Verordnung zur Durchführung der Vorschriften über Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Berufsausübungsgesellschaften - StBDV | § 24 Bewertung der Aufsichtsarbeiten

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Verordnung zur Durchführung der Vorschriften über Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Berufsausübungsgesellschaften Inhaltsverzeichnis

(1) Für die Bewertung der Aufsichtsarbeiten kann der Prüfungsausschuß mit Stimmenmehrheit auch Prüfer bestimmen, die stellvertretende Mitglieder des Prüfungsausschusses sind.

(2) Jede Aufsichtsarbeit ist von mindestens zwei Prüfern (Erst- und Zweitprüfer) persönlich zu bewerten. Dem Zweitprüfer kann die Bewertung des Erstprüfers mitgeteilt werden; dies gilt entsprechend, wenn weitere Prüfer bestimmt sind.

(3) Weichen die Bewertungen einer Arbeit nicht voneinander ab, gilt der von den Prüfern übereinstimmend ermittelte Notenvorschlag als Note des Prüfungsausschusses. Bei Abweichungen sind die Prüfer gehalten, sich auf übereinstimmende Notenvorschläge zu einigen.

(4) Können sich die Prüfer nicht auf einen gemeinsamen Notenvorschlag einigen, setzt der Prüfungsausschuß die Note fest.

(5) Abweichend von den Absätzen 3 und 4 kann der Prüfungsausschuß in allen Fällen die Note festsetzen.

(6) Eine vom Bewerber nicht abgegebene Arbeit ist mit "ungenügend" zu bewerten.

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published on 12/10/2017 00:00

Tatbestand 1 Die Klage richtet sich gegen das Nichtbestehen der Steuerberaterprüfung 2014/2015. 2 Die Klägerin hat an der Steuerberaterprüfung 2014/2015 teilgenommen, nachdem sie zuvor die Steuerberaterprüfung zweimal nicht bestanden hat. I
published on 08/07/2014 00:00

Tatbestand 1 I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) erzielte in ihrer zweiten Wiederholungsprüfung eine Gesamtnote von 5,33 und wurde deshalb gemäß § 25 Abs.
published on 08/07/2014 00:00

Tatbestand 1 I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) nahm an der Steuerberaterprüfung 2012 teil, die sie aufgrund der erzielten Gesamtnote 4,66 nicht bestanden
published on 28/08/2012 00:00

Tatbestand 1 I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) nahm an der Steuerberaterprüfung 2008 ohne Erfolg teil. Das von ihr beantragte Überdenkungsverfahren führt
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