Verordnung zur Durchführung der Vorschriften über Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Berufsausübungsgesellschaften - StBDV | § 25 Ergebnis der schriftlichen Prüfung, Ausschluß von der mündlichen Prüfung
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Verordnung zur Durchführung der Vorschriften über Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Berufsausübungsgesellschaften Inhaltsverzeichnis
(1) Für die schriftliche Prüfung wird eine Gesamtnote gebildet.
(2) Der Bewerber ist von der mündlichen Prüfung ausgeschlossen, wenn die Gesamtnote für die schriftliche Prüfung die Zahl 4,5 übersteigt; er hat die Prüfung nicht bestanden.
(3) Die für die Finanzverwaltung zuständige oberste Landesbehörde, vertreten durch die zuständige Steuerberaterkammer, hat Bewerber, die die Prüfung nach Absatz 2 nicht bestanden haben, schriftlich zu bescheiden.
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published on 25/02/2015 00:00
Tenor
1.) Die Prüfungsentscheidung des Beklagten vom 15. Februar 2013, nach der die Klägerin die Steuerberaterprüfung 2012 nicht bestanden hat, wird aufgehoben.
2.) Der Beklagte wird verpflichtet, die Klägerin zum Zweck der Wiederholun
published on 25/02/2015 00:00
Tenor
1.) Die Prüfungsentscheidung des Beklagten vom 15. Februar 2013, nach der die Klägerin die Steuerberaterprüfung 2012 nicht bestanden hat, wird aufgehoben.
2.) Der Beklagte wird verpflichtet, die Klägerin zum Zweck der Wiederholun
published on 08/07/2014 00:00
Tatbestand
1
I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) erzielte in ihrer zweiten Wiederholungsprüfung eine Gesamtnote von 5,33 und wurde deshalb gemäß § 25 Abs.
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