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Amtlich · § 5 UrhG

Art 28 ScheckG

Zeitreise: 31.08.2015

(1) Der Scheck ist bei Sicht zahlbar. Jede gegenteilige Angabe gilt als nicht geschrieben.

(2) Ein Scheck, der vor Eintritt des auf ihm angegebenen Ausstellungstags zur Zahlung vorgelegt wird, ist am Tag der Vorlegung zahlbar.

Fachbewertung & LKG-Relevanz

Aggregierte Juristen-Evidenz (LKG)

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