Landgericht Köln Urteil, 09. Sept. 2015 - 20 O 468/14
Gericht
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerpartei.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
1
Tatbestand
2Die Klägerpartei begehrt Zahlung aus einer Berufshaftpflichtversicherung für Steuerberater, die zwischen der Beklagten und der S Beratungs- und Treuhandgesellschaft mbH (nachfolgend: S GmbH) abgeschlossen worden war.
3Die K AG finanzierte Prozesse durch Vorleistung von Gerichts- und Anwaltskosten, die von hierfür gegründeten Fondsgesellschaften aufgebracht wurden. Die S GmbH war die Treuhandkommanditistin für verschiedene, in Form von Kommanditgesellschaften konstruierten Prozesskostenfonds, und zwar für die Prozesskostenfonds Erste bis Vierte K GmbH & Co. L- KG. An den Prozesskostenfonds konnten sich private und institutionelle Kapitalanleger mit einer Mindestzeichnungssumme von 5.000,00 € beteiligen. Die Beteiligung erfolgte nicht unmittelbar, sondern durch Abschluss eines Treuhandvertrages mit der S GmbH. Die S GmbH hielt den Kommanditanteil im eigenen Namen aber für Rechnung der Anleger.
4Nach § 6 des Gesellschaftsvertrages der Dritte K GmbH & Co. L- KG sollte die Beteiligung durch Abschluss eines Treuhandvertrages mit der S Beratungs- und Treuhandgesellschaft mbH erfolgen, die dann den Kommanditanteil im eigenen Namen für Rechnung der Anleger hielt. Der Treuhandkommanditist sollte seine Gesellschaftsrechte im Interesse der Treugeber ausüben; den Treugebern wurde das Recht eingeräumt, an den Gesellschaftsversammlungen teilzunehmen und bei Beschlussfassungen das auf ihre Beteiligung entfallende Stimmrecht auszuüben. Nach § 10 des Gesellschaftsvertrages sollte allein die Komplementärin zur Geschäftsführung berechtigt und verpflichtet sein.
5In § 4 des Treuhandvertrages war geregelt, dass der Treuhänder den ihm erteilten Auftrag durch Erwerb eines Kommanditanteils bzw. Einräumung einer Treugeberstellung an einem bereits erworbenen Kommanditanteil erfüllt. Nach § 8 Ziffer 3 des Treuhandvertrages sollte der Treugeber seine Rechte unmittelbar ausüben, was insbesondere für das Stimmrecht in der Gesellschafterversammlung gelten sollte. Nach § 12 des Treuhandvertrages sollte der Treuhänder weder für den Eintritt der vom Treugeber verfolgten wirtschaftlichen und steuerlichen Ziele haften noch für die Bonität der Vertragspartner. In Bezug auf die weiteren Regelungen des Treuhandvertrages wird auf den Inhalt des Vertrages verwiesen, Anlage K 2.
6Die S GmbH war als Steuerberatungsgesellschaft bei der Beklagten berufshaftpflichtversichert; es handelte sich um eine Pflichtversicherung i.S.v. §§ 67, 158 Nr. 6 StBerG i.V.m. § 52 DVStB. Dem Versicherungsvertrag lagen die Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung von Angehörigen der wirtschaftsprüfenden sowie wirtschafts- und steuerberatenden Berufe (AVB-WB, Bl. 97 ff. d.A.) i.V.m. den Besonderen Bedingungen und der Risikobeschreibung für die Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung von Steuerberatern und Steuerbevollmächtigten (Bl. 117 ff. d.A.) zugrunde, was von der Klägerpartei bestritten wird.
7Die Klägerpartei erklärte am 29.04.2005 ihren Beitritt zum Prozesskostenfonds Dritte K GmbH & Co. L- KG und schloss einen Treuhandvertrag mit der S GmbH. Die Hafteinlage belief sich auf 25.000 € zuzüglich Agio i.H.v. 1.250 €.
8Mit Beschluss des Amtsgerichts Hannover vom 08.03.2012 – Az.: 904 IN 1024/11 - wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der S GmbH eröffnet. Der Insolvenzverwalter gab den Deckungsanspruch der S GmbH gegenüber der Beklagten aus dem Insolvenzbeschlag frei.
9Mit anwaltlichem Schreiben der Klägerpartei vom 03.09.2013 wurde die Beklagte aufgefordert, die Haftung dem Grunde nach zu erklären. Die Beklagte lehnte eine Haftungsübernahme ab.
10Der Anspruch der Klägerpartei auf Schadensersatz gegen die S GmbH aus Beteiligung an Prozesskostenfonds gemäß Klageschrift wurde am 06.05.2014 nachträglich in Höhe von 24.882,31 € zur Insolvenztabelle festgestellt.
11Die Klägerpartei verlangt nunmehr von der Beklagten die Rückerstattung des investierten Kapitals zuzüglich Agio –abzüglich erhaltener Ausschüttungen i.H.v. 3.994,52 €, die Prozesskosten 1. Instanz im Zusammenhang mit der gerichtlichen Vertretung der Klägerpartei in ihrem Verfahren gegen die S GmbH, die Kosten für das Insolvenzverfahren der S GmbH sowie der K AG und die Erstattung der außergerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren.
12Die Klägerpartei ist der Auffassung, dass der Abschluss von Treuhandverträgen vom Versicherungsvertrag erfasst sei. Die S GmbH sei nicht als unternehmerische, geschäftsführende Treuhand tätig geworden. Die Treuhand GmbH habe sie im Vorfeld des abgeschlossenen Treuhandvertrages nicht über alle wesentlichen Anlagerisiken aufgeklärt. Sie habe es versäumt, sie über das Vorstrafenregister des J (Vorstand der K AG und Geschäftsführer der K Verwaltungs GmbH) zu informieren. Sie sei auch nicht über die im Zusammenhang mit der Anlage stehenden Weichkosten sowie über die fehlende Erfahrung mit Prozesskostenfinanzierungsmodell informiert worden. Die S GmbH habe ihre Informationspflichten vorsätzlich verletzt. Die Beklagte habe auf der Grundlage des ihr übermittelten Emissionsprospektes Versicherungsschutz zugesagt. Sie, die Klägerpartei, habe lediglich Ausschüttungen i.H.v. 3.994,52 € erhalten.
13Die Klägerpartei hat zunächst beantragt, festzustellen, dass die Beklagte ihr den Schaden zu ersetzen habe, der dadurch entstanden sei, dass sie sich mit einer Einlage von 25.000 € zuzüglich 5% Agio an der Dritte K GmbH & Prozesskostenfond KG beteiligt hat.
14Nunmehr beantragt die Klägerpartei,
15(1)
16die Beklagte zu verurteilen, an sie Schadensersatz i.H.v. 27.977,32 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27.01.2015 Zug um Zug gegen Übertragung der Rechte der Klägerpartei an der Dritte K GmbH & Co. KG mit einem Nennwert inklusive Agio von 25.000 € zu zahlen.
17Hilfsweise,
18 die Beklagte zu verurteilen, den vorbezeichneten Schadensersatzanspruch an die S GmbH, vertreten durch den Insolvenzverwalter Dr. F, T-Straße, 30169 Hannover, zu zahlen.
19festzustellen, dass sich die Beklagte mit der obigen Leistung in Verzug befindet.
20Äußerst hilfsweise,
21 festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der S GmbH, vertreten durch den Insolvenzverwalter Dr. F, T-Straße, 30169 Hannover, Deckung bezüglich der vorgenannten Schadensersatzansprüche der Klägerpartei zu gewähren.
22(2)
23die Beklagte zu verurteilen, ihr vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten i.H.v. 1.196,43 € zu bezahlen.
24Die Beklagte beantragt,
25die Klage abzuweisen.
26Die Beklagte widerspricht der Klageänderung. Im Übrigen ist sie der Auffassung, dass der Klägerpartei kein Schadensersatz- und auch kein Direktanspruch gegen sie zustehe. Im Übrigen sei die S Beratungs- und Treuhandgesellschaft mbH geschäftsführend tätig geworden. Hilfsweise beruft sie sich auf den Risikoausschluss in § 4 Ziffer 6 AVB (wissentliche Pflichtverletzung). Sie erhebt hilfsweise die Einrede der Verjährung des Deckungsanspruchs.
27Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die von ihnen eingereichten Schriftsätze mit allen Anlagen Bezug genommen.
28Entscheidungsgründe
29Die Klage ist zulässig und unbegründet.
30Der Übergang von einer Feststellungsklage auf die Leistungsklage ist ein Fall des § 264 Nr. 2 ZPO und stellt mithin keine Klageänderung im Sinne des § 263 ZPO dar.
31Die Klägerpartei hat keinen Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte. Sie hat nicht dargelegt, wie die Beklagte sich ihr gegenüber schadensersatzpflichtig gemacht haben sollte.
32Der geltend gemachte Schadensersatzanspruch kann zwar insoweit in einen Zahlungsantrag aus dem Berufshaftpflichtversicherungsvertrag für Schadensersatzansprüche der Klägerpartei gegen die S GmbH ausgelegt werden; ein derartiger Anspruch der Klägerpartei gegen die Beklagte besteht ebenfalls nicht.
33Grundsätzlich steht der Klägerpartei gemäß § 157 VVG a.F. zwar ein unmittelbarer Zahlungsanspruch gegen die Beklagte zu. Denn nach dieser Vorschrift kann die Klägerpartei als Gläubigerin eines Schadenersatzanspruchs in der Insolvenz des Versicherungsnehmers abgesonderte Befriedigung aus der Entschädigungsforderung des Versicherungsnehmers verlangen. Der Schadensersatzanspruch ist nachträglich zur Insolvenztabelle festgestellt worden. Er ist daher im Sinne des § 154 VVG a.F. festgestellt, weil die inzwischen widerspruchslose Feststellung der Haftpflichtforderung zur Insolvenztabelle ein Anerkenntnis im Sinne des § 154 VVG a.F. darstellt, vgl. OLG Köln, Urt. vom 20.12.2005, in VersR 2006, 1207. Durch die als Anerkenntnis zu wertende widerspruchslose Feststellung der Haftpflichtforderung durch den Insolvenzverwalter ist der Streit über Grund und Höhe der Haftpflichtforderung dem Deckungsprozess entzogen.
34Die Beklagte kann vorliegend aber mit Erfolg deckungsrechtliche Einwendungen erheben. Die Kammer hält an ihrer im Urteil vom 03.07.2013 – Az.: 20 O 431/12 - getroffenen Feststellung fest, dass die Tätigkeit der S GmbH im Zusammenhang mit den Prozesskostenfonds nicht von der Pflichtversicherung für Steuerberater umfasst war, weil sie Elemente einer geschäftsführenden Treuhandtätigkeit beinhaltete, die mit dem Berufsbild des Steuerberaters nicht zu vereinbaren waren. Zur Begründung wird zunächst auf die Ausführungen in dem obengenannten Urteil verwiesen, die vollumfänglich auf den streitgegenständlichen Sachverhalt übertragen werden können:
35„Versichert sind gemäß § 1 Ziffer 1 AVB-S nur diejenigen gesetzlichen Haftpflichtansprüche privatrechtlichen Inhalts, die aus Verstößen in Ausübung der beruflichen Tätigkeiten der Versicherungsnehmerin herrühren. Die versicherten Tätigkeiten sind in der Risikobeschreibung für die Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung für Angehörige der steuerberatenden Berufe näher definiert. Nach Ziffer 1.1 der Risikobeschreibung ist die Tätigkeit als nicht geschäftsführender Treuhänder versichert. Nicht versichert sind nach § 4 Ziffer 6 AVB-S Haftpflichtansprüche, die dadurch entstehen, dass der Versicherungsnehmer im Bereich eines unternehmerischen Risikos einen Verstoß begeht, z.B. als geschäftsführender Treuhänder. Die unternehmerische Tätigkeit eines Steuerberaters als geschäftsführender Treuhänder ist nach der Risikobeschreibung wirksam vom Versicherungsschutz ausgeschlossen, vgl. OLG München, Urt. vom 28.11.1995, in VersR 1997, 961.
36Bei der versicherten aufsichtsführenden Treuhandtätigkeit geht es ausschließlich um die kontrollierende bzw. beratende Wahrnehmung fremder wirtschaftlicher Interessen ohne Entscheidungsspielraum. Jedes Mitbestimmungsrecht des Treuhandkommanditisten macht eine ansonsten rein aufsichtsführende zur geschäftsführenden Treuhand.
37Nach Auffassung der Kammer enthält die Tätigkeit der S GmbH durchaus Elemente der geschäftsführenden Treuhandtätigkeit. Von einer solchen geschäftsführenden Tätigkeit ist trotz der in § 10 des Gesellschaftsvertrages vorgenommen Zuweisung der Geschäftsführerstellung auf die Komplementärin auszugehen. Dabei kann offen bleiben, ob sich die in § 1 des Treuhandvertrages geregelte Bevollmächtigung der S GmbH tatsächlich nur auf den Erwerb des Kommanditanteils bezieht oder entgegen des Wortlauts darüber hinausgeht. Da der Erwerb des Anteils ohnehin im eigenen Namen erfolgen soll, war eine Bevollmächtigung hierzu nicht notwendig.
38Der Treuhandvertrag räumt dem Treuhänder entgegen der Auffassung der Klägerpartei durchaus Entscheidungsspielraum ein, auch wenn grundsätzlich vorgesehen war, dass der Treugeber seine Rechte unmittelbar ausüben sollte, auch das Stimmrecht in der Gesellschafterversammlung. Nach § 4 des Treuhandvertrages stand es dem Treuhänder frei, den Erwerbsauftrag entweder durch Erhöhung seines Kommanditanteils und anschließendes Halten dieses Anteils treuhänderisch für den jeweiligen Treugeber zu erfüllen oder aber durch Begründung eines Treuhandverhältnisses über einen bereits von ihm im eigenen Namen für eigene Rechnung erworbenen Teil des Kommanditanteils zu erfüllen. Hierdurch wurde der Treuhand GmbH ein unternehmerischer Entscheidungsspielraum eingeräumt. Weitere Entscheidungsspielräume wurden der Treuhand GmbH in Bezug auf die Ausübung des ordentlichen Kündigungsrechts und der Liquidation eingeräumt. Hinsichtlich der ordentlichen Kündigung oblag es ihr, zu entscheiden, ob und wann sie Mehrheitsentscheidungen herbeiführte. Im Fall der Liquidation sollte nach § 9 des Treuhandvertrages das Gesellschaftsvermögen unter Wahrung der Interessen aller Treugeber mit wirtschaftlich vertretbarer Beschleunigung verwertet werden. Hinzu kommt, dass die Treuhand GmbH berechtigt war, Kommanditanteile am Fonds für eigene Rechnung zu halten, wodurch es ihr ermöglich wurde, unternehmerisch tätig zu werden, ohne Weisungen der Treugeber zu unterliegen.
39Nach dem Gesellschaftsvertrag ist der Treuhandkommanditist im eigenen Namen an der Gesellschaft beteiligt; die ihm zustehenden Gesellschaftsrechte hat er im Interesse der Treugeber auszuüben. Hinzu kommt, dass den Treuhänder, der die Beteiligung des Anlegers aufgrund des mit ihm geschlossenen Treuhandvertrages treuhänderisch für ihn hält, nach der zutreffenden Auffassung des LG Berlin im Urt. vom 22.12.2011 – Az.: 14 O 160/11 die Verpflichtung trifft, diesen über alle wesentlichen Umstände der Anlage aufzuklären, die ihm bekannt waren oder sein mussten, und unrichtige Angaben von sich aus richtig zu stellen. Dies geht nach Auffassung der Kammer über eine sog. aufsichtsführende Treuhandtätigkeit hinaus und stellt eine geschäftsführende Tätigkeit des Treuhänders. Aus dem vor dem LG Berlin geführten Verfahren ergibt sich aus, dass die S GmbH als Treuhänderin den Treugeber teilweise in der Gesellschafterversammlung vertreten hat
40Nach dem Sinn und Zweck der Pflichtversicherung für Steuerberater geht es darum, Mandanten und Dritte vor Schäden aus beruflichen Fehlleistungen zu schützen. Die streitgegenständliche Tätigkeit der S GmbH gehört nicht zu den mit dem Berufsbild des Steuerberaters zu vereinbarenden Tätigkeiten“.
41Ziffer 1.1, 6. Spiegelstrich der dem dortigen Vertrag zugrundeliegenden Risikobeschreibung entspricht Ziffer I.1, 6. Spiegelstrich der vorliegend zugrundeliegenden Risikobeschreibung und § 4 Ziffer 6 a) AVB-S entspricht Ziffer V.1 der Besonderen Bedingungen. Sowohl die Risikobeschreibung als auch die Besonderen Bedingungen liegen dem streitgegenständlichen Versicherungsvertrag zugrunde. Dies ist angesichts der zahlreichen, bei der Kammer anhängigen Parallelfälle gerichtsbekannt.
42Mit Beschluss vom 02.06.2014 – Az.: 9 U 157/13 - hat das OLG Köln die Berufung der dortigen Kläger gegen das obengenannte Urteil zurückgewiesen. Zur Begründung führt das OLG u.a. aus, dass die Abgrenzung einer – versicherten – reinen Überwachung Treuhänderschaft von einer – nicht versicherten – (auch) geschäftsführenden danach zu erfolgen habe, ob das unternehmerische Risiko allein bei der zu überwachenden Gesellschaft verbleibe unter Wahrung der Unabhängigkeit und Neutralität des Treuhandkommanditisten. Vorliegend habe die S GmbH durch die ihr eingeräumte Entscheidungsbefugnis, ob sie Angebote auf den Abschluss von Treuhandverträgen annehmen wollte oder nicht, bereits einen eigenen Handlungsspielraum gehabt, der ihre Rolle in dem Gesellschaftsgefüge von einer rein aufsichtsführenden Treuhändertätigkeit deutlich unterschieden habe. Die S GmbH habe als Treuhänderin auch das Gewinn- und Verlustrisiko getragen; ihre Gesellschafterstellung habe sich nicht in dem treuhänderischen Halten von Beteiligungen der Treugeber erschöpft. Diesen zusätzlichen Erwägungen schließt die Kammer sich ausdrücklich an. Mit Beschluss vom 24.06.2015 – Az.: IV ZR 248/14 hat der BGH die Beschwerde der dortigen Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem oben genannten Beschluss als unzulässig verworfen und darauf hingewiesen, dass die Beschwerde im Übrigen auch unbegründet sei, da keiner der im Gesetz (§ 543 Abs. 2 ZPO) vorgesehenen Gründe vorliege, nach denen der Senat die Revision zulassen dürfe. Nach Auffassung des BGH habe die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordere die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichtes.
43Weitere Entscheidungsspielräume der S GmbH ergeben sich nach Auffassung der Kammer aus §§ 8 Abs. 3, 9 des Treuhandvertrages. Nach § 8 Abs. 3 des Treuhandvertrages sollte die S GmbH eine Mehrheitsentscheidung der Treugeber herbeiführen für die Ausübung von Gesellschafterrechten, für die eine Beschlussfassung in der Gesellschafterversammlung nicht vorgesehen ist. Der Treuhänderin wurde insoweit ein eigener Spielraum darüber zugebilligt, welche Entscheidung sie den Treugebern zur Abstimmung vorschlägt. Es bestand damit keine Weisungsgebundenheit. Nach § 9 des Treuhandvertrages soll im Fall der Liquidation das Gesellschaftsvermögen unter Wahrung der Interessen aller Treugeber mit wirtschaftlich vertretbarer Beschleunigung verwertet werden. Damit wird der Treuhänderin ein Entscheidungsspielraum darüber eingeräumt, über das Wann und Wie der Liquidation selbst zu entscheiden.
44Eine unternehmerische Tätigkeit der S GmbH ergibt sich auch aus dem Urteil des BGH vom 09.07.2013, u.a. Az.: II ZR 193/11, 9/12). Das Urteil befasst sich mit dem Haftungsanspruch eines Anlegers gegen die S GmbH. Der BGH hat eine Haftung der S GmbH aufgrund ihrer Stellung als Gesellschafterin der Fondsgesellschaften bejaht. Die S GmbH sei zur Aufklärung der Anleger über die Vorstrafen des Herrn J verpflichtet gewesen.
45Bei der Beurteilung, ob Versicherungsschutz besteht, kann es nicht darauf ankommen, welcher Umfang dem eingeräumten Ermessen des Treuhänders zukommt und ob die Tätigkeit als berufsrechtlich zulässig oder bedenklich erscheint. Es gelten die Grundsätze des „Infektionsprinzips“ oder der „Abfärbetheorie“, vgl. OLG München, Urt. vom 30.01.1987, in VersR 1989, 1293. Jedes geringfügige Ermessen führt zum Verlust des Versicherungsschutzes für den gesamten Treuhandauftrag. Es ist nicht möglich, ein Treuhandauftrag in einen versicherten und ein nicht versicherten Teil zu trennen, vgl. Hartmann/Laufenberg, „Vermögensberatung in der Steuerkanzlei aus dem Blickwinkel des Berufs-, Haftungs- und Versicherungsrechts“, in DStR 2009, 244.
46Die Klägerpartei kann sich auch nicht darauf berufen, dass die Beklagte auf der Grundlage des Emissionsprospektes bereits zugesagt haben soll, hierfür Versicherungsschutz zu gewähren. Die Klägerpartei hat nicht substantiiert unter Beweisantritt vorgetragen, dass die Beklagte nach Vorlage des Emissionsprospektes bestätigt hat, dass sie für die damit verbundenen Tätigkeiten Versicherungsschutz – unabhängig von der Risikobeschreibung in den Versicherungsbedingungen und Risikoausschlüssen – gewährt. Der diesbezügliche Vortrag ist ersichtlich ins Blaue hinein erfolgt. Der Beweisantritt durch Vernehmung der Vorstandsmitglieder der Beklagten ist als Ausforschungsbeweis unbeachtlich. Die Klägerpartei kann sich in diesem Zusammenhang nicht darauf berufen, dass es der Markterfahrung entspricht, dass Emissionsprospekte der Vermögensschadensschadenhaftpflichtversicherung zur Kenntnis übermittelt werden und sie auf dieser Grundlage entscheidet, ob Versicherungsschutz – unabhängig von den Versicherungsbedingungen – gewährt wird. Eine solche Markterfahrung ist der Kammer nicht bekannt. Im Übrigen dient die Einbeziehung der Vertragsbedingungen u.a. dazu, dass die Versicherungen i.d.R. gerade keine Einzelfallprüfung vornehmen.
47Mangels zuerkannter Hauptforderung steht der Klägerpartei auch kein Anspruch gegen die Beklagte auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten zu.
48Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1, 709 ZPO.
49Der Streitwert wird auf 27.977,32 EUR festgesetzt.
50Rechtsbehelfsbelehrung:
51Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Landgericht Köln statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Landgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Landgericht Köln, Luxemburger Straße 101, 50939 Köln, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
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(1) Selbständige Steuerberater und Steuerbevollmächtigte sind verpflichtet, sich gegen die sich aus ihrer Berufstätigkeit nach den §§ 33 und 57 Absatz 3 Nummer 2 und 3 ergebenden Haftpflichtgefahren für Vermögensschäden zu versichern und diese Berufshaftpflichtversicherung während der Dauer ihrer Bestellung aufrechtzuerhalten.
(2) Zuständige Stelle im Sinne des § 117 Absatz 2 des Versicherungsvertragsgesetzes ist die Steuerberaterkammer.
(3) Die Steuerberaterkammer erteilt Dritten zur Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen auf Antrag Auskunft über folgende Daten der Berufshaftpflichtversicherung des Steuerberaters, Steuerbevollmächtigten oder der Berufsausübungsgesellschaft:
Satz 1 gilt nicht, soweit der Steuerberater, Steuerbevollmächtigte oder die Berufsausübungsgesellschaft ein überwiegendes schutzwürdiges Interesse an der Nichterteilung der Auskunft hat.(1) Die Mindestversicherungssumme muß für den einzelnen Versicherungsfall zweihundertfünfzigtausend Euro betragen.
(2) Ein Selbstbehalt von eintausendfünfhundert Euro ist zulässig. Der Selbstbehalt ist auszuschließen für den Fall, daß bei Geltendmachung des Schadens durch einen Dritten die Bestellung des Steuerberaters oder Steuerbevollmächtigten oder die Anerkennung der Berufsausübungsgesellschaft erloschen ist.
(3) Wird eine Jahreshöchstleistung für alle in einem Versicherungsjahr verursachten Schäden vereinbart, muß sie mindestens eine Million Euro betragen.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten für Berufsausübungsgesellschaften mit der Maßgabe, dass die Mindestversicherungssumme in den Fällen des § 55f Absatz 3 des Steuerberatungsgesetzes eine Million Euro und in den Fällen des § 55f Absatz 4 des Steuerberatungsgesetzes fünfhunderttausend Euro sowie die Jahreshöchstleistung für alle in einem Versicherungsjahr verursachten Schäden mindestens den vierfachen Betrag der Mindestversicherungssumme betragen muss.
Als eine Änderung der Klage ist es nicht anzusehen, wenn ohne Änderung des Klagegrundes
- 1.
die tatsächlichen oder rechtlichen Anführungen ergänzt oder berichtigt werden; - 2.
der Klageantrag in der Hauptsache oder in Bezug auf Nebenforderungen erweitert oder beschränkt wird; - 3.
statt des ursprünglich geforderten Gegenstandes wegen einer später eingetretenen Veränderung ein anderer Gegenstand oder das Interesse gefordert wird.
Nach dem Eintritt der Rechtshängigkeit ist eine Änderung der Klage zulässig, wenn der Beklagte einwilligt oder das Gericht sie für sachdienlich erachtet.
Ist das Alter der versicherten Person unrichtig angegeben worden, verändert sich die Leistung des Versicherers nach dem Verhältnis, in welchem die dem wirklichen Alter entsprechende Prämie zu der vereinbarten Prämie steht. Das Recht, wegen der Verletzung der Anzeigepflicht von dem Vertrag zurückzutreten, steht dem Versicherer abweichend von § 19 Abs. 2 nur zu, wenn er den Vertrag bei richtiger Altersangabe nicht geschlossen hätte.
(1) Macht der Versicherer im Zusammenhang mit dem Angebot oder dem Abschluss einer Lebensversicherung bezifferte Angaben zur Höhe von möglichen Leistungen über die vertraglich garantierten Leistungen hinaus, hat er dem Versicherungsnehmer eine Modellrechnung zu übermitteln, bei der die mögliche Ablaufleistung unter Zugrundelegung der Rechnungsgrundlagen für die Prämienkalkulation mit drei verschiedenen Zinssätzen dargestellt wird. Dies gilt nicht für Risikoversicherungen und Verträge, die Leistungen der in § 124 Absatz 2 Satz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes bezeichneten Art vorsehen.
(2) Der Versicherer hat den Versicherungsnehmer klar und verständlich darauf hinzuweisen, dass es sich bei der Modellrechnung nur um ein Rechenmodell handelt, dem fiktive Annahmen zu Grunde liegen, und dass der Versicherungsnehmer aus der Modellrechnung keine vertraglichen Ansprüche gegen den Versicherer ableiten kann.
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.