Verordnung zur Durchführung der Vorschriften über Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Berufsausübungsgesellschaften - StBDV | § 28 Ergebnis der Prüfung, Wiederholung der Prüfung

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Verordnung zur Durchführung der Vorschriften über Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Berufsausübungsgesellschaften Inhaltsverzeichnis

(1) Im unmittelbaren Anschluß an die mündliche Prüfung berät der Prüfungsausschuß über das Ergebnis der Prüfung. Die Prüfung ist bestanden, wenn die durch zwei geteilte Summe aus den Gesamtnoten für die schriftliche und die mündliche Prüfung die Zahl 4,15 nicht übersteigt. Der Vorsitzende eröffnet hierauf den Bewerbern, ob sie die Prüfung nach der Entscheidung des Prüfungsausschusses bestanden haben; er handelt insoweit als Vertreter der für die Finanzverwaltung zuständigen obersten Landesbehörde. Noten werden nicht erteilt.

(2) Hat der Bewerber die Prüfung nicht bestanden, kann er eine Bekanntgabe der tragenden Gründe der Entscheidung verlangen.

(3) Für die Wiederholung bedarf es einer erneuten Zulassung.

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(1) Über die Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen. Aus ihr müssen ersichtlich sein 1. die Namen der Beteiligten,2. das Ergebnis der Prüfung und seine Bekanntgabe an die Bewerber,3. ein Begehren nach § 28 Abs. 2 und die Behandlung des Begehrens
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published on 17/02/2016 00:00

Gründe Finanzgericht München Az.: 4 K 580/14 IM NAMEN DES VOLKES Urteil Stichwort: Prüfungsanfechtung In der Streitsache ... Kläger gegen ... Beklag
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published on 25/02/2015 00:00

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