Verordnung zur Durchführung der Vorschriften über Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Berufsausübungsgesellschaften - StBDV | § 31 Niederschrift über die mündliche Prüfung
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Verordnung zur Durchführung der Vorschriften über Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Berufsausübungsgesellschaften Inhaltsverzeichnis
(1) Über die Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen. Aus ihr müssen ersichtlich sein
- 1.
die Namen der Beteiligten, - 2.
das Ergebnis der Prüfung und seine Bekanntgabe an die Bewerber, - 3.
ein Begehren nach § 28 Abs. 2 und die Behandlung des Begehrens durch den Prüfungsausschuss, - 4.
besondere Vorkommnisse.
(2) Ein Auszug aus der Niederschrift ist zu den Akten des Bewerbers zu nehmen.
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1 Referenzen - Gesetze | {{shorttitle}}
(1) Im unmittelbaren Anschluß an die mündliche Prüfung berät der Prüfungsausschuß über das Ergebnis der Prüfung. Die Prüfung ist bestanden, wenn die durch zwei geteilte Summe aus den Gesamtnoten für die schriftliche und die mündliche Prüfung die Zahl
{{shorttitle}} zitiert {{count_recursive}} andere §§ aus dem {{customdata_jurabk}}.

3 Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}
published on 17/02/2016 00:00
Gründe
Finanzgericht München
Az.: 4 K 580/14
IM NAMEN DES VOLKES
Urteil
Stichwort: Prüfungsanfechtung
In der Streitsache
...
Kläger
gegen
...
Beklag
published on 25/02/2015 00:00
Tenor
1.) Die Prüfungsentscheidung des Beklagten vom 15. Februar 2013, nach der die Klägerin die Steuerberaterprüfung 2012 nicht bestanden hat, wird aufgehoben.
2.) Der Beklagte wird verpflichtet, die Klägerin zum Zweck der Wiederholun
published on 25/02/2015 00:00
Tenor
1.) Die Prüfungsentscheidung des Beklagten vom 15. Februar 2013, nach der die Klägerin die Steuerberaterprüfung 2012 nicht bestanden hat, wird aufgehoben.
2.) Der Beklagte wird verpflichtet, die Klägerin zum Zweck der Wiederholun
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Annotations
(1) Im unmittelbaren Anschluß an die mündliche Prüfung berät der Prüfungsausschuß über das Ergebnis der Prüfung. Die Prüfung ist bestanden, wenn die durch zwei geteilte Summe aus den Gesamtnoten für die schriftliche und die mündliche Prüfung die Zahl 4,15 nicht...