Sozialkassenverfahrensicherungsgesetz - SokaSiG | § 9 Beendigung des Tarifvertrags

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Gesetz zur Sicherung der Sozialkassenverfahren im Baugewerbe Inhaltsverzeichnis

(1) Ein Tarifvertrag endet im Sinne dieses Gesetzes, wenn er gekündigt, aufgehoben, geändert oder durch einen anderen Tarifvertrag ganz oder teilweise abgelöst wird.

(2) Die oberste Arbeitsbehörde des Bundes macht die Beendigung des Tarifvertrags im Bundesanzeiger bekannt.

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Arbeitsrecht – Handels- und Gesellschaftsrecht – Unternehmensberatung
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18/03/2019 10:22

Das am 25.5.17 in Kraft getretene Gesetz zur Sicherung der Sozialkassenverfahren im Baugewerbe  vom 16.5.17 ist nach Auffassung des Zehnten Senats des Bundesarbeitsgerichts  verfassungsgemäß - BSP Rechtsanwälte - Anwältin für Arbeitsrecht Berlin
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