Sachenrechtsbereinigungsgesetz - SachenRBerG | § 88 Sachliche und örtliche Zuständigkeit

Sachenrechtsbereinigungsgesetz - SachenRBerG | § 88 Sachliche und örtliche Zuständigkeit
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Gesetz zur Sachenrechtsbereinigung im Beitrittsgebiet Inhaltsverzeichnis

(1) Für die Vermittlung ist jeder Notar zuständig, dessen Amtsbezirk sich in dem Land befindet, in dem das zu belastende oder zu veräußernde Grundstück oder Gebäude ganz oder zum größten Teil belegen ist. Die Beteiligten können auch die Zuständigkeit eines nach Satz 1 nicht zuständigen Notars für das Vermittlungsverfahren vereinbaren.

(2) Können sich Grundstückseigentümer und Nutzer nicht auf einen Notar verständigen, so wird der zuständige Notar durch das Landgericht bestimmt, in dessen Bezirk das Grundstück oder Gebäude ganz oder zum größten Teil belegen ist. Die Entscheidung ist unanfechtbar.

(3) Bei den nach den Vorschriften der Zivilprozeßordnung erfolgenden Zustellungen obliegen dem Notar auch die Aufgaben des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle.

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(1) Der Notar hat den Nutzer und den Grundstückseigentümer unter Mitteilung des Antrages für den anderen Teil zu einem Verhandlungstermin zu laden. Die Ladung durch öffentliche Zustellung ist unzulässig. Die Frist zwischen der Ladung und dem ersten T
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published on 14/01/2015 00:00

Tenor Auf die Berufung der Beklagten wird das am 19. Dezember 2013 verkündete Einzelrichterurteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Halle teilweise abgeändert und die Klage insgesamt abgewiesen. Die Berufung der Klägerin gegen das am 19.
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