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§ 15Amtlich · § 5 UrhG

Bundesgesetzliche Vorabregelungen

Zeitreise: 16.05.1961

(1) Dieses Gesetz gilt nicht für Vermögensrechte (§ 1), die unter die Vorschriften 1. des Gesetzes über die vermögensrechtlichen Verhältnisse der Deutschen Bundesbahn vom 2. März 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 155) und des § 11 des Gesetzes über die Eingliederung des Saarlandes vom 23. Dezember 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 1011), 2. des Gesetzes über die vermögensrechtlichen Verhältnisse der Bundesautobahnen und sonstigen Bundesstraßen des Fernverkehrs vom 2. März 1951 (Bundesgesetzblatt I S. 157) und des Überleitungsgesetzes für die Bundesfernstraßen im Saarland vom 23. Dezember 1959 (Bundesgesetzbl. I S. 797), 3. des Gesetzes über die vermögensrechtlichen Verhältnisse der Bundeswasserstraßen vom 21. Mai 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 352), 4. des Gesetzes über die Errichtung einer Bundesanstalt für Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung vom 10. März 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 123), 5. der §§ 1, 3 bis 9 des Gesetzes über die vermögensrechtlichen Verhältnisse der Deutschen Bundespost vom 21. Mai 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 225) und des § 12 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über die Eingliederung des Saarlandes vom 23. Dezember 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 1011), 6. des Gesetzes zur Abwicklung und Entflechtung des ehemaligen reichseigenen Filmvermögens vom 5. Juni 1953 (Bundesgesetzblatt I S. 276)fallen.

(2) Dieses Gesetz gilt ferner nicht für Vermögensrechte (§ 1), die unter die Vorschriften des Gesetzes über den Deutschen Wetterdienst vom 11. November 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 738) in der Fassung des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über den deutschen Wetterdienst vom 23. Dezember 1959 (Bundesgesetzbl. I S. 796) fallen, es sei denn, daß es sich um Vermögensrechte im Sinne des § 10 Satz 2 des bezeichneten Gesetzes handelt und daß diese Vermögensrechte nach den §§ 2, 3, 5 oder 6 einem Land zustehen.

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