Verordnung zur Durchführung der Vorschriften über Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Berufsausübungsgesellschaften - StBDV | § 15 Prüfungsnoten, Gesamtnoten
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Verordnung zur Durchführung der Vorschriften über Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Berufsausübungsgesellschaften Inhaltsverzeichnis
(1) Für die Bewertung der einzelnen Prüfungsleistungen werden sechs Notenstufen gebildet. Es bedeuten
Note 1 sehr gut | eine hervorragende Leistung, |
Note 2 gut | eine erheblich über dem Durchschnitt liegende Leistung, |
Note 3 befriedigend | eine Leistung, die in jeder Hinsicht durchschnittlichen Anforderungen gerecht wird, |
Note 4 ausreichend | eine Leistung, die, abgesehen von einzelnen Mängeln, durchschnittlichen Anforderungen entspricht, |
Note 5 mangelhaft | eine an erheblichen Mängeln leidende, im ganzen nicht mehr brauchbare Leistung, |
Note 6 ungenügend | eine völlig unbrauchbare Leistung. |
Die Bewertung mit halben Zwischennoten ist zulässig.
(2) Gesamtnoten errechnen sich aus der Summe der einzelnen Noten, geteilt durch deren Zahl. Das Ergebnis ist auf zwei Dezimalstellen zu berechnen; die dritte Dezimalstelle bleibt unberücksichtigt.
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published on 17/02/2016 00:00
Gründe
Finanzgericht München
Az.: 4 K 580/14
IM NAMEN DES VOLKES
Urteil
Stichwort: Prüfungsanfechtung
In der Streitsache
...
Kläger
gegen
...
Beklag
published on 12/10/2017 00:00
Tatbestand
1
Die Klage richtet sich gegen das Nichtbestehen der Steuerberaterprüfung 2014/2015.
2
Die Klägerin hat an der Steuerberaterprüfung 2014/2015 teilgenommen, nachdem sie zuvor die Steuerberaterprüfung zweimal nicht bestanden hat. I
published on 16/07/2013 00:00
Tatbestand
1
I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) wendet sich gegen die Bewertung ihrer Leistungen im schriftlichen Teil der Steuerberaterprüfung 2011. Nach
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