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§ 126Amtlich · § 5 UrhG

Verzicht auf die elektronisch unterstützte Prüfung bei den Arbeitgebern

Zeitreise: 24.07.2026

Auf Antrag des Arbeitgebers bei dem für die Prüfung nach § 28p Absatz 1 Satz 1 zuständigen Rentenversicherungsträger kann für Zeiträume bis zum 31. Dezember 2026 auf eine elektronische Übermittlung der gespeicherten Daten nach § 28p Absatz 6a verzichtet werden.

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