Verordnung zur Durchführung der Vorschriften über Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Berufsausübungsgesellschaften - StBDV | § 31 Niederschrift über die mündliche Prüfung

(1) Über die Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen. Aus ihr müssen ersichtlich sein

1.
die Namen der Beteiligten,
2.
das Ergebnis der Prüfung und seine Bekanntgabe an die Bewerber,
3.
ein Begehren nach § 28 Abs. 2 und die Behandlung des Begehrens durch den Prüfungsausschuss,
4.
besondere Vorkommnisse.

(2) Ein Auszug aus der Niederschrift ist zu den Akten des Bewerbers zu nehmen.

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Verordnung zur Durchführung der Vorschriften über Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Berufsausübungsgesellschaften - StBDV | § 28 Ergebnis der Prüfung, Wiederholung der Prüfung


(1) Im unmittelbaren Anschluß an die mündliche Prüfung berät der Prüfungsausschuß über das Ergebnis der Prüfung. Die Prüfung ist bestanden, wenn die durch zwei geteilte Summe aus den Gesamtnoten für die schriftliche und die mündliche Prüfung die Zahl

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3 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren § 31 StBDV.

Finanzgericht München Urteil, 17. Feb. 2016 - 4 K 580/14

bei uns veröffentlicht am 17.02.2016

Gründe Finanzgericht München Az.: 4 K 580/14 IM NAMEN DES VOLKES Urteil Stichwort: Prüfungsanfechtung In der Streitsache ... Kläger gegen ... Beklag

Finanzgericht München Urteil, 25. Feb. 2015 - 4 K 743/13

bei uns veröffentlicht am 25.02.2015

Tenor 1.) Die Prüfungsentscheidung des Beklagten vom 15. Februar 2013, nach der die Klägerin die Steuerberaterprüfung 2012 nicht bestanden hat, wird aufgehoben. 2.) Der Beklagte wird verpflichtet, die Klägerin zum Zweck der Wiederholun

Finanzgericht München Urteil, 25. Feb. 2015 - 4 K 743/13

bei uns veröffentlicht am 25.02.2015

Tenor 1.) Die Prüfungsentscheidung des Beklagten vom 15. Februar 2013, nach der die Klägerin die Steuerberaterprüfung 2012 nicht bestanden hat, wird aufgehoben. 2.) Der Beklagte wird verpflichtet, die Klägerin zum Zweck der Wiederholun

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(1) Im unmittelbaren Anschluß an die mündliche Prüfung berät der Prüfungsausschuß über das Ergebnis der Prüfung. Die Prüfung ist bestanden, wenn die durch zwei geteilte Summe aus den Gesamtnoten für die schriftliche und die mündliche Prüfung die Zahl 4,15 nicht...