Oberlandesgericht Hamm Beschluss, 30. Juli 2015 - 27 W 70/15
Gericht
Tenor
Die Beschwerde der Beteiligten vom 23.03.2015 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Essen vom 23.02.2015 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Der Beschwerdewert beträgt 5.000,00 €.
1
G r ü n d e
2I.
3Die Beteiligten zu 2. und 4. sind als Architekten, der Beteiligte zu 4. auch als Ingenieur in das Partnerschaftsregister eingetragen; der Beteiligte zu 3. ist Ingenieur und seit dem 22.04.2015 als im Bauwesen tätiger beratender Ingenieur in die Liste der Ingenieurkammer-Bau NRW eingetragen. Sie haben einen Antrag beim Registergericht gestellt, die im Rubrumseingang genannte Partnerschaft (die Beteiligte zu 1.), deren Partner sie sind, mit geändertem Namen („…PartGmbB“), geänderter Haftungsstruktur und geändertem Gegenstand in das Handelsregister einzutragen.
4Mit seinem Beschluss vom 23.02.2015 hat das Registergericht die Eintragung abgelehnt. Wegen der Begründung wird auf die Gründe dieses Beschlusses und des Nichtabhilfebeschlusses vom 20.05.2015 Bezug genommen
5Mit der form- und fristgerechten Beschwerde haben die Beteiligten dagegen Beschwerde eingelegt.
6II.Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.
71.
8Mit im Wesentlichen zutreffender Begründung hat das Registergericht die beantragte Eintragung verweigert.
9Für die Beschränkung der Berufshaftung nach § 8 Abs. 4 PartGG fehlt hier die in S. 1 dieser Vorschrift vorgesehene „zu diesem Zweck durch Gesetz vorgegebene Berufshaftpflichtversicherung“, d. h. eine Haftpflichtversicherung gerade zum Zweck der Haftungsbeschränkung auf das Gesellschaftsvermögen (hier hinsichtlich der Berufsgruppe der – nicht beratenden – Ingenieure).
10a.
11Der Gesetzgeber hat eine derartige Versicherung zunächst nur für Anwälte, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer vorgesehen (vgl. § 51a BRAO, § 45a PatAO, § 54 WPO, § 67 StBerG i. V. m. § 51 StBerDV, jeweils in der Fassung des Gesetzes zur Einführung der Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung und zur Änderung des Berufsrechts der Rechtsanwälte, Patentanwälte, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer vom 15.07.2013, BGBl. I S. 2386); nur ihnen stand zunächst seit Inkrafttreten des Gesetzes diese Rechtsformvariante der Partnerschaft offen (vgl. Senat, Beschluss vom 31.07.2014, 27 W 88/14; BT-Drucksache 17/13944, S. 1; Schäfer in Münchener Kommentar zum BGB, 6. Aufl., § 8 PartGG, Rn. 42; Römermann, NJW 2013, 2305, 2310; vgl. dazu auch BT-Drucksache 17/10487 vom 15.08.2012, S. 14 f.; Vossius, GmbHR 2012, R213; Hirtz, ZAP Fach 15, S. 607, 612). §§ 10, 8 Abs. 3 BauKaG NRW i. V. m. §§ 19 f. DVO BauKaG NRW enthielten zwar eine allgemeine Verpflichtung für die Partnerschaftsgesellschaft, eine Haftpflichtversicherung abzuschließen, aber keine Regelung durch Gesetz „zu diesem Zweck“ im Sinne des § 8 Abs. 4 S. 1 PartGG wie die oben genannten Vorschriften für die Anwälte, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer (vgl. näher Senat, a.a.O.; ferner Leitzen, DNotZ 2013, 596, 598 f.; Lieder/Hoffmann, NJW 2015, 897, 900; dieselb., NZG 2014, 127, 129).
12b.
13Durch das Gesetz vom 09.12.2014 (GV.NRW. S. 876) sind die Sätze 3 und 4 der §§ 10, 35 BauKaG NRW zwar neu gefasst und damit gerade eine „zu diesem Zweck durch Gesetz vorgegebene Berufshaftpflichtversicherung“ im Sinne von § 8 Abs. 4 S. 1 PartGG für Architekten und beratende Ingenieure eingeführt worden.
14Mit der Meinung des Registergerichts steht der Eintragung hier aber entgegen, dass nach wie vor keine Regelung für nicht beratende Ingenieure besteht, der Beteiligte zu 4. auch diese Tätigkeit ausübt und die vorgelegten Versicherungsbestätigungen die Haftung für Schäden aus dieser Tätigkeit nicht umfassen.
15Bei (interprofessionellen) Partnerschaften gelten nach allgemeinen Grundsätzen im Fall von divergierenden berufsrechtlichen Anforderungen die jeweils strengsten (vgl. für die Mindestversicherungssumme Kilian, notar 2015, 10, 13; Uwer/Roeding, AnwBl. 2013, 483). Diese sind hier die vorgenannten Regelungen für Architekten und beratende Ingenieure.
16Auch wenn die Beteiligten zu 2.-4. zumindest einer dieser Berufsgruppen angehören, ist hier zu beachten, dass die – zuletzt in elektronischer Form - vorgelegte Versicherungsbestätigung der B AG vom 06.05.2015 zwar die nach §§ 8 Abs. 4 S. 2, 4 Abs. 3 PartGG i. V. m. § 113 Abs. 2 VVG erforderlichen Angaben zur Versicherungssumme und die der Versicherung zu Grunde liegenden - hier: berufsrechtlichen - Rechtsvorschriften (insbesondere §§ 10 S. 3 und S. 4, 35 S. 3 und S. 4 BauKaG NRW) enthält; sie umfasst aber nach ihrem Wortlaut nicht Schäden aus der Tätigkeit als nicht beratender Ingenieur, wofür auch nach wie vor eine gesetzliche Regelung im Sinne von § 8 Abs. 4 S. 1 PartGG fehlt.
17Die Versicherungsbestätigung der I AG vom 13.05.2015 enthält keine der zuvor genannten maßgeblichen berufsrechtlichen Rechtsvorschriften.
18Vorstehende Gründe zeigen zugleich, dass die Argumentation der Beteiligten im vorliegenden Fall nicht zutrifft, dass weder der Wortlaut von § 8 Abs. 4 PartGG, noch die Gesetzesbegründung, die Gesetzessystematik und der Sinn und Zweck der Regelung ergeben, dass für „alle an der Partnerschaft beteiligten Berufsgruppen“ eine entsprechende ausdrückliche Vorschrift zur Berufshaftpflichtversicherung im Sinne von § 8 Abs. 4 S. 1 PartGG existieren muss. Nicht nur der Wortlauft dieser Vorschrift und die Gesetzessystematik, sondern auch der von den Beteiligten selbst angeführte Sinn und Zweck der Einführung einer Partnerschaft mit beschränkter Berufshaftung sprechen gerade für das Gegenteil; für den Haftungsfall aus der Tätigkeit des Beteiligten zu 4. als (nicht beratender) Ingenieur wäre der Ausgleich für die beschränkte Haftung der Partnerschaft durch eine entsprechende Haftpflichtversicherung nicht gegeben.
19Solange der Gesetzgeber nicht auch für nicht beratende Ingenieure eine den Anforderungen des § 8 Abs. 4 PartGG entsprechende Regelung eingeführt hat, kommt in dem vorliegenden Fall vergleichbaren Fällen die Eintragung der beschränkten Berufshaftung nicht in Betracht.
202.
21Die Kostenentscheidung folgt aus § 84 FamFG.
22Die Festsetzung des Beschwerdewertes beruht auf § 36 III GNotKG.
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(1) Für Verbindlichkeiten der Partnerschaft haften den Gläubigern neben dem Vermögen der Partnerschaft die Partner als Gesamtschuldner. Die §§ 129 und 130 des Handelsgesetzbuchs sind entsprechend anzuwenden.
(2) Waren nur einzelne Partner mit der Bearbeitung eines Auftrags befaßt, so haften nur sie gemäß Absatz 1 für berufliche Fehler neben der Partnerschaft; ausgenommen sind Bearbeitungsbeiträge von untergeordneter Bedeutung.
(3) Durch Gesetz kann für einzelne Berufe eine Beschränkung der Haftung für Ansprüche aus Schäden wegen fehlerhafter Berufsausübung auf einen bestimmten Höchstbetrag zugelassen werden, wenn zugleich eine Pflicht zum Abschluß einer Berufshaftpflichtversicherung der Partner oder der Partnerschaft begründet wird.
(4) Für Verbindlichkeiten der Partnerschaft aus Schäden wegen fehlerhafter Berufsausübung haftet den Gläubigern nur das Gesellschaftsvermögen, wenn die Partnerschaft eine zu diesem Zweck durch Gesetz vorgegebene Berufshaftpflichtversicherung unterhält. Für die Berufshaftpflichtversicherung gelten § 113 Absatz 3 und die §§ 114 bis 124 des Versicherungsvertragsgesetzes entsprechend. Der Name der Partnerschaft muss den Zusatz „mit beschränkter Berufshaftung“ oder die Abkürzung „mbB“ oder eine andere allgemein verständliche Abkürzung dieser Bezeichnung enthalten; anstelle der Namenszusätze nach § 2 Absatz 1 Satz 1 kann der Name der Partnerschaft mit beschränkter Berufshaftung den Zusatz „Part“ oder „PartG“ enthalten.
(1) Berufsangehörige, die ihren Beruf nach § 43a Absatz 1 Nummer 1 ausüben, und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften sind verpflichtet, eine Berufshaftpflichtversicherung zur Deckung der sich aus ihrer Berufstätigkeit ergebenden Haftpflichtgefahren für Vermögensschäden zu unterhalten. Die Berufshaftpflichtversicherung einer Partnerschaft mit beschränkter Berufshaftung nach § 8 Absatz 4 des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes, die nicht selbst als Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zugelassen ist, muss die Haftpflichtgefahren für Vermögensschäden decken, die sich aus ihrer Berufstätigkeit im Sinne der §§ 2 oder 129 ergeben. Die Versicherung muss sich auch auf solche Vermögensschäden erstrecken, für die ein Berufsangehöriger nach den §§ 278 oder 831 des Bürgerlichen Gesetzbuchs einzustehen hat.
(2) Der Versicherungsvertrag muss vorsehen, dass Versicherungsschutz für jede einzelne während der Geltung des Versicherungsvertrages begangene Pflichtverletzung zu gewähren ist, die gesetzliche Haftpflichtansprüche privatrechtlichen Inhalts gegen den Versicherungsnehmer zur Folge haben könnte. Der Versicherungsvertrag kann vorsehen, dass die Versicherungssumme den Höchstbetrag der dem Versicherer in jedem einzelnen Schadensfall obliegenden Leistung darstellt, und zwar mit der Maßgabe, dass nur eine einmalige Leistung der Versicherungssumme in Frage kommt
- 1.
gegenüber mehreren entschädigungspflichtigen Personen, auf welche sich der Versicherungsschutz erstreckt, - 2.
bezüglich eines aus mehreren Pflichtverletzungen stammenden einheitlichen Schadens, - 3.
bezüglich sämtlicher Folgen einer Pflichtverletzung ohne Rücksicht darauf, ob Schäden in einem oder in mehreren aufeinanderfolgenden Jahren entstanden sind.
(3) Von der Versicherung kann der Versicherungsschutz ausgeschlossen werden für
- 1.
Ersatzansprüche wegen wissentlicher Pflichtverletzung, - 2.
Ersatzansprüche wegen Schäden, die durch Fehlbeträge bei der Kassenführung, durch Pflichtverletzungen beim Zahlungsakt oder durch Veruntreuung durch das Personal des Versicherungsnehmers entstehen, - 3.
Ersatzansprüche, die vor Gerichten in Drittstaaten geltend gemacht werden, und - 4.
Ersatzansprüche wegen Verletzung oder Nichtbeachtung des Rechts von Drittstaaten, soweit die Ansprüche nicht bei der das Abgabenrecht dieser Staaten betreffenden geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen entstehen und soweit das den Ersatzansprüchen zugrunde liegende Auftragsverhältnis zwischen Versicherungsnehmer und Auftraggeber nicht deutschem Recht unterliegt.
(4) Die Mindestversicherungssumme für den einzelnen Versicherungsfall beträgt 1 Million Euro. Die Leistungen des Versicherers für alle innerhalb eines Versicherungsjahres verursachten Schäden können bei Berufsangehörigen auf den vierfachen Betrag der Mindestversicherungssumme begrenzt werden. Bei Wirtschaftsprüfungsgesellschaften können die Leistungen des Versicherers für alle innerhalb eines Versicherungsjahres verursachten Schäden auf den Betrag der Mindestversicherungssumme, vervielfacht mit der Zahl der Gesellschafter, der Partner und der Geschäftsführer, die nicht Gesellschafter sind, begrenzt werden, wobei sich die Jahreshöchstleistung jedoch mindestens auf den vierfachen Betrag der Mindestversicherungssumme belaufen muss. Die Vereinbarung eines Selbstbehalts bis zur Höhe von 1 Prozent der Mindestversicherungssumme ist zulässig. Zuständige Stelle im Sinne des § 117 Absatz 2 des Versicherungsvertragsgesetzes ist die Wirtschaftsprüferkammer.
(5) Die Wirtschaftsprüferkammer erteilt Dritten zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen auf Antrag Auskunft über den Namen, die Adresse und die Versicherungsnummer der Berufshaftpflichtversicherung der Berufsangehörigen, der Wirtschaftsprüfungsgesellschaften oder der Partnerschaften mit beschränkter Berufshaftung, soweit diese kein überwiegendes schutzwürdiges Interesse an der Nichterteilung der Auskunft haben.
(6) Die Wirtschaftsprüferkammer trifft im Rahmen der Berufssatzung die näheren Bestimmungen über den Versicherungsinhalt, den Versicherungsnachweis, das Anzeigeverfahren und die Überwachung der Versicherungspflicht.
(1) Selbständige Steuerberater und Steuerbevollmächtigte sind verpflichtet, sich gegen die sich aus ihrer Berufstätigkeit nach den §§ 33 und 57 Absatz 3 Nummer 2 und 3 ergebenden Haftpflichtgefahren für Vermögensschäden zu versichern und diese Berufshaftpflichtversicherung während der Dauer ihrer Bestellung aufrechtzuerhalten.
(2) Zuständige Stelle im Sinne des § 117 Absatz 2 des Versicherungsvertragsgesetzes ist die Steuerberaterkammer.
(3) Die Steuerberaterkammer erteilt Dritten zur Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen auf Antrag Auskunft über folgende Daten der Berufshaftpflichtversicherung des Steuerberaters, Steuerbevollmächtigten oder der Berufsausübungsgesellschaft:
Satz 1 gilt nicht, soweit der Steuerberater, Steuerbevollmächtigte oder die Berufsausübungsgesellschaft ein überwiegendes schutzwürdiges Interesse an der Nichterteilung der Auskunft hat.(1) Für Verbindlichkeiten der Partnerschaft haften den Gläubigern neben dem Vermögen der Partnerschaft die Partner als Gesamtschuldner. Die §§ 129 und 130 des Handelsgesetzbuchs sind entsprechend anzuwenden.
(2) Waren nur einzelne Partner mit der Bearbeitung eines Auftrags befaßt, so haften nur sie gemäß Absatz 1 für berufliche Fehler neben der Partnerschaft; ausgenommen sind Bearbeitungsbeiträge von untergeordneter Bedeutung.
(3) Durch Gesetz kann für einzelne Berufe eine Beschränkung der Haftung für Ansprüche aus Schäden wegen fehlerhafter Berufsausübung auf einen bestimmten Höchstbetrag zugelassen werden, wenn zugleich eine Pflicht zum Abschluß einer Berufshaftpflichtversicherung der Partner oder der Partnerschaft begründet wird.
(4) Für Verbindlichkeiten der Partnerschaft aus Schäden wegen fehlerhafter Berufsausübung haftet den Gläubigern nur das Gesellschaftsvermögen, wenn die Partnerschaft eine zu diesem Zweck durch Gesetz vorgegebene Berufshaftpflichtversicherung unterhält. Für die Berufshaftpflichtversicherung gelten § 113 Absatz 3 und die §§ 114 bis 124 des Versicherungsvertragsgesetzes entsprechend. Der Name der Partnerschaft muss den Zusatz „mit beschränkter Berufshaftung“ oder die Abkürzung „mbB“ oder eine andere allgemein verständliche Abkürzung dieser Bezeichnung enthalten; anstelle der Namenszusätze nach § 2 Absatz 1 Satz 1 kann der Name der Partnerschaft mit beschränkter Berufshaftung den Zusatz „Part“ oder „PartG“ enthalten.
(1) Eine Haftpflichtversicherung, zu deren Abschluss eine Verpflichtung durch Rechtsvorschrift besteht (Pflichtversicherung), ist mit einem im Inland zum Geschäftsbetrieb befugten Versicherungsunternehmen abzuschließen.
(2) Der Versicherer hat dem Versicherungsnehmer unter Angabe der Versicherungssumme zu bescheinigen, dass eine der zu bezeichnenden Rechtsvorschrift entsprechende Pflichtversicherung besteht.
(3) Die Vorschriften dieses Abschnittes sind auch insoweit anzuwenden, als der Versicherungsvertrag eine über die vorgeschriebenen Mindestanforderungen hinausgehende Deckung gewährt.
(1) Für Verbindlichkeiten der Partnerschaft haften den Gläubigern neben dem Vermögen der Partnerschaft die Partner als Gesamtschuldner. Die §§ 129 und 130 des Handelsgesetzbuchs sind entsprechend anzuwenden.
(2) Waren nur einzelne Partner mit der Bearbeitung eines Auftrags befaßt, so haften nur sie gemäß Absatz 1 für berufliche Fehler neben der Partnerschaft; ausgenommen sind Bearbeitungsbeiträge von untergeordneter Bedeutung.
(3) Durch Gesetz kann für einzelne Berufe eine Beschränkung der Haftung für Ansprüche aus Schäden wegen fehlerhafter Berufsausübung auf einen bestimmten Höchstbetrag zugelassen werden, wenn zugleich eine Pflicht zum Abschluß einer Berufshaftpflichtversicherung der Partner oder der Partnerschaft begründet wird.
(4) Für Verbindlichkeiten der Partnerschaft aus Schäden wegen fehlerhafter Berufsausübung haftet den Gläubigern nur das Gesellschaftsvermögen, wenn die Partnerschaft eine zu diesem Zweck durch Gesetz vorgegebene Berufshaftpflichtversicherung unterhält. Für die Berufshaftpflichtversicherung gelten § 113 Absatz 3 und die §§ 114 bis 124 des Versicherungsvertragsgesetzes entsprechend. Der Name der Partnerschaft muss den Zusatz „mit beschränkter Berufshaftung“ oder die Abkürzung „mbB“ oder eine andere allgemein verständliche Abkürzung dieser Bezeichnung enthalten; anstelle der Namenszusätze nach § 2 Absatz 1 Satz 1 kann der Name der Partnerschaft mit beschränkter Berufshaftung den Zusatz „Part“ oder „PartG“ enthalten.
Das Gericht soll die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels dem Beteiligten auferlegen, der es eingelegt hat.