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§ 13Amtlich · § 5 UrhG

Entscheidungen der Prüfungsausschüsse

Zeitreise: 19.12.2025‹ § 12§ 14 ›

(1) Die Prüfungsausschüsse entscheiden mit Stimmenmehrheit.

(2) Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

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