifffahrt dient. Gleiches gilt für die Begrenzung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf einem Gewässer und den Grundsatz, dass ein Schiffsführer zur Beachtung der im Schiffsverkehr erforderlichen Sorgfalt bei nächtlichen Sichtverhältnissen einen Ausguck zu bestellen hat.
21
Schließlich fällt die Sache nach § 24 GVG in die Zuständigkeit der Amtsgerichte und die verfahrensgegenständliche Tat ist auf einem Binnengewässer begangen worden, für das beim Amtsgericht – Schifffahrtsgericht – Emden nach § 3 Abs. 3, § 4 Abs. 1 Satz 1 BinSchGerG i.V.m. § 1 der Verordnung der niedersächsischen Landesregierung zur Übertragung von Ermächtigungen auf den Gebieten der Rechtspflege und der Justizverwaltung vom 6. Juli 2007 (Nds.
GVBl. S. 244) und § 17 der Verordnung des niedersächsischen Justizministeriums zur Regelung von Zuständigkeiten in der Gerichtsbarkeit und der Justizverwaltung vom 18. Dezember 2009 (Nds. GVBl. S. 506) der ausschließliche Gerichtsstand begründet ist.
Franke Appl Zeng Grube Schmidt
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Besteht zwischen mehreren Gerichten Streit über die Zuständigkeit, so bestimmt das gemeinschaftliche obere Gericht das Gericht, das sich der Untersuchung und Entscheidung zu unterziehen hat.

Wer durch Fahrlässigkeit die Körperverletzung einer anderen Person verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Wer durch Fahrlässigkeit den Tod eines Menschen verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Annotations

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1.
ein Schienenbahn- oder Schwebebahnfahrzeug, ein Schiff oder ein Luftfahrzeug führt, obwohl er infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel oder infolge geistiger oder körperlicher Mängel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen, oder
2.
als Führer eines solchen Fahrzeugs oder als sonst für die Sicherheit Verantwortlicher durch grob pflichtwidriges Verhalten gegen Rechtsvorschriften zur Sicherung des Schienenbahn-, Schwebebahn-, Schiffs- oder Luftverkehrs verstößt
und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist der Versuch strafbar.

(3) Wer in den Fällen des Absatzes 1

1.
die Gefahr fahrlässig verursacht oder
2.
fahrlässig handelt und die Gefahr fahrlässig verursacht,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Wer durch Fahrlässigkeit den Tod eines Menschen verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Wer durch Fahrlässigkeit die Körperverletzung einer anderen Person verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1.
ein Schienenbahn- oder Schwebebahnfahrzeug, ein Schiff oder ein Luftfahrzeug führt, obwohl er infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel oder infolge geistiger oder körperlicher Mängel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen, oder
2.
als Führer eines solchen Fahrzeugs oder als sonst für die Sicherheit Verantwortlicher durch grob pflichtwidriges Verhalten gegen Rechtsvorschriften zur Sicherung des Schienenbahn-, Schwebebahn-, Schiffs- oder Luftverkehrs verstößt
und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist der Versuch strafbar.

(3) Wer in den Fällen des Absatzes 1

1.
die Gefahr fahrlässig verursacht oder
2.
fahrlässig handelt und die Gefahr fahrlässig verursacht,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Wer durch Fahrlässigkeit den Tod eines Menschen verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(1) Der Gerichtsstand ist bei dem Gericht begründet, in dessen Bezirk die Straftat begangen ist.

(2) Wird die Straftat durch den Inhalt einer im Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes erschienenen Druckschrift verwirklicht, so ist als das nach Absatz 1 zuständige Gericht nur das Gericht anzusehen, in dessen Bezirk die Druckschrift erschienen ist. Jedoch ist in den Fällen der Beleidigung, sofern die Verfolgung im Wege der Privatklage stattfindet, auch das Gericht, in dessen Bezirk die Druckschrift verbreitet worden ist, zuständig, wenn in diesem Bezirk die beleidigte Person ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat.

(1) Der Gerichtsstand ist auch bei dem Gericht begründet, in dessen Bezirk der Angeschuldigte zur Zeit der Erhebung der Klage seinen Wohnsitz hat.

(2) Hat der Angeschuldigte keinen Wohnsitz im Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes, so wird der Gerichtsstand auch durch den gewöhnlichen Aufenthaltsort und, wenn ein solcher nicht bekannt ist, durch den letzten Wohnsitz bestimmt.

Die Geschäfte der Staatsanwaltschaft werden in Binnenschiffahrtssachen von der Staatsanwaltschaft bei dem Schiffahrtsgericht oder bei dem ihm übergeordneten Landgericht wahrgenommen. Die Anträge und Verfügungen in Binnenschiffahrtssachen sollen als solche gekennzeichnet werden.

Besteht zwischen mehreren Gerichten Streit über die Zuständigkeit, so bestimmt das gemeinschaftliche obere Gericht das Gericht, das sich der Untersuchung und Entscheidung zu unterziehen hat.

Haben mehrere Gerichte, von denen eines das zuständige ist, durch Entscheidungen, die nicht mehr anfechtbar sind, ihre Unzuständigkeit ausgesprochen, so bezeichnet das gemeinschaftliche obere Gericht das zuständige Gericht.

(1) Die Landesregierungen sind ermächtigt, die Verhandlung und Entscheidung von Binnenschiffahrtssachen einem Amtsgericht als Schiffahrtsgericht oder einem Oberlandesgericht als Schiffahrtsobergericht für bestimmte Binnengewässer oder bestimmte Abschnitte von Binnengewässern aus dem Bezirk mehrerer Gerichte zuzuweisen, sofern dies der sachlichen Förderung oder schnelleren Erledigung der Verfahren dient. Die Zuweisung kann für Zivil- sowie Straf- und Bußgeldsachen unterschiedlich erfolgen. Die Landesregierungen könnten diese Ermächtigungen auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.

(2) Die Bezirke der nach Absatz 1 bestimmten Gerichte erstrecken sich auf die Bezirke der anderen Gerichte.

(3) Die Länder können vereinbaren, daß die Verhandlung und Entscheidung von Binnenschiffahrtssachen eines Landes ganz oder teilweise den Gerichten eines anderen Landes zugewiesen werden.

Besteht zwischen mehreren Gerichten Streit über die Zuständigkeit, so bestimmt das gemeinschaftliche obere Gericht das Gericht, das sich der Untersuchung und Entscheidung zu unterziehen hat.

Haben mehrere Gerichte, von denen eines das zuständige ist, durch Entscheidungen, die nicht mehr anfechtbar sind, ihre Unzuständigkeit ausgesprochen, so bezeichnet das gemeinschaftliche obere Gericht das zuständige Gericht.

Besteht zwischen mehreren Gerichten Streit über die Zuständigkeit, so bestimmt das gemeinschaftliche obere Gericht das Gericht, das sich der Untersuchung und Entscheidung zu unterziehen hat.

Haben mehrere Gerichte, von denen eines das zuständige ist, durch Entscheidungen, die nicht mehr anfechtbar sind, ihre Unzuständigkeit ausgesprochen, so bezeichnet das gemeinschaftliche obere Gericht das zuständige Gericht.

(1) Hält das Gericht, bei dem die Anklage eingereicht ist, die Zuständigkeit eines Gerichts niedrigerer Ordnung in seinem Bezirk für begründet, so eröffnet es das Hauptverfahren vor diesem Gericht.

(2) Hält das Gericht, bei dem die Anklage eingereicht ist, die Zuständigkeit eines Gerichts höherer Ordnung, zu dessen Bezirk es gehört, für begründet, so legt es die Akten durch Vermittlung der Staatsanwaltschaft diesem zur Entscheidung vor.

Im Sinne des § 4 Abs. 2, des § 209 sowie des § 210 Abs. 2 stehen

1.
die besonderen Strafkammern nach § 74 Abs. 2 sowie den §§ 74a und 74c des Gerichtsverfassungsgesetzes für ihren Bezirk gegenüber den allgemeinen Strafkammern und untereinander in der in § 74e des Gerichtsverfassungsgesetzes bezeichneten Rangfolge und
2.
die Jugendgerichte für die Entscheidung, ob Sachen
a)
nach § 33 Abs. 1, § 103 Abs. 2 Satz 1 und § 107 des Jugendgerichtsgesetzes oder
b)
als Jugendschutzsachen (§ 26 Abs. 1 Satz 1, § 74b Satz 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes)
vor die Jugendgerichte gehören, gegenüber den für allgemeine Strafsachen zuständigen Gerichten gleicher Ordnung
Gerichten höherer Ordnung gleich.

(1) Hält ein Gericht vor Beginn einer Hauptverhandlung die sachliche Zuständigkeit eines Gerichts höherer Ordnung für begründet, so legt es die Akten durch Vermittlung der Staatsanwaltschaft diesem vor; § 209a Nr. 2 Buchstabe a gilt entsprechend. Das Gericht, dem die Sache vorgelegt worden ist, entscheidet durch Beschluß darüber, ob es die Sache übernimmt.

(2) Werden die Akten von einem Strafrichter oder einem Schöffengericht einem Gericht höherer Ordnung vorgelegt, so kann der Angeklagte innerhalb einer bei der Vorlage zu bestimmenden Frist die Vornahme einzelner Beweiserhebungen beantragen. Über den Antrag entscheidet der Vorsitzende des Gerichts, dem die Sache vorgelegt worden ist.

(3) In dem Übernahmebeschluß sind der Angeklagte und das Gericht, vor dem die Hauptverhandlung stattfinden soll, zu bezeichnen. § 207 Abs. 2 Nr. 2 bis 4, Abs. 3 und 4 gilt entsprechend. Die Anfechtbarkeit des Beschlusses bestimmt sich nach § 210.

(4) Nach den Absätzen 1 bis 3 ist auch zu verfahren, wenn das Gericht vor Beginn der Hauptverhandlung einen Einwand des Angeklagten nach § 6a für begründet hält und eine besondere Strafkammer zuständig wäre, der nach § 74e des Gerichtsverfassungsgesetzes der Vorrang zukommt. Kommt dem Gericht, das die Zuständigkeit einer anderen Strafkammer für begründet hält, vor dieser nach § 74e des Gerichtsverfassungsgesetzes der Vorrang zu, so verweist es die Sache an diese mit bindender Wirkung; die Anfechtbarkeit des Verweisungsbeschlusses bestimmt sich nach § 210.

Das Gericht darf sich nicht für unzuständig erklären, weil die Sache vor ein Gericht niederer Ordnung gehöre.

(1) Hält ein Gericht nach Beginn einer Hauptverhandlung die sachliche Zuständigkeit eines Gerichts höherer Ordnung für begründet, so verweist es die Sache durch Beschluß an das zuständige Gericht; § 209a Nr. 2 Buchstabe a gilt entsprechend. Ebenso ist zu verfahren, wenn das Gericht einen rechtzeitig geltend gemachten Einwand des Angeklagten nach § 6a für begründet hält.

(2) In dem Beschluß bezeichnet das Gericht den Angeklagten und die Tat gemäß § 200 Abs. 1 Satz 1.

(3) Der Beschluß hat die Wirkung eines das Hauptverfahren eröffnenden Beschlusses. Seine Anfechtbarkeit bestimmt sich nach § 210.

(4) Ist der Verweisungsbeschluß von einem Strafrichter oder einem Schöffengericht ergangen, so kann der Angeklagte innerhalb einer bei der Bekanntmachung des Beschlusses zu bestimmenden Frist die Vornahme einzelner Beweiserhebungen vor der Hauptverhandlung beantragen. Über den Antrag entscheidet der Vorsitzende des Gerichts, an das die Sache verwiesen worden ist.

(1) Soweit die Berufung für begründet befunden wird, hat das Berufungsgericht unter Aufhebung des Urteils in der Sache selbst zu erkennen.

(2) Hat das Gericht des ersten Rechtszuges mit Unrecht seine Zuständigkeit angenommen, so hat das Berufungsgericht unter Aufhebung des Urteils die Sache an das zuständige Gericht zu verweisen.

Wird ein Urteil aufgehoben, weil das Gericht des vorangehenden Rechtszuges sich mit Unrecht für zuständig erachtet hat, so verweist das Revisionsgericht gleichzeitig die Sache an das zuständige Gericht.

Besteht zwischen mehreren Gerichten Streit über die Zuständigkeit, so bestimmt das gemeinschaftliche obere Gericht das Gericht, das sich der Untersuchung und Entscheidung zu unterziehen hat.

Haben mehrere Gerichte, von denen eines das zuständige ist, durch Entscheidungen, die nicht mehr anfechtbar sind, ihre Unzuständigkeit ausgesprochen, so bezeichnet das gemeinschaftliche obere Gericht das zuständige Gericht.

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1.
ein Schienenbahn- oder Schwebebahnfahrzeug, ein Schiff oder ein Luftfahrzeug führt, obwohl er infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel oder infolge geistiger oder körperlicher Mängel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen, oder
2.
als Führer eines solchen Fahrzeugs oder als sonst für die Sicherheit Verantwortlicher durch grob pflichtwidriges Verhalten gegen Rechtsvorschriften zur Sicherung des Schienenbahn-, Schwebebahn-, Schiffs- oder Luftverkehrs verstößt
und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist der Versuch strafbar.

(3) Wer in den Fällen des Absatzes 1

1.
die Gefahr fahrlässig verursacht oder
2.
fahrlässig handelt und die Gefahr fahrlässig verursacht,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(1) In Strafsachen sind die Amtsgerichte zuständig, wenn nicht

1.
die Zuständigkeit des Landgerichts nach § 74 Abs. 2 oder § 74 a oder des Oberlandesgerichts nach den §§ 120 oder 120b begründet ist,
2.
im Einzelfall eine höhere Strafe als vier Jahre Freiheitsstrafe oder die Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus, allein oder neben einer Strafe, oder in der Sicherungsverwahrung (§§ 66 bis 66b des Strafgesetzbuches) zu erwarten ist oder
3.
die Staatsanwaltschaft wegen der besonderen Schutzbedürftigkeit von Verletzten der Straftat, die als Zeugen in Betracht kommen, des besonderen Umfangs oder der besonderen Bedeutung des Falles Anklage beim Landgericht erhebt.

Eine besondere Schutzbedürftigkeit nach Satz 1 Nummer 3 liegt insbesondere vor, wenn zu erwarten ist, dass die Vernehmung für den Verletzten mit einer besonderen Belastung verbunden sein wird, und deshalb mehrfache Vernehmungen vermieden werden sollten.

(2) Das Amtsgericht darf nicht auf eine höhere Strafe als vier Jahre Freiheitsstrafe und nicht auf die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus, allein oder neben einer Strafe, oder in der Sicherungsverwahrung erkennen.

(1) In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, die Binnenschiffahrtssachen sind, sind die Amtsgerichte auch soweit sachlich zuständig, wie nach den Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes die Landgerichte zuständig wären. Vorbehaltlich einer abweichenden Vereinbarung ist örtlich zuständig

in den Fällen des § 2 Abs. 1 Buchstaben a bis dund gnur das Gericht, in dessen Bezirk sich die den Anspruch begründende Tatsache ereignet hat;in den Fällen des § 2 Abs. 1 Buchstabe e nur das Gericht, in dessen Bezirk die Bergung bewirkt worden ist;in den Fällen des § 2 Abs. 1 Buchstabe f nur das Gericht des Erfüllungsortes.
Hat sich die den Anspruch begründende Tatsache auf einem Gewässer zwischen zwei deutschen Ufern ereignet, die zum Bezirk verschiedener Gericht gehören, so sind die Gerichte beider Ufer zuständig.

(2) Für Mahnverfahren gelten die allgemeinen Vorschriften über die Zuständigkeit. Die Abgabe nach §§ 696, 700 Abs. 3 der Zivilprozeßordnung erfolgt an das nach Absatz 1 zuständige Gericht, das entsprechend § 690 Abs. 1 Nr. 5 der Zivilprozeßordnung in dem Antrag auf Erlaß des Mahnbescheids anzugeben ist.

(3) In Straf- und Bußgeldsachen, die Binnenschiffahrtssachen sind, ist nur das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die Tat begangen ist; § 68 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist nicht anzuwenden. Ist die Tat auf einem Gewässer zwischen zwei deutschen Ufern begangen, die zum Bezirk verschiedener Gerichte gehören, so sind die Gerichte beider Ufer zuständig.

(4) Wäre nach diesen Vorschriften ein Gerichtsstand im Geltungsbereich dieses Gesetzes nicht begründet, so ist das Gericht zuständig, das bei Anwendung der Vorschriften der Zivilprozeßordnung, der Strafprozeßordnung oder des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten zuständig wäre.

(1) Die Landesregierungen sind ermächtigt, die Verhandlung und Entscheidung von Binnenschiffahrtssachen einem Amtsgericht als Schiffahrtsgericht oder einem Oberlandesgericht als Schiffahrtsobergericht für bestimmte Binnengewässer oder bestimmte Abschnitte von Binnengewässern aus dem Bezirk mehrerer Gerichte zuzuweisen, sofern dies der sachlichen Förderung oder schnelleren Erledigung der Verfahren dient. Die Zuweisung kann für Zivil- sowie Straf- und Bußgeldsachen unterschiedlich erfolgen. Die Landesregierungen könnten diese Ermächtigungen auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.

(2) Die Bezirke der nach Absatz 1 bestimmten Gerichte erstrecken sich auf die Bezirke der anderen Gerichte.

(3) Die Länder können vereinbaren, daß die Verhandlung und Entscheidung von Binnenschiffahrtssachen eines Landes ganz oder teilweise den Gerichten eines anderen Landes zugewiesen werden.