Verwaltungsgericht Gelsenkirchen Urteil, 03. Sept. 2014 - 7 K 1599/11

Gericht
Tenor
Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides des Landesjustizprüfungsamtes vom 10. Juni 2010 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 28. Februar 2011 verpflichtet, die Klägerin zur Zweiten Juristischen Staatsprüfung erneut insoweit zuzulassen, als ihr nach angemessener Vorbereitungszeit die nochmalige Anfertigung einer S2-Klausur gestattet wird und die Prüfungsentscheidung erneut festzusetzen, soweit bei der nochmaligen Anfertigung der S2-Klausur ein höheres Ergebnis als 5 Punkte erzielt wird.
Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages Sicherheit leistet.
1
Tatbestand:
2Die Klägerin begehrt die Wiederholung einer strafrechtlichen Klausur der Zweiten Juristischen Staatsprüfung.
3Die Klägerin wiederholte Anfang 2010 die Zweite Juristische Staatsprüfung zum Zweck der Notenverbesserung. Am 12. Januar 2010 schrieb sie im Oberlandesgericht I. die Klausur Strafrecht 2 ‑ S2 ‑. In dieser Klausur enthielt der Sachverhalt einen Fehler. Im Bearbeitungsvermerk hieß es unter „II: Ergänzende Hinweise zum Sachverhalt“: „Es ist zu unterstellen, dass die Staatsanwaltschaft weder gegen das Urteil des Amtsgerichts E. vom 12.11.2009 noch gegen das Urteil des Landgerichts E. vom 29.11.2009 Rechtsmittel eingelegt hat.“ [Hervorhebung hinzugefügt]. Das in der Aufgabenstellung abgedruckte Urteil des Landgerichts E. trug dagegen als Datum den 29.12.2009 [Hervorhebung hinzugefügt]. Auch an anderen Stellen des Aktenauszuges wurde das Datum 29.12.2009 genannt (z.B. im Vermerk des Rechtsanwalts auf Seite 1 und im Protokoll der Sitzung des Landgerichts auf S. 4 und 10). Etwa 45 Minuten vor Ende der Bearbeitungszeit teilte eine Mitarbeiterin des Prüfungsamtes den Prüflingen mit, dass ein Tippfehler im Bearbeitungsvermerk vorliege und das richtige Datum der 29.12.2009 sei. Eine Schreibzeitverlängerung wurde nicht gewährt.
4Der Klausurbearbeitung der Klägerin besteht aus den durchnummerierten Seiten 1 bis 18. Die Seitenzahlen 1 bis 5 sind erkennbar mit einem anderen Stift geschrieben als die Zahlen 6 bis 9 und 14 bis 17. Zudem liegen der Klausur fünf Seiten Konzeptpapier bei, die mit den Buchstaben A bis E versehen sind. Seite A enthält eine Gliederung der Zulässigkeitsprüfung der Klausur, die unter II.1.d)aa)(1) lautet: „Frist: 1 Woche nach Verkündung, Verkündung gem. § 268 I StPO erfolgte am 29.12.09 ‑ Fristablauf 05.01.2010 […]“.Seite E enthält eine Übersicht verschiedener Daten aus dem Aktenauszug, darunter auch: „12.11.09 Urteil AG, 29.11.09 Urteil LG“.
5Insgesamt erzielte die Klägerin im schriftlichen Teil folgende Ergebnisse:
6Zivilrecht I (Z1) |
Vollbefriedigend |
11 Punkte |
Zivilrecht II (Z2) |
Befriedigend |
7 Punkte |
Zivilrecht III (Z3) |
Befriedigend |
8 Punkte |
Zivilrecht IV (Z4) |
Mangelhaft |
2 Punkte |
Strafrecht I (S1) |
Mangelhaft |
2 Punkte |
Strafrecht II (S2) |
Ausreichend |
5 Punkte |
Öffentliches Recht I (V1) |
Befriedigend |
7 Punkte |
Öffentliches Recht II (V2) |
Ausreichend |
6 Punkte |
Die S2-Klausur wurde vom Erstkorrektor mit 5 Punkten bewertet. Nach seinem Votum enthielt die Arbeit etliche Mängel. Zahlreiche, wichtige Probleme seien nicht geprüft worden und die Zulässigkeit zeige Schwächen. Unter anderem sei die Strafbarkeit nach § 315a Strafgesetzbuch ‑ StGB ‑ oberflächlich ohne konkrete Tathandlung geprüft und der pauschale Hinweis auf § 142 StGB sei unbrauchbar. Es fehle die getrennte Prüfung verschiedener in Betracht kommender Tatkomplexe. Die Konkurrenzen würden angesprochen und teilweise zutreffend erkannt, jedoch insgesamt völlig unzulänglich erörtert. Der Zweitkorrektor schloss sich der Bewertung an.
8In der mündlichen Prüfung am 10. Juni 2010 erzielte die Klägerin im Vortrag 7 Punkte (befriedigend) und im Prüfungsgespräch 12 Punkte (vollbefriedigend). Damit ergaben sich als Gesamtnote 7,90 Punkte.
9Die Klägerin legte am 12. Juli 2010 Widerspruch ein und wandte sich unter anderem gegen die Bewertung S2-Klausur. Zur Begründung führte sie aus, sie habe aufgrund des fehlerhaften Sachverhalts in nachvollziehbarer Weise angenommen, das Landgerichtsurteil stamme vom 29. November 2009 und die Revisionseinlegungsfrist sei bereits abgelaufen. Auch die mehrfache Nennung des richtigen Datums in der Aufgabenstellung habe dies nicht verhindern können. Die Widersprüchlichkeit der Daten sei keineswegs offensichtlich gewesen. Sie habe etwa eineinhalb Stunden der Bearbeitungszeit unverschuldet verloren, da sie infolge des Fehlers diese Zeit darauf verwandt habe, nach Möglichkeiten einer fristgerechten Einlegung der Revision zu suchen. Schließlich habe sie die Begründetheit als Hilfsgutachten verfasst und ein Schreiben an den Mandanten zur voraussichtlichen Erfolglosigkeit der Revision entworfen. Nachdem das Datum korrigiert worden war, habe sie in der verbleibenden Zeit die Zulässigkeit überarbeitet und eine Revisionsbegründung angefertigt. Diese Änderungen ließen sich in der Bearbeitung anhand der mit Tintenkiller korrigierten Seitenzahlen nachweisen. Die fehlerhaften Ausführungen habe sie aus der Klausur entfernt, da ihr in der Ausbildung vermittelt worden sei, dass sonst die Korrektur negativ beeinflusst werden könne.
10Die vom Landesjustizprüfungsamt um Stellungnahmen gebetenen Korrektoren sahen keinen Anlass für eine abweichende Bewertung der S2-Klausur. Der Erstkorrektor erklärte in seiner Stellungnahme vom 3. Dezember 2010, dass die im Votum aufgeführten Mängel zuträfen. Die brauchbaren Teile und positiven Ansätze seien bei der Bewertung angemessen berücksichtigt worden. Der Zweitkorrektor legte in seiner Stellungnahme vom 12. Januar 2011 dar, dass sich die in der Widerspruchsbegründung dargelegte Irritation der Klägerin der Klausur nicht entnehmen lasse. Die Bearbeitung gehe zutreffend vom 29. Dezember 2009 aus und enthalte keine Auslassungen oder Streichungen, die auf eine Korrektur der ursprünglichen Bearbeitung hinweisen könnten. Auf Seite A der beiliegenden Lösungsskizze werde die Verkündung des Urteils ebenfalls zutreffend für den 29. Dezember 2009 angegeben. Daher ergebe sich aus der Klausur nichts, was den Vortrag der Beschwerdeführerin hinsichtlich einer überhasteten Bearbeitung und Korrektur der Arbeit rechtfertigen würde.
11Der Widerspruch wurde mit Bescheid vom 28. Februar 2011, zugegangen am 9. März 2011, zurückgewiesen. Zur Begründung wird im Hinblick auf die S2-Klausur ausgeführt, dass der geltend gemachte Verfahrensfehler nur durch eine Neuanfertigung, nicht aber durch eine Neubewertung beseitigt werden könne. Zudem habe die Klägerin den Fehler weder zu Protokoll der Aufsichtsperson der Klausur gerügt noch rechtzeitig gemäß § 53 Abs. 2 i.V.m. § 13 Abs. 4 Satz 2 Juristenausbildungsgesetz NRW ‑ JAG NRW ‑ binnen eines Monats nach seinem Eintritt schriftlich geltend gemacht.
12Die Klägerin hat am 11. April 2011, einem Montag, Klage erhoben, mit der sie inzwischen nur noch die Wiederholung der S2-Klausur begehrt. Sie wiederholt und vertieft ihr entsprechendes Vorbringen im Widerspruchsverfahren und trägt ergänzend vor, den Verfahrensfehler habe sie nicht rügen müssen. Es handele sich bei dem Fehler der Aufgabenstellung nicht um eine Störung des ordnungsgemäßen Ablaufs des Termins nach § 53 Abs. 2 i.V.m. § 13 Abs. 4 Satz 3 JAG NRW, sondern um einen Fehler der Prüfungsgrundlage. Für solche materiellen Fehler gebe es keine Rügepflicht, jedenfalls dann nicht, wenn sich der Fehler wie hier auch in der materiellen Beurteilung niedergeschlagen habe. Hier sei der Zeitverlust infolge des Fehlers bei der Korrektur zu Unrecht nicht berücksichtigt worden, obwohl darauf nahezu alle von den Korrektoren bemängelten Defizite der Bearbeitung zurückzuführen seien. Im Anschluss an die Klausur habe sie die Geschäftsstelle des Prüfungsamts aufgesucht, nachdem ihr im Klausurraum mitgeteilt worden war, dass sich das Protokoll des Prüfungablaufs bereits dort befinde. Sie habe dort sinngemäß angegeben, den soeben in der Klausur aufgetretenen Datumsfehler rügen zu wollen, weil sie dadurch viel Zeit verloren habe. Daraufhin sei ihr ebenfalls sinngemäß mitgeteilt worden, dass das Protokoll schon vorliege und sie nichts weiter unternehmen müsse.
13Die Klägerin beantragt,
14den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides des Landesjustizprüfungsamtes vom 10. Juni 2010 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 28. Februar 2011 zu verpflichten, die Klägerin zur Zweiten Juristischen Staatsprüfung erneut insoweit zuzulassen, als ihr nach angemessener Vorbereitungszeit die nochmalige Anfertigung der S2-Klausur gestattet wird, und die Prüfungsentscheidung erneut festzusetzen, soweit bei der nochmaligen Anfertigung der S2-Klausur ein höheres Ergebnis als 5 Punkte erzielt wird.
15Der Beklagte beantragt,
16die Klage abzuweisen.
17Zur Begründung bezieht er sich zunächst auf die Stellungnahmen der Korrektoren im Widerspruchsverfahren. Der Datumsfehler im Text der S2-Klausur sei eine Störung des ordnungsgemäßen Ablaufs des Termins im Sinne von § 13 Abs. 4 JAG NRW. Die doppelte Rüge des Mangels sei auch nicht ausnahmsweise entbehrlich, da hier kein Fall vorliege, in dem die bekannt gewordene Störung nach Art und Ausmaß ohne jeden Zweifel die Chancengleichheit der Prüflinge verletze. Es habe sich um einen offensichtlichen Schreibfehler gehandelt, das richtige Datum finde sich an mehreren Stellen im Aufgabentext und die Klägerin sei in ihrer Lösungsskizze ebenfalls von diesem Datum ausgegangen. Sie sei auch die Einzige, die sich auf diesen Fehler berufen habe.
18Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird Bezug genommen auf die Gerichtsakte einschließlich der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Landesjustizprüfungsamts Nordrhein-Westfalen (Beiakten Heft 1 - 3).
19Entscheidungsgründe:
20Die zulässige Klage ist begründet.
21Die Klägerin hat einen Anspruch darauf, erneut zur Anfertigung einer S2-Klausur zugelassen zu werden. Insoweit ist der Bescheid des Landesjustizprüfungsamtes vom 10. Juni 2010 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 28. Februar 2011 rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung ‑ VwGO ‑).
22Die von der Klägerin geschriebene S2-Klausur leidet an einem nachträglich nicht behebbaren Verfahrensfehler. Ein fehlerhafter Bearbeitungsvermerk ist ein Verfahrensfehler,
23vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen ‑ OVG NRW ‑, Beschluss vom 3. Juni 2009 ‑ 14 B 594/09 ‑, juris, Rdnr. 15.
24Hinsichtlich der Folgen eines solchen Fehlers ist grundsätzlich zwischen zwei Fällen von Störungen des Prüfungsablaufs zu unterscheiden: In Fällen, in denen die bekannt gewordene Störung nach Art und Ausmaß „ohne jeden Zweifel“ die Chancengleichheit der Prüflinge verletzt, muss das Prüfungsamt von Amts wegen die erforderliche Abhilfe schaffen oder die Störung ausgleichen, ohne dass es einer Rüge des Prüflings bedarf. Davon abzugrenzen sind die Fälle, in denen es zweifelhaft ist, ob die fragliche Störung vom Durchschnittsprüfling als derart erheblich empfunden wird, dass er deshalb in seiner Chancengleichheit verletzt ist. In diesen Fällen ist die Prüfungsbehörde zur Behebung dieser Zweifel auf die Mitwirkung der Prüflinge in der Form von förmlichen Rügen während der Prüfung angewiesen.
25Vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. August 1994 ‑ 6 B 60.93 ‑, juris, Rdnr. 8 ff.; Urteil vom 11. August 1993 ‑ 6 C 2.93 ‑, juris, Rndr. 54; OVG NRW, Beschlüsse vom 3. Juni 2009, a.a.O., und vom 9. Oktober 2008 ‑ 14 A 3388/07 ‑, juris.
26Sinn und Zweck der Rüge im Verlauf der Prüfung ist es, die Handlungspflicht zur Behebung der Störung auf die Prüfungsbehörde zu verlagern und damit einer Störung ihre rechtliche Relevanz als Verfahrensfehler zu bewahren, wenn und soweit sie nicht bereits ohnehin von Amts wegen zu berücksichtigen war,
27vgl. OVG NRW, Beschluss vom 9. Oktober 2008, a.a.O., Rdnr. 10.
28Hier hatte das Prüfungsamt den Datumsfehler im Bearbeitungsvermerk von Amts wegen berichtigt, so dass von einem relevanten Verfahrensfehler auszugehen ist, ohne dass es einer ausdrücklichen Rüge seitens der Klägerin bedurfte. Der Zweck einer Rüge während der Klausur, das Prüfungsamt zur Entscheidung über Ausgleichsmaßnahmen zu bewegen, konnte nicht mehr erreicht werden. In einer solchen Situation stellt sich lediglich die Frage, ob im dargestellten Sinn „ohne jeden Zweifel“ Ausgleichsmaßnahmen des Prüfungsamts erforderlich waren.
29Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 3. Juni 2009, a.a.O., Rdnr. 15.
30Der Datumsfehler im Bearbeitungsvermerk hätte ohne jeden Zweifel Ausgleichsmaßnahmen nach sich ziehen müssen, da er nach Art und Ausmaß eindeutig die Chancengleichheit der Prüflinge verletzte. Maßgeblich ist dafür nicht, ob eine Mindestanzahl von Prüflingen tatsächlich in der Bearbeitung beeinträchtigt wurde oder ob nur die Klägerin zunächst von dem unrichtigen Datum des Bearbeitungsvermerks ausgegangen war. Vielmehr kommt es darauf an, ob der Fehler die Chancengleichheit, also die gleiche Möglichkeit jedes Prüflings, die Prüfung erfolgreich zu absolvieren, ohne jeden Zweifel beeinträchtigt hat.
31Das im Bearbeitungsvermerk genannte unrichtige Datum war geeignet, Prüflingen, die dieses Datum zugrunde gelegt hatten, die Bearbeitung erheblich zu erschweren. Ausgehend von dem im Bearbeitungsvermerk genannten, falschen Datum wäre die zu prüfende Revision verfristet gewesen. Dies hätte zu abweichenden Ergebnissen sowie zu einer anderen Zweckmäßigkeitsprüfung geführt. Da unzulässige Rechtsbehelfe nur äußerst selten Klausurgegenstand sind, sind die von der Klägerin geschilderten Versuche, eine andere Lösung für das Fristproblem zu finden, nachvollziehbar und plausibel. Dem steht auch nicht entgegen, dass das falsche Datum nur im Bearbeitungsvermerk enthalten war, während an anderen Stellen der Klausur das zutreffende Datum genannt wurde. Der Bearbeitungsvermerk wird den Prüflingen in der Ausbildung als besonders wichtig und daher als zuerst zu lesender Teil der Aufgabe vermittelt,
32vgl. etwa für das öffentliche Recht: Kaiser/Köster, Die öffentlich-rechtliche Klausur im Assessorexamen, 2. Auflage 2012, Rdnr. 15 f.
33Ausgehend von dieser Empfehlung ist ein falsches Datum in diesem Vermerk geeignet, zur Grundlage der weiteren Lösung gemacht zu werden. Hinzu kommt, dass der Bearbeitungsvermerk erst kurz vor Ende der Bearbeitungszeit korrigiert wurde. Da zu diesem Zeitpunkt nur noch etwa 45 Minuten bis zur Abgabe verblieben, konnte die Korrektur die Ungleichheit zwischen den Prüflingen, die vom unrichtigen Datum im Bearbeitungsvermerk ausgegangen waren und denjenigen, die sich von Anfang an am richtigen Datum auf dem Urteilsabdruck orientiert hatten, in der verbleibenden Zeit ohne Ausgleichsmaßnahmen offensichtlich nicht mehr beseitigt werden.
34Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem vom Beklagten zitierten Beschluss des OVG NRW vom 3. Juni 2009 (a.a.O.). Der dort behandelte Formulierungsfehler im Sachverhalt wurde vom OVG NRW als ein solcher eingestuft, der nicht ohne jeden Zweifel Ausgleichsmaßnahmen erforderte. Der Sachverhalt unterscheidet sich jedoch wesentlich vom Fall der Klägerin. Der Beschluss des OVG NRW betraf eine häusliche Arbeit mit einer Bearbeitungszeit von vier Wochen, der Formulierungsfehler wurde von Amts wegen nach drei Tagen, also nach etwa 10 % der Bearbeitungszeit korrigiert. Im Fall der Klägerin betraf der Fehler eine Aufsichtsarbeit mit einer Bearbeitungszeit von fünf Stunden, bei der der Fehler nach ungefähr viereinviertel Stunden, also nach etwa 85 % der Bearbeitungszeit berichtigt wurde. In der Situation der Klägerin blieb daher schon anteilig erheblich weniger Zeit, sich als Bearbeiter auf den korrigierten Sachverhalt einzustellen. Hinzu kommt, dass bei einer häuslichen Arbeit aufgrund der höheren Komplexität und des größeren Umfangs der zu lösenden Probleme gerade am Anfang der Bearbeitung häufiger bereits erarbeitete Lösung verworfen und neu erstellt werden. Bei einer Aufsichtsarbeit ist dafür regelmäßig kein Raum, so dass sich ein zu einer falschen Lösung verleitender Sachverhaltsfehler in der Regel stärker auswirkt. Schließlich hatte die Antragstellerin im Beschluss des OVG NRW im Gegensatz zur Klägerin nicht glaubhaft gemacht, dass ihr die falsche Formulierung als solche Probleme bereitet hätte.
35Der Fehler hat sich auf das Prüfungsergebnis der Klägerin ausgewirkt. Sie hat in der mündlichen Verhandlung plausibel geschildert, wie sie ‑ ohne die Widersprüche zwischen den Datumsangaben der Klausur zu erkennen ‑ vom falschen Datum im Bearbeitungsvermerk ausgegangen ist und zunächst versucht hat, die Klausur ohne Anfertigung eines Hilfsgutachtens zu lösen. Dies konnte sie anhand der Tintenkillerspuren an verschiedenen Seitenzahlen sowie den unterschiedlichen Notizen zum Datum in ihrer Lösungsskizze (Blätter A bis E der Klausurbearbeitung) nachvollziehbar machen. Die Seitenzahlen 1 bis 5 ihrer Klausurbearbeitung sind erkennbar mit Füller geschrieben, die Zahlen 6 bis 9 und 14 bis 17 dagegen mit Tintenkiller bzw. einem anderen Stift als einem Füller. Dies deckt sich mit der Erklärung der Klägerin, nach Bekanntwerden des Datumsfehlers einzelne Teile (insbesondere die Zulässigkeit und das Mandantenschreiben) ihrer Klausur neu geschrieben und gegen die bereits vorhandenen, auf dem Fehler beruhenden, ausgetauscht zu haben. In ihrer Lösungsskizze ist auf Blatt A eine Gliederung der Klausur auf Basis des zutreffenden Datums enthalten, während Blatt E die zentralen Daten des Sachverhalts, darunter auch das Urteil des Landgerichts mit dem falschen Datum aufzählt. Die Klägerin hat überzeugend erläutert, wie es ihr durch schnelles Schreiben gelungen ist, nach der Korrektur des Fehlers ca. 45 Minuten vor Ende der Bearbeitungszeit sowohl eine neue Lösungsskizze zur Zulässigkeit anzufertigen als auch die zunächst auf dem falschen Datum beruhenden Teile der Bearbeitung durch neue Seiten zu ersetzen. Ihre weitere Schilderung, die herausgenommenen Seiten zerrissen und weggeworfen zu haben, um einen negativen Eindruck beim Korrektor zu vermitteln, sind ebenfalls nachvollziehbar und stimmen mit ihrer in der restlichen sowie den übrigen Klausuren ersichtlichen sehr ordentlichen äußeren Form der Bearbeitung überein.
36Die Klägerin hat auch nach Beendigung der Klausur ihrer weiteren Mitwirkungspflicht Genüge getan. Aufgrund der besonderen Umstände des vorliegenden Einzelfalls musste sie die Störung nicht gegenüber dem Prüfungsamt schriftlich binnen eines Monats gemäß § 53 Abs. 2 i.V.m. § 13 Abs. 4 Satz 3 JAG NRW geltend machen.
37Nach der Rechtsprechung des OVG NRW ist diese Geltendmachung eines Fehlers von der Rüge einer Störung während der Prüfung zu unterscheiden. § 53 Abs. 2 i.V.m. § 13 Abs. 4 Satz 3 JAG NRW beruhen ebenfalls auf der Mitwirkungspflicht des Prüflings und verpflichten ihn dazu, gegenüber dem Prüfungsamt zu erklären, ob er die gestörte Prüfung gelten lassen oder aus der Störung rechtliche Konsequenzen ziehen will, unabhängig davon, ob diese Störung ihre Relevanz von Amts wegen oder erst durch eine Rüge während der Prüfung erhalten hat.
38Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 3. Juni 2009, a.a.O., Rdnr. 14 und Beschluss vom 9. Oktober 2008, a.a.O., Rdnr. 10.
39Diese Erklärung hat die Klägerin am Tag der Prüfung mündlich beim Prüfungsamt des Oberlandesgerichts abgegeben. Dort hatte sie nach ihrer glaubhaften Schilderung, die vom Vertreter der Beklagten in der mündlichen Verhandlung nicht angezweifelt wurde, zu dem Datumsfehler sinngemäß erklärt: Ich möchte das rügen, weil ich dadurch viel Zeit verloren habe. Damit hat sie zum Ausdruck gebracht, dass sie sich durch den Fehler in ihrer Chancengleichheit beeinträchtigt fühlte, diesen als nicht kompensiert betrachtete und die Prüfung daher nicht gewertet werden solle.
40Es bestand in ihrer besonderen Situation kein Anlass, einen erneuten Anlauf zur schriftlichen Rüge der Störung zu nehmen, nachdem ihr auf der Geschäftsstelle weiter mitgeteilt worden war, dass sie nichts mehr zu machen brauche, es sei bereits alles im Protokoll notiert. Unter Berücksichtigung der ohnehin belastenden Prüfungssituation musste sie nach einer derartigen Auskunft keine weiteren Bemühungen zur Sicherung ihrer Rechte aufgrund des Fehlers unternehmen, sondern durfte davon ausgehen, alles Erforderliche getan zu haben. In einer solchen Situation besteht vielmehr eine aus dem Prüfungsrechtsverhältnis folgende Fürsorgepflicht des Prüfungsamts,
41dazu allgemein BVerwG, Beschluss vom 12. März 2004 ‑ 6 B 2/04 ‑, juris, und Urteil vom 6. September 1995 ‑ 6 C 18/93 ‑, juris.
42Unter dem Gesichtspunkt des gebotenen Grundrechtsschutzes durch Verfahren ist die Prüfungsbehörde dann, wenn sich der Prüfling bei seinen Verfahrenshandlungen erkennbar in einem Irrtum befindet und ihm daraus Nachteile drohen, verpflichtet, ihn darauf hinzuweisen, um die ihm drohenden Nachteile abzuwenden. Vor diesem Hintergrund hätte es nahegelegen, die Klägerin auf die aus Sicht des Beklagten weiterhin bestehende Pflicht zur schriftlichen Geltendmachung der Störung aufmerksam zu machen.
43Die Klägerin hat einen Anspruch darauf, dass entsprechend ihres Klageantrags nach der Wiederholung der S2-Klausur das Prüfungsergebnis nur insoweit neu festgesetzt wird, als sie bei der Wiederholung der Klausur mehr als fünf Punkte erzielt. Eine derartige Beschränkung des Klageziels ist zulässig. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gilt der Grundsatz, dass Neubewertungen von Prüfungsleistungen bei Meidung von Bewertungsfehlern nicht zu einem schlechteren Ergebnis führen können, nicht bei der Wiederholung von Prüfungsleistungen. Die Prüfer haben demnach die Pflicht und Befugnis, die erbrachte Leistung nach den allgemeinen Bewertungsmaßstäben ohne Ansicht der Bewertung der ursprünglichen Prüfungsleistung zu beurteilen. Der Betroffene ist nach dieser Rechtsprechung jedoch vor einer Verschlechterung seiner Gesamtnote deshalb geschützt, weil sein Rechtsschutzziel lediglich auf eine Notenverbesserung gerichtet ist.
44Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Dezember 2011 ‑ 6 C 14/01 ‑ juris, Rdnr. 38.
45Dies ist auf die Wiederholung einer Prüfungsleistung nach einem Verfahrensfehler zu übertragen. Dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts liegt der Gedanke zugrunde, dass der Prüfling ein schützenswertes Interesse daran hat, bei Wiederholung eines Teils einer mündlichen Prüfung die in den übrigen Teilen erreichten (guten) Leistungen zu erhalten. Dies gilt gleichermaßen für die Bewertungen der übrigen Klausuren sowie der mündlichen Prüfung bei Wiederholung nur einer Klausur aufgrund eines Verfahrensfehlers. Die Klägerin hat daher einen Anspruch darauf, dass das von ihr erreichte Gesamtergebnis der Zweiten Staatsprüfung von 7,9 Punkten bei einer Bewertung der erneut angefertigten S2-Klausur mit weniger als den bisher erzielten fünf Punkten nicht erneut und niedriger festgesetzt wird.
46Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO; diejenige zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung.

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(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
- 1.
ein Schienenbahn- oder Schwebebahnfahrzeug, ein Schiff oder ein Luftfahrzeug führt, obwohl er infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel oder infolge geistiger oder körperlicher Mängel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen, oder - 2.
als Führer eines solchen Fahrzeugs oder als sonst für die Sicherheit Verantwortlicher durch grob pflichtwidriges Verhalten gegen Rechtsvorschriften zur Sicherung des Schienenbahn-, Schwebebahn-, Schiffs- oder Luftverkehrs verstößt
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist der Versuch strafbar.
(3) Wer in den Fällen des Absatzes 1
wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.(1) Ein Unfallbeteiligter, der sich nach einem Unfall im Straßenverkehr vom Unfallort entfernt, bevor er
- 1.
zugunsten der anderen Unfallbeteiligten und der Geschädigten die Feststellung seiner Person, seines Fahrzeugs und der Art seiner Beteiligung durch seine Anwesenheit und durch die Angabe, daß er an dem Unfall beteiligt ist, ermöglicht hat oder - 2.
eine nach den Umständen angemessene Zeit gewartet hat, ohne daß jemand bereit war, die Feststellungen zu treffen,
(2) Nach Absatz 1 wird auch ein Unfallbeteiligter bestraft, der sich
vom Unfallort entfernt hat und die Feststellungen nicht unverzüglich nachträglich ermöglicht.(3) Der Verpflichtung, die Feststellungen nachträglich zu ermöglichen, genügt der Unfallbeteiligte, wenn er den Berechtigten (Absatz 1 Nr. 1) oder einer nahe gelegenen Polizeidienststelle mitteilt, daß er an dem Unfall beteiligt gewesen ist, und wenn er seine Anschrift, seinen Aufenthalt sowie das Kennzeichen und den Standort seines Fahrzeugs angibt und dieses zu unverzüglichen Feststellungen für eine ihm zumutbare Zeit zur Verfügung hält. Dies gilt nicht, wenn er durch sein Verhalten die Feststellungen absichtlich vereitelt.
(4) Das Gericht mildert in den Fällen der Absätze 1 und 2 die Strafe (§ 49 Abs. 1) oder kann von Strafe nach diesen Vorschriften absehen, wenn der Unfallbeteiligte innerhalb von vierundzwanzig Stunden nach einem Unfall außerhalb des fließenden Verkehrs, der ausschließlich nicht bedeutenden Sachschaden zur Folge hat, freiwillig die Feststellungen nachträglich ermöglicht (Absatz 3).
(5) Unfallbeteiligter ist jeder, dessen Verhalten nach den Umständen zur Verursachung des Unfalls beigetragen haben kann.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.