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§ 6Amtlich · § 5 UrhG

Sonderregelung bei vereinbarter Verwaltungszuständigkeit

Zeitreise: 16.05.1961

(1) Ist nach dem 31. Juli 1951 und vor Inkrafttreten dieses Gesetzes im Rahmen von Verhandlungen, welche zwischen dem Bund und einem Land geführt worden sind, ausdrücklich und endgültig anerkannt worden 1. vom Bund, daß das Land ein Recht zur Verwaltung eines Vermögensrechts (§ 1) hat, so steht dieses Vermögensrecht dem Land zu, auch wenn sich aus den §§ 2 bis 5 etwas anderes ergeben würde; 2. vom Land, daß es kein Recht zur Verwaltung eines Vermögensrechts (§ 1) hat, so steht dieses Vermögensrecht dem Bund zu, auch wenn sich aus den §§ 2 bis 4 etwas anderes ergeben würde; 3. vom Land, daß es kein Rückfallrecht im Sinne des § 5 Abs. 1 an einem Vermögensrecht (§ 1) hat, so kann es sich auf dieses Recht nicht mehr berufen.

(2) Der Absatz 1 gilt nicht, sofern nach den Vorschriften der §§ 2 oder 5 das Vermögensrecht einem anderen Rechtsträger als dem Bund oder einem Land zusteht und dieser andere Rechtsträger sich innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes durch Erklärung gegenüber dem Bund darauf beruft.

(3) Der Absatz 1 gilt nicht für Beteiligungen an Unternehmen des privaten Rechts.

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