Besatzungs- und Stationierungsschäden
(1) Besatzungsschäden, die nach dem 31. März 1950 an Sachen verursacht worden sind, die nach diesem Gesetz einem Land, einer Gemeinde (Gemeindeverband) oder einem sonstigen Rechtsträger zu übertragen sind, sind nach den Grundsätzen des Gesetzes über die Abgeltung von Besatzungsschäden vom 1. Dezember 1955 (Bundesgesetzbl. I S. 734) zu entschädigen. Der Antrag auf Entschädigung ist innerhalb von sechs Monaten nach Übertragung der in § 7 bezeichneten Rechte bei der nach § 44 des vorbezeichneten Gesetzes zuständigen Stelle einzureichen.
(2) Soweit an Sachen der in Absatz 1 bezeichneten Art in der Zeit zwischen dem 5. Mai 1955, 12 Uhr mittags, und der Übertragung der in § 7 bezeichneten Rechte durch Handlungen oder Unterlassungen der im Bundesgebiet stationierten ausländischen Streitkräfte Schäden verursacht worden sind, sind diese nach den Grundsätzen des Artikels 8 des Finanzvertrages vom 26. Mai 1952/23. Oktober 1954 (Bundesgesetzbl. 1955 II S. 381) oder nach den Grundsätzen der Bestimmungen, die diese Vorschrift ablösen, zu entschädigen. Der Lauf der in Artikel 8 Abs. 6 des Finanzvertrages oder in den diese Vorschrift ablösenden Bestimmungen vorgesehenen Fristen zur Geltendmachung des Anspruchs beginnt mit dem Tag der Übertragung der in § 7 bezeichneten Rechte.
(3) Absatz 2 gilt nicht im Land Berlin.
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