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§ 1Amtlich · § 5 UrhG

Bundesvermögen

Zeitreise: 16.05.1961

(1) Eigentum und sonstige Vermögensrechte, die dem Deutschen Reich am oder nach dem 8. Mai 1945 zustanden, sind Vermögen des Bundes. Das gleiche gilt für Beteiligungen, die dem ehemaligen Land Preußen an Unternehmen des privaten Rechts am oder nach dem 8. Mai 1945 zustanden.

(2) Soweit nach dem 8. Mai 1945 über Vermögensrechte im Sinne des Absatzes 1 verfügt worden ist, bleiben unbeschadet des Absatzes 3 die hierauf beruhenden, noch wirksamen Rechtsänderungen unberührt.

(3) Vermögensrechte im Sinne des Absatzes 1, über die nach dem 8. Mai 1945 anders als durch Rechtsgeschäft unmittelbar zugunsten eines Landes verfügt worden ist und die am 1. Oktober 1959 noch zum unmittelbaren Vermögen des Landes gehörten, unterliegen den Vorschriften dieses Gesetzes; sie sind auf den Bund zu übertragen, soweit sie nach diesem Gesetz nicht dem Land zustehen.

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