Sachenrechtsbereinigungsgesetz - SachenRBerG | § 99 Abschlußprotokoll über Streitpunkte
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Gesetz zur Sachenrechtsbereinigung im Beitrittsgebiet Inhaltsverzeichnis
Kommt es nicht zu einer Einigung, so hält der Notar das Ergebnis des Verfahrens unter Protokollierung der unstreitigen und der streitig gebliebenen Punkte fest (Abschlußprotokoll). Sind wesentliche Teile des abzuschließenden Vertrages unstreitig, so können die Beteiligten verlangen, daß diese Punkte im Protokoll als vereinbart festgehalten werden. Die Verständigung über diese Punkte ist in einem nachfolgenden Rechtsstreit bindend.
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published on 18/05/2001 00:00
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 239/00 Verkündet am: 18. Mai 2001 R i e g e l , Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:
published on 23/06/2016 00:00
Tenor
1.
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Stralsund vom 27.11.2014, Az. 6 O 88/14, abgeändert und die Klage abgewiesen.
2.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen.
published on 15/04/2016 00:00
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 5.990,18 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 2.405,40 € seit dem 27.05.2012 und aus 3.584,78 € seit dem 06.01.2015 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewi
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