Systematisches Kommentar zu § 25 StGB von Dirk Streifler

15.01.2024

Rechtsgebiete

Autoren

Rechtsanwalt Dirk Streifler - Partner

EnglischDeutsch

Strafgesetzbuch - StGB | § 25 Täterschaft

Der § 25 des Strafgesetzbuches (StGB) behandelt die verschiedenen Formen der Täterschaft im deutschen Strafrecht. Er stellt dabei die grundlegende rechtliche Grundlage für die Unterscheidung zwischen unmittelbarer, mittelbarer Allein- und Mittäterschaft dar. Diese Bestimmungen definieren die verschiedenen Arten von Täterschaft und dienen als Leitfaden für die strafrechtliche Einordnung von Handlungen und deren strafrechtliche Konsequenzen. Der Abschnitt legt dabei fest, welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen, um eine Person als unmittelbaren Täter oder als mittelbar am Delikt Beteiligten zu qualifizieren. § 25 StGB spielt somit eine zentrale Rolle bei der Auslegung und Anwendung des deutschen Strafrechts im Kontext von Täterschaft und Teilnahme.

A. Allgemeines

§ 25 Absatz 1 Var. 1 und 2  enthält Legaldefinitionen für unmittelbare und mittelbare Alleintäterschaft, während § 25 Absatz 2 die Mittäterschaft definiert. Allerdings bestätigt die Vorschrift lediglich die grundlegende Existenz der verschiedenen Täterschaftsformen und bietet weder Informationen zu ihren Voraussetzungen noch zur Abgrenzung von der Teilnahme (§§ 26, 27).

B. Unmittelbare Täterschaft

In § 25 StGB wird zwischen dem unmittelbaren und dem mittelbaren Täter unterschieden (Heger in Lackner/Kühl-StGB, 30. Auflage 2023, § 25 Rn. 1.).
Unmittelbarer Täter ist diejenige Person, die die strafbare Handlung unmittelbar selbst vollzieht (Heine/Weißer in Schönke/Schröder-StGB, 30. Auflage 2019, § 25 Rn. 2.). 

Das sind alle diejenigen Personen, die sämtliche Tatbestandsmerkmale in ihrer eigenen Person erfüllen (Heger in Lackner/Kühl-StGB, 30. Auflage 2023, § 25 Rn. 1a; Heine/Weißer in Schönke/Schröder-StGB, 30. Auflage 2019, § 25 Rn. 2.). Es ist unerheblich, aus welchen Motiven oder in wessen Interesse der Täter die strafbare Handlung vollzieht (BGH StV 2019, 44; Heger in Lackner/Kühl-StGB, 30. Auflage 2023, § 25 Rn. 1a; Heine/Weißer in Schönke/Schröder-StGB, 30. Auflage 2019, § 25 Rn. 2.).

C. Mittelbare Täterschaft

Mittelbarer Täter ist diejenige Person, die die strafbare Handlung durch einen anderen begeht, indem sie einen Dritten als Tatmittler (Werkzeug) für ihre eigene Ausführung agieren lässt (Heger in Lackner/Kühl-StGB, 30. Auflage 2023, § 25 Rn. 2.).
Das Gesamtgeschehen muss als Handlung des Hintermanns erscheinen, wobei dieser den Tatmittler, beispielsweise aufgrund von Irrtum, Zwang oder Schuldunfähigkeit, kontrolliert (vgl. Cramer FS Bockelmann, 1979, 389, 397; Kudlich in BeckOK-StGB, 59. Edition Stand: 101.11.2023, § 25 Rn. 20; Heger in Lackner/Kühl-StGB, 30. Auflage 2023, § 25 Rn. 2.).

1. Abgrenzungstheorien

a. Subjektive Teilnahmelehre (Frühere Rspr.)

Die ältere Rechtsprechung hat die Unterscheidung zwischen Täterschaft und Teilnahme auf Basis des umfassenden Täterbegriffs getroffen, wobei die Gleichwertigkeit aller Tatbeiträge betont wurde (vgl. RGSt 9, 75). Diese Unterscheidung erfolgte nach rein subjektiven Gesichtspunkten und wird als subjektive Teilnahmelehre bezeichnet (Heger in Lackner/Kühl-StGB, 30. Auflage 2023, Vorbem. zu § 25 Rn. 3.). 

b. Formell-objektive und materiell-objektive Theorie

Im Schrifttum hingegen wird überwiegend auf dem Boden des restriktiven Täterbegriffs differenziert. Hier erfolgt die Abgrenzung zwischen Täterschaft und Teilnahme mehr oder weniger nach objektiven Maßstäben. 

Früher dachte man in der Lehre, dass nur diejenigen als Täter gelten, die den Tatbestand direkt selbst umsetzen (sog. „formell-objektive-Theorie“). Mittlerweile betrachtet man das differenzierter. Jetzt geht es darum, auch Fälle von geistiger Kontrolle über die Tat ohne direkte Beteiligung an der Tatverwirklichung als Täterschaft zu erfassen. Um diese Problematik zu lösen, wurden verschiedene materiell-objektive Theorien entwickelt, die sich in Details unterscheiden (siehe Hoyer in SK-StGB Rn. 9–15, § 25 Rn. 10–29). 

c. Tatherrschaftslehre (hL.)

Die aktuell vorherrschende Form ist die Tatherrschaftslehre (vgl. Wessels/Beulke/Satzger StrafR AT Rn. 518; Roxin StrafR AT II § 25 Rn. 13, 27–32.). Diese Theorie sieht als entscheidendes Unterscheidungskriterium die finale Tatherrschaft, also die Kontrolle über das Tatgeschehen („In-den-Händen-Halten“ des Tatgeschehens) die auch subjektive Elemente, wie den Vorsatz, einbezieht (Heger in Lackner/Kühl-StGB, 30. Auflage 2023, Vorbem. zu § 25 Rn. 4.).

Dennoch gibt es innerhalb dieser Lehre keine einheitliche Meinung. Die Tatherrschaftslehre stößt auf Probleme in bestimmten Fällen, insbesondere bei den sogenannten Pflichtdelikten, da der Gedanke der Herrschaft nicht für alle Tatbestände geeignet ist. In diesen Grenzbereichen muss die Lehre auf modifizierende oder ergänzende Abgrenzungskriterien zurückgreifen, über die keine Einigkeit besteht. (Heger in Lackner/Kühl-StGB, 30. Auflage 2023, Vorbem. zu § 25 Rn. 4; Roxin StrafR AT II § 25 Rn. 268; Roxin FS Schünemann, 2014, 509.)

d. Normative Kombinationslehre (Rspr.) 

Ursprünglich hat die Rechtsprechung, basierend auf der subjektiven Teilnahmelehre, wenig differenziert danach entschieden, ob der Beteiligte "die Tat als eigene oder als fremde wollte" (sog. „animus-Formel“ – vgl.: RGSt 2, 160; RGSt 3, 181; RGSt 35, 13). In extremen Fällen wurde einerseits jemand als Mittäter betrachtet, der selbst keinen Beitrag zur Tatbestandsverwirklichung geleistet hat (RGSt 66, 236 (240)), und andererseits als Gehilfe jemand, der den Tatbestand persönlich unmittelbar erfüllt hat (RGSt 74, 84). Obwohl der Bundesgerichtshof (BGH) dieser Rechtsprechung gefolgt ist (z.B., BGHSt 6, 226 (248) = NJW 1954, 1292; BGHSt 8, 70 = NJW 1956, 270; BGHSt 28, 346 (348) = NJW 1979, 1721), hat er versucht, die animus-Formel durch konkretere Elemente zu objektivieren und sie somit der Tatherrschaftslehre anzunähern (Heger in Lackner/Kühl-StGB, 30. Auflage 2023, Vorbem. zu § 25 Rn. 5.)

So verlangt der Bundesgerichtshof (BGH) bei der Bewertung des "Täterwillens" eine umfassende Einschätzung aller relevanten Umstände, die von der Vorstellung des Täters zum Zeitpunkt der Tat umfasst sind (Heger in Lackner/Kühl-StGB, 30. Auflage 2023, Vorbem. zu § 25 Rn. 5.). Wesentliche Anhaltspunkte zur Beurteilung dieser Umstände sind: Der Wille zur Tatbeherrschung (BGH NJW 1998, 2149, 2150.), die objektive Mitbeherrschung des Geschehensablaufs (BGHSt 8, 393 = NJW 1956, 475.), den Umfang der Tatbeteiligung (BGHSt 2, 150 = NJW 1952, 552.), das enge Verhältnis zur Tat und das eigene Interesse am Taterfolg (BGHSt 34, 124 = NJW 1986, 2584; Kudlich in BeckOK-StGB, 59. Edition Stand: 101.11.2023, § 25 Rn. 14; Heger in Lackner/Kühl-StGB, 30. Auflage 2023, Vorbem. zu § 25 Rn. 5.)

e. Verantwortungsprinzip

Mittelbarer Täter ist grundsätzlich derjenige, der die Tat „durch einen anderen“ begeht. Das heißt diejenige Person, die eine andere Person als „Werkzeug“ Taten für sich begehen lässt ((Heger in Lackner/Kühl-StGB, 30. Auflage 2023, § 25 Rn. 2.). 
Die Gesamtheit der Handlungen muss als das Werk des Hintermanns erscheinen, wobei dieser die Kontrolle über den Tatmittel, sei es durch Irrtum, Zwang oder Schuldunfähigkeit, ausübt (Cramer FS Bockelmann, 1979, 389, 397; Heger in Lackner/Kühl-StGB, 30. Auflage 2023, § 25 Rn. 2.).

In der Regel kann der Tatmittel daher nicht diejenige Person sein, die den Tatbestand, sei es aufgrund eines durch den Hintermann verursachten Irrtums bezüglich der Motive, selbst vorsätzlich, rechtswidrig und schuldhaft erfüllt ((Heger in Lackner/Kühl-StGB, 30. Auflage 2023, § 25 Rn. 2.).

Wenn der Gesetzgeber den unmittelbar Handelnden aufgrund eines durch den Druck des Hintermannes entstehenden Willensmangels von der Verantwortung freistellt, deutet dies darauf hin, dass der Gesetzgeber den Hintermann gleichzeitig mit der entsprechenden rechtlichen Verantwortung belasten möchte, indem ihm die Handlung als seine eigene zugerechnet wird (Joecks/Scheinfeld in MüKo, 4. Auflage 2020, § 25 Rn. 63.). Man spricht von sogenannten „Verantwortungsprinzip“, das nur in Außnahmefällen durchbrochen wird (dazu weiter unten mehr; siehe auch: Roxin in Täterschaft und Tatherrschaft, S. 143 bis 148; Joecks/Scheinfeld in MüKo, 4. Auflage 2020, § 25 Rn. 63; Heger in Lackner/Kühl-StGB, 30. Auflage 2023, § 25 Rn. 2.)

2. Tatherrschaft

Für den mittelbaren Täter resultiert seine Tatherrschaft in der Regel aus seiner Überlegenheit im Wissen oder Willen gegenüber dem Ausführungstäter (Joecks/Scheinfeld in MüKo, 4. Auflage 2020, § 25 Rn. 63.).

Durch gezielte Anwendung von Zwang, Täuschung oder anderen Mitteln nutzt er den Tatmittler vorsätzlich zur Verwirklichung der Straftat aus (Heine/Weißer in Schönke/Schröder-StGB, 30. Auflage 2019, § 25 Rn. 2.). 

Die Schuld des Hintermanns ergibt sich jedoch nicht einfach aus den Fehlern oder Defiziten der Verantwortung des direkten Ausführenden. Es ist notwendig, dass die Tatherrschaft über die Handlung des Tatmittlers, durch den Hintermann, in jedem einzelnen Fall, spezifisch begründet wird (Heine/Weißer in Schönke/Schröder-StGB, 30. Auflage 2019, § 25 Rn. 9.)

Nur wenn der Hintermann das Handeln des Ausführenden in strafrechtlich relevanter Weise kontrolliert, wird ihm dieses Verhalten als sein eigenes zugerechnet (Heine/Weißer in Schönke/Schröder-StGB, 30. Auflage 2019, § 25 Rn. 8.).  Rechtlich wird er so behandelt, als hätte er die Handlungen des Tatmittlers persönlich ausgeführt (BGH, Urt. v. 12.06.2012 - 3 StR 166/12 =  BGH NStZ 13, 104.). Das ist der Fall wenn der Tatmittler sich im Tatbestandsirrtum befindet, bei provozierter Notwehrlage, wenn er schuldunfähig (BGH NJW 1983, 462) oder vermindert schuldunfähig ist (Heine/Weißer in Schönke/Schröder-StGB, 30. Auflage 2019, § 25 Rn. 43.) oder wenn er aufgrund eines unvermeidbaren (unstrittige Ansicht) oder vermeidbaren Verbotsirrtums handelt (BGHSt 35, 347 = NJW 1989, 912.),

3. Werkzeugqualität begründende Defizite

a. tatbestandloses Handeln

Werkzeugqualität liegt zum einem vor, wenn der Tatmittler objektiv tatbestandlos handelt, zum Beispiel weil er sich selbst verletzt oder tötet (vgl. Kudlich in BeckOK-StGB, 59. Edition Stand: 101.11.2023, § 25 Rn. 22.). 
Auch dogmatisch zu den Fällen objektiv tatbestandslosen Handelns zählend, bleiben diejenigen des sogenannten "qualifikationslos dolos handelnden Werkzeugs" umstritten in ihrer rechtlichen Behandlung. Hierbei fehlt dem unmittelbar handelnden Werkzeug die notwendige Täterqualität, die hingegen beim Hintermann vorhanden ist. Teilweise werden solche Fälle über die normative Tatherrschaft gelöst, was jedoch sehr umstritten ist (vgl. RGSt 28, 109; Kudlich in BeckOK-StGB, 59. Edition Stand: 101.11.2023, § 25 Rn. 22.).

Trotz der fehlenden unmittelbaren Steuerung des Ausführungsverhaltens durch den Hintermann wird hier vorwiegend die (normative) Tatherrschaft des Hintermanns überwiegend bejaht (Heine/Weißer in Schönke/Schröder-StGB, 30. Auflage 2019, § 25 Rn. 19.). Dies geschieht mit der Argumentation, dass erst die in seiner Person vorhandene besondere Absicht das Verhalten des Ausführungstäters zu einer tatbestandserfüllenden Handlung vollständig macht. Eine konsequente Strafverfolgung erfordert daher die Bestrafung des Hintermanns als mittelbaren Täter (Heine/Weißer in Schönke/Schröder-StGB, 30. Auflage 2019, § 25 Rn. 19.).

b. vorsatzloses Handeln

Die wohl entscheidende Gruppe von Fällen innerhalb der mittelbaren Täterschaft ist die sogenannte Irrtumsherrschaft (Kudlich in BeckOK-StGB, 59. Edition Stand: 101.11.2023, § 25 Rn. 26.). Dies betrifft vor allem den Tatmittler, der ohne Vorsatz handelt und sich in einem Irrtum gemäß § 16 Abs. 1 Satz 1 befindet, welcher den Vorsatz ausschließt (BGHSt 30, 363, 364 = NJW 1982, 1164; BGHSt 42, 65, 70 = NJW 1996, 2042, 2043; Kudlich in BeckOK-StGB, 59. Edition Stand: 101.11.2023, § 25 Rn. 24.).

c. rechtmäßiges Handeln 

Rechtmäßiges Handeln: Eine mittelbare Täterschaft bei einem rechtmäßig handelnden Tatwerkzeug kann einerseits in Betracht kommen, wenn überlegenes Wissen vorliegt, insbesondere wenn bereits ein bestimmter Verdacht (unabhängig vom tatsächlichen Geschehen) die Rechtswidrigkeit des Handelns des Vordermanns entfallen lässt (BGHSt 10, 306; Kudlich in BeckOK-StGB, 59. Edition Stand: 101.11.2023, § 25 Rn. 24.).  Ein Beispiel hierfür ist die Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGHSt 10, 306), welche die Freiheitsberaubung in mittelbarer Täterschaft durch falsche Angaben gegenüber der Polizei behandelt, was zur vorläufigen Festnahme des Opfers führt. Eine ähnliche Situation, in der eine mittelbare Täterschaft wegen Freiheitsberaubung durch Inhaftierung aufgrund falscher Anschuldigungen in Betracht kommt, wurde auch vom Oberlandesgericht Frankfurt a. M. behandelt (BeckRS 2016, 17169).

Die Situation wird jedoch komplizierter, wenn das Tatwerkzeug lediglich rechtmäßig handelt, ohne gleichzeitig eine Wissensüberlegenheit aufweisen zu können. Ein Beispiel hierfür wäre die Verursachung einer Notwehrlage durch den Hintermann, mit dem Ziel, den Angreifer zu verletzen, gegen den das Tatwerkzeug dann Notwehr ausübt. In Fällen dieser Art überwiegt wahrscheinlich die Ansicht, die eine mittelbare Täterschaft ablehnt, es sei denn, es besteht gleichzeitig eine Tatherrschaft über das Tatwerkzeug, also beispielsweise über den später zurückgeschlagenen Angreifer (vgl. Jescheck/Weigend StrafR § 62 II 3; Kühl StrafR § 20 Rn. 59; (BeckOK-StGB, 59. Edition Stand: 101.11.2023, § 25 Rn. 26; Heine/Weißer in Schönke/Schröder-StGB, 30. Auflage 2019, § 25 Rn. 28.).

d. schuldloses Handeln 

Auf der Ebene der Schuldfähigkeit können sich Mängel beim Vordermann insbesondere im Falle eines unvermeidbaren Verbotsirrtums nach § 17 Satz 1 StGB ergeben (Joecks/Scheinfeld in MüKo, 4. Auflage 2020, § 25 Rn. 97.).

Zusätzlich kommen Situationen wie die Schuldunfähigkeit aufgrund fehlenden Einsichtsvermögens (§ 20 Alternative 1), der unbewusste Notwehrexzess (§ 33) oder der unvermeidbare Irrtum bezüglich der Voraussetzungen eines entschuldigenden Notstandes (§ 35 Absatz 2) in Betracht. Vermeidbare Irrtümer oder eine lediglich eingeschränkte Schuldfähigkeit (§ 21) beeinträchtigen hingegen nicht die Verantwortlichkeit des unmittelbar Handelnden.

Es besteht Uneinigkeit darüber, inwiefern in diesen Situationen dennoch eine mittelbare Täterschaft in Betracht kommt (Joecks/Scheinfeld in MüKo, 4. Auflage 2020, § 25 Rn. 97f.). Wenn der unmittelbar Handelnde bereits entschuldigt ist, wird nach dem Verantwortungsprinzip die Möglichkeit einer mittelbaren Täterschaft ohnehin in Erwägung gezogen (vgl. Herzberg in JuS 1974, 374; Maiwald  in ZStW 88, 1976, 736; Joecks/Scheinfeld in MüKo, 4. Auflage 2020, § 25 Rn. 97.). Dabei stellt sich erneut die Frage, ob der Hintermann diesen Irrtum aktiv herbeigeführt haben muss oder ob es ausreicht, lediglich einen bereits bestehenden Irrtum auszunutzen muss (vgl. dazu: Joecks/Scheinfeld in MüKo, 4. Auflage 2020, § 25 Rn. 66.).

4. Herrschaftsformen des mittelbaren Täters

Fraglich ist, wodurch eine überlegene Stellung des mittelbaren Täters begründet wird.

a. Wissensherrschaft

Bei der Wissensherrschaft führt der mittelbare Täter einen Irrtum des Ausführungstäters herbei oder nutzt diesen aus, wodurch der mittelbare Täter eine für ihn selbst nicht strafbare, da nicht tatbestandsmäßige, Selbstschädigung verwirklicht (BGHSt 32, 38 = NJW 1983, 2579; Kudlich in BeckOK-StGB, 59. Edition Stand: 101.11.2023, § 25 Rn. 2; Heine/Weißer in Schönke/Schröder-StGB, 30. Auflage 2019, § 25 Rn. 7.).

Ebenso kann das Ausführungsverhalten aufgrund eines vom Hintermann herbeigeführten oder ausgenutzten (Erlaubnis-)Tatbestandsirrtums nicht vorsätzlich (BGH Beschl. v. 12.06.2012 - 3 StR 166/12.) ein oder aufgrund eines unvermeidbaren Verbotsirrtums nicht schuldhaft erfolgen (Heine/Weißer in Schönke/Schröder-StGB, 30. Auflage 2019, § 25 Rn. 15 und 22f..)

Bei der klassischen Konstellation, dass die Tat des Tatmittlers aufgrund eines herbeigeführten Irrtums für ihn straflos, weil vorsatzlos ist, ist fraglich, ob diesem ein Fahrlässigkeitsvorwurf gemacht werden kann. Nach einer Ansicht ist es für die Verantwortlichkeit des Hintermannes als mittelbarer Täter unerheblich, ob dem Tatmittler ein Fahrlässigkeitsvorwurf gemacht werden kann (Heine/Weißer in Schönke/Schröder-StGB, 30. Auflage 2019, § 25 Rn. 16.). Das gilt sowohl für den Fall, dass der Tatmittler einfach fahrlässig als auch bewusst fahrlässig handelt und selbst dann, wenn der Tatmittler die Chancen für den Erfolgseintritt besser überblickt als der Hintermann (vgl. Hoyer SK 69, Roxin II 25/65, Schünemann LK 83.).

Dagegen existiert eine normative Ansicht auf die mittelbare Täterschaft bei einem Ausführungstäter, der ohne Vorsatz handelt (Jacobs in GA 97, 560 ff.). Diese betont es, dass allein die Wissensüberlegenheit des Hintermannes nicht ausreicht, um mittelbare Täterschaft zu begründen. Entscheidend ist vielmehr, ob dem Hintermann eine normative Verantwortlichkeit für das durch den Irrtum des Ausführungstäters bedingte Handeln zukommt. Nach dieser Sichtweise kommt mittelbare Täterschaft nur infrage, wenn der Hintermann rechtlich dafür verantwortlich ist, dass der Ausführungstäter im Unklaren bleibt, aufgrund einer gewissen "Informationspflicht" des Hintermannes (Jakobs in GA 97, 565 f.; Heine/Weißer in Schönke/Schröder-StGB, 30. Auflage 2019, § 25 Rn. 17.).

Nur unter bestimmten Umständen ist eine Tatherrschaft aufgrund von Wissensüberlegenheit auch bei voll deliktisch handelndem Täter möglich (Heine/Weißer in Schönke/Schröder-StGB, 30. Auflage 2019, § 25 Rn. 7.).

b. Willensherrschaft 

Einen anerkannten Fall der mittelbaren Täterschaft ist die Tatherrschaft kraft überlegenen Willens - die sogenannte „Nötigungsherrschaft“ (Joecks/Scheinfeld in MüKo, 4. Auflage 2020, § 25 Rn. 63.).

Diese ist relevant, wenn der Hintermann seinen Tatmittler in einer Weise beeinflusst, die diesen gemäß § 35 (entschuldigender Notstand) von Schuld entbindet (Heine/Weißer in Schönke/Schröder-StGB, 30. Auflage 2019, § 25 Rn. 11.). 

Willensherrschaft wird als die Kontrolle über eine Person definiert, die aufgrund der überwältigenden Einflussnahme des Hintermannes nicht in der Lage ist, ihrem eigenen Willen zu folgen. In einigen Fällen wird die Tatherrschaft sogar dann anerkannt, wenn Nötigungen unterhalb der Schwelle des Schuldausschlusses beim unmittelbaren Handelnden vorliegen (Joecks/Scheinfeld in MüKo, 4. Auflage 2020, § 25 Rn. 63; vgl. auch: Heine/Weißer in Schönke/Schröder-StGB, 30. Auflage 2019, § 25 Rn. 40.).

In der Regel tritt eine Nötigungsherrschaft also bei vorsatzlosem Handeln auf - gelegentlich auch bei gerechtfertigtem Handeln  (BGHSt 32, 38 = NJW 1983, 2579; Heger in Lackner/Kühl-StGB, 30. Auflage 2023, § 25 Rn. 4.). Je nach Situation kommt eine Nötigungsherrschaft daher im Rahmen von gerechtfertigten (§ 34) oder entschuldigten Handelns (§ 35) vor (Kudlich in BeckOK-StGB, 59. Edition Stand: 101.11.2023, § 25 Rn. 28.). 

(1) Selbstschädigung des Tatmittlers

Wenn der Hintermann den Tatmittler dazu veranlasst, seine eigenen Rechtsgüter zu verletzen, erfüllt dieses "Ausführungsverhalten" bereits nicht die objektiven Voraussetzungen eines Delikts (Heine/Weißer in Schönke/Schröder-StGB, 30. Auflage 2019, § 25 Rn. 10.).

In solchen Situationen, wie beispielsweise der Beschädigung eigener Sachen, Selbstverletzung oder Selbsttötung, hat das Handeln des Ausführungstäters strafrechtlich keine Relevanz. Allerdings könnte eine mittelbare Täterschaft des Hintermannes in Betracht kommen, wenn er beispielsweise durch Täuschung auf den Entscheidungsprozess des Geschädigten eingewirkt hat oder dessen Defektzustand für die Herbeiführung des beabsichtigten Schadens ausgenutzt hat (Heine/Weißer in Schönke/Schröder-StGB, 30. Auflage 2019, § 25 Rn. 10.)

(2) Exkulpations- und Einwilligungslehre

Die mittelbare Täterschaft des Hintermannes in Fällen von Nötigung zur Selbstschädigung oder Selbsttötung tritt nicht erst ein, wenn der Hintermann eine Situation herbeiführt oder ausnutzt, die den Kriterien des § 35 entspricht. Bereits rechtsfertigungsähnliche Situatrionen iSv. § 34 StGB begründen eine mittelbare Täterschaft iSv. § 25 I Alt. 2 StGB.

Bei der Nätigung zur Selbstschädigung besteht die Die mittelbare Täterschaft des Hintermannes besteht nicht nur dann, wenn das Opfer durch Drohungen und Schläge zur Selbsttötung getrieben wird (siehe OGH 2 5), oder ein Gefangener durch die Androhung zukünftiger Folterungen zur Selbsttötung bewogen wird. Sie tritt auch auf, wenn das Opfer durch die Drohung, eine nahestehende Person zu verletzen (die nicht im Sinne von § 35 steht), zur Selbstverletzung genötigt wird (Heine/Weißer in Schönke/Schröder-StGB, 30. Auflage 2019, § 25 Rn. 11. )

Die Beurteilung der Täterschaft des Hintermannes kann dann nach denselben Kriterien erfolgen wie in Fällen, in denen der Ausführungstäter zur Verletzung eines Dritten genötigt wird (vgl. Hirsch JR, 429 - „Exkulpationslehre“; Heine/Weißer in Schönke/Schröder-StGB, 30. Auflage 2019, § 25 Rn. 11. )

Nach der Exculpationslehre liegt Mittelbare Täterschaft liegt danach vor, wenn die Rechtsgutsverletzung zumindest so schwer wiegt, wie die Handlung die der Tatmittler durch die erzwungene Handlung erwarten kann (Heine/Weißer in Schönke/Schröder-StGB, 30. Auflage 2019, § 25 Rn. 11.)

Eine andere Ansicht will die Verantwortlichkeit des Hintermannes anhand der Grundsätze der Einwilligungslehre beurteilen. Eine mittelbare Täterschaft kann bereits in Betracht kommen, wenn die Einwilligung des Opfers in die Verletzung seiner eigenen Rechtsgüter unwirksam wäre. Wenn die Selbstverletzung unter dem Eindruck einer "ernsthaften" Drohung erfolgt oder der beispielweise erzwungene Suizid in einer Situation geschieht, in der für eine Fremdtötung kein ausdrücklicher und ernsthafter Wunsch im Sinne des § 216 vorliegt, dann wäre der nötigende Hintermann dementsprechend als Täter der (Fremd-)Verletzung oder Tötung anzusehen.

Normative Tatherrschaft

Zum Teil wird schließlich über eine normative Tatherrschaft diskutiert, wenn der Hintermann gegenüber dem unmittelbar Handelnden zwar kein überlegenes Wissen und keine Nötigungsherrschaft ausübt, jedoch bei ihm bestimmte strafrechtlich relevante Voraussetzungen vorliegen. Beispiele hierfür sind die (jeweils umstrittene) mittelbare Täterschaft bei qualifikationslos-dolosem Werkzeug sowie bei absichtslos-dolosem Werkzeug (vgl. Otto JURA 1998, 550; Kudlich in BeckOK-StGB, 59. Edition Stand: 101.11.2023, § 25 Rn. 30.)

5. Grenzen der mittelbaren Täterschaft 

Eine mittelbare Täterschaft ist nicht möglich, wenn dem Hintermann die erforderliche spezielle Qualifikation (zum Beispiel bei Sonderdelikten und eigenhändigen Delikten) fehlt, da der vollständige Tatbestand durch den handelnden Mittäter erfüllt werden muss, und gemäß Absatz 1 Var.  2 nur die Handlungen des Mittäters zugerechnet werden können.

Weiterhin wird diskutiert, ob jemand, der aus strafrechtlicher Sicht voll verantwortlich handelt, trotzdem als wirksames Werkzeug für die Tat dienen kann (Heine/Weißer in Schönke/Schröder-StGB, 30. Auflage 2019, § 25 Rn. 22.). Fraglich ist, ob es einen "Täter hinter dem Täter" geben kann. Alle diese Fälle beginnen mit der Frage, ob die Beeinflussung durch den Hintermann allein ausreichen kann, um Täterschaft zu begründen, wenn der eigentliche Ausführende selbst voll strafrechtlich verantwortlich ist. Die Rechtsprechung ist sich hier nicht einig, erkennt aber in bestimmten Fällen Ausnahmen vom Verantwortungsprinzip an (Kudlich in BeckOK-StGB, 59. Edition Stand: 101.11.2023, § 25 Rn. 32; Heine/Weißer in Schönke/Schröder-StGB, 30. Auflage 2019, § 25 Rn. 22.). Der BGH hält eine mittelbare Täterschaft für möglich, wenn sich aus einer sorgfältigen Abwägung aller Umstände des Einzelfalles ergibt, dass der Hintermann einen hinreichend großen Einfluss auf den Tatmittler gehabt hat (BGHSt 35, 347 = NJW 1989, 912 – „Katzenkönigfall“)

a. Täter hinter dem Täter 

So wird eine Mittelbare Täterschaft angenommen, wenn der Hintermann einen Handelnden einsetzt, der die Schwere des von ihm begangenen Unrechts falsch einschätzt – sog. Gradueller Tatbestandsirrtum (Heine/Weißer in Schönke/Schröder-StGB, 30. Auflage 2019, § 25 Rn. 23.).

Mittelbare Täterschaft tritt ebenfalls bei einem „error in persona“ ein. Wenn also eine Person (A) - ohne direkten Kontakt zu einer anderen Person (B) - eine dritte Person (X) in eine Situation lenkt, in der B aufgrund eines Irrtums X fälschlicherweise für Y hält und infolgedessen X erschießt (Heine/Weißer in Schönke/Schröder-StGB, 30. Auflage 2019, § 25 Rn. 24.).

Eine spezielle Ausprägung der mittelbaren Täterschaft, bei der der Vordermann vollständig strafbar ist, liegt außerdem vor, wenn der Hintermann die Bedingungen für einen qualifizierten Tatbestand schafft, während dem Tatmittelnden nur eine Handlung im Rahmen des Grunddelikts zur Last gelegt wird (Heine/Weißer in Schönke/Schröder-StGB, 30. Auflage 2019, § 25 Rn. 25.).

Eine weitere Ausnahme von Verantwortungsprinzip wird im Rahmen der Organisationsherrschaft gemacht (BGHSt 40, 218 = NJW 1994, 2703.)

b. Organisationsherrschaft 

Mittlerweile ist nämlich auch die Organisationsherrschaft in der Rechtsprechung anerkannt (BGHSt 40, 218 = NJW 1994, 2703.). Bei der Organisationsherrschaft handelt es sich um Fallkonstellationen, die dadurch charakterisiert sind, dass der Hintermann vorgegebene organisatorische Strukturen ausnutzt, innerhalb derer sein Beitrag zu einer strukturierten Auslösung von Handlungsabläufen führt (BGHSt 40, 218 = NJW 1994, 2703; Kudlich in BeckOK-StGB, 59. Edition Stand: 101.11.2023, § 25 Rn. 34)

Diese setzt anders als die Nötigungsherrschaft, ein strafbarkeitsausschließendes Defizit des Vordermanns, nicht voraus (Kudlich in BeckOK-StGB, 59. Edition Stand: 101.11.2023, § 25 Rn. 29.). Hier liegt eine Ausnahme von eben erläuterten Verantwortungsprinzip vor (Heger in Lackner/Kühl-StGB, 30. Auflage 2023, § 25 Rn. 2.).

6. Mittelbare Täterschaft durch Unterlassen

Wenn der Hintermann die Verpflichtung hat, einen Erfolg zu verhindern, der durch die unverantwortlichen Handlungen einer anderen Person droht, kann bereits die direkte Täterschaft durch Unterlassen in Betracht gezogen werden (Heine/Weißer in Schönke/Schröder-StGB, 30. Auflage 2019, § 25 Rn. 57.).

Wenn jemand mittels Zwang oder Täuschung auf eine Person mit Handlungswillen einwirkt, um diese zur Unterlassung zu bewegen, wird er als unmittelbarer Täter betrachtet. Dies liegt daran, dass er aktiv in den Verlauf des Geschehens eingreift und dabei das Ziel verfolgt, die Verhinderung eines bestimmten Erfolgs zu durchkreuzen (Heine/Weißer in Schönke/Schröder-StGB, 30. Auflage 2019, § 25 Rn. 58.).

Eine mittelbare Täterschaft durch Unterlassen gilt dagegen aufgrund des Fehlens eines "Anstoßes" und der fehlenden steuernden Beherrschung eines Tatmittlers durch einen Unterlassenden als nicht möglich (noch herrschende Meinung, vgl: Otto in  StrafR AT § 21 Rn. 108; Kühl in StrafR AT § 20 Rn. 267; Mosenheuer in Unterlassen und Beteiligung, 2009, S. 116, 121; vgl. auch: Heger in Lackner/Kühl-StGB, 30. Auflage 2023, § 25 Rn. 6a.).

D. Mittäterschaft

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Strafgesetzbuch - StGB | § 25 Täterschaft


(1) Als Täter wird bestraft, wer die Straftat selbst oder durch einen anderen begeht. (2) Begehen mehrere die Straftat gemeinschaftlich, so wird jeder als Täter bestraft (Mittäter).

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Bundesgerichtshof Beschluss, 12. Juni 2012 - 3 StR 166/12

bei uns veröffentlicht am 12.06.2012

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 166/12 vom 12. Juni 2012 in der Strafsache gegen wegen räuberischer Erpressung Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführerin am 12. Juni 2012 gemäß

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Referenzen

(1) Als Täter wird bestraft, wer die Straftat selbst oder durch einen anderen begeht.

(2) Begehen mehrere die Straftat gemeinschaftlich, so wird jeder als Täter bestraft (Mittäter).

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
3 StR 166/12
vom
12. Juni 2012
in der Strafsache
gegen
wegen räuberischer Erpressung
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts
und der Beschwerdeführerin am 12. Juni 2012 gemäß § 349 Abs. 4
StPO einstimmig beschlossen:
Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Neubrandenburg vom 15. Februar 2011, soweit es die Angeklagte betrifft, mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger dadurch entstandenen notwendigen Auslagen, an das Amtsgericht - Jugendschöffengericht - Neubrandenburg zurückverwiesen.

Gründe:

1
Das Landgericht hat die Angeklagte wegen räuberischer Erpressung zur Jugendstrafe von zehn Monaten mit Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt. Hiergegen wendet sich die Angeklagte mit ihrer auf die Sachbeschwerde gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat Erfolg.
2
1. Die rechtliche Wertung des Landgerichts, die Angeklagte habe sich als Mittäterin an der räuberischen Erpressung der Mitangeklagten und Nichtrevidenten beteiligt, hält der Nachprüfung nicht stand. Sie wird durch die Urteilsgründe nicht hinreichend belegt.
3
a) Nach den Feststellungen nahm die Angeklagte in Umsetzung des Tatplanes unter einem falschen Namen telefonisch mit dem Geschädigten Kontakt auf, traf sich mit ihm und brachte ihn schließlich am späten Abend mit ihrem Fahrzeug zu dem abgelegenen Tatort. Dort stieg der Geschädigte aus. Nach ihrer unwiderlegt gebliebenen Einlassung fuhr die Angeklagte weiter, stellte ihr Fahrzeug in einiger Entfernung ab und blieb in diesem sitzen. Nach dem Aussteigen des Geschädigten nötigten die Mitangeklagten diesen unter Anwendung von Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für dessen Leib und Le- ben zur Übergabe von 9.000 €, ohne hierauf einen Anspruch gehabt zu haben.
4
b) Diese Feststellungen tragen die Verurteilung der Angeklagten wegen mittäterschaftlicher räuberischer Erpressung (§ 253 Abs. 1 und 2, §§ 255, 25 Abs. 2 StGB) nicht.
5
Bei Beteiligung mehrerer Personen, von denen nicht jede sämtliche Tatbestandsmerkmale verwirklicht, handelt mittäterschaftlich, wer seinen eigenen Tatbeitrag so in die Tat einfügt, dass er als Teil der Handlung eines anderen Beteiligten und umgekehrt dessen Handeln als Ergänzung des eigenen Tatanteils erscheint (Fischer, StGB, 59. Aufl., § 25 Rn. 12 mwN). Ob danach Mittäterschaft anzunehmen ist, hat der Tatrichter aufgrund einer wertenden Gesamtbetrachtung aller festgestellten Umstände zu prüfen; maßgebliche Kriterien sind der Grad des eigenen Interesses an der Tat, der Umfang der Tatbeteiligung und die Tatherrschaft oder wenigstens der Wille dazu, so dass die Durchführung und der Ausgang der Tat maßgeblich auch vom Willen des Betreffenden abhängen (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 24. Juli 2008 - 3 StR 243/08, StV 2008, 575; Urteile vom 12. Februar 1998 - 4 StR 428/97, NJW 1998, 2149, 2150; vom 15. Januar 1991 - 5 StR 492/90, BGHSt 37, 289, 291). Mittäterschaft erfordert dabei zwar nicht zwingend eine Mitwirkung am Kernge- schehen selbst; ausreichen kann auch ein die Tatbestandsverwirklichung fördernder Beitrag, der sich auf eine Vorbereitungs- oder Unterstützungshandlung beschränkt. Stets muss sich diese Mitwirkung aber nach der Willensrichtung des sich Beteiligenden als Teil der Tätigkeit aller darstellen (BGH, Urteil vom 17. Oktober 2002 - 3 StR 153/02, NStZ 2003, 253, 254; Beschluss vom 2. Juli 2008 - 1 StR 174/08, NStZ 2009, 25). Erschöpft sich demgegenüber die Mitwirkung nach seiner Vorstellung in einer bloßen Förderung fremden Handelns, so stellt seine Tatbeteiligung Beihilfe dar (§ 27 Abs. 1 StGB; vgl. BGH, Beschluss vom 27. März 2012 - 3 StR 63/12, StraFo 2012, 194).
6
c) Daran gemessen kann der Schuldspruch nicht bestehen bleiben. Das Urteil lässt nicht nur die hier zur Abgrenzung von Mittäterschaft und Beihilfe gebotene wertende Gesamtbetrachtung vermissen, sondern bereits Feststellungen dazu, ob und in welcher Ausprägung die Angeklagte ein eigenes Interesse an der Tat sowie - über ihren eigenen Tatbeitrag hinaus - Tatherrschaft oder wenigstens den Willen dazu hatte. Die Annahme der Jugendkammer, die Angeklagte sei Mittäterin, weil sie sich "wissentlich und willentlich an der Drohkulisse" beteiligt habe, machte die mit Blick auf den festgestellten untergeordneten Tatbeitrag der Angeklagten gebotene wertende Gesamtbetrachtung sowie die erforderliche Abgrenzung von Täterschaft und Teilnahme nicht entbehrlich.
7
Der Senat kann nicht ausschließen, dass zur rechtlichen Beurteilung der Tatbeteiligung der Angeklagten in einer neuen Verhandlung weiter gehende Feststellungen getroffen werden können.
8
2. Der neue Tatrichter wird darauf hingewiesen, dass die Einlassung der Angeklagten zum Hintergrund der Tat, sie habe vermutet, dass der Geschädigte seinen Bruder, den Mitangeklagten A. R. , bestohlen habe, im an- gefochtenen Urteil im Rahmen der Beweiswürdigung jedenfalls nicht ausdrücklich widerlegt worden ist. Lediglich dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe kann entnommen werden, dass der Angeklagten aus der "imGroben" erfolgten gemeinsamen Tatplanung, die sie nach der Überzeugung des Landgerichts - entgegen den Angaben des Mitangeklagten S. - gekannt hat, bekannt gewesen sein könnte, dass Anlass der Tat nicht ein Diebstahl des Geschädigten P. R. zum Nachteil seines Bruders, des Mitangeklagten A. R. , und somit nach der Vorstellung der Angeklagten nicht eine rechtmäßige Forderung dieses Mitangeklagten war, sondern dass es bei der Tat um die Erlangung des bei dem Zeugen J. gestohlenen Geldes ging, auf das die Mitangeklagten keinen Anspruch hatten.
9
Die im Rahmen der Strafzumessung des angefochtenen Urteils bei der Begründung der Erforderlichkeit der Verhängung von Jugendstrafe wegen der Schwere der Schuld der Angeklagten im Sinne von § 17 Abs. 2 JGG zu ihren Lasten angestellte Erwägung, sie habe "alle Bedenken, die sich gegen ihre Handlungsweise ergeben können, beiseitegeschoben", unterliegt im Hinblick auf § 46 Abs. 3 StGB rechtlichen Bedenken, weil der Angeklagten damit angelastet wurde, dass sie die Tat überhaupt begangen hat (vgl. Fischer, aaO, § 46 Rn. 76b f.).
10
Schließlich wird der neue Tatrichter das Vorliegen der Voraussetzungen für die Kompensation einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung zu prüfen haben (BGH, Beschluss vom 17. Januar 2008 - GSSt 1/07, NStZ 2008, 234). Auf die Ausführungen des Generalbundesanwalts hierzu in seiner Antragsschrift wird hingewiesen.
11
Die Zurückverweisung an das Amtsgericht - Jugendschöffengericht - Neubrandenburg beruht auf § 354 Abs. 3 StPO i.V.m. § 33 Abs. 1 und 2, § 40 Abs. 1 Satz 1, § 107 JGG. Dessen Zuständigkeit reicht zur Erledigung der Sache aus (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 54. Aufl., § 354 Rn. 42).
Becker Pfister Hubert Mayer Gericke