Steuerberatungsgesetz - StBerG | § 88 Staatsaufsicht

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Steuerberatungsgesetz Inhaltsverzeichnis

(1) Die für die Finanzverwaltung zuständige oberste Landesbehörde führt die Aufsicht über die Steuerberaterkammern, die den Sitz im Lande haben.

(2) Das Bundesministerium der Finanzen führt die Aufsicht über die Bundessteuerberaterkammer.

(3) Die Aufsicht beschränkt sich darauf, dass Gesetz und Satzung beachtet, insbesondere die den Steuerberaterkammern übertragenen Aufgaben erfüllt werden. Die Aufsichtsbehörden können die hierzu erforderlichen Anordnungen und Maßnahmen treffen.

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published on 15/09/2010 00:00

Tatbestand 1 Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Festsetzung einer angemessenen Vergütung für eine von ihr durchgeführte Abwicklung der Praxis des am 19. Dezember
published on 04/03/2009 00:00

Tenor Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 15. März 2007 - 9 K 1149/06 - wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
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