Verordnung zur Durchführung der Vorschriften über Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Berufsausübungsgesellschaften - StBDV | § 4 Antrag auf Zulassung zur Prüfung

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Verordnung zur Durchführung der Vorschriften über Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Berufsausübungsgesellschaften Inhaltsverzeichnis

(1) Der Antrag auf Zulassung zur Prüfung ist nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu stellen.

(2) Der Bewerber muß in dem Antrag angeben

1.
Namen, Wohnsitz oder vorwiegenden Aufenthalt und Anschrift sowie Beruf und Ort der vorwiegend beruflichen Tätigkeit,
2.
den Ort der beabsichtigten beruflichen Niederlassung,
3.
ob und bei welcher Stelle er bereits früher einen Antrag auf Zulassung zur Prüfung eingereicht hat,
4.
welche Staatsangehörigkeit er besitzt.

(3) Dem Antrag sind beizufügen

1.
ein Lebenslauf mit genauen Angaben über die Person und den beruflichen Werdegang,
2.
beglaubigte Abschrift der Prüfungszeugnisse, Diplome und Befähigungsnachweise über die gesetzlichen Vorbildungsvoraussetzungen für die Prüfung als Steuerberater,
3.
beglaubigte Abschrift der Zeugnisse über die bisherige berufliche Tätigkeit des Bewerbers, insbesondere mit Angaben über Art und Umfang der Tätigkeit auf dem Gebiet der von den Bundes- oder Landesfinanzbehörden verwalteten Steuern, und über bisher von ihm abgelegte einschlägige Prüfungen; Nachweise über die Arbeitszeit,
4.
ein Paßbild.

(4) u. (5) (weggefallen)

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(1) § 1 Abs. 1 und § 4 gelten sinngemäß für einen Antrag auf Befreiung von der Prüfung nach § 38 des Gesetzes mit der Maßgabe, daß der Bewerber in der Erklärung nach § 4 Abs. 2 Nr. 3 über etwaige frühere Anträge auf Zulassung zur Prüfung oder auf Bef
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published on 27/10/2010 00:00

Tatbestand 1 I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat mit Schreiben vom 26. März 2008 die Zulassung zur Steuerberaterprüfung 2008 beantragt. Nachdem der Kläger --
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